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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1985 – C-81/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:107
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 7. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Rechtssache, die ich in diesen Schlußanträgen behandele, liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg zugrunde, das dieses im Rahmen eines vor ihm anhängigen Rechtsstreits zwischen der Deutschen For-schungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Köln, und dem Hauptzollamt Stuttgart-West an Sie gerichtet hat. Das vorlegende Gericht bittet Sie namentlich um eine Entscheidung über die Gültigkeit und die Rechtswirkung einer Entscheidung der Kommission, die die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters betrifft.
Die Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt führte im November 1979 aus den Vereinigten Staaten von Amerika ein Gerät mit der Bezeichnung signal analyzer HP 5420 A mit Interface HB 10920 A in die Bundesrepublik Deutschland ein, um es bei einem Forschungsvorhaben über Umströmungslärm, Industrielärm, Turbulenzstruktur und Schallerzeugung zu verwenden. Die Importeurin beantragte beim zuständigen Zollamt (Hauptzollamt Stuttgart-West) Zollbefreiung. Diese wurde ihr — allerdings nur vorläufig — vom Hauptzollamt zunächst gewährt; nach Ermittlungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München widerrief das Zollamt jedoch die Zollbefreiung und forderte von der Importeurin mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 1981 Eingangsabgaben von mehr als 7000 DM nach. Zur Begründung des Bescheids führte es an, das Gerät habe keinen wissenschaftlichen Charakter.
Gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs erhob die Importeurin Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und machte geltend, das Gerät biete die Möglichkeit, mit hoher Genauigkeit die Kohärenz- und Phasenbeziehung zwischen zwei Signalen zu untersuchen, die in turbulenten Strömungen gemessen werden, und diene damit der Erforschung der Entstehung und der Strukturen von Turbulenzen und von Lärmursachen; der wissenschaftliche Charakter des Geräts stehe somit unabhängig von dem gleichzeitig eingeführten Interface außer Frage. Das Hauptzollamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest: Insoweit sei es durch die Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982 gebunden, in der diese den wissenschaftlichen Charakter eines Geräts desselben Typs und derselben Marke — allerdings ohne Interface — verneint habe (ABl. L 383, S. 6).
Mit Beschluß vom 15. März 1984 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg, XL Senat, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Vorabentscheidungsfragen gestellt,
1) ob die Entscheidung 82/932 vom 20. Dezember 1982 gültig ist und
2) bei Bejahung von Frage 1 — ob die Entscheidung nur für das Gerät gilt, auf das sie sich ausdrücklich bezieht, oder auch für alle anderen Geräte desselben Typs oder derselben Marke.
2. Der Vorlagebeschluß ist sehr knapp gefaßt. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Gültigkeit der streitigen Entscheidung beruhen auf — wie es sagt — formellen und materiellen Gründen und stützen sich auf Ihr Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data, Slg. 1983, 911). Jedenfalls geht es ihm darum, ob die Entscheidung für alle Geräte mit der Bezeichnung Hewlett Packard — digital signal analyzer, model 5420 A gilt oder nur das Gerät dieses Typs, das Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Juni 1982 war, betrifft.
Weiteren Aufschluß über die beiden Fragen gibt jedoch ein bei den Akten befindliches Schreiben des Finanzgerichts vom 17. November 1983 an das beklagte Hauptzollamt: Wende die nationale Zollbehörde eine nach Artikel 173 nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Kommission über einen bestimmten Einfuhrgegenstand an, so führt dies nach Ansicht des Finanzgerichts für den Importeur letztlich zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes.Wenn die Zollbehörde eine neue Entscheidung der Kommission herbeiführen wolle, so würde deren Entscheidung — falls sie anders als die vorangegangene ausfalle — an die Stelle der Entscheidung des mit der Rechtssache befaßten Gerichts treten. Aus einer solchen Sackgasse könne infolgedessen nur ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof herausführen.
3. Ich komme somit zur Prüfung der ersten Frage und stelle fest, daß weder die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch das vorlegende Gericht klar zum Ausdruck bringen, warum die Gültigkeit der Entscheidung zweifelhaft sein soll. Wie gesagt ergibt sich jedoch aus dem Beschluß, daß das Finanzgericht an Fehler in formeller oder materieller Hinsicht und insbesondere an eine Verletzung von Bestimmungen, die den wissenschaftlichen Charakter eines Geräts definieren, denkt. Nur in diesem Sinne ist nämlich seine Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Control Data verständlich.
Ich beginne mit den Formrügen. Bekanntlich wird bei den Entscheidungen dieser Art gewöhnlich der Vorwurf der mangelhaften Begründung erhoben. Ich glaube jedoch nicht, daß ein solcher Einwand gegen die streitige Entscheidung möglich ist, deren Begründung zwar knapp ist, doch nicht derart, daß sie gegen wesentliche Formvorschriften verstößt. Sie haben sich mit diesem Problem ausdrücklich in Ihrem Urteil vom 25. Oktober 1984 (Rechtssache 185/83, Slg. 1984, S. 3623) auseinandergesetzt. Zwar muß — so heißt es dort — die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde so klar wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahmen kennenzulernen; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle von dieser Behörde berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden.
Ob nämlich — so haben Sie hinzugefügt — die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Im vorliegenden Fall genügt die Begründung der Entscheidung trotz ihrer Knappheit den Mindestanforderungen des Artikels 190. Die Entscheidung ist nämlich an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Sachverständige an den Sitzungen des Ausschusses für Zollbefreiungen teilgenommen haben und die Unterlagen hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können. Diese enthält auch die Angaben, die notwendig sind, damit die betreffende wissenschaftliche Einrichtung oder das Einfuhrunternehmen eventuelle Fehler wie einen offenkundigen Irrtum oder einen Ermessensmißbrauch beurteilen können (Randnrn. 38 und 39 der Entscheidungsgründe des Urteils).
Anhand dieser einfachen Prinzipien ist somit die Begründung einer Entscheidung über die Zollbefreiung zu beurteilen. Wendet man diese Prinzipien auf unsere Entscheidung an, wird man, wie gesagt, zu dem Schluß kommen müssen, daß sie nicht zu beanstanden ist. Meines Erachtens ist sie in materieller Hinsicht auch nicht fehlerhaft. Wie wir wissen, glaubt das vorlegende Gericht Ihrem Urteil in der Rechtssache Control Data Hinweise für einen entgegengesetzten Standpunkt entnehmen zu können. Nach meiner Meinung paßt jedoch diese Bezugnahme nicht. In jener Rechtssache hatte die Kommission geltend gemacht, ein Rechner könne definitionsgemäß niemals als wissenschaftliches Gerät angesehen werden. Diesen Fehler hat sie jedoch in unserem Fall nicht begangen: Sie beruft sich keineswegs auf allgemeine Grundsätze, sondern ist zu ihrer Entscheidung gelangt, indem sie die Merkmale des Geräts anhand der in der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Kriterien geprüft hat.
4. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Rechtswirkung die Entscheidungen der Kommission über die Zollbefreiung haben. Diese Rechtsakte werden bekanntlich nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2784/79 (ABl. L 318, 5. 32) erlassen, allen Mitgliedstaaten binnen zwei Wochen nach Erlaß bekanntgegeben und dann im Amtsblatt (Abteilung L) veröffentlicht.
Die Entscheidungen können positiv oder negativ ausfallen. In den positiven Entscheidungen wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die zollfreie Einfuhr des Instruments, Apparats oder Geräts erfüllt sind; selbstverständlich sind diese Entscheidungen für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht nur im Hinblick auf das bestimmte eingeführte Gerät, sondern im Hinblick auf alle Geräte desselben Typs und derselben Marke verbindlich. Da aber die Entscheidungen der Kommission vom technischen Fortschritt abhängig sind, kann ihre Wirkung zeitlich nicht unbegrenzt sein. Insoweit schlage ich eine analoge Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 2784/79 vor, wonach die Entscheidungen, mit denen die zollfreie Einfuhr zugelassen wird, eine Geltungsdauer von sechs Monaten haben.
Bei den negativen Entscheidungen kann die Gewährung der Zollfreiheit bekanntlich versagt werden, a) weil das Instrument keinen wissenschaftlichen Charakter besitzt oder b) weil Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Welche Tragweite haben diese Entscheidungen? Bei denjenigen, die gemäß Buchstabe b begründet werden, ist die Antwort ziemlich einfach. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 4/84 (Goethe-Universität) ausgeführt habe, verlangt die Gemeinschaftsregelung, daß die Gleichwertigkeit aufgrund einer Prüfung der Merkmale des Geräts im Hinblick auf die von ihm zu erfüllenden spezifischen Aufgaben oder, um es mit Ihren Worten zu sagen, im Hinblick auf die Versuche, für die der Verwender das ... Gerät vorgesehen hat, beurteilt wird. Somit handelt es sich um eine individuelle Entscheidung: Sie gilt nur für das streitige Gerät.
Noch weniger problematisch sind die Entscheidungen in den Fällen unter Buchstabe a. Ebenso wie die positiven Entscheidungen sind sie allgemeinverbindlich; da aber der technische Fortschritt sich nicht zurückentwickelt, ist ihre Wirkung zeitlich nicht begrenzt. Ist der Charakter eines Geräts einmal als nicht wissenschaftlich festgestellt worden, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die Zollbefreiung für alle Geräte desselben Typs und derselben Marke stets versagen. Kann sich dies, wie das vorlegende Gericht meint, negativ auf den Rechtsschutz des Importeurs auswirken? Meines Erachtens gibt das vorliegende Verfahren selbst schon eine Antwort auf diese Frage. Der Importeur behält alle seine Rechtsschutzgarantien.
Eine letzte Bemerkung. Das Gerät, um das es vor dem Finanzgericht geht, ist im Gegensatz zu dem, das Gegenstand der Entscheidung 82/932 war, mit einem Interface ausgerüstet, das heißt mit einem Gerät, das seinen Anschluß an andere Apparate ermöglichen oder erleichtern soll. Dieser Umstand beeinflußt jedoch in keiner Weise das Ergebnis, zu dem ich gerade gelangt bin. Es gibt nämlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder ist das Interface ein eigenständiges Gerät, dann kann man prüfen, ob ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht, oder, was wahrscheinlicher ist, es handelt sich um Zubehör, und dann folgt seine Behandlung nach der Gemeinschaftsregelung derjenigen des Hauptgeräts (vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 1984 in der Rechtssache 236/83, Universität Hamburg/Hauptzollamt München-West, noch nicht veröffentlicht).
5. Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 15. März 1984 in der Rechtssache Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Köln, gegen Hauptzollamt Stuttgart-West vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1) Die Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Hewlett Packard — digital signal analyzer, model HP 5420 A nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist gültig.
2) Diese Entscheidung ist so zu verstehen, daß sie nicht nur das Gerät betrifft, auf das sie sich ausdrücklich bezieht, sondern alle Geräte desselben Typs und derselben Marke.