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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-118/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:265

In der Rechtssache 118/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. van Lier vom Juristischen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt C. Verbraeken, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Société anonyme Royale beige, Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Brüssel, im eigenen Namen und im Namen und für Rechnung folgender Versicherungsgesellschaften handelnd:

1) Société anonyme Generali Belgium (Concorde), 1050 Brüssel;

2) Société anonyme Caisse patronale, 1060 Brüssel;

3) Société anonyme Assurantie van de Belgische Boerenbond, 3000 Löwen;

4) Société anonyme Winterthur, 2600 Antwerpen;

5) Société anonyme Zurich, 1040 Brüssel;

6) Société anonyme Assubel, 1000 Brüssel;

7) Société anonyme Securitas (Le Phoenix belge), 2000 Antwerpen;

8) Société anonyme Rhin et Moselle, 1000 Brüssel;

9) Société anonyme Le Foyer, 1050 Brüssel;

10) Société anonyme Nationale-Nederlanden, Den Haag;

11) Société anonyme Phoenix continental, 1040 Brüssel;

12) Top International Insurance Ltd, 2750 Ballerup, Dänemark;

13) Union atlantique d'assurance, c/o Jardine Slanville Ltd, London;

14) Société anonyme Fidelitas, 2000 Antwerpen;

15) Mutuelle électrique d'assurance, 1040 Brüssel;

16) Herold Belgische Algemene Verzekeringsmaatschappij, 1020 Brüssel,

vertreten durch Rechtsanwalt F. van der Mensbrugghe, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Wolter, Luxemburg,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Artikel 181 EWG-Vertrag auf Erstattung des Betrags durch die Beklagten, den die Kommission nach Artikel 73 Absatz 1 Beamtenstatut einem ihrer Beamten (im folgenden: Herrn X.) wegen einer Berufskrankheit gezahlt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkungdes Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne der Artikel 181 EWG-Vertrag, 153 EAG-Vertrag und 42 EGKS-Vertrag Klage erhoben gegen die Société anonyme Royale beige, Brüssel, die sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von sechzehn anderen Versicherungsgesellschaften handelt, die Parteien eines mit den Organen der Gemeinschaften geschlossenen Kollektiwersicherungsvertrags sind. Die Kommission beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4352040 BFR zu verurteilen, die sie gemäß Artikel 73 Beamtenstatut ihrem Beamten X. wegen einer Berufskrankheit gezahlt hat; darüber hinaus beansprucht sie Verzugszinsen seit dem 23. August 1983, dem Tage der Auszahlung dieses Betrags an den Betroffenen.

2 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, Herr X., der seit 1964 im Dienste der Kommission stehe, leide an einer Krankheit, die 1983 als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Nach Artikel 73 Beamtenstatut ist der Beamte gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten gesichert. Die Versicherungsgesellschaften, deren Bevollmächtigte die Beklagte ist, haben sich durch den Abschluß der Kollektiwersicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten vom 28. Januar 1977 mit den Organen verpflichtet, die finanziellen Folgen der Verpflichtungen abzudecken, die den Gemeinschaften nach dem Beamtenstatut aus Berufskrankheiten der Personen erwachsen, auf die Artikel 73 Beamtenstatut anwendbar ist.

3 Die Beklagte bestreitet weder die Berechnung des verlangten Betrags noch die von der Kommission vorgetragenen Umstände. Sie macht jedoch geltend, die Krankheit des Herrn X. sei keine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 Beamtenstatut; daher treffe die Kommission ihm gegenüber keine Verpflichtung nach dem Statut. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nach dem Kollektiwersicherungsvertrag nicht zur Erstattung verpflichtet.

4 Nach Artikel 3 Absatz 1 der in Artikel 73 Beamtenstatut vorgesehenen Regelung (im folgenden: Gemeinsame Regelung) sind Berufskrankheiten die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 2188) beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist. Jedoch gilt nach Artikel 3 Absatz 2 als Berufskrankheit auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, daß sie in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

5 Über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit entscheidet die Anstellungsbehörde aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte. Auf Verlangen des Beamten wird vor der Entscheidung das Gutachten eines Ärzteausschusses eingeholt, von dessen drei Mitgliedern der Beamte eines benennt (Artikel 19, 21 und 23 der Gemeinsamen Regelung).

6 Der vorliegende Rechtsstreit geht darauf zurück, daß Herr X. am 19. Mai 1982 bei der Kommission beantragte, Artikel 73 Beamtenstatut wegen Vorliegens einer Berufskrankheit auf ihn anzuwenden. Herr X. war 1964 im Alter von 44 Jahren als Hilfskraft in den Dienst der Kommission getreten und 1974 in seiner Stelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Der von den Gemeinschaften benannte Arzt Dr. M. Simons stellte in einem ärztlichen Bericht vom 15. Juli 1982 fest, daß der Beamte unter Asthenie, Ermüdbarkeit sowie unter einem depressiven Zustand und Labilität leide. Er kam unter Berücksichtigung der dienstlichen Laufbahn von Herrn X. zu dem Schluß, dieser habe sich in Wahrheit nie in einer stabilen Lage befunden, was sich mit Sicherheit auf sein Leben ausgewirkt habe. Der Arzt schlug vor, die Stellungnahme eines Psychologen einzuholen.

7 Die Kommission wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 1982 an die Arztin Dr. S. Duret-Cosyns, eine Spezialistin für psychosomatische Erkrankungen, mit der Bitte, dem Betroffenen, der einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit gestellt hat, psychologisch zu untersuchen.

8 In ihrem Gutachten vom 15. Oktober 1982 stellte die Ärztin fest, daß der Zustand des Betroffenen äußerst ernst sei: Seine Krankheit bestehe in einer chronischen reaktiven Depression, kompliziert durch multiple funktionelle Störungen und erschwert durch eine Zwangsneurose, und mache ihn völlig arbeitsunfähig. Die Ärztin gelangte aufgrund folgender Überlegungen zu dem Schluß, daß die Krankheit als Berufskrankheit anzusehen sei:

Bei Herrn X. ist seit 1968 eine Dekompensation durch depressive Zustände festzustellen. Seine verschiedenen Ärzte, darunter Dr. Romain, Vertrauensarzt der EWG, haben diesen Zustand ausdrücklich auf eine unsichere berufliche Lage zurückgeführt, die in der Tat objektiv äußerst belastend und entmutigend war. Seine 1974 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätte sein Leiden — auch ungeachtet der Enttäuschung darüber, daß er nicht die angestrebte Stellung erreicht habe — beenden können, wenn sie nach einem, normaleren' Zeitraum vorgenommen worden wäre. Unglücklicherweise hatte sich die reaktive Angstdepression wohl in der Zwischenzeit herausgebildet.

...

In allen ärztlichen Attesten und Berichten, die sich in der Akte befinden, wird bestätigt, daß der Gesundheitszustand von Herrn X. auf seine administrativen Probleme und seine unsichere berufliche Lage zurückzuführen sind. Es wird keinerlei hinzutretende Krankheit erwähnt.

...

Seit Juli 1981 hat er überdies keinerlei Arbeit mehr zu erledigen; er wird nicht mehr beurteilt... Aufgrund dieser Untätigkeit hat sich sein nervlicher Zustand ernsthaft verschlechtert.

9 Auf die Bitte der Kommission um zusätzliche Auskünfte, insbesondere um Beantwortung der Frage, ob sich die Invalidität von'Herrn X. möglicherweise auf hinzutretende äußere oder persönliche Faktoren zurückführen lasse, antwortete Dr. Duret-Cosyns mit Schreiben vom 18. Dezember 1982, in dem es heißt:

1) Die Vollinvalidität entspricht nach meiner Überzeugung der unheilbaren geistigen Krankheit von Herrn X., die auf der lang anhaltenden, belastenden und entmutigenden unsicheren beruflichen Lage, in der er sich befand, und auf der erzwungenen Untätigkeit beruht, die einen Prozeß neurotischer Verschlechterung zur Folge gehabt hat, der bei einem Mann seines Alters äußerst ernst ist.

2) Ich glaube nicht, daß bei der Entstehung der Vollinvalidität irgendwelche hinzutretenden äußeren oder persönlichen Faktoren mitgewirkt haben können. Derartige Faktoren lassen sich, wie ich auf Seite 2 meines Gutachtens ausdrücklich festgestellt habe, weder seinen ärztlichen Unterlagen entnehmen, noch haben sie sich bei meiner äußerst sorgfältigen Untersuchung des Betroffenen ergeben.

...

10 Daraufhin teilte die Kommission Herrn X. am 1. Juli 1983 mit, seine Krankheit werde nach Artikel 73 Beamtenstatut als Berufskrankheit anerkannt; der nach dieser Vorschrift garantierte Kapitalbetrag belaufe sich in seinem Fall auf 4352040 BFR. Dieser Betrag wurde dem Betroffenen am 23. August 1983 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 30. November 1983 forderte die Kommission die Beklagte auf, ihr den Betrag gemäß dem Kollektiwersicherungsvertrag zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13. Dezember 1983 ab.

11 Die Beklagte macht geltend, man könne nur dann von einer Berufskrankheit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sprechen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien: Zum einen müsse nachgewiesen sein, daß die betreffende Krankheit tatsächlich durch das Arbeitsleben des Beamten verursacht worden sei; zum anderen müsse feststehen, daß dieses Krankheitsrisiko der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen in dem Sinne innewohne, daß ihn die Ausübung seiner Tätigkeit dem Risiko der Erkrankung in besonderer Weise aussetze. Um eine Krankheit als Berufskrankheit einstufen zu können, müsse der von dem Beamten ausgeübten Tätigkeit also in jedem Fall das Risiko der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit innewohnen, die auf eine über das gewöhnliche Maß hinaus pathogène Umgebung zurückgehe.

12 Nach Ansicht der Beklagten wird diese Auslegung des Begriffs Berufskrankheit durch Artikel 3 der Gemeinsamen Regelung gestützt, dessen Absatz 1 auf die Europäische Liste der Berufskrankheiten Bezug nehme. Die in dieser Liste genannten Berufskrankheiten und die Begründungserwägungen der Kommissionsempfehlung, mit der diese Liste aufgestellt worden sei, zeigten, daß von einem eindeutigen, eng umrissenen Begriff der Berufskrankheit auszugehen sei. Artikel 3 Absatz 2 der Gemeinsamen Regelung verweise zwar nicht auf die Europäische Liste der Berufskrankheiten, doch dürfe dieser Bestimmung keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da sie lediglich verhindern solle, daß es in Einzelfällen wegen der unvermeidlichen Unvollständigkeit der Liste zu Härten komme.

13 Zum vorliegenden Fall führt die Beklagte aus, daß die konsultierte Spezialistin Dr. Duret-Cosyns nicht ordnungsgemäß über ihren Auftrag unterrichtet gewesen sei; jedenfalls habe sie es unterlassen zu prüfen, ob die Gefahr einer Erkrankung an der festgestellten Krankheit der Tätigkeit des Betroffenen bei der Kommission innegewohnt habe. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang könne im übrigen nicht aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hergeleitet werden, da die Krankheit von Herrn X. nicht durch sein Arbeitsleben, sondern vielmehr durch seine Unfähigkeit verursacht sei, sich seiner von der Kommission geschaffenen dienstrechtlichen Lage anzupassen.

14 Nach Auffassung der Kommission steht der von der Beklagten vertretenen Auffassung schon der Wortlaut von Artikel 3 der Gemeinsamen Regelung entgegen. Diese Bestimmung unterscheide sehr deutlich zwischen den in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten genannten Krankheiten und den Krankheiten, die in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden seien. Für die Feststellung, ob eine Krankheit zur letztgenannten Kategorie gehöre, seien die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Europäischen Liste unerheblich.

15 Die in Artikel 3 Absatz 2 der Gemeinsamen Regelung angesprochenen Krankheiten ließen sich nicht auf diejenigen Krankheiten beschränken, die auf einen ungewöhnlich pathogenen Charakter der Arbeitsumgebung zurückzuführen seien. Eine solche restriktive Auffassung würde im übrigen dazu führen, daß in der Verwaltung tätige Beamte fast nie an einer Berufskrankheit erkranken könnten.

16 Daher bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten Krankheit und der beruflichen Tätigkeit eines Beamten schon dann, wenn die Krankheit in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes entstanden sei. Im vorliegenden Fall werde in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, daß die Krankheit von Herrn X. ihre Ursache in seinem Arbeitsleben habe. Unter diesen Umständen könne die Beklagte die Übernahme der finanziellen Folgen gemäß dem Kollektivversicherungsvertrag nicht ablehnen.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung, auf die in dem Versicherungsvertrag Bezug genommen wird, nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Frage zu befinden, ob die Krankheit eines Beamten in einem bestimmten Fall entgegen der Stellungnahme eines zu diesem Zweck konsultierten ärztlichen Sachverständigen auf andere Faktoren als auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen sein kann. Hingegen ist der Gerichtshof für die Prüfung der Frage zuständig, ob sich ein konsultierter Sachverständiger in einem Fall wie dem vorliegenden mit seinem Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit im Rahmen der Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung gehalten hat.

18 Die Beklagte verkennt die Bedeutung des Begriffs der Berufskrankheit im Sinne des hier einschlägigen Artikels 3 Absatz 2 der Gemeinsamen Regelung, wenn sie vorbringt, es komme darauf an, daß der dienstlichen Tätigkeit des betroffenen Beamten besondere Risiken anhaften müßten. Zwar setzt Artikel 1 dieser Vorschrift voraus, daß der Beamte der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten ausgesetzt ist, doch fügt Absatz 2 dem eine zweite Kategorie von Berufskrankheiten hinzu; danach gilt als Berufskrankheit auch eine Krankheit, die in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes entstanden ist.

19 Im vorliegenden Fall ist folgendes unstreitig: Es besteht eine Vollinvalidität des betroffenen Beamten. Seit seinem Dienstantritt im Jahre 1964 befand er sich, was die Entwicklung seiner Laufbahn angeht, in einer anomalen Lage, und zwar sowohl hinsichtlich der Sicherheit seiner Anstellung als auch in bezug auf die ihm übertragenen Aufgaben. Die Spezialistin für psychosomatische Erkrankungen schließlich stellt in ihrem Gutachten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Situation und der Dienstunfähigkeit des Beamten fest.

20 Aus diesem Gutachten konnte die Kommission keinen anderen Schluß ziehen, als daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen des Beamten und seinem Gesundheitszustand bestand. Auf ihre Frage, ob sich die Invalidität des Beamten möglicherweise auf hinzutretende äußere oder persönliche Faktoren zurückführen lasse, antwortete die Gutachterin, daß die unheilbare geistige Erkrankung des Betroffenen auf berufliche Ursachen zurückzuführen sei, ohne daß hinzutretende äußere oder persönliche Faktoren festzustellen seien.

21 Folglich lassen weder der der Gutachterin erteilte Auftrag noch der Inhalt ihrer Stellungnahmen einen Zweifel daran, daß die Gutachterin hinreichend über die Bedeutung ihres Auftrags unterrichtet war.

22 Die Beklagte war daher nicht berechtigt, der Kommission gegenüber die Erstattung des Betrags abzulehnen, den diese Herrn X. gemäß Artikel 73 Beamtenstatut gezahlt hatte.

23 Somit ist die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission 4352040 BFR nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 30. November 1983, dem Tage, an dem die Kommission die Beklagte zur Erstattung dieses Betrags aufgefordert hat, zu zahlen.

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kommission 4352040 BFR nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 30. November 1983 zu zahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.