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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.04.1985 – C-104/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:160
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 23. April 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 6. März 1981 von dem deutschen Staatsangehörigen Thomas Beelitz geschieden. Die Ehegatten, die zusammen in Deutschland gewohnt hatten, hatten sich im Januar 1980 getrennt, und die Klägerin war mit ihren beiden am 18. Mai 1973 und am 3. Dezember 1979 aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in die Niederlande zurückgekehrt.
Vom zweiten Quartal 1980 an bezog die Klägerin für ihre beiden Kinder Kindergeld nach der Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz, im folgenden: AKW), genauer nach den Artikeln 6 und 7 dieses Gesetzes, die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes des Leistungsempfängers und des Alters der Kinder enthalten.
Herr Beelitz, der weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland wohnte und arbeitete, bezog dort für denselben Zeitraum für dieselben beiden Kinder Kindergeld nach Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, wo es heißt:
Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten,
und dies, obwohl das Bundeskindergeldgesetz auf Kinder, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Herr Beelitz war im Scheidungsverfahren verurteilt worden, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu zahlen und zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder einen Beitrag von etwa 200 HFL monatlich für jedes Kind zu leisten. Es ist nicht bekannt, ob dieser Betrag unter Berücksichtigung der Familienbeihilfen oder -leistungen festgesetzt wurde. Jedenfalls lehnte es der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter), der für die Gewährung und Auszahlung der Familienleistungen zuständige Träger, vom zweiten Quartal 1982 an ab, der Klägerin das Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen.
In seiner am 7. Oktober 1982 mitgeteilten Entscheidung nimmt der Beklagte Bezug auf Artikel 6 AKW in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972.
Artikel 6 Absatz 1 AKW bestimmt:
1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist versichert, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und
a) Gebietsansässiger ist oder
b) nicht Gebietsansässiger ist, aber aufgrund einer in den Niederlanden ausgeübten abhängigen Beschäftigung lohnsteuerpflichtig ist.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 lautet:
Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied
a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden ...
Der Beklagte entschied, daß die Klägerin vom zweiten Quartal 1982 an Anspruch auf Kindergeld nach niederländischem Recht für ihre beiden Kinder nur insoweit hat, als dieses das nach deutschem Recht zu zahlende Kindergeld übersteigt. In einer der Begründungserwägungen der Entscheidung heißt es, daß das niederländische Kindergeld höher sei als das deutsche. Die Klägerin wurde für die Vergangenheit von der Rückzahlung der bereits erhaltenen Beträge freigestellt, da sie vernünftigerweise nicht habe wissen können, daß sie zuviel Kindergeld erhalten hatte.
Da Herr Beelitz das von ihm bezogene Kindergeld nicht an die Klägerin weitergab, versuchte die zuständige niederländische Stelle, die entsprechende deutsche Stelle dazu zu bewegen, das in der Bundesrepublik gewährte Kindergeld direkt in den Niederlanden auszuzahlen. Ihre entsprechende Bitte wurde mit der Begründung abgelehnt, die Auszahlung an eine andere Person als den Leistungsberechtigten sei nicht möglich, da Herr Beelitz seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen nachkomme.
Die Klägerin erhob am 15. November 1982 gegen diese Entscheidung beim Raad van Beroep Den Haag Klage auf Gewährung des vollen niederländischen Kindergelds für ihre beiden Kinder. Dieses Gericht stellte den Parteien erstmals Fragen zum persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72.
Der Raad van Beroep ging davon aus, daß die Klägerin einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach der AKW hat und nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen fällt. Er wollte sich deshalb Klarheit über die Tragweite der Verordnungen sowie darüber verschaffen, ob diese einen allein aufgrund nationalen Rechts erworbenen Anspruch einschränken können. Das Vorbringen der Parteien im Ausgangsverfahren hat das Gericht veranlaßt, folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :
1) Ist es für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ausreichend, daß das Kind, für das die Familienbeihilfen gezahlt werden, (als Familienangehöriger) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt; oder müssen alle diejenigen, für die nach innerstaatlichem Recht der Anspruch auf Familienbeihilfen besteht oder an die Familienbeihilfen gezahlt werden, in den persönlichen Geltungsbereich fallen?
2) Wenn die Antwort auf die Frage 1) so lautet, daß nicht alle, die Anspruch auf Familienbeihilfen haben oder an die Familienbeihilfen gezahlt werden, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen zu fallen brauchen, bedeutet dies dann, daß in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ein Anspruch auf Familienbeihilfen, die allein aufgrund innerstaatlichen Rechts einem Versicherten geschuldet werden, der nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, ausgesetzt werden kann oder darf?
3) Darf in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ein Anspruch auf Familienbeihilfen, die allein aufgrund innerstaatlichen Rechts für einen Familienangehörigen geschuldet werden, der aufgrund eines anderen Rechtssystems in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, ausgesetzt werden?
4) Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf eine gesetzliche Regelung wie die niederländische Algemene Kinderbijslagwet anwendbar — nach der der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen von einer Versicherung abhängig ist — wenn diese Versicherung allein aufgrund der Eigenschaft als Gebietsansässiger besteht?
Anders ausgedrückt fragt der Raad van Beroep den Gerichtshof folgendes :
Setzt die Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift voraus, daß nicht nur der Berechtigte, für den die Leistungen erbracht werden (hier das Kind), sondern alle Leistungsempfänger, an die sie gezahlt werden oder gezahlt werden können (hier beide Eltern) in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen f allen. (Frage 1)?
Für den Fall, daß diese zweite Voraussetzung nicht erfüllt zu sein braucht: Kann die Antikumulierungsvorschrift
einem Leistungsempfänger, dessen Anspruch allein aufgrund nationalen Rechts entstanden ist und der selbst nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen fällt (Frage 2), oder
einem Leistungsempfänger, dessen Anspruch zwar nur aufgrund nationalen Rechts, aber aufgrund der Rechtsstellung eines Familienangehörigen entstanden ist, der in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fällt (Frage 3),
entgegengehalten werden?
Schließlich: Wie ist der Begriff Versicherung des Artikels 10 auszulegen (Frage 4)?.
2. Die erste Frage des Raad van Beroep findet ihre Erklärung darin, daß die Klägerin geschieden ist. Denn nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wo es heißt:
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für deren Familienangehörige...,
und nach Artikel 1 Buchstabe f dieser Verordnung, der bestimmt:
Familienangehöriger' [im Sinne dieser Verordnung ist] jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, ... als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist... ,
wäre die Klägerin, wenn ihre Ehe nicht geschieden worden wäre, wahrscheinlich als Familienangehörige angesehen worden, so daß für sie die Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 gegolten hätten.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, da ihr Leistungsanspruch allein auf niederländischem Recht beruhe, seien die Gemeinschaftsvorschriften auf sie nicht anwendbar, denn der Fall der Scheidung sei dort nicht vorgesehen.
Zur Lösung dieses Problems ist entsprechend der Anregung der Kommission und des Beklagten zu prüfen, zu wessen Gunsten die Familienbeihilfen eingeführt worden sind. Es ist also nach Sinn und Zweck der Familienbeihilferegelungen, das heißt nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand zu fragen. Dies ist beim Kindergeld — um dieses geht es im vorliegenden Fall — das Vorhandensein eines oder mehrerer Kinder, denn nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind
Familienbeihilfen regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.
Nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung dienen diese Leistungen dem Ausgleich von Familienlasten.
Im vorliegenden Fall hat das Vorhandensein von zwei Kindern zur Entstehung von zwei parallelen Kindergeldansprüchen für denselben Zeitraum geführt, nämlich eines Anspruchs aufgrund der Rechtsstellung der Mutter nach einem nationalen Recht und eines Anspruchs aufgrund der Rechtsstellung des Vaters aufgrund einer Gemeinschaftsbestimmung, des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71, auf den die zuständige deutsche Stelle in einem Schreiben an den Beklagten vom 26. Mai 1980 ausdrücklich Bezug genommen hat. Diese Situation kann dazu führen, daß die durch das Vorhandensein von Kindern verursachten Familienlasten mehr als nur ausgeglichen werden.
Die Gemeinschaftsregelung bezweckt die soziale Sicherung der Familienangehörigen der Arbeitnehmer. Unstreitig ist Herr Beelitz Arbeitnehmer, und seine Kinder sind für ihn Familienangehörige. Die Gemeinschaftsregelung will und kann jedoch die Allgemeinheit nicht zu einer überschießenden Beteiligung an den Familienlasten zwingen, die aufgrund ein und derselben Situation für ein und denselben Zeitraum entstanden sind.
Deshalb müssen die gemeinschaftlichen Antikumulierungsvorschriften, wenn das Kind als Familienangehöriger nur eines Elternteils in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen fällt und sich daraus die Möglichkeit einer Kumulierung mit einem anderen gleichartigen Anspruch aufgrund der Rechtsstellung des anderen Elternteils ergibt, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung selbst dann Anwendung finden, wenn der zweite Elternteil aufgrund seines Familienstandes nicht unter diese Verordnungen fällt.
Für diese auf Sinn und Zweck des Kindergeldanspruchs abstellende Argumentation spricht auch Ihr Urteil vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 149/82 (Robards, Slg. 1983, 171), auf das die Kommission verwiesen hat. In jenem Fall hatten Sie über die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72 zu befinden, durch die im Fall der Kumulierung den Leistungen des Mitgliedstaats Priorität eingeräumt werden soll, in dessen Gebiet die Kinder wohnen und einer der in Rede stehenden — geschiedenen — Leistungsempfänger eine Berufstätigkeit ausübt. Sie haben dort entschieden:
Dabei darf die Lösung des Problems der Leistungskumulierung gemäß dieser Bestimmung nicht je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob die Ehe zwischen den Eltern, denen gegebenenfalls Leistungen für ein und dasselbe Kindgewährt werden könnten, noch besteht. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung nicht einschränkend auszulegen.
Sie sind also davon ausgegangen, daß der entscheidende Gesichtspunkt bei den Familienbeihilfen das Vorhandensein des Kindes ist, für das der Anspruch entsteht, und zwar unabhängig vom Bestehen der Ehe seiner Eltern. Meines Erachtens ist Ihre Entscheidung ohne weiteres auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 übertragbar, denn Artikel 10 enthält eine umfassende Antikumulierungsregelung für Familienleistungen oder -beihilfen, wobei die Sätze 1 und 2 von Buchstabe a zwei verschiedene Sachverhalte, nämlich die Berufstätigkeit nur eines oder aber beider Elternteile, betreffen.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, für Recht zu erkennen, daß die Antikumulierungsvorschrift anwendbar ist, wenn das Kind, für das das Kindergeld gezahlt wird, unter die genannten Verordnungen fällt.
3. Die zweite und dritte Vorabentscheidungsfrage erfordern eine gemeinsame Antwort, in der auf das Verhältnis zwischen den allein aufgrund nationalen Rechts erworbenen Ansprüchen und deň Ansprüchen einzugehen ist, die sich aus. dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Hierzu gibt es eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Sie haben aus Artikel 51 EWG-Vertrag und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen folgende Grundsätze hergeleitet:
Vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener vertragskonformer Ausnahmen ist die Gemeinschaftsregelung so anzuwenden, daß sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats aberkennt (Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Sig. 1979, 831, 844, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
Wenig später haben Sie diese Ausführungen in zwei Rechtssachen, in denen es um Familienbeihilfen ging (Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Sig. 1980, 1915; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503) folgendermaßen verdeutlicht:
Die Verordnung Nr. 1408/71 geht bei dem Erlaß und der Erweiterung der Regeln zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem in der siebten und achten Begründungserwägung niedergelegten Grundprinzip aus, daß diese Regeln den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen bis zum Höchstbetrag dieser Leistungen sichern sollen (Rechtssache 733/79, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe a. E.). Und:
Nach ständiger Rechtsprechung, die auf dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf der Zielsetzung des Artikels 51 EWG-Vertrag beruht, gilt... eine Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen soll, nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf Leistungen nimmt (Rechtssache 104/80, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
Somit ergibt die Auslegung der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, daß der allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene höchste Anspruch trotz des Vorliegens einer anwendbaren Antikumulierungsvorschrift erhalten bleiben muß, so daß diese nur teilweise zum Tragen kommt (Rechtssache 104/80, a. a. O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe a. E.).
Diese Rechtsprechung wurde kürzlich durch das Urteil vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82 (D'Amario, Slg. 1983, 3811, 3821, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe) bestätigt, in dem Sie hinsichtlich der Gewährung von Waisenrenten ausdrücklich auf Ihre frühere Rechtsprechung Bezug nehmen und an dieses aus Sinn und Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen hergeleitete grundlegende Prinzip erinnern.
Ich schlage Ihnen daher vor, die zweite und dritte Vorabentscheidungsfrage zu bejahen.
4. Die vierte und letzte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft den Geltungsbereich des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72, insofern als dieser sich auf den Erwerb von Ansprüchen auf Beihilfen bezieht, der nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist. Die AKW enthält eine gesetzliche Regelung über die Pflichtversicherung im Bereich der Familienbeihilfen.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß in den Artikeln 6 und 7 von dem Versicherten die Rede ist und daß nach Artikel 6 als Versicherter gilt, wer Gebietsansässiger ist oder zwar kein Gebietsansässiger ist, aber aufgrund einer in den Niederlanden ausgeübten abhängigen Beschäftigung dort steuerpflichtig ist.
Das nationale Gericht ersucht um eine Auslegung des Begriffs Versicherungsbedingungen und die Beantwortung der Frage, ob die in nationalen Rechtsvorschriften enthaltene Wohnortvoraussetzung für die Versicherung mit der erbetenen Definition im Einklang steht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auf Ihre Frage erklärt, die soziale Absicherung durch die Kindergeldregelung sei automatisch für jeden Einwohner der Niederlande unabhängig von seinem Einkommen gewährleistet. Somit besteht keine notwendige Verbindung zwischen Leistungsanspruch einerseits und Einkommen, Beitragsleistung oder Beschäftigung andererseits.
Zum Verständnis des Sinnes des Artikels 10 Absatz 1 ist, wie die Kommission dies getan hat, der allgemeine Aufbau der für Familienleistungen und -beihilfen geltenden Antikumulierungsvorschriften zu prüfen. Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind einander ergänzende Vorschriften (vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Mancim' in der Rechtssache 149/82, Robards, Slg. 1983, 189, 190-193).
Nach Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 wird der Anspruch auf die nach Artikel 73 und 74 dieser Verordnung geschuldeten Familienbeihilfen ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats der Familienangehörigen zu zahlen sind.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestimmt, daß im Fall des Zusammentreffens eines Anspruchs auf Familienbeihilfen nach Artikel 73 oder 74 und eines Anspruchs auf Familienbeihilfen, der nicht von einer Beschäftigung, das heißt von einer Berufstätigkeit abhängig ist, der zweite Anspruch ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
In beiden Fällen geht der aufgrund einer Berufstätigkeit erworbene Anspruch dem Anspruch vor, der aufgrund eines anderen Kriteriums erworben wird.
Ein solches Kriterium kann z. B. die Entrichtung von Beiträgen sein. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Es ist also davon auszugehen, daß ein aufgrund einer Berufstätigkeit als Arbeitnehmer erworbener Anspruch aufgrund der in den genannten Vorschriften getroffenen Gesamtregelung einem ohne Gegenleistung — Beschäftigung oder Versicherung — z. B. allein aufgrund des Wohnorts, erworbenen Anspruch vorgeht.
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 vom 21. März 1973 (ABl. L 86 vom 31.3.1973, S. 1) bestätigt, die erlassen wurde, um den Besonderheiten des internen Rechts dreier neuer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, nach dem sich der Anspruch auf Familienleistungen ausschließlich daraus ergibt, daß die Familienangehörigen in ihrem nationalen Hoheitsgebiet wohnen, und das keine interne oder externe Antikumulierungsvorschrift enthält (vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in den Rechtssachen 9/79, Koschniecke, Slg. 1979, 2727). Nach der neuen Antikumulierungsvorschrift geht seitdem der aufgrund einer Beschäftigung, also einer Gegenleistung, erworbene Anspruch dem ohne Gegenleistung erworbenen Anspruch vor.
Deshalb ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 auf Rechtsvorschriften, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen nur von der Gebietsansässigkeit abhängt, anwendbar.
5. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dem Raad van Beroep Den Haag wie folgt zu antworten:
1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist schon dann anwendbar, wenn das Kind, zu dessen Gunsten die Familienbeihilfe gezahlt wird, als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen nur von der Gebietsansässigkeit abhängt, fallen unter diese Vorschrift.
3) Werden in zwei Mitgliedstaaten Familienbeihilfen für denselben Zeitraum zugunsten ein und desselben Kindes gezahlt, und zwar einerseits allein aufgrund nationalen Rechts an einen Leistungsberechtigten, der nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 fällt, und andererseits aufgrund der Rechtsstellung eines Familienangehörigen, für den diese Verordnungen gelten, so gestattet es Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72, das Ruhen der allein aufgrund nationalen Rechts geschuldeten Familienbeihilfen in Höhe des Betrages anzuordnen, hinsichtlich dessen eine Kumulierung vorliegt.