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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.05.1985 – C-118/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:169
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 2. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 73 Absatz 1 Beamtenstatut lautet:
Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert.
In der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden die Regelung) werden in Durchführung von Artikel 73 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Beamte weltweiten Schutz im Falle von Unfällen und Berufskrankheiten genießt. Artikel 3 der Regelung lautet:
1) Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 2188) beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.
2) Als Berufskrankheit gilt auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit trifft die Anstellungsbehörde aufgrund der Stellungnahme des von dem Organ bestellten Arztes; zuvor sind dem Beamten die ärztliche Stellungnahme und der Entscheidungsentwurf zuzustellen. Der Beamte kann die Bestellung eines aus drei Ärzten bestehenden Ärzteausschusses beantragen und eines seiner Mitglieder selbst benennen (Artikel 19, 21 und 23 der Regelung).
Am 28. Januar 1977 schlossen die Gemeinschaftsorgane mit der SA Royale beige und den im vorliegenden Verfahren von dieser vertretenen Versicherungsgesellschaften einen Vertrag, nach dem die Versicherungsgesellschaften die finanziellen Folgen der von den Gemeinschaften eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Berufsunfälle und -krankheiten von Beamten im Sinne von Artikel 73 Beamtenstatu't und der dazu erlassenen Regelung decken. Nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Vertrags sind Entscheidungsentwürfe, die zu Geldzahlungen führen können, den Versicherern unter Einhaltung vereinbarter Verfahrensregeln vorzulegen, bevor sie den Betroffenen zugestellt werden. Gemäß Artikel 5 des Vertrags können Streitigkeiten zwischen den Parteien dem Gerichtshof (und zwar nach Artikel 181 EWG-Vertrag) vorgelegt werden. Die Versicherer verzichten jedoch auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs, soweit es um medizinische Fragen geht und die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die finanziellen Ansprüche des Betroffenen im Einklang mit der Stellungnahme des ärztlichen Gutachters der Versicherer oder dem Gutachten des Ärzteausschusses nach Artikel 23 der Regelung steht. Weder die Regelung noch der Vertrag enthält eine ausdrückliche Bestimmung dahin gehend, daß die Versicherer die ärztliche Untersuchung eines Antragstellers durch den Arzt der Versicherer verlangen können oder daß der Fall vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde einem Ärzteausschuß vorzulegen ist.
Dem Rechtsstreit liegt die Krankheit eines Kommissionsbeamten, des Herrn X., zugrunde. 1962 trat er als Hilfskraft in den Dienst von Euratom, 1964 in den Dienst der EWG. 1968 wurde er als Hilfskraft der Besoldungsgruppe A I drastisch zum Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe B 1 zurückgestuft. Von Januar bis Dezember 1972 war er erneut als Hilfskraft der Besoldungsgruppe A I tätig. Im Januar 1973 erhielt er einen Zeitvertrag in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3. Im weiteren Verlauf des Jahres 1973 wurde er in dieser Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Probe ernannt; mit Wirkung vom 1. April 1974 erfolgte schließlich seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in dieser Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe. Seit Juli 1981 weist ihm seine Behörde keine Arbeit mehr zu und erstellt keine regelmäßigen Beurteilungen mehr.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1982 stellte Herr X. einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Artikel 73 Beamtenstatut in Verbindung mit der Regelung. Die Kommission ließ ihn zunächst durch einen von ihr benannten Arzt untersuchen, der unter anderem feststellte, daß Herr X. unter einem depressiven Zustand und Labilität litt. Offensichtlich habe sich die Unsicherheit seiner beruflichen Laufbahn auf sein Leben ausgewirkt. Er riet zur Konsultierung eines Psychiaters. Mit Schreiben vom 15. Juli 1982 bat die Kommission die Professorin Duret-Cosyns, eine Spezialistin für psychosomatische Erkrankungen, den Betroffenen zu untersuchen. Die Ärztin stellte folgende Diagnose: Herr X. sei seit 1968 depressiv. Seine verschiedenen Ärzte hätten diesen Zustand ausdrücklich auf seine unsichere berufliche Lage zurückgeführt, die objektiv äußerst belastend und entmutigend gewesen sei. Seine 1974 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätte sein Leiden — auch ungeachtet der Enttäuschung darüber, daß er nicht die angestrebte Stellung erreicht habe — beenden können, wenn sie nach einem normaleren Zeitraum vorgenommen worden wäre; unglücklicherweise habe sich die reaktive Angstdepression wohl in der Zwischenzeit herausgebildet. Zur Zeit der Erstellung ihres Gutachtens beurteilte die Ärztin den Zustand von Herrn X. als äußerst ernst: Neben einem grundlegenden depressiven Zustand, der mit Hilfe der von Herrn X. eingenommenen Medikamente (Antidepressiva und Medikamente gegen Angstzustände) teilweise unter Kontrolle gehalten werde, leide er an chronischer Diarrhöe. Darüber hinaus seien Störungen mit Zwangscharakter aufgetreten (repetitive Handlungen, Zwangsvorstellungen, komplizierte Rituale bei der Ausführung alltäglicher Verrichtungen), die ihn völlig arbeitsunfähig machten. Diese neurotische Verschlechterung sei durch die erzwungene Untätigkeit von Herrn X. seit Juli 1981 ausgelöst worden. Die Ärztin gelangte zu dem Schluß, daß die Krankheit von Herrn X. — chronische reaktive Depression, kompliziert durch multiple funktionelle Störungen und erschwert durch eine Zwangsneurose — als Krankheit mit beruflichem Ursprung anzusehen sei. Die Ärztin erkannte auf Vollinvalidität, das heißt auf Invalidität zu 100 %.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1982 bat die Kommission um weitere Auskünfte zu spezifischen Fragen; Dr. Duret-Cosyns antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 1982, in dem es heißt:
1) Die Vollinvalidität entspricht nach meiner Überzeugung der unheilbaren geistigen Krankheit von Herrn X., die auf der lang anhaltenden, belastenden und entmutigenden unsicheren beruflichen Lage, in der er sich befand, und auf der erzwungenen völligen Untätigkeit beruht, die einen Prozeß neurotischer Verschlechterung zur Folge gehabt hat, der bei einem Mann seines Alters äußerst ernst ist.
2) Ich glaube nicht, daß bei der Entstehung der Vollinvalidität irgendwelche hinzutretende äußere oder persönliche Faktoren mitgewirkt haben. Derartige Faktoren lassen sich, wie ich auf Seite 2 meines Gutachtens ausdrücklich festgestellt habe, weder seinen ärztlichen Unterlagen entnehmen, noch haben sie sich bei meiner äußerst sorgfältigen Untersuchung des Betroffenen ergeben.
3) Es besteht Vollinvalidität. Die Prognose ist uneingeschränkt ungünstig, da es sich, wie ich unter 1) ausgeführt habe, um eine unheilbare geistige Erkrankung handelt. In diesem Zusammenhang möchte ich wiederholen, daß sich die Krankheit seit 14 Jahren entwickelt und daß seit 1981 eine spürbare Verschlechterung eingetreten ist. Ferner glaube ich angesichts der Art der Krankheit und ihrer Unheilbarkeit nicht, daß es zu einer Besserung kommen könnte, wenn Herr X. nicht länger mit seiner derzeitigen Arbeitsumgebung konfrontiert würde.
Der Vertreter der Versicherer teilte der Kommission zwar am 22. Dezember 1982 nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Duret-Cosyns mit, daß sich die Versicherer der Ansicht, es handele sich um eine Berufskrankheit, nicht anschließen könnten; gleichwohl verlangten die Versicherer nicht, Herrn X. durch einen von ihnen benannten Arzt untersuchen zu lassen.
Am 1. Juli 1983 sandte die Kommission Herrn X. gemäß Artikel 21 der Regelung einen Entscheidungsentwurf zu, in dem festgestellt wurde, daß Artikel 73 und die Regelung auf ihn Anwendung finden könnten und daß sein Zustand für diesen Zweck als Berufskrankheit anerkannt werde. In dem Entscheidungsentwurf wurde der Grad der dauernden Invalidität mit Wirkung vom 21. Juni 1973, dem Tag, an dem er zum ersten Mal arbeitsunfähig geworden war, auf 100 % festgesetzt. In Anwendung von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b Beamtenstatut wurde der zu zahlende Betrag auf 4352040 BFR festgesetzt. Dieser Betrag wurde Herrn X. am 23. August 1983 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 30. November 1983 forderte die Kommission die Versicherungsgesellschaft SA Royale beige auf, in Ausführung des Versicherungsvertrags vom 28. Januar 1977 die Deckung für diesen Betrag zu übernehmen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1983 lehnte die SA Royale beige das ab.
Die Beklagten bestreiten nicht die Berechnung des an Herrn X. gezahlten Betrags, sondern machen geltend, sie seien nach Artikel 1 Absatz 1 des Versicherungsvertrags nicht verpflichtet, der Kommission diesen Betrag zu erstatten; die Kommission sei nämlich nach dem Beamtenstatut nicht zur Zahlung dieses Betrags an Herrn X. verpflichtet gewesen, da es sich bei dessen Krankheit nicht um eine Berufskrankheit im Sinne des Beamtenstatuts handele.
Zur Definition des Begriffs Berufskrankheit tragen die Beklagten zweierlei vor. Zunächst machen sie geltend, die Annadhme einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung setze den Nachweis voraus, daß erstens die Krankheit oder ihre Verschlechterung durch das Arbeitsleben des Beamten verursacht worden seien, daß mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf bestehe, und daß zweitens ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Krankheit und einem typischen und besonderen Risiko bestehe, das der von dem Beamten ausgeübten Tätigkeit innewohne. Die Beklagten verweisen insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 257/81 (K./Rat, Slg. 1983, 1, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe), die Schlußanträge in dieser Rechtssache (Slg. 1983, 13, 17 f.), das Urteil in der Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat, Slg. 1984, 229, Randnrn. 16 und 17 der Entscheidungsgründe) und die Schlußanträge von Generalanwalt Römer in der Rechtssache 29/71 (Vellozzi/Kommission, Slg. 1972, 521, 523). Die Beklagten fassen diese Rechtsprechung dahin gehend zusammen, daß von einer Berufskrankheit nur die Rede sein könne, wenn die dienstliche Tätigkeit ein Risiko der Erkrankung schaffe, an der der Bedienstete leide, und zwar ein Risiko, das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe.
Zweitens führen die Beklagten aus, Artikel 3 Absatz 2 der Regelung dürfe nicht zu weit ausgelegt werden. Artikel 3 Absatz 1, der auf die der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 beigefügte Europäische Liste der Berufskrankheiten verweise, sei die Grundbestimmung, während Artikel 3 Absatz 2 Härten, die aus der unvermeidlichen Unvollständigkeit der Liste entstünden, beseitigen solle, indem einem Kranken die Möglichkeit gegeben werde nachzuweisen, daß eine nicht in der Liste erwähnte Krankheit beruflichen Ursprungs sei. Artikel 3 Absatz 2 müsse jedoch in derselben Weise ausgelegt werden wie die Grundvorschrift des Artikels 3 Absatz 1 und erfasse nur ganz außergewöhnliche Fälle. Entgegen dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 machen die Beklagten also geltend, es genüge nicht der Nachweis, daß die Krankheit in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes entstanden sei oder sich verschlimmert habe. Darüber hinaus sei zu fragen, ob erstens dieser dienstlichen Tätigkeit ihrer Art nach oder wegen der ungesunden Umgebung, in der sie auszuüben sei, ein unvermeidliches Risiko der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit anhafte und ob zweitens dieses Risiko sich verwirklicht habe. Dieses Vorbringen stützt sich auf den Wortlaut der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 und der Empfehlung 66/462/EWG der Kommission vom 20. Juli 1966 (ABl. 1966, S. 2696).
Schließlich gehen die Beklagten auf die Lage von Herrn X. ein und machen geltend, seine Krankheit könne nicht als Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung angesehen werden, da sie nicht durch sein Berufsleben verursacht sei.. Ein solches Krankheitsrisiko wohne dem Beruf von Herrn X. nicht inne; vielmehr handele es sich um eine Krankheit, die auf die mangelnde Anpassung von Herrn X. an seine Lage zurückzuführen sei.
Zum ersten Teil dieses Vorbringens führt die Kommission aus, die Urteile in den Rechtssachen K./Rat und Vellozzi/Kommission könnten hier nicht herangezogen werden; das Urteil in der Rechtssache Seiler/Rat (insbesondere die Randnrn. 18 und 22 der Entscheidungsgründe) enthalte eine Widerlegung des Arguments der Beklagten, daß das Krankheitsrisiko der Tätigkeit selbst oder der Umgebung, in der diese ausgeübt werde, anhaften müsse. Unter Berufung auf den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 (eine Krankheit oder Verschlimmerung ...; französischer Text: toute maladie ...; englischer Text: any disease...) macht sie geltend, jede beliebige Krankheit könne als Berufskrankheit angesehen werden, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes feststehe. Dies werde dadurch bestätigt, daß im Anhang zu der Regelung unheilbare Geisteskrankheit ausdrücklich erwähnt sei, obwohl es bei den Gemeinschaften keine Tätigkeit gebe, die wegen anomal pathogenen Charakters der Arbeitsumgebung mit einem Risiko geistiger Störungen einhergehe. Im übrigen würde dieses Vorbringen der Beklagten nach Ansicht der Kommission dazu führen, daß die eine Verwaltungstätigkeit ausübenden Beamten, die den weitaus größten Teil der durch die Versicherung Begünstigten ausmachten, niemals geltend machen könnten, daß sie an einer Berufskrankheit litten.
Zum zweiten Teil des Vorbringens der Beklagten führt die Kommission aus, Artikel 3 Absatz 2 sei völlig eindeutig und einer Auslegung anhand der Kommissionsempfehlungen von 1962 und 1966 nicht zugänglich. Ebensowenig stehe diese Bestimmung unter dem Vorbehalt des Artikels 3 Absatz 1. Beide Absätze regelten unterschiedliche Fälle. Nach Absatz 1 bestehe ein nahezu automdatischer Anspruch auf Entschädigung, sobald der Beamte nachgewiesen habe, daß er an einer in der Liste genannten Krankheit leide. Die Beklagten versuchten, Absatz 2 um eine zusätzliche Voraussetzung zu erweitern, und zwar die Voraussetzung, daß das Risiko der dienstlichen Tätigkeit anhaften müsse; eine solche zusätzliche Voraussetzung sei jedoch durch den Wortlaut von Absatz 2 nicht gerechtfertigt. Im Rahmen von Absatz 2 genüge der Nachweis, a) daß der Betroffene an der Krankheit leide und b) daß die Krankheit durch seine dienstliche Tätigkeit verursacht sei. Im vorliegenden Fall stehe aufgrund der Schreiben von Dr. Duret-Cosyns fest, daß diese festgestellt habe, daß die Krankheit von Herrn X. durch sein Berufsleben verursacht worden sei und daß es sich daher um eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung handele. Das sei ausreichend.
Meines Erachtens liegt es auf der Hand, daß sich ein Antragsteller nur auf Artikel 3 Absatz 1 berufen kann, wenn seine Krankheit in der dort erwähnten Liste genannt ist und wenn er dartun kann, daß er bei der Ausübung seines Dienstes dem Risiko einer solchen Erkrankung ausgesetzt war. Absatz 2 hat einen anderen Ausgangspunkt. Hierunter fällt eine Krankheit oder Verschlimmerung eiiier bestehenden Krankheit, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Möglicherweise läßt sich dieser Nachweis bei manchen Krankheiten aus medizinischen Gründen niemals führen. Solche Krankheiten wären immer ausgeschlossen. Bei anderen Krankheiten mag eine solche Ursache in Betracht kommen, doch mag sich der Nachweis im Einzelfall nicht führen lassen. Dann kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten läßt sich aber nicht sagen, daß der Betroffene von vornherein verpflichtet wäre, ein seiner dienstlichen Tätigkeit innewohnendes besonderes Risiko darzutun. Es geht allein um die Frage der Entstehung der Krankheit in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes. Wird dieser Nachweis geführt, so hat der Betroffene Erfolg. Dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 (in dem von einer der dienstlichen Tätigkeit innewohnenden Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Erkrankung keine Rede ist) lassen sich die von den Beklagten angeführten Empfehlungen der Kommission nicht entgegensetzen.
Diesen ersten Teil ihres Vorbringens können die Beklagten meines Erachtens nicht auf die von ihnen angeführten Entscheidungen stützen. Die Ausführungen von Generalanwalt Römer in der Rechtssache Vellozzi (Slg. 1972, 521, 523) stammen aus der Zeit vor dem Erlaß der Regelung, um die es hier geht. Was die Rechtssache 257/81 (K./Rat) angeht, heißt es erstens in Randnummer 10 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, daß die ... Regelung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist: Der Fall betraf einen Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Beamtenstatut. Zweitens ging es in jenem Fall in erster Linie um das für diesen Antrag geltende Verfahren; obwohl der Gerichtshof in Randnummer 20 der Entscheidungsgründe auf den Begriff der Berufskrankheit Bezug nimmt, ging es in jener Rechtssache nicht um die Definition dieses Begriffs. Was schließlich die Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat) angeht, sind die von den Beklagten angeführten Randnummern 16 und 17 der Entscheidungsgründe für die hier zu klärende Frage von geringerer Bedeutung als Randnummer 22, in der der Gerichtshof ausführt, daß der Arzteausschuß zu prüfen haben wird, ob das Herzversagen, das zum Tode von René Seingry geführt hat, die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit darstellte und, falls dies bejaht wird, ob ausreichend nachgewiesen ist, daß diese Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes des verstorbenen Beamten entstanden ist.
Auch mit dem zweiten Teil ihres Vorbringens können die Beklagten nicht durchdringen. Angesichts der Worte eine Krankheit ..., die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist läßt sich nicht die Auffassung vertreten, daß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder mit der Liste ausgelegt werden müsse. Vielmehr ist ausdrücklich vorgesehen, daß eine (im Sinne von irgendeine) Krankheit als Berufskrankheit gilt, wenn die in der Bestimmung aufgesteldlten Voraussetzungen erfüllt sind. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, ist Artikel 3 Absatz 2 eine selbständige Bestimmung, die einen von Artikel 3 Absatz 1 verschiedenen Anspruch begründet.
Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob nachgewiesen ist, daß die Krankheit von Herrn X. in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Dienstes entstanden ist.
Die Kommission handelte eindeutig auf der Grundlage der sachverständigen Stellungnahme, die Dr. Duret-Cosyns in ihren beiden Gutachten abgegeben hatte; weder hatte der Betroffene die Einsetzung eines Ärzteausschusses nach Artikel 23 der Regelung beantragt, noch hatten die Versicherer seine gesonderte Untersuchung verlangt. Diese Gutachten sind eindeutig. Die Krankheit war beruflichen Ursprungs und rührte von der andauernden belastenden und entmutigenden beruflichen Unsicherheit her, der der Betroffene ausgesetzt war; begleitende äußere oder persönliche Faktoren waren an der Erkrankung nicht beteiligt.
Im vorliegenden Fall läßt sich nicht sagen, daß die Gutachterin nicht hinreichend genau über ihren Auftrag unterrichtet gewesen wäre. Ihr war die richtige Frage gestellt worden, und sie war um Aufklärung über relevante Aspekte der ihr gestellten Frage ersucht worden.
Den Gutachten läßt sich auch nicht entnehmen, daß sie ihre Aufgabe in rechtlich fehlerhafter Weise aufgefaßt hätte. Es gibt zwei Möglichkeiten. Die Krankheit oder ihre Verschlimmerung kann in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes entstanden sein. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Wendung lorsqu'il est suffisamment établi qu'elle trouve son origine ... à l'occasion de l'exercise des fonctions in der französischen Fassung der Regelung keine temporale, sondern kausale Bedeutung hat. Sie bedeutet das gleiche wie in connection with in der englischen Fassung, während die deutsche Wendung anläßlich der Ausübung des Dienstes wohl auch eine andere Bedeutung haben kann. In connection with (anläßlich der Ausübung) ist eindeutig weiter gefaßt als in the course of (in Ausübung), obwohl ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit und der dienstlichen Tätigkeit bestehen muß. Die anhaltende Unsicherheit und Frustration, die zu der Krankheit geführt haben, standen in Zusammenhang mit der Arbeit; die Verschlimmerung seit 1981 war darauf zurückzuführen, daß dem Betroffenen keine oder praktisch keine Arbeit mehr zugewiesen wurde. Meines Erachtens läßt sich unmöglich sagen, daß eine Krankheit oder die Verschlimmerung einer Krankheit nicht durch mangelnde Zuweisung von Arbeit verursacht werden kann, weil es sich insoweit nicht um Ausübung des Dienstes handele. Aus seinem Dienstverhältnis war der Betroffene verpflichtet, für die Verrichtung der ihm nach Maßgabe seiner Stellung zugewiesenen Arbeit zur Verfügung zu stehen. Sich zur Verfügung halten zu müssen, aber nichts zu tun, läßt sich als Ausübung des Dienstes im Sinne von Artikel 3 der Regelung auffassen.
Meines Erachtens ermangelt die Stellungnahme der Arztin auch nicht der Schlüssigkeit im Hinblick auf die entscheidenden Fragen. Ihre ärztliche Stellungnahme zum Vorliegen der Krankheit, zum ursächlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit von Herrn X. und zum Umfang der Dienstunfähigkeit ist schlüssig. Folglich waren die Klägerinnen nicht berechtigt, der Kommission die Deckung des Herrn X. nach Artikel 73 Beamtenstatut gezahlten Betrags zu verweigern.
Die Kommission verlangt ferner die Zahlung von Zinsen vom 23. August 1983, das heißt von dem Tag an, an dem sie den in Artikel 73 Beamtenstatut vorgesehenen Kapitalbetrag an Herrn X. auszahlte. Der Versicherungsvertrag enthält keine Bestimmung über Zinsen. Die Kommission hat jedoch erst am 30. November 1983 Deckung von den Beklagten verlangt. Meiner Ansicht nach sind daher Zinsen vom 30. November 1983 an zu zahlen. Gegenwärtig spricht der Gerichtshof Zinsen in Höhe von 6 % zu, doch sollte dieser Satz unter den vorliegenden Umständen auf 8 % erhöht werden.
Ich beantrage daher, die im eigenen Namen und als Vertreterin der anderen Gesellschaften, die den Versicherungsvertrag vom 28. Januar 1977 unterzeichnet haben, handelnde SA Royale beige zu verurteilen, 4352040 BFR nebst 6 % Zinsen seit dem 30. November 1973 an die Kommission zu zahlen.