Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.05.1985 – C-256/84
ECLI:EU:C:1985:178
In der Rechtssache 256/84
Koyo Seiko Co. Ltd
gegen
Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, R. Joliét und T. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die Koyo Seiko Co. Ltd hat mit Klageschrift vom 2. November 1984 eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) gegen den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Die Kommission hat mit am 11. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit dem Antrag erhoben, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
Die Klägerin hat mit am 12. März 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz auf die Einrede der Kommission erwidert, indem sie auf das Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 120/77 (Koyo Seiko/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337) verweist, in dem der Gerichtshof der Kommission die Beklagtenqualität zuerkannt habe, obwohl mit der Klage die Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates begehrt worden sei, und geltend gemacht, der Rat sei auf Vorschlag der Kommission tätig geworden und diese allein sei in der Lage, auf alle zur Begründung der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Argumente zu antworten.
Unter Bezugnahme auf die Randnummer 34 der Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagteneigenschaft sei im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die aktive Rolle, die die Kommission beim Erlaß der streitigen Entscheidung gespielt habe und die sich nicht auf schlichte Vorschläge beschränkt habe, gerechtfertigt.
Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Klage richte sich auch insoweit auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens, das zum Erlaß der streitigen Verordnung des Rates geführt habe, als die Kommission durch ihre Entscheidung 81/406 vom 4. Juli 1981 (ABl. L 152, S. 44) Verpflichtungen der Klägerin zur Änderung der Preise angenommen habe und infolgedessen nicht das Verfahren fortsetzen und dem Rat die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls habe vorschlagen dürfen.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen Antrag auf Vorabentscheidung über eine Einrede mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall hinreichend unterrichtet; somit besteht kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
2 Die Klageanträge beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich auf die genannte Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984.
3 Im übrigen fügt sich die Rolle der Kommission in den EntScheidungsprozeß des Rates ein. Nach der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1), aufgrund deren die streitige Verordnung erlassen worden ist, hat die Kommission nämlich die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und auf der Grundlage dieser Untersuchungen zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie es in der Weise fortsetzt, daß sie vorläufige Maßnahmen ergreift und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die Entscheidungsbefugnis fällt jedoch dem Rat zu, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission, oder aber ausgehend von deren Vorschlägen eine Entscheidung treffen kann.
4 Demnach ist die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates unzulässig, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
2) Die Klägerin trägt die Kosten, die mit der gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zusammenhängen.