Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-114/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:194
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom H.Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssachen beruhen auf Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag des Tribunal de commerce Melun vom 16. März 1984 in vor diesem Gericht anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
In diesen Verfahren begehren ein Unternehmen, ein Tankstelleninhaber und ein Wirtschaftsverband einstweilige Verfügungen, durch die zwei Einkaufszentren untersagt werden soll, Treibstoffe zu niedrigeren Preisen als den durch die französischen Vorschriften, insbesondere die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983, festgesetzten Mindestpreisen zu verkaufen. Die Beklagten wenden gegen das Vorbringen der Kläger unter anderem ein, die Ministerialverordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Um über diese Frage entscheiden zu können, hat das. Tribunal de commerce Melun dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
In der Rechtssache 114/84:
Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages vom 25. März 1957, durch den die EWG gegründet wurde, dahin gehend auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Normal- und Superbenzin an Tankstellen einzuführen?
In der Rechtssache 115/84:
1) Sind Mindestpreisregelungen im Hinblick auf den in Artikel 3 des Vertrages von Rom niedergelegten fundamentalen Grundsatz des freien Wettbewerbs rechtmäßig?
2) Kann von einer Mindestpreisregelung für Treibstoffe angenommen werden, daß sie im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag einem zwingenden Erfordernis der öffentlichen Ordnung entspricht?
Mit einem Unterschied gleichen die Verfahren, die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegen, dem Verfahren, das zu der Rechtssache 231/83 (Cullet/Centre Leclerc) führte, in der der Gerichtshof am 29. Januar 1985 ein Urteil erließ. Der einzige Unterschied besteht darin, daß die Preisunterschreitungen, die Anlaß der vorliegenden Verfahren waren, im Februar und März 1984 stattfanden und deshalb unter die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 und nicht unter die Ministerialverordnung Nr. 82-13/A fielen, die durch erstere mit Wirkung vom 15. November 1983 aufgehoben und ersetzt wurde. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit dies, wenn überhaupt, die aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen verändert.
Nach der zum Zeitpunkt des Sachverhalts in der Rechtssache Cuttet sowie nach der für den Sachverhalt in den vorliegenden Rechtssachen geltenden französischen Regelung wurde der Mindestpreis für den Einzelhandelsverkauf durch, Abzug eines bestimmten Frankenbetrags pro Liter vom Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf festgesetzt, der seinerseits aufgrund von komplizierten Berechnungen festgesetzt'wurde, die in den Schlußanträgen und im Urteil in der Rechtssache Cuttet. dargestellt sind. Nach der Ministerialverordnung Nr. 82-13/A, um die es in der Rechtssache Cuttet ging, betrug der Abschlag 9 Centimes pro Liter Normalbenzin und 10 Centimes pro Liter Superkraftstoff. Mit Wirkung vom 15. November 1983 wurden die Abschläge durch die hier einschlägige Ministerialverordnung Nr. 83-58/A auf 16 bzw. 17 Centimes heraufgesetzt. Abgesehen von dieser Veränderung blieb das System zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen in Frankreich in allen wesentlichen Punkten unverändert. Folglich werfen die vorliegenden Rechtssachen im wesentlichen dieselben gemeinschaftsrechtlichen Fragen auf wie die Rechtssache Cullet.
Obwohl in den Vorlagefragen in dieser Rechtssache nicht alle Vertragsartikel erwähnt werden, die in dem Urteil Cullet behandelt worden sind, gehen diese Fragen eindeutig dahin festzustellen, ob die fragliche nationale Regelung mit den Grundsätzen und Zielen des EWG-Vertrags und den ihrer Durchführung dienenden besonderen Vertragsbestimmungen übereinstimmt.
Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 114/84, der Kommission und der französischen Regierung (letztere erst in der mündlichen Verhandlung) abgegebenen Erklärungen fügen dem Vorbringen der Beteiligten in der Rechtssache Cullet nichts Wesentliches hinzu. Im Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache sind alle die Artikel 3, 5 und 30 betreffenden Fragen behandelt, um die es hier geht. Wie in der Rechtssache Cullet (Randnrn. 32 und 33 der Entscheidungsgründe) ist auch hier nicht dargetan worden, daß Artikel 36 die Einfuhrbeschränkungen mit der Folge rechtfertigt, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung des Artikels 30 nicht eingreift.
Meines Erachtens sollten aus den im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache Cullet dargelegten Gründen die vom Tribunal de commerce Melun vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
3) Es ist nicht dargetan worden, daß für eine solche Regelung Artikel 36 EWG-Vertrag gilt und sie deshalb von dem Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen ist.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Parteien der Ausgangsverfahren zu entscheiden. Die Kosten der Französischen Republik und der Kommission sind nicht erstattungsfähig.