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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1985 – C-81/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:167

In der Rechtssache 81/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln,

gegen

Hauptzollamt Stuttgart-West

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Hewlett Packard — digital signal analyzer, model 5420 A nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 383, S. 6),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Angehörigen ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack als Bevollmächtigten

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 1985

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 15. März 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Hewlett Packard — digital signal analyzer, model 5420 A nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. L 383, S. 6), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, in dem die Deutsche Forschungsund Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. in Köln (im folgenden: Klägerin), einen Bescheid des Hauptzollamts Stuttgart-West angefochten hat, mit dem dieser es abgelehnt hatte, für die im Mai 1979 vorgenommene Abfertigung eines von der Firma Hewlett Packard (USA) hergestellten und als signal analyzer HP 5420 A mit Interface HP 10920 A bezeichneten Geräts mit Zubehör Zollbefreiung zu gewähren. Dies war damit begründet worden, daß es sich nicht um ein wissenschaftliches Gerät im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters (ABl. L 184, S.1) handele.

3 Laut den Akten hatte die Klägerin die zollfreie Einfuhr im Hinblick darauf beantragt, daß das Gerät zur Erforschung von Umströmungslärm, Industrielärm, Turbulenzstruktur und Schallerzeugung dienen solle. Die Wis.senschaftlichkeit des Geräts hatte sie wie folgt begründet:

Die Genauigkeit und die Möglichkeit der internen Umrechnung der Meßwerte ermöglichen eine optimale Auswertung der in den ... angegebenen Vorhaben anfallenden Meßdaten. Die einfache Anschlußmöglichkeit dieses Analysators an den im Institut vorhandenen Prozeßrechner der Firma HP ermöglichen eine einfache Ausnutzung der Peripherie dieses Rechners für den Analysator.

4 Vor dem nationalen Gericht machte die Klägerin unter anderem geltend, der wissenschaftliche Charakter des Geräts ergebe sich unabhängig von dem gleichzeitig eingeführten Interface aus seiner Eignung, mit hoher Genauigkeit die Kohärenzund Phasenbeziehung zwischen zwei Signalen zu untersuchen, die in turbulenten Strömungen gemessen würden. Das Gerät diene damit zur Erforschung der Entstehung und der Strukturen von Turbulenzen und von Lärmursachen.

5 Das Hauptzollamt Stuttgart-West bezog sich auf die Entscheidung 82/932 der Kommission, die die frühere Einfuhr eines gleichen Geräts betraf. Da die Hinzufügung eines Interface, das den Anschluß an einen Rechner derselben Marke ermögliche, unerheblich sei, seien die Zollbehörden auch im vorliegenden Fall durch diese Entscheidung gebunden.

6 Laut den Begründungserwägungen der Entscheidung 82/932 hat die Prüfung, die eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiung vorgenommen hat, folgendes ergeben:

Es handelt sich um einen Signalanalysator. Er besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen.

7 Der verfügende Teil der Entscheidung lautet:

Artikel 1Das Gerät Hewlett Packard — digital signal analyzer, model 5420 A, das Gegenstand des Antrags der BR Deutschland vom 18. Juni 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

8 In seinem Vorlagebeschluß führt das Finanzgericht unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911) aus, es erscheine zweifelhaft, ob die Entscheidung 82/932 formell und materiell gültig sei. Außerdem werde die Beachtlichkeit der Entscheidung der Kommission dadurch in Frage gestellt, daß sie nach ihrem Artikel 1 nicht alle Geräte des Typs Hewlett Packard — digital signal analyzer, model 5420 A betreffe, sondern nur das Gerät, das Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Juni 1982 gewesen sei.

9 Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Ist die Entscheidung 82/932/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1982 (ABl. L 383 vom 31. Dezember 1982, S. 6) gültig?

2) Bei Bejahung von Frage 1 : Wie ist Artikel 1 der Entscheidung der Kommission auszulegen: Betrifft die Bestimmung über das darin genannte Gerät hinaus alle anderen Geräte des gleichen Typs?

10 Nur die Kommission hat vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben und war in der mündlichen Verhandlung vertreten.

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage betrifft die Gültigkeit der Entscheidung 82/932. Laut dem Vorlagebeschluß erscheint sie dem nationalen Gericht zweifelhaft, weil der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 17. März 1983 eine ähnliche Entscheidung der Kommission über Rechner aus den USA aufgehoben hat.

12 Zu den Zweifeln an der formellen Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung trägt die Kommission vor, in den Begründungserwägungen der Entscheidung sei festgehalten, wie verfahren worden sei und zu welchem Ergebnis die Sachverständigengruppe gekommen sei. Die Begründung sei zwar knapp, aber ausreichend, da die am Verfahren beteiligten nationalen Verwaltungen, die endgültig über die beantragten Zollbefreiungen entschieden, den Antragstellern die erwünschten näheren Erläuterungen geben könnten.

13 Zur eventuellen materiellen Unrichtigkeit der streitigen Entscheidung macht die Kommission geltend, weder dem Vorlagebeschluß noch den ihr vorliegenden Unterlagen lasse sich entnehmen, weshalb die Wissenschaftlichkeit des fraglichen Geräts zu bejahen sein könnte. In den Unterlagen würden im wesentlichen die Genauigkeit der Messungen und die große Geschwindigkeit der Rechnungen hervorgehoben. Diese Faktoren seien aber nicht ausreichend, um dem Gerät eine Leistungsfähigkeit zuzuschreiben, die über das Maß dessen hinausginge, was für die industrielle und gewerbliche Nutzung erforderlich sei.

14 In der Tat sind weder im Vorlagebeschluß noch in den gegenüber dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, die für sich genommen geeignet wären, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Frage zu stellen.

15 Die streitige Entscheidung ist zwar mit ähnlichen Erwägungen wie die Entscheidung begründet, die der Gerichtshof mit dem angeführten Urteil vom 17. März 1983 aufgehoben hat. Wie sich aus diesem Urteil ergibt, hatte der Importeur der fraglichen Rechner dem Gerichtshof jedoch eine umfassende Dokumentation über die besonderen Merkmale vorgelegt, deretwegen diese Rechner seiner Ansicht nach besonders für die reine wissenschaftliche Forschung geeignet waren, ohne daß der Gerichtshof aufgrund des Verfahrens feststellen konnte, ob die Kommission diesen Merkmalen hinreichend Rechnung getragen hatte. Der Gerichtshof gelangte daher zu der Ansicht, daß die Entscheidung mangels einer ausreichenden Begründung als ungültig anzusehen sei.

16 In der vorliegenden Rechtssache betreffen die vorgetragenen Informationen jedoch lediglich die Genauigkeit der Messungen und die Schnelligkeit der Rechnungen, also Gesichtspunkte, die nach Einschätzung der Kommission für den Nachweis der Wissenschaftlichkeit des fraglichen Geräts nicht ausreichen. Das Verfahren vor dem Gerichtshof hat keine neuen Tatsachen erbracht, die Zweifel an der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung begründen könnten.

17 Somit ist auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982 beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

18 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die streitige Entscheidung nur die Einfuhr betrifft, die zu ihrem Erlaß führte, oder ob sie sich auch auf andere Einfuhren von Geräten des gleichen Typs bezieht.

19 Nach Auffassung der Kommission kann kein Zweifel an der Bindungswirkung der Entscheidung 82/932 für den vorliegenden Fall bestehen. Sie betreffe genau das gleiche Gerät und sie sei an alle Mitgliedstaaten gerichtet, für die sie mit ihrer Zustellung verbindlich geworden sei; dies gelte auch für bereits anhängige Verfahren, in denen die nationale Verwaltung noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe. Die Einholung einer neuen Kommissionsentscheidung erübrige sich voll und ganz, weil ein Gerät zwar infolge der technischen Entwicklung seine Wissenschaftlichkeit verlieren, keinesfalls aber nachträglich diese Eigenschaft erlangen könne.

20 Gemäß der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschrift, dem Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32), wurde die streitige Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Sie gilt demnach trotz der in ihrem Artikel 1 enthaltenen konkreten Bezeichnung des Geräts, dessen Einfuhr den Anlaß zum Erlaß der Entscheidung 82/932 bildete, zugleich für jede andere Einfuhr von Geräten des gleichen Typs, soweit nicht die Umstände des Einzelfalles eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

21 Dies ist jedoch dann unmöglich, wenn in einer Entscheidung festgestellt worden ist, daß das betreffende Gerät nicht als wissenschaftliches Gerät im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 angesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt eine solche Feststellung voraus, daß das Gerät nach seiner objektiven Beschaffenheit nicht in besonderem Maße für die reine wissenschaftliche Forschung geeignet ist. Wenn die Kommission die Wissenschaftlichkeit eines Geräts mangels einer solchen Beschaffenheit in einem früheren Fall zu Recht verneint hat, so kann ein gleiches Gerät bei einer späteren Einfuhr nicht als wissenschaftliches Gerät im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 angesehen werden.

22 Auch die Tatsache, daß das betreffende Gerät mit einem Interface ausgestattet ist, das seinen Anschluß an andere Geräte ermöglicht, vermag an seiner Qualifizierung nichts zu ändern. Bei diesem Interface handelt es sich nämlich, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, entweder um ein eigenständiges Gerät — dann ist die Befreiung gesondert zu prüfen — oder aber um ein Zubehör — dann folgt die Entscheidung über die Befreiung des Interface der Entscheidung über das Hauptgerät.

23 Somit ist auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die genannte Entscheidung nicht nur die Einfuhr betrifft, die zu ihrem Erlaß führte, sondern auch andere Einfuhren von Geräten des gleichen Typs.

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 15. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Prüfung der Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.

2) Die genannte Entscheidung betrifft nicht nur die Einfuhr, die zu ihrem Erlaß führte, sondern auch andere Einfuhren von Geräten des gleichen Typs.