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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-114/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:365

In den verbundenen Rechtssachen 114 und 115/84

betreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Melun in den vor diesem anhängigen Rechtsstreiten

SA Établissements Piszko, J. Maroccini und Chambre syndicale nationale du commerce et de la réparation automobile (CSNCRA) einerseits

gegen

SA Dammarie Distribution Centre Leclerc (Rechtssache 114/84)

und

SA Carrefour Supermarché (Rechtssache 115/84) andererseits

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 36 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,.

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Beklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 114/84, vertreten durch Rechtsanwalt Ph. Joüsset, Laval,

die französische Regierung, vertreten durch S. C. de Margerie als Bevollmächtigten, Beistand: I. Knock, Administrateur,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R.-C. Béraud und G. Marenco als Bevollmächtigte, Beistand: N. Coutrelis vom Juristischen Dienst der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Präsident des Tribunal de commerce Melun hat mit zwei Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 12. März 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreiten zwischen einem Unternehmen mit Sitz in Pringy, einem Tankstelleninhaber in Pringy und der Chambre syndicale nationale du commerce et de la réparation automobile einerseits und zwei Gesellschaften, die Einkaufszentren betreiben, andererseits. Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten beim Tribunal de commerce Melun, im Wege der einstweiligen Verfügung die Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Zustands anzuordnen, die geboten sind, um eine offensichtlich rechtswidrige Rechtsbeeinträchtigung abzustellen, und den Beklagten zu untersagen, Treibstoffe durch Gewährung rechtswidriger Rabatte zu niedrigeren Preisen als den durch Ministerialverordnung festgesetzten Mindestpreisen zum Kauf anzubieten und zu verkaufen.

3 Die Beklagten bestritten nicht, im Februar 1984 Normal- und Superbenzin zu niedrigeren Preisen als denen verkauft zu haben, die sich aus dem Arrêté ministériel Nr. 83-58/A relatif au prix de vente au détail des carburants (Ministerialverordnung über die Einzelhandelspreise von Treibstoffen) vom 9. November 1983 ergeben. Sie machten jedoch geltend, diese Verordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht und sei deshalb rechtswidrig.

4 In der Rechtssache 114/84 hat das nationale Gericht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages vom 25. März 1957, durch den die EWG gegründet wurde, dahin gehend auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Normal- oder Superbenzin an Tankstellen einzuführen?

5 Die in der Rechtssache 115/84 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen lauten wie folgt:

1) Sind Mindestpreisregelungen im Hinblick auf den in Artikel 3 des Vertrages von Rom. niedergelegten fundamentalen Grundsatz des freien Wettbewerbs rechtmäßig?

2) Kann von einer Mindestpreisregelung für Treibstoffe angenommen werden, daß sie im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag einem zwingenden Erfordernis der öffentlichen Ordnung entspricht?

6 Die Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag hat der, Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 315) behandelt. Dabei hat er auch die Bestimmungen geprüft, die die Durchführung der Grundsätze der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag unter anderem auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs gewährleisten. Er hat hierbei insbesondere Artikel 30 EWG-Vertrag ausgelegt, der notwendigerweise vor dem in der zweiten Frage in der Rechtssache 115/84 genannten Artikel 36 zu prüfen ist.

7 Die Preisregelung, um die es in den Ausgangsverfahren geht, ist fast dieselbe wie die, die Anlaß der Rechtssache 231/83 war; ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als durch die für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssachen geltende Ministerialverordnung Nr., 83-58/A vom 9. November 1983 für Normal- und Superbenzin die Spannen der Nachlässe auf die in Anwendung der geltenden Regelung festgesetzten Höchstpreise für den Einzelhandelsverkauf erhöht wurden. Für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben sich daraus jedoch keine anderen Fragen als die, die in dem erwähnten Urteil vom 29. Januar 1985 behandelt worden sind.

8 In jenem Urteil ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

9 Zur Auslegung des Artikels 36 EWG-Vertrag wird in demselben Urteil festgestellt, es könne nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Bestimmung dient.

10 Da sich in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Fragen des Tribunal de commerce Melun sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorstehend zitierte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen; eine Abschrift dieses Urteils ist dem vorliegenden Urteil beigefügt.

Kosten

11 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Präsidenten des Tribunal de commerce Melun mit zwei Beschlüssen vom 12. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 °/o von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

3) Es kann nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag dient.