Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.1985 – C-197/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:260
In der Rechtssache 197/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Pau (Frankreich) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
P. Steinhauser
gegen
Stadt Biarritz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliet,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Peter Steinhauser, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte J. B. Saint-Cricq und F. Froment,
Stadt Biarritz, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Biatarana,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berardis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal administratif Pau hat mit Beschluß vom 20. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dahin geht, ob dieser Artikel eine Bestimmung erfaßt, die die Zulassung von Bewerbungen bei der Ausschreibung von zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehörenden Räumlichkeiten von der Staatsangehörigkeit abhängig macht.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Biarritz, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, und dem Kläger, einem in dieser Stadt ansässigen berufsmäßigen Kunstmaler deutscher Staatsangehörigkeit.
3 Am 27. Februar 1983 bewarb sich der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Beklagten um Teilnahme an einer Ausschreibung für die Vermietung von zum öffentlichen Eigentum der Gemeinde gehörenden Hütten (crampottes) im Fischerhafen von Biarritz, die gegenwärtig für Verkaufsausstellungen von kunstgewerblichen Gegenständen verwendet werden.
4 Am 1. März 1983 verweigerte die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an dieser Ausschreibung mit der Begründung, Artikel 3 Absatz 2 der Angebotsunterlagen sehe vor, daß nur Bewerbungen französischer Staatsangehöriger berücksichtigt werden können.
5 Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger Anfechtungsklage beim Tribunal administratif Pau mit der Begründung, Artikel 3 Absatz 2 der Angebotsunterlagen verstoße gegen Artikel 52 EWG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit.
6 Das Tribunal administratif Pau hielt zwar den Artikel 52 EWG-Vertrag für unmittelbar anwendbar, war jedoch der Ansicht, der Artikel erfasse nicht eindeutig innerstaatliche Maßnahmen wie diejenige der Beklagten, deren unmittelbares Ziel es nicht sei, die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit zu regeln, sondern die nur die Umstände bestimmten, unter denen Räumlichkeiten durch Ausschreibung zugeteilt würden, die zum öffentlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gehörten, und die Bewerbung von der Staatsangehörigkeit abhängig machten.
7 Das innerstaatliche Gericht setzte demgemäß das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Erfaßt Artikel 52 EWG-Vertrag die von der Stadt Biarritz in Artikel 3 der Angebotsunterlagen vom 25. Januar 1983 getroffenen Bestimmungen, deren unmittelbares Ziel es nicht ist, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu regeln, sondern die die Umstände niederlegen, unter denen Räumlichkeiten im Wege der Ausschreibung zugeteilt werden, die zu ihrem öffentlichen Eigentum gehören, und dabei die Bewerbung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen?
8 Die Frage des innerstaatlichen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob es gegen Artikel 52 EWG-Vertrag verstößt, wenn die Angebotsunterlagen die Zulassung von Bewerbungen bei der Ausschreibung von zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehörenden Räumlichkeiten von der Staatsangehörigkeit abhängig machen.
9 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, der Begriff der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Artikel 52 EWG-Vertrag sei in einem weiten Sinn zu verstehen; die Anmietung der Räumlichkeiten, die die Beklagte kunstgewerblichen Zwecken vorbehalte, könne als für die Ausübung seiner künstlerischen Erwerbstätigkeit erforderlich angesehen werden. Somit behindere die auf Artikel 3 der Angebotsunterlagen gestützte Entscheidung der Beklagten, ihn aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit nicht zu der Ausschreibung zuzulassen, die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit; sie stelle ein diskriminierendes Verhalten dar, das gegen den unmittelbar anwendbaren Artikel 52 EWG-Vertrag verstoße.
10 Die Kommission spricht sich ebenfalls für eine weite Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag aus. Sie macht geltend, dieser unmittelbar anwendbare Artikel stelle eine Ausprägung des in Artikel 7 EWG-Vertrag niedergelegten allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verbiete jede Ungleichbehandlung von eigenen Staatsangehörigen und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten. Er schreibe somit nicht nur die Abschaffung von Rechtsvorschriften und Verhaltensweisen, die die Aufnahme, sondern auch von solchen vor, die die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Gemeinschaft untersagten oder behinderten.
11 Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 52 EWG-Vertrag als auch aus dem allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, S. 36, Abschnitt III: Beschränkungen, Punkt A), wo beispielhaft die aufzuhebenden Beschränkungen unter anderem hinsichtlich der Befugnis aufgezählt seien, Verträge abzuschließen, Angebote für vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergebene Aufträge einzureichen, öffentliche Konzessionen oder Genehmigungen zu erwerben und Rechte sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu benutzen oder darüber zu verfügen.
12 Schließlich gälten die Verbote des Artikels 52 EWG-Vertrag nicht nur für die von den Behörden jedes Mitgliedstaates selbst oder von berufsständischen Organisationen erlassenen Vorschriften, was sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, sondern auch für Verordnungen und das Verwaltungshandeln der mittelbaren Staatsverwaltung der Mitgliedstaaten.
13 Somit sei die Entscheidung, dem Kläger die Zulassung zur Teilnahme an der streitigen Ausschreibung der Beklagten aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit zu verweigern, auf eine Bestimmung gestützt worden, die mit dem Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit, nämlich der Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen, nicht vereinbar sei. Die Bestimmung sei im übrigen durch keine der beiden auf diesem Gebiet vorgesehenen Ausnahmen, weder durch den Vorbehalt des Artikels 55 EWG-Vertrag für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, noch durch den Vorbehalt des Artikels 56 hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, gerechtfertigt.
14 Der Gerichtshof hat schon mehrfach festgestellt, daß der in den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbare Artikel 52 EWG-Vertrag eine der grundlegenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darstellt. Nach diesem Artikel sind die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit den eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Niederlassungsrechts gleichzustellen; zugleich wird jede sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verhaltensweisen ergebende Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765) entschieden hat, gilt die Verpflichtung, diesen Grundsatz zu beachten, für alle zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich der gesetzlich anerkannten berufsständischen Organisationen.
15 Weiter gibt das vom Rat am 18. Dezember 1961 (ABl. 1962, S. 36) mit Hinblick auf die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beschlossene Programm, wie der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil schon festgestellt hat, für die Verwirklichung der betreffenden Bestimmungen des EWG-Vertrages nützliche Anhaltspunkte, indem es (in Abschnitt III, Beschränkungen, Punkt A) die Aufhebung von Vorschriften und Praktiken vorsieht, die allein für Ausländer die Befugnis zur Ausübung der normalerweise mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Zu diesen Rechten gehört insbesondere die Befugnis, a) Werkund Mietverträge, ferner Dienstverträge und Pachtverträge im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich abzuschließen sowie alle aus diesen Verträgen sich ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen, b) Angebote einzureichen und sich als direkter Vertragspartner oder im Wege des Untervertrages an den vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergebenen Aufträgen zu beteiligen, c) Konzessionen oder Genehmigungen zu erwerben, die vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden, d) Rechte sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen.
16 Somit wird jede Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Verhaltensweise oder Rechtsvorschrift der Selbstverwaltungskörperschaften der Mitgliedstaaten vom Verbot des Artikels 52 EWG-Vertrag erfaßt. Die in Artikel 52 vorgesehene Niederlassungsfreiheit betrifft schließlich nicht nur die Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten, sondern auch deren Ausübung im weiten Sinn. Die Anmietung von Räumlichkeiten zur beruflichen Nutzung dient der Ausübung der Erwerbstätigkeit und fällt demnach in den Anwendungsbereich des Artikels 52 EWG-Vertrag.
17 Die vom Tribunal administratif Pau vorgelegte Frage ist somit dahin gehend zu beantworten, daß es gegen Artikel 52 EWG-Vertrag verstößt, wenn die Zulassung von Berwerbungen in den Angebotsunterlagen für die Ausschreibung von Räumlichkeiten, die zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehören, von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Pau durch Beschluß vom 20. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Es verstößt gegen Artikel 52 EWG-Vertrag, wenn die Zulassung von Bewerbungen in den Angebotsunterlagen für die Ausschreibung von Räumlichkeiten, die zum öffentlichen Eigentum einer Gemeinde gehören, von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird.