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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-201/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:367

In der Rechtssache 201/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Orléans in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren

Procureur de la République

gegen

Jean-Pierre Gontier

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 und 36 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt A. Sacaze, Orléans, und Rechtsanwalt Ph. Jousset, Laval,

die französische Regierung, vertreten durch J. C. Antonetti und S. C. de Margerie als Bevollmächtigte, Beistand: I. Knock, Administrateur,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Jacob als Bevollmächtigten, Beistand: N. Coutrelis vom Juristischen Dienst der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Orléans hat mit Urteil vom 27. Juni 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5, 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen den Leiter eines Supermarkts in Olivet, dem eine Tankstelle angeschlossen ist. Der Angeklagte wird beschuldigt, auf die geltenden Höchstpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen höhere Preisnachlässe als die durch die im Mai 1984 geltende Regelung festgesetzten Höchstrabatte gewährt zu haben.

3 Ohne die ihm zur Last gelegten Handlungen zu bestreiten, beantragte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens seinen Freispruch mit der Begründung, die von ihm nicht eingehaltenen Höchstrabatte hätten auf dem Arrêté ministériel Nr. 83-58/A relatif au prix de vente au détail des carburants (Ministerialverordnung über die Einzelhandelspreise von Treibstoffen) vom 9. November 1983 beruht; diese Verordnung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag, unvereinbar und durch keinen der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Gründe gerechtfertigt.

4 Das nationale Gericht hat es daher für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages vom 25. März 1957, durch den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde, dahin gehend auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Verkauf von Super- und Normalbenzin festzusetzen?

Kann die Festsetzung solcher Mindestpreise eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen und kann angenommen werden, daß sie im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag einem zwingenden Erfordernis der öffentlichen Ordnung entspricht?

5 Die Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet — Slg. 1985, 315) geprüft. Die Preisregelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist fast dieselbe wie die, die Anlaß der Rechtssache 231/83 war; ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als durch die für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache geltende Ministerialverordnung Nr. 83-58/A vom 9. November 1983 für Normal- und Superbenzin die Spannen der Nachlässe auf die in Anwendung der geltenden Regelung festgesetzten Höchstpreise für den Einzelhandelsverkauf erhöht wurden. Für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben sich daraus jedoch keine anderen Fragen als die, die in dem erwähnten Urteil vom 29. Januar 1985 behandelt worden sind.

6 In jenem Urteil ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

7 Zur Auslegung des Artikels 36 EWG-Vertrag wird in demselben Urteil festgestellt, es könne nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Bestimmung dient.

8 Da sich in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Fragen des Tribunal de grande instance Orléans sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorstehend zitierte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen; eine Abschrift dieses Urteils ist dem vorliegenden Urteil beigefügt.

Kosten

9 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Orléans mit Urteil vom 27. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

3) Es kann nicht angenommen werden, daß eine Regelung, die für Treibstoffe Mindestpreise vorschreibt, der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag dient.