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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-149/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:197
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache beruht auf einem Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag der Cour d sappel Rennes vom 13. Juni 1984 in einem Berufungsverfahren, das ein Urteil des Tribunal correctionnel Saint-Nazaire vom 6. Dezember 1983 zum Gegenstand hat.
In diesem Verfahren werden drei Angeklagte, die alle Geschäftsführer von Le-clerc-Tanksteilen sind, beschuldigt, gegen die französischen Vorschriften über die Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen, insbesondere die Ministerialverordnung Nr. 82-13/A vom 29. April 1982, verstoßen zu haben. Die Angeklagten beantragten ihren Freispruch mit der Begründung, die der Anklage zugrunde liegende nationale Regelung sei mit dem EWG-Vertrag unvereinbar. Um über diese Frage entscheiden zu können, hat die Cour d'appel Rennes dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Regelung, die die Preisnachlässe für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher begrenzt, mit den Artikeln 3, 5 und 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar?
2) Gestattet Artikel 36 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat, eine derartige Regelung für die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch von Treibstoffen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung zu erlassen?
Dieselbe nationale Regelung war Gegenstand der Rechtssache 231/83 (Cullet/Centre Leclerc), in der der Gerichtshof am 29. Januar 1985 ein Urteil erließ. Abgesehen davon, daß die Rechtssache Cuttet aus einem Zivilrechtsstreit über eine einstweilige Verfügung hervorging, mit der untersagt werden sollte, gegen diese Regelung zu verstoßen, während die vorliegende Rechtssache aus' einem Strafverfahren hervorgeht, das auf dieser Regelung beruht, geht es in beiden Rechtssachen im wesentlichen um dieselben gemeinschaftsrechtlichen Fragen. In den Vorlagefragen in dieser Rechtssache werden zwar die Artikel 85 und 86 EWG- Vertrag nicht erwähnt; in den Randnummern 15 bis 18 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Cuttet ist jedoch bereits festgestellt worden, daß diese Bestimmungen als solche für einen Fall wie den vorliegenden nicht gelten.
Die von der Kommission abgegebenen Erklärungen fügen dem Vorbringen der Beteiligten in der Rechtssache Cullet nichts Wesentliches hinzu. Im Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache sind alle die Artikel 3, 5 und 30 betreffenden Fragen behandelt worden, um die es hier geht. Wie in der Rechtssache Cullet (Randnrn. 32 und 33 der Entscheidungsgründe) ist auch hier nicht dargetan worden, daß Artikel 36 die Einfuhrbeschränkungen mit der Folge rechtfertigt, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung des Artikels 30 nicht eingreift.
Meines Erachtens sollten aus den im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache Cullet dargelegten Gründen die von der Cour d'appel Rennes vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
3) Es ist nicht dargetan worden, daß für eine solche Regelung Artikel 36 EWG-Vertrag gilt und sie deshalb von dem Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen ist.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Kommission sind nicht erstattungsfähig.