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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-104/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:296

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In der Rechtssache 104/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Den Haag in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

J. W. M. Kromhout, Noordwijkerhout (Niederlande),

gegen

Raad van Arbeid, Leiden,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Raad van Arbeid Leiden, vertreten durch seinen Präsidenten W. G. H. van Hoogevest und durch Rechtsanwalt S. van der Zee,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Manfred Beschel, Marie-Ann Coninsx und Rechtsanwalt Francis Herbert,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Raad van Beroep Den Haag hat mit Urteil vom 11. April 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 6. März 1981 von dem deutschen Staatsangehörigen Thomas Beelitz geschieden. Die Eheleute hatten bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Januar 1980 zusammen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. Herr Beelitz wohnte und arbeitete danach weiter in der Bundesrepublik, während die Klägerin mit ihren beiden am 18. Mai 1973 und am 3. Dezember 1979 aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in die Niederlande zurückkehrte.

3 Vom zweiten Quartal 1980 an bezog die Klägerin von den niederländischen Behörden für ihre Kinder Kindergeld nach der Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz).

4 Dieses Gesetz bestimmt, daß den nach diesem Gesetz Versicherten Kindergeld gewährt wird. Versichert ist nach Artikel 6 Absatz 1, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern er a) Gebietsansässiger ist, b) kein Gebietsansässiger ist, aber aufgrund einer in den Niederlanden ausgeübten abhängigen Beschäftigung lohnsteuerpflichtig ist.

5 Herr Beelitz bezog als in der Bundesrepublik Deutschland wohnender Arbeitnehmer von den deutschen Behörden für denselben Zeitraum für beide Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971.

6 Nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 2 Absatz 5 werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung wird jedoch unter Berücksichtigung des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt, wo es heißt:

Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines ... Mitgliedstaats ... unterliegt, hat für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

7 Herr Beelitz war im Scheidungsverfahren verurteilt worden, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu zahlen und zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Kinder einen Beitrag von etwa 200 HFL monatlich für jedes Kind zu leisten. Wie aus den Akten hervorgeht, zahlte er der Klägerin diese Summe tatsächlich, gab jedoch das für die beiden Kinder bezogene Kindergeld nicht an sie weiter.

8 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter) ordnete durch Entscheidung vom 7. Oktober 1982 an, daß das nach dem niederländischen Recht geschuldete Kindergeld vom zweiten Quartal 1982 an in Höhe des von Herrn Beelitz in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Kindergeldes ruhen sollte. Er stützte sich dabei auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972. Dieser lautet in der durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) geänderten Fassung wie folgt:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied:

a) Leistungen nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden ...

9 Die Klägerin erhob am 15. November 1982 beim Raad van Beroep Den Haag eine Klage, mit der sie beantragte, die Entscheidung des Beklagten aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß sie für beide Kinder uneingeschränkt Anspruch auf das niederländische Kindergeld hat, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine neue Entscheidung unter Beachtung der Entscheidung des Raad van Beroep zu treffen.

10 Der Raad van Beroep Den Haag gelangte zu der Auffassung, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 aufwirft. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist es für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ausreichend, daß das Kind, für das die Familienbeihilfen gezahlt werden, (als Familienangehöriger) in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, oder müssen alle diejenigen, für die nach innerstaatlichem Recht der Anspruch auf Familienbeihilfen besteht oder an die Familienbeihilfen gezahlt werden, in den persönlichen Geltungsbereich fallen?

2) Wenn die Antwort auf die Frage 1 so lautet, daß nicht alle, die Anspruch auf Familienbeihilfen haben oder an die Familienbeihilfen gezahlt werden, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen zu fallen brauchen, bedeutet dies dann, daß in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ein Anspruch auf Familienbeihilfen, die allein aufgrund innerstaatlichen Rechts einem Versicherten geschuldet werden, der nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, ausgesetzt werden kann oder darf?

3) Darf in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ein Anspruch auf Familienbeihilfen, die allein aufgrund innerstaatlichen Rechts für einen Familienangehörigen geschuldet werden, der aufgrund eines anderen Rechtssystems in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, ausgesetzt werden?

4) Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf eine gesetzliche Regelung wie die niederländische Algemene Kinderbijslagwet anwendbar — nach der der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen von einer Versicherung abhängig ist — wenn diese Versicherung allein aufgrund der Eigenschaft als Gebietsansässiger besteht?

Zur ersten Frage

11 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) anwendbar ist, wenn das Kind, für das Familienleistungen oder -beihilfen geschuldet werden, als Familienangehöriger eines der Leistungsempfänger in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, selbst wenn diese Bestimmungen für den anderen Leistungsempfänger, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden, nicht gelten.

12 Der Beklagte und die Kommission, die als einzige Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, vertreten dazu die Auffassung, Zweck dieser Bestimmung sei es, die Kumulierung von Familienbeihilfen für dieselben Kinder und denselben Zeitraum zu verhindern, ohne daß es eine Rolle spiele, an wen und an wieviele Personen diese Beihilfen gezahlt werden müßten. Somit sei diese Bestimmung schon dann anwendbar, wenn einer der Ehegatten Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sei, so daß er und seine Kinder in den persönlichen Geltungsbereich der Regelung fielen. Daß die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten geschieden sei, sei unerheblich.

13 Zur Beantwortung der gestellten Frage ist zunächst der Zweck der Gemeinschaftsbestimmungen über die Familienleistungen oder -beihilfen zu untersuchen. Dazu enthält die Grundverordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) nützliche Hinweise. Nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i bezeichnet der Begriff der Familienleistungen Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten ... bestimmt sind. Nach der in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii enthaltenen Definition sind Familienbeihilfen regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

14 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß die Familienleistungen oder -beihilfen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, daß sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt. Unter diesem Gesichtspunkt bezweckt die in Rede stehende Antikumulierungsvorschrift, einen doppelten Ausgleich dieser Lasten durch ungerechtfertigte Überzahlung zugunsten der Familie des Arbeitnehmers zu verhindern. Diese Bestimmung ist demnach so auszulegen, daß durch sie die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindert wird.

15 Unbestreitbar kann eine Situation wie die hier vorliegende dazu führen, daß mehr als nur ein Ausgleich der Familienlasten erfolgt, denn das Vorhandensein der Kinder, um die es geht, begründet parallele Ansprüche auf Familienbeihilfen für denselben Zeitraum, und zwar zum einen aufgrund der Rechtsstellung der Mutter und zum anderen aufgrund der Rechtstellung des Vaters. Folglich ist die in Rede stehende Antikumulierungsvorschrift dahin auszulegen, daß sie in einem solchen Fall immer dann Anwendung findet, wenn die Kinder als Familienangehörige des Elternteils, der Arbeitnehmer ist, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, und zwar unabhängig davon, ob der andere, nicht berufstätige Elternteil aufgrund seines Familienstandes zur Familie des ersteren gehört und dadurch ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.

16 Für dieses Ergebnis sprechen auch die im Urteil vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 149/82 (Robards, Slg. 1983, 171) angestellten Erwägungen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung Nr. 574/72, der den Fall regelt, daß beide Eltern eine Berufstätigkeit ausüben, entschieden: Dabei darf die Lösung des Problems der Leistungskumulierung gemäß dieser Bestimmung nicht je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob die Ehe zwischen den Eltern, denen gegebenenfalls Leistungen für ein und dasselbe Kind gewährt werden könnten, noch besteht. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung nicht einschränkend auszulegen. Diese Überlegungen gelten auch für den im vorliegenden Fall anwendbaren Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1, da durch beide Bestimmungen eine zusammenhängende Antikumulierungsregelung getroffen werden sollte, die sowohl den Fall, daß nur ein Elternteil eine Berufstätigkeit ausübt (Satz 1), als auch den Fall erfaßt, daß beide Eltern berufstätig sind (Satz 2).

17 Auf die erste Frage ist somit wie folgt zu antworten: Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) ist anwendbar, wenn das Kind, für das Familienleistungen oder -beihilfen geschuldet werden, als Familienangehöriger eines der Leistungsempfänger in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt; dabei ist es unerheblich, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsempfänger gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.

Zur zweiten und dritten Frage

18 Mit der zweiten und dritten Frage, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach der genannten Bestimmung das Ruhen von Familienleistungen oder -beihilfen angeordnet werden kann, die einem Leistungsempfänger, der selbst nicht unter die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers unter diese Bestimmungen fällt.

19 Der Beklagte trägt dazu vor, die fragliche Bestimmung regele die Aussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach Rechtsvorschriften geschuldet würden, nach denen dieser Anspruch nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig sei. Dies bedeute, daß es sich nur um Leistungen oder Beihilfen handeln könne, die ausschließlich aufgrund nationalen Rechts geschuldet würden, denn nach den Gemeinschaftsbestimmungen könne ein solcher Anspruch nicht unabhängig von der Ausübung einer Berufstätigkeit entstehen.

20 Die Kommission führt aus, die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung könne zum Ruhen von Familienleistungen oder -beihilfen führen, die nur nach nationalem Recht geschuldet würden; allerdings müsse die Gewährung des höchsten nationalen Betrags gewährleistet sein. Wenn die in dem ersten Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Leistungen niedriger seien als die nur nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so habe der Leistungsberechtigte gegen diesen Staat einen Anspruch auf einen Zusatzbetrag in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf der Zielsetzung des Artikels 51 EWG-Vertrag beruht, gilt eine Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen soll, nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bestehenden Anspruch auf Leistungen nimmt. Liegt daher der Betrag der Beihilfen, deren Zahlung ausgesetzt wird, über demjenigen der Beihilfen, die wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden, dann ist die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 nur teilweise anzuwenden und der Unterschiedsbetrag als Ergänzung zu gewähren (vgl. z. B. das Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 503).

22 Das Gemeinschaftsrecht steht somit der Anordnung des Ruhens von miteinander zusammentreffenden Leistungen oder Beihilfen, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nicht entgegen; allerdings gilt dies nur insoweit, als die genannte Anordnung auf den Betrag beschränkt wird, hinsichtlich dessen eine Kumulierung vorliegt.

23 Auf die zweite und dritte Frage ist somit wie folgt zu antworten: Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 in der geänderten Fassung gestattet die Anordnung des Ruhens von Familienleistungen oder -beihilfen, die einem Leistungsberechtigten, der nicht unter die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers unter diese Bestimmungen fällt; allerdings gilt dies nur insoweit, als die genannte Anordnung auf den Betrag beschränkt wird, hinsichtlich dessen eine Kumulierung vorliegt.

Zur vierten Frage

24 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die genannte Bestimmung auch auf Familienleistungen oder -beihilfen anwendbar ist, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen ausschließlich von der Gebietsansässigkeit abhängt.

25 Wie aus der Begründung des Vorlageurteils hervorgeht, möchte das nationale Gericht in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob eine Regelung wie die in der niederländischen Algemene Kinderbijslagwet enthaltene in den sachlichen Geltungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung fällt, da diese Bestimmung nur Ansprüche auf Familienleistungen oder -beihilfen betrifft, deren Erwerb nicht vom Vorliegen einer Versicherung oder eines Beschäftigungsverhältnisses abhängt. Die hier in Rede stehende nationale Regelung knüpft den Anspruch auf die Familienleistungen an die Versicherteneigenschaft, betrachtet jedoch als Versicherten jeden, der ein bestimmtes Mindestalter vollendet hat und entweder im nationalen Hoheitsgebiet wohnt oder dort aufgrund einer dort ausgeübten abhängigen Beschäftigung lohnsteuerpflichtig ist. Sie ist demnach tatsächlich so ausgestaltet, daß sie keine notwendige Verbindung zwischen dem Leistungsanspruch und dem Vorhandenseins eines Einkommens oder einer abhängigen Beschäftigung voraussetzt.

26 Der Beklagte und die Kommission meinen dazu, wenn die fragliche Bestimmung voraussetze, daß keine Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen bestünden, so könne dies nichts anderes bedeuten, als daß die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen oder Beihilfen danach allein von der Gebietsansässigkeit abhängen soll. Dies sei der Fall bei einer Regelung wie der hier vorliegenden, die keine Voraussetzung hinsichtlich einer Versicherung — zum Beispiel das Erfordernis einer bestimmten Versicherungszeit — enthalte und für die die Beiträge nur eine zweitrangige Rolle spielten, da ihre Höhe keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen habe und der Leistungsanspruch von der Beitragszahlung unabhängig sei.

27 Diese Auffassung ist zutreffend. Nach einem die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften beherrschenden unausgesprochenen Grundsatz geht ein aufgrund einer Berufstätigkeit erworbener Anspruch einem Anspruch vor, dessen Erwerb nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängt. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Aufbau der Antikumulierungsvorschriften für Familienleistungen und -beihilfen und namentlich daraus, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ergänzt. Dieser bestimmt: Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind. Die fragliche Bestimmung ist somit dahin auszulegen, daß sie auch eine nationale Regelung betrifft, die zwar den Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen den nach dieser Regelung Versicherten vorbehält, den Erwerb dieses Anspruchs jedoch tatsächlich nur von der Gebietsansässigkeit abhängig macht.

28 Die Entstehungsgeschichte des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestätigt dieses Ergebnis. Die in der Verordnung Nr. 878/73 enthaltene derzeit geltende Fassung dieser Bestimmung wurde gerade zu dem Zweck eingeführt, den Besonderheiten des internen Rechts dreier neuer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, nach dem sich der Anspruch auf Familienbeihilfen ausschließlich daraus ergibt, daß derLeistungsberechtigte im nationalen Hoheitsgebiet wohnt, und das keine interne oder externe Antikumulierungsvorschrift enthält.

29 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 in der geänderten Fassung auch auf Familienleistungen oder -beihilfen anwendbar ist, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen ausschließlich von der Gebietsansässigkeit abhängt.

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Raad van Beroep Den Haag durch Urteil vom 11. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) ist anwendbar, wenn das Kind, für das Familienleistungen oder -beihilfen geschuldet werden, als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt; dabei ist es unerheblich, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.

2) Die genannte Vorschrift gestattet die Anordnung des Ruhens von Familienleistungen oder -beihilfen, die einem Leistungsberechtigten, der nicht unter die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers unter diese Bestimmungen fällt; allerdings gilt dies nur insoweit, als die genannte Anordnung auf den Betrag beschränkt wird, hinsichtlich dessen eine Kumulierung vorliegt.

3) Die genannte Vorschrift ist auch auf Familienleistungen oder -beihilfen anwendbar, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen ausschließlich von der Gebietsansässigkeit abhängt.