Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1985 – C-197/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:163
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 30. April 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, von Beruf Kunstmaler, wohnt in Biarritz und ist deutscher Staatsangehöriger. Am 12. Februar 1983 teilte er der Stadtverwaltung mit, daß er an einer öffentlichen Ausschreibung für die Vermietung von crampottes teilnehmen wolle. Dabei handelt es sich um alte Schuppen, die früher von den Fischern dieses Ortes benutzt wurden. Sie sind Eigentum der Stadt Biarritz und werden gegenwärtig für Verkaufsausstellungen von Kunstwerken verwendet.
Am 1. März 1983 teilte der Bürgermeister von Biarritz dem Kläger jedoch mit, seine Bewerbung könne nicht in Betracht gezogen werden, da er nicht französischer Staatsangehöriger sei: Nach Artikel 3 Absatz 2 der Angebotsunterlagen ist dies eine der Voraussetzungen für die Bewerbung um die Anmietung einer solchen Hütte. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger Anfechtungsklage beim Tribunal administratif Pau wegen Verstoßes gegen Artikel 52 EWG-Vertrag. Das Tribunal administratif hielt den Artikel 52 für unmittelbar anwendbar, hatte aber Zweifel, ob diese Bestimmung sich auch auf Maßnahmen beziehe, die nicht unmittelbar die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit regelten, sondern nur die Voraussetzungen bestimmten, unter denen Räumlichkeiten vermietet würden, die zum öffentlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft gehörten, wenn eine dieser Voraussetzungen, wie im vorliegenden Fall, die Staatsangehörigkeit betreffe. Das Tribunal administratif legte demgemäß dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Erfaßt Artikel 52 EWG-Vertrag die von der Stadt Biarritz in Artikel 3 der Angebotsunterlagen vom 25. Januar 1983 getroffenen Bestimmungen, deren unmittelbares Ziel es nicht ist, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu regeln, sondern die die Umstände niederlegen, unter denen Räumlichkeiten im Wege der Ausschreibung zugeteilt werden, die zu ihrem öffentlichen Eigentum gehören, und dabei die Bewerbung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen?
2. Beantwortung der Frage
Bei der Beantwortung dieser Frage stelle ich zunächst fest, daß die Weigerung des Bürgermeisters von Biarritz, den Kläger zur Teilnahme an der Ausschreibung zuzulassen, auf einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruht. Er wird also im Verhältnis zu französischen Kunstmalern ungleich behandelt und dadurch benachteiligt. Das verstößt deshalb gegen Artikel EWG-Vertrag, der ein grundlegendes Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält; Artikel 52 ist als Ausprägung dieser Vorschrift anzusehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihr Urteil in der Rechtssache 2/74 (Reyners/Belgien, Slg. 1974, 631), in dem gleichzeitig die unmittelbare Geltung dieser Bestimmung anerkannt wird.
Daß auch der Beruf eines Kunstmalers, also die Eigenschaft, in der den Kläger diese Ablehnung trifft, unter Artikel 52 fällt, ist im Hinblick auf den Umfang der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 Absatz 2 nicht zu bezweifeln. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich weiter ausdrücklich, daß die Niederlassungsfreiheit neben der Aufnahme der betreffenden Erwerbstätigkeiten auch deren Ausübung nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen umfaßt. Die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist also auch hinsichtlich von Bestimmungen, die die Ausübung eines Berufes betreffen, verboten. In bezug auf Voraussetzungen für die Miete von Räumlichkeiten, die, wie im vorliegenden Fall, für die Berufsausübung von Bedeutung sind, ist auch das allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, S. 36) deutlich gefaßt. Im Abschnitt III: Beschränkungen, Punkt A (a) wird ausdrücklich die unterschiedliche Behandlung beim Abschluß von Verträge[n] ..., vor allem Werk- und Mietverträge[n], ferner Dienstverträge[n] und Pachtverträge[n] ... erwähnt. In seinem Urteil in der Rechtssache 71/77 (Thieffry, Slg. 1977, 765) hat der Gerichtshof ausdrücklich auf die nützlichen Anhaltspunkte hingewiesen, die dieses Programm für die Verwirklichung der betreffenden Bestimmungen des EWG-Vertrages gibt.
Meiner Ansicht nach besteht deshalb kein Zweifel, daß die Weigerung, die Bewerbung des Klägers zu berücksichtigen, gegen Artikel 52 verstößt. Vollständigkeitshalber verweise ich noch auf den von mir geteilten Standpunkt der Kommission, daß die im EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen vom Niederlassungsrecht — Artikel 55 (Öffentliche Gewalt) und Artikel 56 (Öffentliche Ordnung) — im vorliegenden Fall nicht, die einschlägigen Vertragsbestimmungen aber auch auf die Gebietskörperschaften anwendbar sind. Daß es sich hier um Räumlichkeiten handelt, die zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehören, ist also für die Anwendbarkeit des Artikels 52 nicht von Bedeutung.
3. Antrag
Abschließend beantrage ich, die vom Tribunal administratif Pau vorgelegte Frage so zu beantworten, wie die Kommission es in ihren schriftlichen Erklärungen vorgeschlagen hat:
1) Artikel 52 EWG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit erfaßt nicht nur die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gerade die Aufiiahme selbständiger Erwerbstätigkeiten betreffen, sondern auch jede andere Bestimmung oder Verhaltensweise wie die im vorliegenden Fall streitige — auch wenn sie von der mittelbaren Staatsverwaltung ausgeht -, die die Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten behindert.
2) Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen zu vermietende Räumlichkeiten, die zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehören, durch Ausschreibung zugeteilt werden, ergibt sich aus dem im EWG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsrecht, daß die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen.