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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-201/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:199
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache beruht auf einem Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag des Tribunal de grande instance Orléans vom 27. Juni 1984 in einem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren.
In diesem Verfahren wird der Angeklagte als Geschäftsführer eines Leclerc-Ein-kaufszentrums beschuldigt, gegen die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 zur Festsetzung der, Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf | von Treibstoffen verstoßen zu haben. Der Angeklagte machte zu seiner Verteidigung geltend, die Ministerialverordnung sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Um über diese Frage entscheiden zu können, hat das Tribunal de grande instance dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Verkauf von Superund Normalbenzin festzusetzen?
Kann die Festsetzung solcher Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen und kann angenommen werden, daß sie im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag einem zwingenden Erfordernis der öffentlichen Ordnung entspricht?
Mit einem Unterschied gleichen die Verfahren, die den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegen, dem Verfahren, das zu der Rechtssache 231/83, Cullet/Centre Leclerc, geführt hat, in der der Gerichtshof am 29. Januar 1985 ein Urteil erlassen hat. Der einzige Unterschied besteht darin, daß die Vorgänge, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vom Mai 1984 stammen und deshalb unter die Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 und nicht unter die Ministerialverordnung Nr. 82-13/A fielen, die durch die erstere mit Wirkung vom 15. November 1983 aufgehoben und ersetzt wurde. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit dies, wenn überhaupt, die erheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen verändert.
Nach der zum Zeitpunkt des Sachverhalts in der Rechtssache Cuttet wie nach der für den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache geltenden französischen Regelung wurde der Mindestpreis für den Einzelhandelsverkauf durch Abzug eines bestimmten Frankenbetrags pro Liter vom Höchstpreis für den Einzelhandelsverkauf festgesetzt, der seinerseits aufgrund von komplizierten Berechnungen festgesetzt wurde, die in den Schlußanträgen und im Urteil in der Rechtssache Cuttet dargestellt sind. Nach der Ministerialverordnung Nr. 82-13/A, um die es in der Rechtssache Cuttet ging, betrug der Abschlag 9 Centimes pro Liter Normalbenzin und 10 Centimes pro Liter Superkraftstof f. Mit Wirkung vom 15. November 1983 wurden die Abschläge durch die hier einschlägige Ministerialverordnung Nr. 83-58/A auf 16 bzw. 17 Centimes heraufgesetzt. Abgesehen von dieser Veränderung blieb das System zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen in Frankreich in allen wesentlichen Hinsichten unverändert. Folglich werfen die vorliegenden Rechtssachen im wesentlichen dieselben gemeinschaftsrechtlichen Fragen auf wie die Rechtssache Cullet.
Diese Fragen kommen auch in den Vorlagefragen des nationalen Gerichts zum Ausdruck. In ihnen werden zwar die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag nicht erwähnt, in den Randnummern 15 bis 18 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Cullet ist jedoch bereits festgestellt worden, daß diese Bestimmungen als solche für einen Fall wie den vorliegenden nicht gelten.
Die von der Kommission abgegebenen Erklärungen fügen dem Vorbringen der Beteiligten in der Rechtssache Cullet nichts Wesentliches hinzu. Im Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache sind alle die Artikel 3, 5 und 30 betreffenden Fragen behandelt worden, um die es hier geht. Wie in der Rechtssache Cullet (Randnrn. 32 und 33 der Entscheidungsgründe) ist auch hier nicht dargetan worden, daß Artikel 36 die Einfuhrbeschränkungen mit der Folge rechtfertigt, daß das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung des Artikels 30 nicht eingreift.
Meines Erachtens sollten aus den im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache Cullet dargelegten Gründen die vom Tribunal de grande instance Orléans vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
3) Es ist nicht dargetan worden, daß für eine solche Regelung Artikel 36 EWG-Vertrag gilt und sie deshalb von dem Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag ausgenommen ist.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Kommission sind nicht erstattungsfähig.