Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1987 – C-256/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:204
In der Rechtssache 256/84
Koyo Seiko Company Limited, Osaka, Japan, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Pierre Karsenty, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nico Schaeffer, 38, rue du Curé, Luxemburg
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Erik Stein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechts- -fragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
sowie
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
und
Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle, Ulrich C. Feldmann, Volker Schiller, Hilmar Nehm, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, rue Philippe-II, Luxemburg,
Streithelferinnen,
wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter F. Schockweiler, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1986, in der die Klägerin durch Rechtsanwalt J. P. Karsenty, der Beklagte durch E. Stein und H. J. Rabe, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch J. Temple Lang und die FEBMA durch Rechtsanwalt Ehle vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,
Urteil§
1 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 (ABl. L 193, S. 1), mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit einem äußeren Durchmesser bis zu 30 mm mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt wurde.
2 Mit der Verordnung Nr. 744/84 vom 19. März 1984 (ABl. L 79, S. 8) hatte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren dieser Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur eingeführt.
3 Wegen des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
4 Der Rat hält die Klage nur insoweit für zulässig, als sie sich gegen den der Klägerin auferlegten Antidumpingzoll richtet. Da der angefochtene Rechtsakt eine Verordnung sei, könnten nur die Bestimmungen, die die Klägerin unmittelbar und individuell beträfen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein.
5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005) können die Rechtsakte, durch die in Anwendung der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren. Der Rat stellt nicht in Abrede, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin, die in ihr namentlich genannt wird, unmittelbar und individuell betrifft.
6 Mit der angefochtenen Verordnung wurden jedoch keine allgemeinen Regeln aufgestellt, die für eine Gesamtheit unterschiedslos betroffener Wirtschaftsteilnehmer gelten; sie erlegt vielmehr einer Reihe in Japan und in Singapur niedergelassener Hersteller oder Exporteure von Kleinkugellagern, die namentlich genannt werden, und den anderen, nicht bezeichneten Unternehmen, die in diesen Ländern derselben Geschäftstätigkeit nachgehen, unterschiedliche Antidumpingzölle auf. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nur von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, die ihr einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
7 Demnach ist der Antrag auf Aufhebung der der Verordnung Nr. 2089/84 in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Dagegen ist die Begründetheit der Klage insoweit zu prüfen, als mit ihr die Aufhebung derjenigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung begehrt wird, die ausschließlich die Klägerin betreffen.
Zur Begründetheit
8 Die Klägerin erhebt mehrere Rügen, die sich unter Berücksichtigung ihres Vorbringens wie folgt ordnen lassen:
Mit einer Rüge wird geltend gemacht, das gegenüber der Klägerin durchgeführte Antidumpingverfahren sei rechtswidrig;
mit einer Rüge wird geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit im Bereich des Handels vor;
mit einer Rüge wird geltend gemacht, die Weigerung, angebotene Preisverpflichtungen zu berücksichtigen, sei rechtswidrig;
mit einer Rüge wird geltend gemacht, die Begründung sei hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Höhe des Antidumpingzolls nicht ausreichend.
I — Zu der Rüge, das gegenüber der Klägerin durchgeführte Antidumpingverfahren sei rechtswidrig
9 Die Klägerin macht geltend, die von der Kommission gegen sie durchgeführte Untersuchung sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil sie abgesehen von der Erwähnung ihres Namens auf dem Deckblatt von dem Antrag der FEBMA auf Verfahrenseinleitung nicht betroffen gewesen sei. Auch die Überprüfung der Verpflichtungen, die sie 1977 eingegangen sei und die nach der von der Kommission am 15. November 1983 veröffentlichten Bekanntmachung (ABl. C 310, S. 3) die Grundlage des Antidumpingverfahrens darstelle, sei nicht gerechtfertigt, weil diese Verpflichtungen, die alle Kugellagerarten betroffen hätten, immer noch in Kraft gewesen seien.
10 Zunächst ist zu unterstreichen, daß dieses Verfahren nach der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, die am 14. Juli 1983 veröffentlicht (ABl. C 188, S. 9) und durch die bereits genannte, am 15. November 1983 veröffentlichte Bekanntmachung bestätigt wurde, auf eine Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79 gerichtet war, die von der Kommission durch ihren Beschluß 81/406 vom 4. Juni 1981 (ABl. L 152, S. 44) angenommen worden waren. Zu den davon erfaßten Verpflichtungen gehörten diejenigen, die die Klägerin eingegangen war.
11 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3017/79 kann die Kommission aber eine solche Überprüfung auf eigene Veranlassung vornehmen. Der Umstand, daß die Klägerin in dem Antrag der FEBMA auf Verfahrenseinleitung nicht genannt war, konnte daher der Einleitung des gegen die Klägerin gerichteten Verfahrens keinesfalls nicht entgegenstehen.
12 Es ist sodann festzustellen, daß Artikel 14 im Unterschied zum Verfahren nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3017/79, das sich auf Fälle der Verletzung und der Kündigung geltender Verpflichtungen bezieht, die Möglichkeit vorsieht, die Verpflichtungen zu überprüfen, wenn die Umstände dies erfordern. In diesem Fall berührt die Überprüfung als solche die bereits eingegangenen Verpflichtungen nicht, die bis zum Abschluß des in Artikel 7 vorgesehenen Untersuchungsverfahrens in Kraft bleiben.
13 Der Umstand, daß die von der Klägerin im Jahr 1977 eingegangenen Verpflichtungen bei der von der Kommission beschlossenen Einleitung des Überprüfungsverfahrens noch in Kraft waren, steht daher im Einklang mit der Regelung in Artikel 14 und kann dieses Verfahren folglich nicht rechtswidrig machen.
14 Die Rüge ist demnach zurückzuweisen.
II — Zu der Rüge, es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit im Bereich des Handels vor
15 Um die Tragweite des Vorbringens der Klägerin zu bestimmen, ist zu unterstreichen, daß der Normalwert nach Punkt 11 der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage der gewichteten Durchschnittspreise auf dem Inlandsmarkt berechnet worden ist. Anders als bei der bis dahin angewandten Methode (Methode des gewichteten Durchschnitts) wurde der Ausfuhrpreis, wie in Punkt 16 der angefochtenen Verordnung angegeben ist, nach einer Methode der Ermittlung für jedes einzelne Geschäft berechnet.
16 Aus den Akten ergibt sich, daß bei dieser Methode die über dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreise so berücksichtigt wurden, als lägen sie auf der Höhe des Normalwerts, und daß ein gewichteter Durchschnittspreis aus allen festgestellten Ausfuhrpreisen, ob diese nun unter dem Normalwert lagen oder ihm entsprachen, gebildet wurde. Die Dumpingspanne wurde sodann durch einen Vergleich des nach der Methode des gewichteten Durchschnittspreises berechneten Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der nach der Methode für jedes einzelne Geschäft berechnet wurde, ermittelt.
17 Die Klägerin ist der Auffassung, diese einseitige Änderung der Methode für die Berechnung des Ausfuhrpreises stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit im Bereich des Handels und des Vertrauensschutzes. Darüber hinaus könne das Antidumpingverfahren deshalb nicht auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates gestützt werden, weil diese nicht in Kraft gewesen sei, als die früheren Verpflichtungen eingegangen worden seien.
18 Erstens ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3017/79 des Rates am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist und sowohl am 4. Juni 1981, als die Kommission die von der Klägerin angebotenen Verpflichtungen annahm, als auch am 14. Juli 1983, dem Tag der Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen, als auch am 29. Juli 1984, dem Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung, galt.
19 Zweitens ist hervorzuheben, daß die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft, die im vorliegenden Fall zur Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen worden ist, zu den Methoden gehört, die die Organe nach Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung Nr. 3017/79 anwenden können.
20 Unter diesen Umständen verfügen die Organe, wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745) entschieden hat, über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel, und die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen, das die Organe im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse ändern können.
21 Schließlich ergibt sich aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 3017/79, aufgrund dessen das Antidumpingverfahren eingeleitet worden ist, daß die Überprüfung früher angenommener Verpflichtungen zur Änderung oder Aufhebung der im Rahmen dieser Verpflichtungen festgelegten Maßnahmen führen kann. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbot es daher nicht, die im Jahre 1981 erlassenen Maßnahmen wieder in Frage zu stellen.
22 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
III — Zu der Rüge, die Weigerung, die angebotenen Preisverpflichtungen zu berücksichtigen, sei rechtswidrig
23 Die Klägerin macht geltend, die in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung zum Ausdruck gebrachte Zurückweisung aller Verpflichtungen sei rechtswidrig. Aus der Verordnung Nr. 3017/79 ergebe sich, daß Antidumpingzölle nur eingeführt würden, wenn die angebotenen Verpflichtungen nicht zufriedenstellend seien; Verpflichtungsangebote dürften daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
24 Aus den Akten geht hervor, daß die Verpflichtungsangebote der Klägerin nach einer Einzelfallprüfung abgelehnt worden sind. Dieser Feststellung widerspricht es nicht, daß der Rat sich in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung auf eine Überlegung berufen hat, die aus der Erfahrung im Kugellagersektor hergeleitet ist und wonach Verpflichtungen keine befriedigende Lösung der Probleme darstellen, die durch Dumpingpraktiken in diesem Sektor hervorgerufen werden.
25 Es ist festzustellen, daß die Organe mit ihrem Vorgehen die Rechtsvorschriften fehlerfrei angewandt und die ihnen durch die Gemeinschaftsregelung zugewiesene Aufgabe erfüllt haben.
26 Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 3017/79 verpflichtet nämlich die Gemeinschaftsorgane, Preisverpflichtungsangebote anzunehmen. Aus Artikel 10 dieser Verordnung ergibt sich vielmehr, daß die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob solche Verpflichtungen annehmbar sind. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, daß durch die in Punkt 24 der angefochtenen Verordnung dargelegte und vom Rat in seinen Schriftsätzen näher ausgeführte Begründung der Weigerung, die Verpflichtungsangebote der Klägerin zu berücksichtigen, das den Organen zustehende Ermessen überschritten worden wäre.
27 Insbesondere hat die Klägerin das Vorbringen des Rates nicht widerlegt, wonach die angebotenen Verpflichtungen namentlich insoweit unzureichend gewesen seien, als sie keine Preiserhöhungen vorgesehen hätten.
28 Die Rüge ist somit zurückzuweisen.
IV — Zu der Rüge, die Begründung des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Höhe des Antidumpingzolls sei unzureichend
29 Es ist darauf hinzuweisen, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung nach ständiger Rechtsprechung, auf die insbesondere im Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85 (Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049) hingewiesen worden ist, die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
30 Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Fall durch die in den Punkten 23 bis 32 der Verordnung Nr. 744/84 der Kommission dargelegten Gründe, auf die in Punkt 21 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird, in vollem Umfang genügt worden.
31 In den Punkten 23 bis 32 der Verordnung Nr. 744/84 werden nämlich die Erhöhung des Marktanteils der streitigen Einfuhren von 1979 bis zum Ende des ersten Halbjahrs 1983, die gegenüber den Preisen der Hersteller der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums festgestellten Preisunterschiede, der Gesamtrückgang der Produktion des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Rückgang des Absatzes der in Rede stehenden Kugellager sowie die festgestellten finanziellen Einbußen und Arbeitsplatzverluste im einzelnen belegt. Die Kommission hat auch dargetan, daß der Rückgang der Nachfrage in der Gemeinschaft sich auf die Gemeinschaftsproduktion stärker negativ ausgewirkt hat als auf die gedumpten Einfuhren. Diese verschiedenen Faktoren haben die Kommission zu der Auffassung gebracht, daß die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren als eine bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen seien und daß angesichts des Ausmaßes dieser Schädigung der Satz des vorläufigen Antidumpingzolls in Höhe der vorläufig ermittelten Dumpingspanne festzusetzen sei.
32 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Umfang der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der angefochtenen Verordnung ausreichend begründet worden ist.
33 Was die festgesetzte Höhe des Antidumpingzolls angeht, hat der Rat in der angefochtenen Verordnung festgestellt, daß kein zusätzliches Beweismaterial betreffend die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgelegt worden sei, und daß folglich die in der Verordnung Nr. 744/84 gezogenen Schlußfolgerungen in bezug auf die Schädigung zu bekräftigen seien. Demgemäß war der endgültige Antidumpingzoll wie der vorläufige Zoll in Höhe der Dumpingspanne festzusetzen.
34 Aus den Punkten 16 bis 20 der angefochtenen Verordnung geht hervor, daß der gegen die Klägerin festgesetzte endgültige Antidumpingzoll (4,03 %) deshalb niedriger als der vorläufige Antidumpingzoll (4,36 %) ausgefallen ist, weil die Dumpingspanne infolge von Nachprüfungen, die während der Untersuchung vorgenommen wurden, niedriger angesetzt worden ist.
35 Die Rüge ist demnach nicht begründet und zurückzuweisen; damit ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen.