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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1986 – C-97/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:468

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 5. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In der Rechtssache, zu der ich heute Stellung nehme, geht es um die Nichtigerklärung der Entscheidung KOM(85) 276 endg. der Kommission vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West), durch die sich die Klägerinnen, vier deutsche Margarinehersteller, in ihren Marktchancen beeinträchtigt sehen.

2 Da ich den Gemeinschaftsmarkt für Milch und Milcherzeugnisse sowie die gemeinsame Marktorganisation, auf dem dieser beruht, bereits in meinen Schlußanträgen zu den Schadensersatzklagen der Margarinehersteller gegen die Weihnachtsbutteraktion 1984/85 dargestellt habe, brauche ich in diesem Zusammenhang auf diese Problematik nicht mehr eingehen. Es genügt die Feststellung, daß der Markt für Milch und Milcherzeugnisse seit Jahren durch eine Überproduktion gekennzeichnet ist und daß die öffentlichen Lagerbestände an Butter im Jahr 1984 etwa 1 Mio t erreicht hatten.

3 In dieser Situation hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Beklagte, am 25. Februar 1985 die strittige Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Diese Entscheidung hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:

4 Auf dem Markt von Berlin (West) sollte vom 15. April bis Ende Juni 1985 eine Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes durchgeführt werden. Dazu hatte die Interventionsstelle der Bundesrepublik Deutschland 900 t Butter kostenlos aus öffentlichen Beständen zur Verfügung zu stellen. Diese Butter war ausschließlich zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt und in Packungen mit einem Nettogewicht von 250 g verpackt, die den Aufdruck trugen: kostenlose EWG-Butter.

5 Die Lagerbutter war in einer einheitlichen Packung zu vermarkten, die weiterhin eine Packung Marktbutter mit demselben Nettogewicht enthielt. Der Preis für die beiden zusammen verkauften Packungen durfte den während der Vermarktungszeit geltenden normalen Preis für 250 g Marktbutter nicht überschreiten.

6 Die Maßnahme sollte durch einen Werbefeldzug und eine Marktuntersuchung zur Bemessung der Grenzkosten und zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme begleitet werden.

7 Die Kosten der Maßnahme haben sich auf etwa 4 Mio ECU belaufen.

8 Die Beklagte hatte sich beim Erlaß ihrer Entscheidung auf die Verordnung Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse gestützt. Nach Artikel 4 dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse ergriffen, die folgendes betreffen:

die Erweiterung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft,

die Erweiterung der Märkte außerhalb der Gemeinschaft,

die Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten und verbesserter Erzeugnisse.

9 Diese Maßnahmen werden im Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 804/68, also dem Verwaltungsausschußverfahren, beschlossen; zusätzlich hat die Kommission vor jedem Zeitraum, in dem die Mitverantwortungsabgabe für Milcherzeugnisse erhoben wird, dem Rat das Programm der Maßnahmen mitzuteilen, die sie im folgenden Wirtschaftsjahr zu ergreifen beabsichtigt.

10 Die Berlin-Butter-Aktion entsprach der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses.

11 Die vier Klägerinnen dieses Verfahrens, auf die etwa zwei Drittel des Margarineabsatzes in Berlin (West) entfallen, haben zunächst versucht, die Durchführung der Maßnahme der Beklagten von deutschen Gerichten unterbinden zu lassen. Sie haben im März 1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluß vom 20. März 1985 untersagte dieses Gericht der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung einstweilen die Durchführung der angefochtenen Maßnahmen.

12 Auf Beschwerde der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Anordnung mit Beschluß vom 11. April 1985 auf. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Kommission habe selbst alle Durchführungsmodalitäten der Maßnahme geregelt, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung sei an diese Regelung gebunden, sie werde deshalb bei der ihr obliegenden Durchführung der Maßnahmen nur noch privatrechtlich tätig. Da somit die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung keine Regelung öffentlich-rechtlicher Art mehr zu treffen habe, sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Neben dem Beschreiten des Zivilrechtsweges stehe es den Antragstellern möglicherweise auch offen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einer Klage gegen die Entscheidung vom 25. Februar 1985 anzurufen. Da diese Entscheidung unmittelbar geltendes, für die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung verbindliches Recht sei, sei es denkbar, daß der Gerichtshof auch eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Personenkreises, der durch diese Entscheidung rechtlich beeinträchtigt sei, annehmen und deshalb gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ein Klagerecht solcher Personen bei ihm bejahen könne.

13 Nach Erlaß der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Frankfurt haben die Klägerinnen vor demselben Gericht Klage zur Hauptsache erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen 133 bis 136/85 (siehe S. 2289) ergangen.

14 Am 16. April 1985 haben die Klägerinnen die vorliegende Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof erhoben und gleichzeitig beim Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt (Rechtssache 97/85 R, Slg. 1985, 1331). Dieser Antrag ist vom Präsidenten des Gerichtshofes mit Beschluß vom 3. Mai 1985 mit der Begründung zurückgewiesen worden, es drohe kein schwerer Schaden und die Aussetzung der Maßnahme würde der Beklagten einen Schaden verursachen, der dem von den Klägerinnen angeblich erlittenen Schaden vergleichbar wäre. Außerdem hat der Präsident des Gerichtshofes in seiner Entscheidung ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Hauptklage geäußert.

15 In ihrer Hauptklage haben die Klägerinnen die Auffassung vertreten, der allgemeine Rechtsgrundsatz der Freiheit der Berufsausübung, der Grundsatz der Marktstabilisierung, das Diskriminierungsverbot, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Verhältnismäßigkeitsprinzip, die Grundsätze des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wesentliche Formvorschriften seien verletzt worden; darüber hinaus habe es der Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage für ihre Entscheidung gefehlt.

16 Die Klägerinnen beantragen daher,

die Entscheidung der Beklagten vom 25. Februar 1985 über Maßnahmen zur Förderung des Butterabsatzes auf dem Markt von Berlin (West) — KOM(85) 276 endg. — für nichtig zu erklären,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Auf die Einzelheiten des Parteivorbringens werde ich, soweit es für das hier vorliegende Verfahren erforderlich ist, im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen.

Β — Stellungnahme

19 a)Die Beklagte hält die Nichtigkeitsklage für unzulässig.

20 Die Klägerinnen seien von der angefochtenen Entscheidung, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei, nicht unmittelbar betroffen, da ihnen durch sie weder direkt noch indirekt eine Verpflichtung auferlegt werde. Allein die Tatsache, daß eine Maßnahme geeignet sei, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, rechtfertige es noch nicht, jeden Marktbeteiligten, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten der Maßnahme stehe, als durch diese unmittelbar betroffen anzusehen.

21 Die Klägerinnen seien von den betreffenden Entscheidungen auch nicht individuell betroffen, da sie durch diese nicht in ähnlicher Weise individualisiert seien wie der Adressat der Entscheidung. Zahlreiche andere Margarinehersteller und -importeure belieferten nämlich den Berliner Markt mit Margarine oder könnten jedenfalls den Entschluß fassen, solche Lieferungen vorzunehmen.

22 Die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen bedeute jedenfalls keine Verweigerung des Rechtsschutzes. Die Klägerinnen hätten zum einen in ihrem Verfahren zur Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt einen Teilerfolg erstritten, da dieses Gericht dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Wenn die Klägerinnen wie andere Margarinehersteller eine Klage zur Hauptsache vor den Zivilgerichten erhoben hätten, hätte auch die Möglichkeit zur Vorlage von Fragen nach dem Verhältnis zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem deutschen Recht über den unlauteren Wettbewerb bestanden. Ferner stehe den Klägerinnen noch die Möglichkeit offen, gegen die Beklagte eine Klage wegen außervertraglicher Haftung gemäß Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zu erheben.

23 Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines Urteils im dem vorliegenden Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeführt sein werde. Die Klägerinnen hätten somit kein rechtlich geschütztes Interesse, an ihrer Klage festzuhalten.

24 Die Klägerinnen hingegen sind der Ansicht, die Entscheidung der Beklagten betreffe sie unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag.

25 Aufgrund des Substitutionsverhältnisses zwischen Butter und Margarine gehe jede Förderung des Butterabsatzes notwendigerweise zu Lasten des Margarineabsatzes. In der angefochtenen Entscheidung selbst seien alle Modalitäten zur Durchführung der Maßnahmen geregelt; die Entscheidung verursache ihnen also einen unmittelbaren Schaden.

26 Die angefochtene Entscheidung betreffe sie auch individuell. Die Zahl der Personen oder Unternehmen, die die Entscheidung der Beklagten belaste, sei klar umgrenzt. Es gebe in der Bundesrepublik Deutschland nur 16 Margarinehersteller, diese Zahl könne sich auch bis zur Durchführung der genannten Aktion nicht mehr ändern. Die Einfuhren stellten im übrigen einen völlig unbedeutenden Teil des Margarineverbrauchs in Berlin dar.

27 Wenn die vorliegende Klage für unzulässig erklärt werden sollte, würde den Klägerinnen teilweise ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten. Die Klägerinnen verweisen insoweit darauf, daß ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor den Verwaltungsgerichten keinen Erfolg gehabt habe. Das von anderen Margarineherstellern angestrebte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt sei ebenfalls erfolglos geblieben, da diese Gerichte den entsprechenden Antrag unter Hinweis auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zurückgewiesen hätten.

28 Die vom Verwaltungsgericht Frankfurt vorgelegte Vorabentscheidungsfrage beträfe nicht das Verhältnis zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem deutschen Wettbewerbsrecht.

29 Das Erfordernis, einen wirksamen Rechtsschutz der Rechtsunterworfenen zu gewährleisten, und die Tatsache, daß die innerstaatlichen Klagemöglichkeiten hierzu unzureichend seien, sprächen für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

30 b)Da die Entscheidung der Beklagten vom 25. Februar 1985 ausschließlich an die Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch an die Klägerinnen gerichtet war, kann sich die Zulässigkeit der Klage nur aufgrund von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag ergeben. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die Klägerinnen durch die an eine andere Person gerichtete Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

31 Unmittelbares Betroffensein bedeutet, daß die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen ipso facto benachteiligen muß, es also nicht genügt, daß sie sie benachteiligen kann, falls weitere Umstände hinzutreten. Die Tatsache allein, daß eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Klägerinnen würden durch diese Maßnahmen unmittelbar betroffen.

32 Wenn auch einzuräumen ist, daß die geplante Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes in der Entscheidung der Beklagten vom 25. Februar 1985 ins einzelne gehend geregelt, der deutschen Interventionsstelle somit kaum ein eigener Handlungsspielraum verblieben war, so kann dennoch nicht bejaht werden, daß die Klägerinnen bereits durch die Entscheidung selbst in ihren Rechten beeinträchtigt worden seien.

33 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der strittigen Entscheidung sollte die Maßnahme von einem oder mehreren Organisationen (Handelsunternehmen) durchgeführt werden, die über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügten und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Abschluß der Arbeiten bieten würden.

34 Es mußten somit zunächst geeignete Unternehmen gefunden werden, die bereit waren, die Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes unter den in der Entscheidung genannten Bedingungen durchzuführen. Da weder die Kommission noch die Bundesrepublik Deutschland private Marktteilnehmer verpflichten konnte, überhaupt an der Absatzmaßnahme mitzuwirken, stand jedenfalls beim Erlaß der Entscheidung rechtlich gesehen noch nicht zwingend fest, daß die Maßnahme überhaupt durchgeführt wurde. Zumindest eine entsprechende Willensentscheidung der betroffenen Handelsunternehmen, an der Absatzmaßnahme mitzuwirken, stand noch aus und mußte als zusätzliches Element zu der Entscheidung hinzutreten. Die Handelsunternehmen mußten erst bereit sein, entsprechende Verträge mit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung abzuschließen. Zuletzt mußten noch die Endverbraucher bereit sein,,die Butter zu kaufen.

35 Da somit weitere eigenständige Elemente, nämlich die Willensentschließungen privater Dritter zu der Entscheidung hinzukommen mußten, kann nicht anerkannt werden, daß die Klägerinnen bereits durch die Entscheidung selbst unmittelbar betroffen worden waren.

36 Darüber hinaus fehlt es auch an einem individuellen Betroffensein der Klägerinnen. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

37 Derartige Umstände sind von den Antragstellerinnen nicht dargetan worden. Die Antragstellerinnen tragen zwar vor, wesentliche Teile des Margarinemarktes in Berlin (West) zu versorgen. Dabei handelt es sich jedoch um eine kaufmännische Tätigkeit, die die Klägerinnen im Wettbewerb mit zahlreichen anderen Margarineherstellern und Importeuren innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft ausüben. Wenn die Klägerinnen auch wesentliche Teile des Margarinemarktes in Berlin (West) innehaben, kann dennoch nicht davon gesprochen werden, daß dieser Markt voll und ausschließlich in ihren Händen liege. Der Berliner Markt steht vielmehr der Gesamtheit der Margarinehersteller der Gemeinschaft offen, also einer unbestimmten Vielzahl von Unternehmen. Wenn auch beim Erlaß der Entscheidung der Beklagten die wesentlichen Margarinehersteller und -händler bekannt gewesen waren, die den Berliner Markt belieferten, handelt es sich bei den betroffenen Marktbeteiligten nicht um einen geschlossenen Kreis von Betroffenen, sondern um einen offenen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten vom 25. Februar 1985 betraf nicht nur einen im Zeitpunkt ihres Ergehens feststehenden und nicht mehr zu erweiternden Personenkreis, sondern sie betraf alle Unternehmen, die sich vor und während der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme für den Berliner Margarinemarkt interessierten.

38 Ohne Erfolg berufen sich meines Erachtens die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63.

39 Die in jenem Urteil angefochtene, an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung betraf die Behandlung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen und konnte sich wegen der besonderen Gegebenheiten des Sachverhalts nur auf solche Lizenzen beziehen, die drei Tage vor dem Erlaß der Entscheidung eingereicht worden waren. Da der Kreis der betroffenen Importeure bekannt war, waren diese, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, im Verhältnis zu allen anderen Personen in ähnlicher Weise individualisiert wie die Adressaten einer Entscheidung.

40 An einer derart konkretisierten Individualisierung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Beklagten, am 25. Februar 1985, der Kreis derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die sich für den Margarinemarkt in Berlin interessierten, wie bereits ausgeführt, — zumindest rechtlich gesehen — offen war.

41 Auch selbst wenn es sich bei den Klägerinnen um die einzigen Margarinehersteller bzw. -händler gehandelt hätte, die den Berliner Markt belieferten, wären sie dadurch immer noch nicht in einer ähnlichen Weise individualisiert wie der Adressat der Entscheidung, die Bundesrepublik Deutschland.

42 Nach der inzwischen sehr restriktiven Rechtsprechung des Gerichtshofes wird nämlich ein Marktteilnehmer nicht bereits dann Adressat einer nicht an ihn gerichteten Entscheidung, wenn es sich bei ihm um den einzigen auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer handelt.

43 Die fragliche Entscheidung hat somit die Klägerinnen allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften als Margarinehersteller in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer berührt, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet.

44 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Gesamtzusammenhang, in dem sich die hier vorliegende Nichtigkeitsklage befindet, einen Anlaß gibt, die zugegebenermaßen sehr strengen Kriterien, die der Gerichtshof für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag entwickelt hat, abzumildern. Insbesondere ist auf den Vortrag der Klägerinnen einzugehen, sie hätten vor nationalen Gerichten noch keinen wirksamen Rechtsschutz gegen die aufgrund der Entscheidung der Beklagten vom 25. Februar 1985 durchgeführte Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes erhalten können.

45 Es ist einzuräumen, daß es für die Klägerinnen schwierig gewesen sein mag, den nach nationalem Recht richtigen Rechtsweg zur Erhebung ihrer Klagen gegen die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung zu finden.

46 Dennoch zeigt die Prozeßgeschichte, daß den Klägerinnen ein wirksamer nationaler Rechtsschutz nicht versagt wurde. Wie die Vorabentscheidungsersuchen, die das Verwaltungsgericht Frankfurt im Verfahren der Klägerinnen sowie das Landgericht Frankfurt in dem Verfahren eines anderen Margarineherstellers gegen die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vorgelegt haben, zeigen, sind die nationalen Gerichte durchaus bereit, Rechtsschutz zu gewähren. Ob letztendlich die Gerichte der deutschen Zivilgerichtsbarkeit oder die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Entscheidung der Verfahren zuständig sein werden, ist bislang noch nicht geklärt; auch die Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben, braucht, da im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen, noch keine abschließende Entscheidung darstellen. Den Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt hingegen ist zu entnehmen, daß diese wenigstens den Zivilrechtsweg für gegeben erachten.

47 Darüber hinaus ist festzuhalten, daß die Nichtigkeitsklage auch nicht den einzigen Rechtsbehelf darstellt, der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Es stünde den Klägerinnen offen, falls ihnen durch den Vollzug der strittigen Maßnahme ein Schaden entstanden ist, den Weg der Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zu gehen. In einem derartigen Verfahren wäre dann insbesondere zu prüfen, ob die Maßstäbe, die der Gerichtshof für die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung bei normativem Unrecht wirtschaftslenkender Art entwickelt hat, auch dann noch anwendbar sind, wenn ein Gemeinschaftsorgan im Wege einer Entscheidung eine reine Verwaltungsmaßnahme angeordnet hat.

48 Abschließend ist noch zur Frage der Zulässigkeit auf den Einwand der Beklagteneinzugehen, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen für die Nichtigkeitsklage sei entfallen, weil die angefochtene Entscheidung inzwischen ausgeführt worden sei.

49 Dieser Auffassung ist die Feststellung des Gerichtshofes aus seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 entgegenzuhalten, in dem der Gerichtshof gerade dieses Argument zurückgewiesen hat. Die Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Entscheidung könne nämlich bereits aus sich heraus Rechtsfolgen zeitigen, insbesondere die Wiederholung einer derartigen Praxis seitens der Kommission vorbeugen.

50 Aus dem Vollzug der Maßnahme zur Förderung des Butterabsatzes läßt sich somit nichts für die Unzulässigkeit der Klage ableiten.

Zur Begründetheit der Klage

51 Da ich Ihnen somit vorschlagen werde, die Klage als unzulässig abzuweisen, wäre es an sich angebracht, in einem Hilfsgutachten zur Begründetheit der einzelnen Klagepunkte Stellung zu nehmen. Von einer derartigen hilfsweisen Stellungnahme will ich jedoch angesichts der Besonderheit des Verfahrenskomplexes, zu dem, wie bereits erwähnt, noch weitere Vorabentscheidungsersuchen zu rechnen sind, absehen. In meinen Schlußanträgen zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen 133 bis 136/85 und 249/85 werde ich jedoch auf den gesamten Vortrag der Parteien eingehen einschließlich des Vortrages, der zur Begründetheit der Klage in der Rechtssache 97/85 vorgetragen wurde.

C — Ergebnis

52 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerinnen haben die Kosten zu tragen einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.