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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.03.1985 – C-74/85

ECLI:EU:C:1985:157

In der Rechtssache 74/85 R

Jacqueline Remy, Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Dimitrios Gouloussis vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Antragstellerin nicht zum Auswahlverfahren KOM/A/8/84 zuzulassen, und somit wegen vorbehaltloser Zulassung der Antragstellerin zur schriftlichen Prüfung zur Feststellung der Allgemeinbildung und Urteilsfähigkeit und gegebenenfalls zu den unter der Verantwortung des Prüfungsausschusses zu veranstaltenden Fortbildungsmaßnahmen

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

gemäß den Artikeln 9 § 4 und 96 der Verfahrensordnung

folgenden

BESCHLUSS§

1 Die Antragstellerin, Beamtin der Besoldungsgruppe B 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/8/84, sie nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen.

2 Ferner hat sie mit Schriftsatz, der am gleichen Tage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Vollzug der Entscheidung des Prüfungsausschusses auszusetzen und es ihr zu gestatten, an der schriftlichen Prüfung zur Feststellung der Allgemeinbildung und der Urteilsfähigkeit und gegebenenfalls an den in der Stellenausschreibung vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung der Bewerber auf die Abschlußprüfung teilzunehmen.

3 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist der Kommission zugestellt worden; diese hat schriftlich Stellung genommen. Da die schriftlichen Ausführungen alle Angaben enthalten, die für eine Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich sind, erübrigt sich eine mündliche Verhandlung.

4 Nach den Akten bewarb sich die Antragstellerin, die seit 1963 Beamtin der Kommission ist, am 30. Juli 1984 um Teilnahme an dem Auswahlverfahren innerhalb des Organs KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten (Besoldungsgruppe A 7/6). Der Prüfungsausschuß teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 9. Januar und vom 11. Februar 1985 mit, sie könne nicht zu den Prüfungen zugelassen werden, da sie nicht die nach der Stellenausschreibung erforderlichen Qualifikationen besitze. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß diese Entscheidung keine Begründung enthalte und Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts und das Gebot der Gleichbehandlung der Beamten verletze. Sie hat deshalb Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.

5 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat die Antragstellerin die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

6 Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihr Vorbringen in der Klageschrift. Die Dringlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung ergebe sich daraus, daß der Prüfungsausschuß beabsichtige, im Mai oder Juni 1985 die schriftliche Prüfung zur Feststellung der Allgemeinbildung und der Urteilsfähigkeit abzuhalten. Sie an der Teilnahme an dieser Prüfung zu hindern, würde praktisch bedeuten, ihr die Beteiligung an den in der Stellenausschreibung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen unmöglich zu machen, da diese nicht für eine einzige Person veranstaltet werden könnten.

7 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie trägt dazu vor, die Anordnung einer Maßnahme, die die Klage gegenstandslos machen würde, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sei unzulässig. Auch lägen keine Umstände vor, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, denn es bestehe keine Gefahr, daß die Antragstellerin einen irreparablen Schaden erleide. Wenn der Gerichtshof nämlich der Klage stattgeben und die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben würde, so hätte die Verwaltung aufgrund dieses Urteils die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Bewerber in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn seine Bewerbung nicht abgelehnt worden wäre. Der Prüfungsausschuß müßte dann seine Arbeiten wieder aufnehmen; die Antragstellerin behaupte zu Unrecht, daß die in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahmen nicht für eine einzige Person veranstaltet werden könnten.

8 Zur Lösung des durch diesen Antrag aufgeworfenen Problems ist darauf hinzuweisen, daß die Klage auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses abzielt, die Antragstellerin nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen. Nach Artikel 185 EWG-Vertrag hat diese Klage keine aufschiebende Wirkung; der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

9 Der Antrag richtet sich jedoch in Wirklichkeit nicht auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung, sondern darauf, daß der Gerichtshof die Zulassung der Antragstellerin zu den Prüfungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes anordnet. Die Antragstellerin beantragt somit, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, die der Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Klage als endgültige Maßnahme nicht anordnen könnte.

10 Wie der Präsident der Zweiten Kammer in seinem Beschluß vom 13. Januar 1978 in der Rechtssache 4/78 R (Salerno/Kommission, Sig. 1978, 1) entschieden hat, liefe die Zulassung eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren unter diesen Umständen nicht nur auf eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme hinaus, sondern — wenn auch nur einstweilig — auf eine vollständige Umgestaltung der Lage, die geeignet wäre, das Hauptverfahren gegenstandslos zu machen. Der Gerichtshof ist daher nicht befugt, im Wege der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung oder der einstweiligen Anordnung die Zulassung der Antragstellerin zu den in Rede stehenden Prüfungen anzuordnen.

11 Im übrigen nimmt der Gerichtshof Kenntnis von der Erklärung der Kommission zu den Wirkungen des Vollzugs eines eventuell zugunsten der Antragstellerin im Hauptverfahren zu erlassenden Urteils und namentlich zu der Möglichkeit, gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen für die Antragstellerin zu veranstalten.

12 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist somit zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen :

1) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.