Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.05.1985 – C-97/85
ECLI:EU:C:1985:174
In der Rechtssache 97/85 R
Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH mit Sitz in Hamburg,
Walter Rau Lebensmittelwerke KG mit Sitz in Hilter,
Westfälisches Margarinewerk Wilhelm Lindemann KG mit Sitz in Bünde,
Heinrich Hamker, Lebensmittelwerke GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Essen-Lintorf,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Modest, Gündisch, Landry, Rauschning, Festge, Heemann, Bauer, Volkmann-Schluck, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, L-2920 Luxemburg,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes P. Karpenstein und B. Jansen, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) — K (85) 276 endg. —
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Antragstellerinnen haben mit Antragsschrift, die am 16. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, den Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Antragstellerinnen vom 15. April 1985 auszusetzen.
2 In der neunten Mitteilung der Kommission an den Rat betreffend das Programm für die Verwendung der Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 (KOM (84) 675 endg. vom 4. Dezember 1984) sind spezifische Aktionen vorgesehen, die die Beurteilung der Wirksamkeit verschiedener Maßnahmen zum stärkeren Verbrauch von Milcherzeugnissen und insbesondere von Butter ermöglichen sollen.
3 In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, es empfehle sich, diese Maßnahme auf ein geographisch abgegrenztes Gebiet, die Stadt Berlin (West), zu beschränken, um ihre Wirksamkeit zuverlässig beurteilen zu können.
4 Gemäß Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung stellt die Interventionsstelle der Bundesrepublik Deutschland ab Kühlhaus kostenlos 900 Tonnen Butter in Berlin (West) aus öffentlichen Beständen zur Verfügung.
5 In ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machen die Antragstellerinnen geltend, entgegen Vorschriften des deutschen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb solle die abgegebene Butter aus Interventionslagerbeständen als kostenlose EWG-Butter bezeichnet werden; außerdem werde ein Stück kostenlos abgegebener Butter mit einem gleich großen Stück Frischbutter, das zum normalen Preis verkauft werden müsse, gekoppelt. Die so abgegebene Butter entspreche etwa dem eineinhalbfachen Monatsbedarf der Berliner Bevölkerung an Margarine. Durch diese massenweise Gratisabgabe eines Konkurrenzprodukts würden die Antragstellerinnen, die etwa zwei Drittel des Absatzes an Margarine in Berlin bestritten, vom Markt verdrängt. Ihnen drohe dadurch ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden.
6 Eine solche Entscheidung verletze den Grundsatz der freien Berufsausübung, das Ziel der Marktstabilisierung nach Artikel 39 EWG-Vertrag, das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kommissionsentscheidung, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates gestützt werde, fehle es außerdem an einer Ermächtigungsgrundlage.
7 Die Abgabe der kostenlosen Interventionsbutter in Berlin sollte ursprünglich am 15. April 1985 beginnen. Am 20. März 1985 erwirkten die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Frankfurt eine einstweilige Anordnung gegen die deutsche Interventionsstelle, durch die dieser die geplante Abgabe der kostenlosen Butter untersagt wurde. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt wurde jedoch durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1985 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Daraufhin kündigte die deutsche Interventionsstelle in Pressemitteilungen an, daß die Abgabe nunmehr am 6. Mai 1985 beginnen werde.
8 Die Antragstellerinnen befürchten, daß durch die Gratisbutter etwa eine monatliche Absatzmenge an Margarine in Berlin (West) verdrängt werde. Wenn die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ergangen sei, könnten die Antragstellerinnen den durch ihren Absatzverlust entstandenen Schaden von mehreren Millionen DM nur noch durch Schadensersatzklagen geltend machen.
9 Den Antragstellerinnen drohe vor allem aber ein immaterieller Schaden. Eine einmal erfolgte Verdrängung vom Markt lasse sich später schwer wettmachen. Auch bestehe die Gefahr, daß sich andere Hersteller von Konkurrenzprodukten an derartigen unlauteren Wettbewerbsmaßnahmen orientierten.
10 Auf der anderen Seite seien die Nachteile, die der Europäischen Gemeinschaft bei einer weiteren Verschiebung des Vollzugs der Entscheidung drohten, denkbar gering.
11 Die Kommission hält die Hauptklage für unzulässig, weil die Antragstellerinnen von der angefochtenen Entscheidung weder individuell noch unmittelbar im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen seien. Jeder Margarinehersteller könne jederzeit den Entschluß fassen, sich für den Berliner Markt zu interessieren; die Antragstellerinnen seien daher nicht aufgrund einer besonderen persönlichen Eigenschaft aus dem Kreis aller übrigen Personen so herausgehoben, daß sie sich in einer ähnlichen Lage befänden wie der Adressat der Kommissionsentscheidung.
12 Die den Berliner Verbrauchern angebotenen 900 Tonnen Butter beträfen weniger als 0,4 % des Gesamtverbrauchs an Margarine in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West). Selbst wenn diese 900 Tonnen voll zu Lasten des Margarineabsatzes gingen, was nicht anzunehmen sei, könne der Schaden keinesfalls als schwer bezeichnet werden. Auch die Voraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens sei nicht erfüllt, da die Antragstellerinnen gegen die Kommission eine Schadensersatzklage erheben könnten. Im übrigen habe die deutsche Interventionsstelle schon am 12. April 1984, d. h. lange bevor der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei, Anweisung zur Auslagerung einer ersten Tranche von 450 Tonnen Interventionsbutter gegeben. Diese Butter sei inzwischen aufgetaut, zerteilt und in 250-g-Packungen verpackt worden, die in Richtung Berlin unterwegs seien. Die Butter befinde sich gegenwärtig bei Groß- oder Einzelhändlern, die nicht zur Erhebung eines höheren Preises gezwungen werden könnten. Die Gesamtausgaben beliefen sich für 450 Tonnen auf 1019628 DM, wobei nicht die Kosten mitgerechnet seien, die sich aus der Notwendigkeit ergäben, die Packungen wieder auseinanderzureißen und die Butter an die deutsche Interventionsstelle zurückzuliefern. Die Kosten einer Suspendierung lägen also wesentlich höher als der den Antragstellerinnen im Falle der Durchführung der Aktion entstehende Schaden. Die Kommission vergleicht die angefochtene Maßnahme mit den Weihnachtsbutter-Aktionen, deren bescheidendste 72000 Tonnen umfaßt habe und die die Antragstellerinnen dennoch nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen hätten.
13 Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen verletze die Entscheidung nicht das Recht auf freie Berufsausübung, denn es stehe den Antragstellerinnen weiterhin frei, ihre Erzeugnisse abzusetzen. Die Entscheidung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Marktstabilisierung gemäß Artikel 39 EWG-Vertrag, sondern solle im Gegenteil zur Wiederherstellung der Marktstabilität für Butter beitragen. Es dürfe nicht aus dem Auge verloren werden, daß die Berlin-Aktion nur Testcharakter habe: Innerhalb eines abgegrenzten, gleichwohl aber repräsentativen Marktes werde das Verbraucherverhalten für den Fall einer erheblichen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Preissenkung untersucht.
14 Auch der Vorwurf, durch die Maßnahme würden die Margarinehersteller diskriminiert, sei unbegründet, da diese sich in einer völlig anderen Lage befänden als die Erzeuger von Milchprodukten. So könnten die Margarinehersteller ihre Grundstoffe abschöpfungsfrei zu Weltmarktpreisen einführen, während der Buttermarkt im wesentlichen durch den Interventionspreis gesteuert werde. Was die angebliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angehe, so stehe die Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Aktion nicht dem Gerichtshof, sondern vielmehr dem Parlament oder dem Rechnungshof zu.
15 Ebensowenig wie alle anderen Unternehmen könnten die Antragstellerinnen einen Anspruch auf die Beibehaltung der Vorteile eines bestehenden Marktordnungssystems geltend machen. Zu Unrecht rügten sie auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts, denn zum einen sei das Gemeinschaftsrecht eine autonome Rechtsquelle, die nicht am Maßstab des nationalen Rechts gemessen werden könne, und zum anderen sei die Gemeinschaft kein dem Wettbewerbsrecht unterworfenes Handelsunternehmen. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung nicht wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage ungültig.
16 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Entscheidung aussetzen und jede andere einstweilige Anordnung treffen.
17 Nach ständiger Rechtsprechung kommen Anordnungen dieser Art nur in Betracht, wenn die Umstände, die zur Begründung eines auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vorgetragen werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sind. Darüber hinaus müssen solche Anordnungen in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie vorläufig sein, d. h. sie dürfen der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen.
18 Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung die Erörterungen darauf konzentriert, daß die angefochtene Maßnahme nach deutschem Wettbewerbsrecht unzulässig sei. Es mag zwar zutreffen, daß diese Frage schwierige Rechtsprobleme aufwirft; sie kann jedoch nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden, weil anderenfalls die große Gefahr einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache bestünde.
19 Außerdem sind ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Hauptklage angebracht. Die angefochtene Entscheidung ist nämlich an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, und die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, daß sie wegen besonderer persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen, die nur ihnen eigentümlich sind und die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.
20 Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich nämlich herausgestellt, daß die Antragstellerinnen im wesentlichen befürchten, die Aktion der Kommission werde wegen ihres Testcharakters später auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt. Dazu hat die Kommission erklärt, daß eine solche Ausdehnung frühestens zwölf Monate nach Abschluß der Versuchsaktion möglich sei und jedenfalls noch eingehend erörtert werden müsse. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß den Antragstellerinnen in diesem Fall ein schwerer Schaden entsteht, betrifft die in Rede stehende Aktion jetzt doch nur eine begrenzte Menge an Butter, die weniger als 0,4 % des Gesamtverbrauchs an Margarine in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Unter diesen Umständen müssen die Befürchtungen der Antragstellerinnen als verfrüht angesehen werden; sie können daher in diesem Stadium einen Aussetzungsantrag nicht rechtfertigen.
21 Schließlich ist zu bemerken, daß ein großer Teil der für den Berliner Markt bestimmten Butter bereits aufgetaut worden ist und sich gegenwärtig beim Handel befindet, so daß eine Aussetzung unleugbare praktische Schwierigkeiten mit sich brächte und für die Kommission einen Schaden zur Folge hätte, der dem angeblichen Schaden der Antragstellerinnen gegenüberzustellen ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.