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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-42/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:190
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 14. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A. In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Frage, wieweit Wettbewerbsverbote mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein können, die anläßlich des Verkaufs von Unternehmen vereinbart wurden.
1. Um die Umstände zu erläutern, die zu den in den Jahren 1979 und 1980 vereinbarten Wettbewerbsverboten geführt haben, muß ich bis auf das Jahr 1974 zurückgreifen. In diesem Jahr hatte die Firma NV Verenigde Bedrijven Nutricia (im folgenden: Nutricia), ein Hersteller von Gesund-heits- und Babynahrung, zwei Firmen gekauft:
die Firma Remia BV (im folgenden: Remia), die im wesentlichen Soßen, Margarine und Erzeugnisse für die Backindustrie herstellte, sowie
die Firma Luycks Produkten BV (im folgenden: Luycks), die ebenfalls Soßen sowie Essigfrüchte (Pickles) und Würzstoffe, insbesondere Essig und Senf, herstellte.
Nach dem Erwerb von Remia und Luycks zentralisierte Nutricia die Verkaufsfunktionen, behielt jedoch anfangs die ursprünglichen Produktionsstätten bei. Die Verkaufsfunktionen wurden im Rahmen der Nutricia-Gruppe von vier Verkaufsabteilungen wahrgenommen:
die Verkaufsabteilung Nutricia betrieb weiterhin den Verkauf der herkömmlichen Nutricia-Erzeugnisse, also von Ge-sundheits- und Babynahrung;
die Verkaufsabteilung Luycks betrieb den Verkauf aller Luycks-Produkte sowie der von Remia hergestellten Soßen;
die Verkaufsabteilung Nutremia befaßte sich mit dem Verkauf von Kondensmilch, Schokoladenmilch und Margarine;
die Verkaufsabteilung Remia betrieb den Verkauf von Ölen und Fetten sowie die Ausfuhr von Remia-Produkten, befaßte sich jedoch nicht mit dem Verkauf von Soßen.
Seit den Jahren 1977 und 1978 stellten sich bei Luycks und Remia Betriebsverluste ein. Auf die Empfehlung einer Beratungsfirma nahm Nutricia eine Neuordnung ihrer Produktionsstätten vor, nach der die Soßenproduktion bei Remia konzentriert werden sollte, während die Produktion von Pickles und Gewürzstoffen bei Luycks verbleiben sollte. Diese Neuordnung wurde u. a. in der Hoffnung angestrebt, auf diese Weise leichter Käufer für Remia und Luycks zu finden, da sich Nutricia wieder auf ihren Kernbereich, die Gesundheits- und Babynahrung, konzentrieren wollte. Die Neuordnung wurde im Jahre 1979 vorgenommen, es konnte jedoch im Verlauf dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, ob sie vor oder nach Oktober 1979 durchgeführt wurde.
2. Mit Vertrag vom 31. August 1979 wurde Remia an Herrn de Rooij verkauft. Dieser Vertrag (im folgenden: das Soßen-Abkommen) sah vor, daß Nutricia am 1. Oktober 1979 ihre Aktienbeteiligung an der Remia auf Herrn de Rooij übertragen würde, zusammen mit dem Alleinvertriebsrecht für Endverbraucherprodukte, die von Remia selbst oder in ihrem Namen hergestellt wurden, sowie dem Alleinvertriebsrecht für die Niederlande für Soßen, die von Luycks selbst oder in ihrem Namen hergestellt wurden. Nutricia garantierte die Einhaltung dieser Bestimmung durch Luycks. Bei den betreffenden Soßen handelt es sich um Chipssoße, Mayonnaise, Salatsoße, Garniersoße, Paprikasoße, Satesoße, Tomatenketchup, Currysoße, Frikadellensoße, Barbecuesoße und Mischungen aus diesen Soßen. Gemäß Artikel 5 des Soßen-Abkommens verpflichtete sich Nutricia, bis zum 30. September 1989 auf jede direkte oder indirekte Tätigkeit bei der Produktion oder dem Verkauf von Soßen auf dem niederländischen Markt zu verzichten und die Einhaltung dieses Verbots durch Luycks sicherzustellen. Allerdings wurde Luycks für eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 1980 das Recht eingeräumt, Soßen für den Export und den niederländischen Markt herzustellen und zu verkaufen, soweit diese nicht durch Remia verkauft würden.
Gemäß Artikel 6 des Soßen-Abkommens erhielten Remia sowie ihre Tochter- und Schwestergesellschaften ein Nutzungsrecht an dem Warenzeichen Luycks für die genannten Soßen. Dieses Recht betraf Verkäufe an das Hotel- und Lebensmittelgewerbe und sollte nach Ablauf von zwei Jahren am 1. Oktober 1981 auslaufen.
In Artikel 7 des Soßen-Abkommens wurde Herrn de Rooij sowie Remia und ihren Tochtergesellschaften eine bis zum 1. Juli 1980 befristete Kaufoption und ein entsprechendes Vorkaufsrecht an der in Diemen (dem Sitz von Luycks) vorhandenen Betriebseinrichtung zur Herstellung von Soßen eingeräumt. Diese Option ist jedoch nicht wahrgenommen worden.
In der Folgezeit ist ein Teil der Mitarbeiter der Verkaufsabteilungen von Luycks und Nutremia in die Dienste von Remia eingetreten. Kundenlisten sind Remia nicht ausgehändigt worden.
3. Mit Vertrag vom 6. Juni 1980 (dem Pickles-Abkommen) verkaufte Nutricia mit Wirkung vom 4. Juli 1980 Luycks an die Firma Zuid-Hollandse Conservenfabriek BV (im folgenden: Zuid), eine Tochtergesellschaft der Campbell-Gruppe. In Artikel V Absatz 1 f des Pickles-Abkommens verpflichtete sich Zuid, die Luycks im Soßen-Abkommen auferlegten Verpflichtungen zu respektieren. Diese Verpflichtungen sind in Anhang XXIII zum Pickles-Abkommen näher umrissen. Es wurde jedoch vorausgesetzt, daß nur Luycks und ihre Tochterunternehmen, nicht jedoch andere von Zuid abhängige Unternehmen, an diese Verpflichtungen gebunden seien.
Gemäß Artikel IX Absatz 1 des Pickles-Abkommens verpflichtete sich Nutricia, 5 Jahre lang auf jede direkte oder indirekte Tätigkeit in der Produktion oder beim Verkauf von Pickles oder Würzstoffen in den Europäischen Ländern zu verzichten.
4. In den Monaten Juni und Juli 1981 meldete Nutricia gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 die am 31. August 1979 und am 6. Juni 1980 getroffenen Vereinbarungen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an und beantragte, diese Vereinbarungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freizustellen.
5. a)Am 12. Dezember 1983 erließ die Kommission eine Entscheidung, deren Artikel 1 bis 5 wie folgt lauten:Artikel 1 : Das in Artikel 5 der Vereinbarung vom 31. August 1979 zwischen der NV Verenigde Bedrijven Nutricia und Drs. F. A. de Rooij enthaltene Wettbewerbsverbot stellt seit dem 1. Oktober 1983 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.Artikel 2: Das in Artikel IX Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 Buchstabe f der Vereinbarung vom 6. Juni 1980 zwischen der NV Verenigde Bedrijven Nutricia und der Zuid-Hollandse Conservenfabriek BV enthaltene Wettbewerbsverbot stellt seit dem 4. Juli 1982 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Dieselbe Vertragsbestimmung stellt seit dem Datum ihres Abschlusses eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, soweit sie sich über einen räumlichen Geltungsbereich erstreckt, der über den belgischen, niederländischen und deutschen Markt hinausgeht.Artikel 3: Die Anträge auf Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Vereinbarungen werden abgelehnt.Artikel 4: Die NV Verenigde Bedrijven Nutricia, Drs. F. A. de Rooij, Remia BV, die Zuid-Hollandse Conservenfabriek BV und Luycks Producten BV wenden ab sofort die in den Artikeln 1 und 2 genannten Vertragsbestimmungen nicht mehr an.Artikel 5: Diese Entscheidung ist gerichtet an:NV Verenigde Bedrijven Nutricia, Zoetermeer,Drs. F. A. de Rooij, Den Dolder,Remia BV, Den Dolder,Zuid-Hollandse Conservenfabriek BV, Zundert, undLuycks Producten BV, Diemen.b)In der Begründung ihrer Entscheidung beschreibt die Kommission zunächst die betroffenen Märkte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Marktstellungen von Remia und Luycks. Den Inhalt dieser Darstellung will ich hier nicht wiedergeben, da sie in ihrer ungekürzten Fassung Geschäftsgeheimnisse enthält, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Ich verweise jedoch auf die Nummern 6 bis 15 sowie 37 und 38 der Entscheidung, die in ihrer ungekürzten Form sowohl den Beteiligten als auch dem Gerichtshof vorliegt.In ihrer rechtlichen Würdigung führt die Kommission zunächst aus, gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet seien und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten oder bewirkten. Allerdings falle nicht jede Wettbewerbsbeschränkung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens vereinbart werde, unter dieses Verbot.Bereits in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1976 sei sie zu der Auffassung gelangt, daß es erforderlich sein könne, dem Veräußerer vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen aufzuerlegen, wenn der Verkauf eines Unternehmens nicht nur die Übertragung materieller Vermögenswerte betreffe, sondern auch Goodwill und Kundenstamm. Die vertragliche Beschränkung des Wettbewerbs des Veräußerers sei unter diesen Umständen eine zulässige Maßnahme, mit der gewährleistet werden solle, daß die Verpflichtung des Veräußerers zur Übertragung des vollen Geschäftswertes des Unternehmens erfüllt werde.Der dem Erwerber gewährte Schutz könne jedoch nicht unbegrenzt sein. Er müsse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das objektiv erforderlich sei, um dem Erwerber zu ermöglichen, durch aktives Verhalten im Wettbewerb die von dem Veräußerer zuvor eingenommene Marktposition zu übernehmen. Es sei nicht möglich, einen für alle Fälle passenden Zeitraum als Schutzfrist festzulegen. Für die Bestimmung der objektiv erforderlichen Dauer solcher Verbote seien u. a. die folgenden Kriterien von Bedeutung:der Zeitraum, den der Erwerber eines Unternehmens benötige, um einen Kundenstamm aufzubauen;die Häufigkeit, mit der die Verbraucher in der betreffenden Branche Marke und Art des Erzeugnisses wechselten;der Zeitraum, der benötigt werde, um den Verbraucher an neu auf den Markt gebrachte Erzeugnisse oder an neue Warenzeichen zu gewöhnen;der Zeitraum, in dem der Veräußerer nach der Veräußerung des Unternehmens ohne wettbewerbsbeschränkende Klausel in der Lage wäre, erfolgreich wieder in den Markt einzudringen und seinen alten Kundenstamm wieder an sich zu ziehen.Die Dauer von begleitenden Abkommen, wie z. B. das vorübergehende Recht des Erwerbers, die Warenzeichen oder das Verkaufspersonal des Veräußerers zu benutzen, könne ebenfalls ein nützliches Kriterium bei der Bestimmung der Frist darstellen, die erforderlich sei, um den gesamten Goodwill und den Kundenstamm des Veräußerers auf den Erwerber zu übertragen.Auch der geographische Umfang des Wettbewerbsverbots müsse auf das Maß begrenzt sein, das objektiv erforderlich sei, um das erwähnte Ziel zu erreichen. In der Regel sollte ein solches Verbot daher nur diejenigen Märkte umfassen, auf denen die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens hergestellt oder verkauft worden seien.Bei der Würdigung der im Soßen-Abkommen enthaltenen Beschränkungen habe die Kommission der Tatsache Rechnung getragen, daß die Produktion der betreffenden Erzeugnisse keine hochwertige Technologie erfordere. Die Parteien seien offensichtlich davon ausgegangen, daß ein Zeitraum von zwei Jahren ausreiche, um Remia die Benutzung des Warenzeichens Luycks zu erlauben, während sie gleichzeitig ihr eigenes Warenzeichen einführen und das Vertrauen der Kunden zu gewinnen suchte. Da das Vertrauen dieser neuen Kunden jedoch hätte untergraben werden können, wenn Nutricia (bzw. Luycks) nach einer nur zwei Jahre dauernden Abwesenheit wieder in den Markt hätte eindringen und dabei das Warenzeichen Luycks hätte benutzen können, erscheine ein Zeitraum von weiteren zwei Jahren objektiv erforderlich, um Remia eine Konsolidierung ihres neuen Kundenstammes zu ermöglichen. Somit erscheine ein Zeitraum von vier Jahren als äußerste Grenze für die rechtlich zulässige Dauer des Wettbewerbsverbotes. Mit Sicherheit sei ein Zeitraum von zehn Jahren nicht objektiv erforderlich.In dem Maße, in dem das Verkaufspersonal, das nicht in die Dienste von Remia übergetreten sei, mit seinen Geschäftsverbindungen einen Teil des Goodwill darstelle, der übertragen worden sei, sei auf diesen Teil verzichtet worden, und ein Schutz könne dafür nicht beansprucht werden.Die Erstreckung von Nutricias zehnjähriger Beschränkung auf Luycks-Zuid könne keinen Bestand haben, wenn die Beschränkung als solche gegenüber Nutricia hinfällig sei. Zwar könne angeführt werden, daß die Erstreckung dazu gedient habe, ein relativ kleines Unternehmen gegen die Tochtergesellschaft einer großen Gruppe (Campbell) zu schützen. Jedoch sei die Campbell-Gruppe nirgendwo auf dem relevanten Soßenmarkt vorherrschend, während Remia den größten einzelnen Marktanteil auf dem niederländischen Markt besitze.Das genannte Wettbewerbsverbot beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten; zumindest sei es geeignet, diesen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung, auf die Herstellung von Soßen in den Niederlanden zu verzichten, habe Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, denn sie verbiete Luycks-Zuid den grenzüberschreitenden Soßenhandel mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juli 1980 an. Außerdem würde diese Beschränkung die Campbell-Gruppe daran hindern, ihre Tochtergesellschaft in den Niederlanden als Importeur für Soßen einzusetzen, die anderswo in der EWG hergestellt würden. Die Beschränkung sei geeignet gewesen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spätestens dann zu beeinträchtigen, als das Warenzeichen Luycks am 1. Oktober 1981 für Soßen wieder ausschließlich zur Verfügung von Luycks-Zuid gestanden habe.Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag könne zwar das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt werden.Wenn die Wettbewerbsbeschränkungen aber über das hinausgingen, was objektiv erforderlich sei, um die Übertragung des gesamten Geschäftswerts des veräußerten Unternehmens zu gewährleisten, könne eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nur unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden. Es müsse insbesondere bewiesen werden, daß die Vertragsbestimmungen unerläßlich seien, um die Verwirklichung von anderen Zielen zu garantieren als dem bloßen Bedürfnis des Erwerbers, seinen Erwerb zu konsolidieren.Die Parteien hätten jedoch nicht nachgewiesen, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf die beiden angemeldeten Vereinbarungen gerechtfertigt sei. Für die Beklagte sei auch nicht ersichtlich, daß die Einbeziehung der Wettbewerbsverbote, deren Dauer und/oder Geltungsbereich über das hinausgehe, was für die Übertragung des gesamten Geschäftswerts der veräußerten Unternehmen erforderlich sei, Vorteile haben könne, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen könne. Die erwähnten vertraglichen Wettbewerbsverbote stellten keine spürbaren objektiven Vorteile dar, die ausreichten, um die erheblichen Nachteile für den Wettbewerb in den relevanten Märkten auszugleichen. Aus diesen Gründen könne eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht kommen.
6. Gegen diese Entscheidung der Kommission haben die Firma Remia, Herr de Rooij und die Firma Nutricia am 16. Februar 1984 Klage erhoben. Die Kläger beantragen,
a) festzustellen, daß die streitige Entscheidung zu Unrecht an Herrn de Rooij ergangen ist,
b) die Entscheidung für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Wettbewerbsklausel nicht oder jedenfalls nicht bereits vom 1. Oktober 1983 an eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt, hilfsweise festzustellen, daß die Kommission zu Unrecht Artikel 85 Absatz 3 nicht angewandt hat, und
c) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen die folgenden Argumente vor:
Die Beklagte habe die Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf vier Jahre nicht ausreichend begründet und den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung getragen. Das zehnjährige Wettbewerbsverbot sei erforderlich gewesen, damit sich Remia den früheren Marktanteil von Remia und Luycks sichern könne. Bei Beibehaltung der früheren Produktions- und Vermarktungsstruktur wären beide Unternehmen, Luycks und Remia, zum Untergang verurteilt gewesen. Das Wettbewerbsverbot habe u. a. sichern sollen, daß wenigstens die Arbeitsplätze der ca. 230 bis 250 Beschäftigten von Remia gesichert würden. Weiterhin hätte berücksichtigt werden müssen, daß nur ein Teil der Verkaufsabteilung von Luycks an Remia übergegangen sei, während die übrigen mit dem Soßenmarkt vertrauten Verkäufer bei Luycks verblieben seien und weiterhin auf einem benachbarten Tätigkeitsbereich, dem Verkauf von Pickles, aktiv geblieben seien. Außerdem sei Remia die Nutzung der — gut eingeführten — Marke Luycks nur für zwei Jahre gestattet gewesen; eine baldige Nutzung des Warenzeichens Luycks für von Luycks selbst produzierte Soßen hätte zwangsläufig zu einer Bedrohung der Marktstellung von Remia geführt.
Remia sei bei der Einführung seiner eigenen Marke McMillan im Jahre 1981 von Luycks behindert worden. Im Frühjahr 1982 habe Luycks eine große Werbekampagne für Soßen unter dem Warenzeichen Luycks in Gang gesetzt, gegen die sich Remia habe gerichtlich wehren müssen.
Bereits bei Vertragsabschluß habe man damit rechnen müssen, daß Luycks an einen erheblich stärkeren Konkurrenten verkauft werden könnte, wie dies tatsächlich im Juni 1980 geschehen sei.
Der Handel zwischen Mitgliedstaaten würde durch das Wettbewerbsverbot nicht behindert. Luycks-Zuid sei es nicht verwehrt, Soßen in die Niederlande ein- oder aus den Niederlanden auszuführen. Lediglich das Warenzeichen Luycks habe nicht verwendet werden dürfen. Im übrigen sei Remia bereit gewesen, einer Auslegung des Artikels 5 des Soßen-Abkommens zuzustimmen, die mit Artikel 85 EWG-Vertrag vereinbar gewesen sei.
Die Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sei zu Unrecht verweigert worden. Die Beklagte hätte auch in diesem Rahmen die jeweilige finanzielle und wirtschaftliche Situation von Remia und Luycks berücksichtigen müssen. Sie hätte in Betracht ziehen müssen, daß ca. 230 bis 250 Arbeitsplätze erhalten blieben. Durch die Konzentrierung der Soßenherstellung bei Remia sei das Know-how der Soßenproduktion vertieft worden. Produktion und Vermarktung der Soßen seien unter Beibehaltung eines optimalen Wettbewerbs verbessert worden. Auch die Wettbewerbsstruktur habe sich verbessert, da auf einem oligopolistischen Markt wenigstens eines der kleinen Unternehmen habe überleben können.
Schließlich sei die Entscheidung zu Unrecht auch an Herrn de Rooij gerichtet worden. Dieser habe lediglich als künftiger Eigentümer von Remia das Soßen-Abkommen unterzeichnet, welches mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt habe. Herr de Rooij könne nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Verţrag angesehen werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie ist in erster Linie der Auffassung, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, auf welche Klagegründe sie ihre Rügen stützten. Im Zentrum ihrer Ausführungen stehe der Vorwurf, die Beklagte habe ihre Entscheidung nicht ausreichend und widerspruchsfrei begründet. Inhaltlich beziehe sich diese Rüge jedoch auf eine angeblich falsche Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag; der somit unter einen unzutreffenden Klagegrund subsumierte Vortrag könne demnach nicht berücksichtigt werden. Die Kommission geht deswegen nur hilfsweise auf die genannten Argumente ein.
Sie hält die Rüge der Kläger, ihre eigene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, nicht für zutreffend. Der Begründungspflicht werde nachgekommen, wenn die die Entscheidung tragenden Sachverhaltselemente und die maßgeblichen Entscheidungserwägungen hinreichend klar angegeben seien.
Im übrigen trägt die Beklagte im wesentlichen dieselben Argumente vor, die bereits in ihrer Entscheidung enthalten sind. Zusätzlich weist sie darauf hin, daß wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen nicht lediglich deswegen vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgenommen werden könnten, weil sie ein mit Verlusten arbeitendes Unternehmen schützen sollten.
Schließlich sei die Entscheidung auch zu Recht an Herrn de Rooij gerichtet worden. Herr de Rooij habe als Unternehmer am Abschluß des Soßen-Abkommens mitgewirkt. Ihm seien eigenständige Rechte neben den Rechten von Remia und deren Tochtergesellschaften eingeräumt worden.
Die der Beklagten als Streithelferin beigetretene Firma Sluyck BV (so die jetzige Bezeichnung der früheren Firma Luycks) beantragt ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
Sie trägt vor, seit ihrem Verkauf an Zuid habe sie erhebliche Verluste erlitten. Ihre weitere Existenz sei gefährdet, wenn sie nicht wieder auf dem Soßenmarkt tätig werden könne. Sie sei dabei auch auf ihr Warenzeichen Luycks angewiesen, welches sie bereits seit mehr als einem Jahrhundert benutzt habe und ohne dessen Nutzung eine Tätigkeit auf dem Soßenmarkt uninteressant sei. Sie müsse dabei auch den niederländischen Markt beliefern können, da eine Tätigkeit ausschließlich für den Export wirtschaftlich nicht vertretbar sei.
7. Auf Fragen des Gerichtshofes haben die Kläger noch nähere Angaben über ihren Klageantrag gemacht. Die Beklagte hat eine Klarstellung zu den in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Daten vorgetragen.
Die Kläger haben dargelegt, daß sich ihr Antrag in erster Linie gegen die in Artikel 1 der Entscheidung enthaltene Feststellung, das in dem Soßen-Abkommen enthaltene Wettbewerbsverbot für Luycks stelle seit dem 1. Oktober 1983 einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, richte. Die Nichtigerklärung der in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Feststellung der Beklagten sei nicht ausdrücklich beantragt worden. Da es sich jedoch bei dem in Artikel 2 der Entscheidung angesprochenen Wettbewerbsverbot lediglich um die Erstreckung des im Soßen-Abkommen enthaltenen Wettbewerbsverbots auf den Käufer von Luycks handele, stünden beide Wettbewerbsverbote in einem engen sachlichen Zusammenhang. Hilfsweise werde jedoch auch die Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung angestrebt.
Die Beklagte hat eingeräumt, daß bei der Formulierung des Artikels 2 ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei. Das in Artikel 2 enthaltene Datum — der 4. Juli 1982 — beziehe sich auf das in Artikel IX Absatz 1 des Pickles-Abkommens enthaltene Wettbewerbsverbots auf dem Pickles- und Gewürzstoffesektor für Nutricia, während die in Artikel V Absatz 1 f enthaltene Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf dem Soßensektor für Luycks auf Zuid erst vom 1. Oktober 1983 an einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle.
B. Zu dieser Klage nehme ich wie folgt Stellung:
1. a)Trotz der Erläuterungen, die uns die Parteien über den Umfang des Klageantrags und die Tragweite der Entscheidung der Kommission vorgetragen haben, halte ich es für angebracht, den Streitgegenstand dieses Verfahrens noch einmal exakt zu umreißen. Zum einen ist nämlich der Antrag der Kläger nicht überaus deutlich formuliert, zum anderen enthält Artikel 2 der Entscheidung eine unglückliche Vermengung von zwei verschiedenen Wettbewerbsverboten und ist, trotz der von der Kommission vorgetragenen Klarstellung, immer noch nicht aus sich heraus verständlich.Artikel 2 der Entscheidung spricht von dem in Artikel IX Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 f der Vereinbarung vom 6. Juni 1980 ... enthaltenen Wettbewerbsverbot. In den genannten Artikeln ist jedoch nicht ein einheitliches Wettbewerbsverbot angesprochen, vielmehr enthält Artikel V die Erstreckung des Wettbewerbsverbots auf dem Soßensektor aus dem Soßen-Abkommen auf Zuid, während Artikel IX die von Nutricia zugunsten von Zuid eingegangene Wettbewerbsbeschränkung hinsichtlich ihrer Tätigkeit auf dem Pickles-Markt zum Inhalt hat. Weiterhin ist unklar, auf welche dieser Wettbewerbsbeschränkungen sich der zweite Satz des Artikels 2 bezieht, der ohne Differenzierung mit den Worten dieselbe Vertragsbestimmung beginnt. In diesem Satz wird der geographische Bereich eines Wettbewerbsverbots insoweit für unrechtmäßig erklärt, als er über den belgischen, niederländischen und deutschen Markt hinausgeht; in Nr. 38 der Begründung der Entscheidung werden ebenfalls diese drei Märkte im Zusammenhang mit dem von Nutricia zugunsten von Zuid eingegangenen Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Produktion und des Verkaufs von Pickles genannt. Deswegen bin ich der Auffassung, daß sich dieser Satz wohl auf Artikel IX des Pickles-Abkommens beziehen sollte.Bereinigt ist Artikel 2 der Entscheidung somit wie folgt zu verstehen :Das in Artikel V Absatz 1 Buchstabe f der Vereinbarung vom 6. Juni 1980 enthaltene Wettbewerbsverbot stellt seit dem 1. Oktober 1983 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.Das in Artikel IX Absatz 1 der Vereinbarung vom 6. Juni 1980 enthaltene Wettbewerbsverbot auf dem Pickles-Sektor stellt seit dem 4. Juli 1982 (also nach einem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens vom 6. Juni 1980 am 4. Juli 1980) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Soweit sich diese Vertragsbestimmung über einen räumlichen Geltungsbereich erstreckt, der über den belgischen, niederländischen und deutschen Markt hinausgeht, stellt sie seit dem Datum ihres Inkrafttretens eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.In ihrem Klageantrag beantragen die Kläger zum einen die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung, zum andern aber auch die Feststellung, daß die Entscheidung zu Unrecht an Herrn de Rooij gerichtet worden sei, daß das angesprochene Wettbewerbsverbot nicht schon bereits seit dem 1. Oktober 1983 im Gegensatz zu Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag stehe oder daß die Kommission wenigstens Artikel 85 Absatz 3 zu Unrecht nicht angewandt habe.Unter Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Vortrags der Kläger — einschließlich der auf die Fragen des Gerichtshofs vorgetragenen Klarstellung — sowie aufgrund ihrer Interessenlage verstehe ich den Antrag der Kläger dahin, daß folgendes für nichtig erklärt werden soll:Artikel 1 der Entscheidung bezüglich des in dem Soßen-Abkommen enthaltenen Wettbewerbsverbots, soweit er sich auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 bezieht;Artikel 2 der Entscheidung, soweit er sich auf die Erstreckung des im Soßen-Abkommen enthaltenen Wettbewerbsverbots auf Zuid bezieht und die Zeit nach dem 1. Oktober 1983 betrifft;Artikel 3 der Entscheidung, soweit er sich auf die Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf das Wettbewerbsverbot aus dem Soßen-Abkommen und dessen Erstreckung auf Zuid nach dem 1. Oktober 1983 bezieht;Artikel 4 der Entscheidung, soweit dieser das Wettbewerbsverbot des Soßen-Abkommens und dessen Erstreckung auf Zuid umfaßt;Artikel 5, soweit Herr de Rooij als Adressat der Entscheidung genannt ist.Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits scheint mir das in Artikel 2 der Entscheidung angesprochene, von Nutricia zugunsten von Zuid auf dem Pickles-Markt eingegangene Wettbewerbsverbot zu sein. Zum einen haben die Kläger nichts vorgetragen, dem sich entnehmen ließe, ihre Klage würde sich auch gegen die Entscheidung über dieses Wettbewerbsverbot richten. Zum andern dürften sie, insbesondere aber Nutricia, kein Interesse an der Aufhebung dieses Teils der Kommissionsentscheidung haben, der ihre Betätigungsmöglichkeiten gegenüber Artikel IX des Pickles-Abkommens erweitert. Ein Interesse an der Beibehaltung dieses Wettbewerbsverbots könnte lediglich die Streithelferin der Beklagten, die Firma Sluyck, haben, diese konnte jedoch als Streithelferin der Beklagten einen dahin gehenden Antrag nicht stellen, sondern gemäß Artikel 37 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes nur deren Anträge unterstützen.b)Nachdem ich nunmehr den Streitgegenstand des hier vorliegenden Verfahrens umrissen habe, will ich Ihnen kurz andeuten, in welcher Reihenfolge ich die angesprochenen Rechtsprobleme erörtern werde.Nach einer Bemerkung zu einem prozessualen Einwand der Beklagten werde ich erörtern, ob die vorliegenden Wettbewerbsverbote tatbestandlich unter das Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag fallen. Sollte diese Frage bejaht werden, so wird zu erwägen sein, ob die Besonderheiten der hier vorliegenden Vertragskonstellation — die Wettbewerbsverbote sind jeweils in Unternehmensveräußerungsverträgen enthalten — dennoch die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag wenigstens für einen gewissen Zeitraum ausschließen. Abschließend wird dann zu prüfen sein, inwieweit noch zusätzlich eine Freistellung vom Kartellverbot gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag in Erwägung zu ziehen ist.
2. Bevor ich inhaltlich auf den Vortrag der Beteiligten eingehe, muß ich mich kurz mit dem prozessualen Einwand der Kommission auseinandersetzen, die Kläger hätten ihre Argumente zur falschen Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag unter den Klagegrund der nicht ausreichenden Begründung der Kommissionsentscheidung subsumiert. Wegen dieser unzutreffenden Subsumtion könne der entsprechende Vortrag nicht berücksichtigt werden.
Es kann der Beklagten eingeräumt werden, daß der Vortrag der Kläger nicht immer auf den ersten Blick klar erscheint. Es wird bisweilen nicht sofort deutlich, ob er sich auf die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag auf Wettbewerbsverbote, die im Zusammenhang mit Unternehmensveräußerungsverträgen stehen, bezieht, oder auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 oder derjenigen der Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag.
Dennoch läßt sich der Vortrag der Kläger aus seinem Gesamtzusammenhang heraus durchaus verstehen. Dies genügt den Anforderungen, die der Gerichtshof an den Vortrag des Klägers stellt. Der Gerichtshof verlangt nicht, daß der Kläger den angegriffenen Mangel ausdrücklich unter einen der vier Klagegründe des Artikels 173 EWG-Vertrag subsumiert. Es reicht aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach den Klagegrund erkennen läßt, ohne diesen außerdem in der Sprache des Vertrages ausdrücklich zu bezeichnen; Voraussetzung ist jedoch, daß aus der Klageschrift deutlich genug hervorgeht, welcher der im Vertrag genannten Klagegründe geltend gemacht wird. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger, da sich jeweils erkennen läßt, auf welchen Klagegrund er sich beziehen soll. Der Vortrag ist somit im vorliegenden Verfahren in seinem vollen Umfang zu berücksichtigen.
3. Die Prüfung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale zu Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegen, kann relativ schnell erfolgen. Gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
a) Das in Artikel 5 des Soßen-Abkommens enthaltene Wettbewerbsverbot untersagt Nutricia und Luycks jegliche Tätigkeit auf dem niederländischen Soßenmarkt für die Dauer von 10 Jahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kläger bestätigt, daß mit dieser Bestimmung nicht nur die Tätigkeit unter Benutzung des Warenzeichens oder der Firma Luycks, sondern jegliche Tätigkeit, gleich unter welcher Marke oder welcher Firma, gemeint war.
Es kann nicht bezweifelt werden, daß ein vollständiges Wettbewerbsverbot, also die Verpflichtung, auf einem bestimmten Markt für eine bestimmte Zeit weder direkt noch indirekt tätig zu werden, als eine Vereinbarung anzusehen ist, welche eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Dies ist zwischen den Parteien des Prozesses auch nicht streitig. An beiden Verträgen waren auch Unternehmen beteiligt, nämlich an dem Soßen-Abkommen vom 31. August 1979 die Firmen Nutricia, Remia und andere; am Pickles-Abkommen vom 6. Juni 1980 die Firmen Nutricia und Zuid. Insoweit ist zwischen den Parteien allein streitig, ob Herr de Rooij als Beteiligter am Soßen-Abkommen ebenfalls als Unternehmen zu betrachten ist.
Diese Frage würde ich aus zwei Gründen bejahen:
Zum einen ist Herr de Rooij Vertragspartei des Soßen-Abkommens. In diesem Abkommen wird er an erster Stelle als Käufer genannt. Den Ausführungen der Kläger, das Soßen-Abkommen enthalte eine ganze Anzahl von Rechtsgeschäften, die nicht als Einheit angesehen werden müßten, ist zwar insoweit zuzustimmen, als in der Tat neben dem eigentlichen Unternehmenskaufvertrag weitere Bestimmungen in dem Vertrag enthalten sind. Doch auch an diesen weiteren Bestimmungen ist Herr de Rooij als Berechtigter beteiligt. So steht ihm gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens das Vorkaufsrecht an den Produktionseinrichtungen von Luycks zu. Weiterhin ist er bei allen Vertragsverpflichtungen der Verkäufer, die keinen unmittelbar Berechtigten ausdrücklich vorsehen, als Berechtigter anzusehen : In diesem Falle besteht die Verpflichtung des Verkäufers allen anderen Vertragsbeteiligten gegenüber. Dies gilt insbesondere für Artikel 5 des Abkommens, der Nutricia verpflichtet, weder direkt noch indirekt die in Artikel 4 genannten Soßen in den Niederlanden zu verkaufen und/oder zu produzieren, es sei denn, der Käufer (Herr de Rooij) gestatte dies.
Die Rolle von Herrn de Rooij beschränkt sich somit nicht nur auf die des künftigen Eigentümers von Remia; im Soßen-Abkommen sind ihm darüber hinaus verschiedene Handlungs- und Gestaltungsrechte eingeräumt, die es nahelegen, ihn als unternehmerisch handelnde Person zu betrachten.
b) Weiter ist umstritten, ob das in dem Soßen-Abkommen enthaltene Wettbewerbsverbot geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß sich das Wettbewerbsverbot im Soßen-Abkommen auf das gesamte niederländische Hoheitsgebiet bezieht. Erstreckt sich eine Vereinbarung auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, so ist sie ihrem Wesen nach geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, weil sie zur Abschottung nationaler Märkte innerhalb der Gemeinschaft beiträgt. Sie verhindert somit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung der Märkte. Die Bestimmung, die es Nutricia untersagt, weder direkt noch indirekt auf dem niederländischen Markt Soßen zu verkaufen oder herzustellen, bezieht sich nicht nur auf die inländische Produktion von Soßen, sondern auch auf die Einfuhr von Soßen aus anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verbot ist somit geeignet, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu beeinflussen.
c) Das im Soßen-Abkommen vom 31. August 1979 enthaltene Wettbewerbsverbot erfüllt somit alle Tatbestandsvoraussetzungen, um unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu fallen.
d) Zu bemerken ist noch abschließend, daß das in Artikel 5 des Soßen-Abkommens enthaltene Wettbewerbsverbot nicht nur Nutricia verpflichtet, sondern auch Luycks, in dessen Namen Nutricia aufgetreten ist. Folglich ist auch Luycks unmittelbar durch Artikel 5 des Soßen-Abkommens gebunden, so daß man sich die Frage stellen kann, ob in Artikel V Absatz 1 f des Pickles-Abkommens vom 6. Juni 1980 ein selbständiges Wettbewerbsverbot zu sehen ist. In Artikel V des Pickles-Abkommens garantiert Zuid der Firma Nutricia, daß Luycks die Verpflichtungen aus dem Soßen-Abkommen nicht verletzen werde. Ich lege diese Bestimmung dahin aus, daß Zuid zum einen von den auf Luycks lastenden Verpflichtungen Kenntnis nimmt, zum andern sich Nutricia gegenüber verpflichtet, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Luycks zu garantieren. Das auf Luycks lastende Wettbewerbsverbot wird inhaltlich nur deklaratorisch wiederholt, der ríreis der Anspruchsberechtigten aber, die auf der Einhaltung dieses Wettbewerbsverbots bestehen können, wird um Nutricia erweitert, so daß Artikel V des Pickles-Abkommens insoweit eine eigenständige Bedeutung zukommt.
4. Obwohl somit die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegen, ist die Beklagte der Auffassung, daß das Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von vier Jahren, also bis zum 31. Oktober 1983, nicht unter diese Bestimmungen des EWG-Vertrages falle. Die Beklagte hat dies unter Berufung auf eine frühere Entscheidung festgestellt, ohne jedoch eine Freistellungserklärung vom Kartellverbot gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu erteilen.
Ich werde mich im folgenden mit der Frage beschäftigen, ob es möglich sein könnte, außerhalb des Freistellungsverfahrens nach Artikel 85 Absatz 3 auf eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die begrifflich unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht anzuwenden. Falls diese Frage bejaht wird, wird weiter zu ermitteln sein, welche rechtlichen Regelungen für eine derartige Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zu gelten haben. Die Erörterung dieser Frage ist zwar für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 1983 nicht von Bedeutung, sie wird aber entscheidend für die Zeit, für die die Beklagte die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 bejaht, also für die Zeit von Oktober 1983 bis Oktober 1989.
Soweit ersichtlich war der Gerichtshof bisher noch nicht mit der Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag außerhalb des Freistellungsverfahrens gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag befaßt. Obwohl für die Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 kein unmittelbarer Anhaltspunkt im Vertrag gefunden werden kann, wird ihre Zulässigkeit insbesondere bei Unternehmensveräußerungsverträgen in der Literatur bejaht. Auch dem nationalen Wettbewerbsrecht sind derartige Ausnahmen vom Kartellverbot nicht unbekannt.
Im nationalen Bereich treffen wir sowohl auf vertraglich vereinbarte wie auf gesetzlich festgelegte Wettbewerbsverbote, wie z. B. für Handelsvertreter, für Gesellschafter oder für Vorstandsmitglieder von Gesellschaften.
Für die Frage der Anwendbarkeit der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Wettbewerbsverbote auf vertraglicher Vereinbarung oder auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Wenn die Wettbewerbsvorschriften auch nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, so dürfen diese doch nach Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag durch ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht die uneingeschränkte und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ... beeinträchtigen und keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, ergreifen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln ausschalten könnten.
Eine Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf die hier in Frage stehenden Vereinbarungen kann somit nur auf gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen beruhen.
In der Literatur zum Gemeinschaftsrecht wird angeführt, Wettbewerbsbeschränkungen, die im Zusammenhang mit Unternehmensveräußerungsverträgen vereinbart würden, erfüllten zwar bei abstrakter Betrachtung grundsätzlich die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Sie müßten aber im Rahmen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs gesehen werden, da sie erforderlich sein könnten, um die Übertragung gewisser wirtschaftlicher Werte überhaupt erst zu ermöglichen. Dies gelte insbesondere für den Übergang von Kundenbeziehungen, sonstigem Goodwill und von Know-how, die oft einen erheblichen Teil des Vermögenswertes eines Unternehmens ausmachten. Da Unternehmen zu den Vermögenswerten gehörten, die Gegenstand eines Kaufvertrags sein könnten, müßten Wettbewerbsverbote bei Veräußerungen von Unternehmen in einem gewissen Maße zugelassen werden. Den Veräußerer eines Unternehmens treffe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach Sinn und Zweck eines solchen Vertrages die Pflicht, für einen angemessenen Zeitraum dem Erwerber keinen Wettbewerb zu machen. Es müsse verhindert werden, daß der Verkäufer die Kundenbeziehungen, die er mitverkauft und bezahlt erhalten habe, anschließend durch eigene Konkurrenztätigkeit dem Käufer wieder entziehe oder entscheidend beeinträchtige. Somit könne ein für die Unternehmensveräußerung unerläßliches Wettbewerbsverbot nicht unzulässig sein, es dürfe jedoch nicht über das örtlich, zeitlich und sachlich Unerläßliche hinausgehen.
Auch ich halte in dem genannten Umfang eine Ausnahme vom Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für denkbar und möglich. Derartige immanente Wettbewerbsverbote bei Unternehmensveräußerungen können, obwohl in Artikel 85 Absatz 3 nicht ausdrücklich erwähnt, insoweit zulässig sein, als der Käufer eines Unternehmens gegen einen Wettbewerb des Verkäufers geschützt werden soll, der ihm im Widerspruch zum Kaufvertrag das wieder entziehen würde, was ihm der Verkäufer schuldet. Ebenso wie nach Artikel 85 Absatz 3 Wettbewerbsbeschränkungen freigestellt werden können, wenn sie zur Erreichung der dort genannten positiven Ziele unerläßlich sind, halte ich die Nichtanwendung des Kartellverbotes dann für möglich, wenn sie zur Erreichung rechtlich zulässiger Vertragsziele unerläßlich ist, wie z. B. der Erfüllung eines Unternehmensveräußerungsvertrages.
Bei dieser über die Bestimmung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag hinausgehenden Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag wäre meines Erachtens eine vergleichbare Abwägung anzustellen, wie sie Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorschreibt. Hinsichtlich des Verfahrens hätte ich keine Bedenken, die auf der Grundlage von Artikel 87 EWG-Vertrag erlassenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Dies hätte u. a. zur Folge, daß gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 die Nichtanwendungserklärung für eine bestimmte Zeit befristet abzugeben wäre.
Wenn somit die Grundsätze über die Freistellung vom Kartellverbot auf das hier vorliegende Problem in entsprechender Weise angewendet werden könnten, hätte dies eine weitere Folge hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Kommissionsentscheidung. Da die Voraussetzungen für die Freistellungserklärung nur in allgemeiner Weise umrissen sind, verfügt die Kommission auch bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift über einen weiten Ermessensspielraum. Der Gerichtshof hat anerkannt, daß Artikel 85 Absatz 3 zu schwierigen Wertungen wirtschaftlicher Sachverhalte zwingt. Entsprechend müßte die gerichtliche Überprüfung derartiger Wertungen auch bei Wettbewerbsverboten, die mit Unternehmensveräußerungen im Zusammenhang stehen, dem Rechnung tragen und sich deshalb auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen und deren Subsumtion unter die Begriffe des geltenden Rechts beschränken. Sie hat sich, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, in erster Linie auf die Begründung der kartellbehördlichen Entscheidungen zu erstrecken, aus der hervorgehen muß, auf welche Fakten und Erwägungen sich jene Wertungen stützen.
Wenn ich nunmehr die Entscheidung der Beklagten unter diesen Gesichtspunkten prüfe, komme ich zum Ergebnis, daß Artikel 1 der Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
Die Beklagte hat grundsätzlich anerkannt, daß es erforderlich sein könne, dem Veräußerer vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen aufzuerlegen. Sie hat weiter ausgeführt, daß dieser Schutz nicht unbegrenzt sein könne, sondern auf das Mindestmaß begrenzt werden müsse, um es dem Erwerber zu ermöglichen, durch aktives Verhalten im Wettbewerb die vom Veräußerer zuvor eingenommene Marktposition zu übernehmen. Sie hat schließlich festgestellt, daß es nicht möglich sei, einen für alle Fälle passenden Zeitraum als Schutzfrist festzulegen, und dann die Kriterien genannt, die sie für von Bedeutung hält.
Berücksichtigt man den Umstand, daß Remia zunächst für zwei Jahre das eingeführte Warenzeichen von Luycks benutzen durfte, berücksichtigt man weiter, daß die Produktion der betreffenden Erzeugnisse keine hochwertige Technologie erforderte, und berücksichtigt man zusätzlich, daß wenigstens ein Teil des Verkaufspersonals von Nutricia zu Remia übergewechselt ist, so ist es nicht zu beanstanden, daß die Kommission das Wettbewerbsverbot auf die Dauer von zwei zusätzlichen Jahren begrenzt hat. Mir ist jedenfalls nicht ersichtlich, weswegen ein Zeitraum von vier Jahren (zwei Jahre unter dem Namen Luycks und zwei Jahre ohne den Wettbewerber Luycks) es Remia nicht ermöglicht hätte, durch aktives Verhalten im Wettbewerb die von dem Veräußerer zuvor eingenommene Marktposition zu übernehmen. Insbesondere der Vortrag der Kläger, die Kommission hätte bei der Frage, ob Artikel 85 Absatz 1 überhaupt anwendbar sei, die finanzielle Situation der beteiligten Unternehmen sowie den Umstand berücksichtigen müssen, daß durch das Wettbewerbsverbot Arbeitsplätze erhalten worden seien, kann nicht dafür herangezogen
werden, die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, nach vier Jahren Wettbewerbsverbot sei Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag wieder anwendbar, zu erschüttern.
Wenn wir, wie oben dargelegt, den — denkbaren — Grund für die Nichtanwendung des Kartellverbots bei Unternehmensveräußerungsverträgen darin gesehen haben, daß dem Käufer der Erwerb des gekauften Unternehmens gesichert werden müsse, da es ihm ermöglicht werden müsse, durch aktives Verhalten im Wettbewerb die von dem Veräußerer zuvor eingenommene Marktposition zu übernehmen, ist insbesondere der Umfang dessen, was Herr de Rooij von Nutricia tatsächlich erworben hat, zu berücksichtigen.
Erworben wurden: die Firma Remia, das unbefristete Recht, die von oder für Remia hergestellten Konsumgüter zu vertreiben, das zeitlich beschränkte Recht, von oder für Luycks hergestellte Soßen zu vertreiben.
Nicht erworben wurden: die Firma Luycks, das Warenzeichen Luycks, auch nicht die Produktionsanlagen von Luycks, die der Soßenherstellung dienten, obwohl Herrn de Rooij eine zeitlich befristete Kaufoption für diese Produktionsanlagen eingeräumt worden war.
Berücksichtigt man den Umstand, daß Herr de Rooij im wesentlichen die Firma Remia und deren Produktionsaktivitäten sowie die Untätigkeit der Firma Luycks auf dem Soßensektor erworben hat, die zudem auch ihre Produktionseinrichtung zur Herstellung von Soßen nicht an Herrn de Rooij verkaufen konnte, so ist meiner Auffassung nach die Beklagte den Klägern schon sehr weit entgegengekommen; hat sie doch grundsätzlich anerkannt, daß es dem Erwerber ermöglicht werden müsse, die von dem Veräußerer zuvor eingenommene Marktposition zu übernehmen, und dies, obwohl nur ein Teil der Produktionsanlagen übernommen worden ist, während ein anderer Teil beim Veräußerer verblieben war, jedoch für die früheren Zwecke nicht mehr genutzt werden konnte.
Nach alledem halte ich den Zeitraum von vier Jahren für angemessen, den die Beklagte für die Nichtanwendbarkeit des Kartellverbots des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festgesetzt hat. Es ist mir jedenfalls nicht ersichtlich, weswegen es rechtlich geboten wäre, die im EWG-Vertrag ja nicht ausdrücklich vorgesehene Nichtanwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf Wettbewerbsverbote, die mit Unternehmensveräußerungsverträgen in Zusammenhang stehen, auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken.
Als Zwischenergebnis möchte ich festhalten:
Würden wir die Möglichkeit bejahen, auf Wettbewerbsverbote, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung vereinbart wurden, die allgemeinen Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrages für eine bestimmte Zeit nicht anzuwenden, wäre Artikel 1 der Entscheidung der Beklagten rechtmäßig, da eine vierjährige Ausnahme vom Kartellverbot des Artikels 85 EWG-Vertrag ausreichend wäre, die mit der Unternehmensübertragung zulässigerweise bezweckten Ziele zu erreichen. Würden wir diese Möglichkeit nicht bejahen, kämen wir zu demselben Ergebnis: Dann würden die Wettbewerbsverbote zwar von Anfang an einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen, für die Zeit vor dem 1. Oktober 1983 wären sie jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens, da eine entsprechende Entscheidung der Beklagten nicht vorliegt. Lediglich dann, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelangte, ein Wettbewerbsverbot sei aus den genannten vertragsimmanenten Gründen bei Unternehmensveräußerungen geboten und im konkreten Fall über den 1. Oktober 1983 hinaus erforderlich und zulässig, müßte sich der Gerichtshof zu der dann aufgeworfenen Grundsatzfrage äußern. Mir scheint dies aus den oben erwähnten Gründen nicht erforderlich, da mir der Vierjahreszeitraum als das Äußerste erscheint, was man als zulässig erachten könnte, falls man die hier strittigen Wettbewerbsverbote vom Kartellverbot für eine gewisse Zeit ausnehmen würde. Sollte der Gerichtshof jedoch anderer Ansicht sein, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Für diesen Fall schienen mir nämlich weitere Nachforschungen erforderlich, um zu sehen, ob die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, oder wenigstens eine Reihe von ihnen, derartige Ausnahmen von den allgemeinen Wettbewerbsvorschriften kennen, die es erlaubten, einen entsprechenden Grundsatz auch als Grundsatz des Gemeinschaftsrechts festzustellen.
5. Wenn somit seit dem 1. Oktober 1983 die allgemeinen Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags auf die beiden genannten Wettbewerbsverbote anwendbar sind, folgt daraus, daß dann auch die Anwendbarkeit des Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag geprüft werden muß. In diesem Zusammenhang sind nun die Argumente der Klägerinnen zu würdigen, die sich nicht auf die Notwendigkeit des immanenten Wettbewerbsverbots anläßlich der Unternehmensveräußerung, sondern auf andere Gesichtspunkte beziehen.
Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag hat die Beklagte folgendes ausgeführt — und ich zitiere hier mit Absicht wörtlich und in vollem Umfang —:
Artikel 85 Absatz 3 sieht vor, daß Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden kann auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Wenn die Wettbewerbsbeschränkungen über das hinausgehen, was objektiv erforderlich ist, um die Übertragung des gesamten Geschäftswerts des veräußerten Unternehmens zu gewährleisten, kann eine Freistellung nur unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden. Es muß insbesondere bewiesen werden, daß die Vertragsbestimmungen unerläßlich sind, um die Verwirklichung von anderen Zielen zu garantieren als dem bloßen Bedürfnis des Erwerbers, seinen Erwerb weiter und stärker zu konsolidieren, wobei es sich bei den Zielen um solche handeln muß, die zulässigerweise nach Artikel 85 Absatz 3 verfolgt werden dürfen.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht nachgewiesen, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf die beiden angemeldeten Vereinbarungen gerechtfertigt wäre. Für die Kommission ist auch nicht ersichtlich, daß die Einbeziehung der beiden Wettbewerbsverbote, deren Dauer und/oder Geltungsbereich über das hinausgeht, was für die Übertragung des gesamten Geschäftswerts der veräußerten Unternehmen erforderlich ist, Vorteile haben könnte, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeuung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftichen Fortschritts beitragen. Die oben erwähnten bedeutenderen vertraglichen Wettbewerbsverbote stellen keine spürbaren objektiven Vorteile dar, die ausreichten, um die erheblichen Nachteile für den Wettbewerb in den relevanten Märkten auszugleichen. Aus diesen Gründen kann eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht kommen.
In diesem Abschnitt ihrer Entscheidung weist die Beklagte zunächst zu Recht darauf hin, daß für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Gründe vorliegen müssen, die weiter gehen als das bloße Bedürfnis des Erwerbers, seinen Erwerb zu konsolidieren. Dies nämlich wurde schon bei der Frage, ob Artikel 85 Absatz 1 bei Wettbewerbsverboten, die anläßlich von Unternehmensübertragungen vereinbart wurden, anwendbar sei, berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung nach Artikel 85 Absatz 3 hingegen müssen all diejenigen Argumente der Kläger gewürdigt werden, die sich nicht spezifisch auf das Wettbewerbsverbot anläßlich der Unternehmensveräußerung beziehen. In diesem Zusammenhang haben die Kläger, wenn auch in sehr geraffter Darstellung, auf folgende Elemente hingewiesen :
die prekäre Finanzlage von Remia und Luycks;
die Erhaltung von ca. 230 bis 250 Arbeitsplätzen;
den Umstand, daß auf einem oligopolistisch strukturierten Markt kleine Unternehmen überleben müßten und eines der Unternehmen tatsächlich bis jetzt überlebt habe;
die Erweiterung des Know-how auf dem Gebiet der Soßenherstellung, die sich infolge der Konzentration der Soßenherstellung auf Remia ergeben habe.
Ich kann der Begründung der Kommissionsentscheidung nicht entnehmen, ob sich die Beklagte mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat. Zumindest der Vortrag hinsichtlich der Sicherung der Arbeitsplätze als auch der Hinweis auf die Marktstruktur hätten meiner Ansicht nach Anlaß zu einer vertiefteren Auseinandersetzung geboten. Auch wenn die Beklagte diese Argumente berücksichtigt hat, hat dies jedenfalls keinen Niederschlag in der Begründung ihrer Entscheidung gefunden. Die Beklagte führt lediglich aus, die Parteien hätten nicht nachgewiesen, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf die beiden angemeldeten Vereinbarungen gerechtfertigt wäre. Sie beschränkt sich dann im wesentlichen auf die Wiedergabe von Ausschnitten des Wortlauts des Artikels 85 Absatz 3, um dann apodiktisch festzustellen, daß die vertraglichen Wettbewerbsverbote keine spürbaren objektiven Vorteile darstellten, die ausreichten, um die erheblichen Nachteile für den Wettbewerb in den relevanten Märkten auszugleichen.
Diese knappe Begründung genügt nicht der in Artikel 190 EWG-Vertrag enthaltenen Pflicht, wonach Entscheidungen ... der Kommission mit Gründen zu versehen sind. Der Umfang der in Artikel 190 EWG-Vertrag angeordneten Begründungspflicht richtet sich nach der Natur des jeweiligen Rechtsaktes. Die Kommission hat dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von allen Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Eingehend hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. Juli 1963 folgendes ausgeführt:
Die Vorschrift von Artikel 190, wonach die Kommission ihre Entscheidung zu begründen hat, beruht nicht lediglich auf formalen Erwägungen, sondern will den Parteien die Wahrnehmung der Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat.
Um diesen Zwecken zu genügen, braucht die Entscheidung nur die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen sie beruht und die für das Verständnis des Gedankengangs erforderlich sind, der die Beklagte zu ihrer Entscheidung geführt hat; dies kann durchaus in knapper Form geschehen, solange Klarheit und Schlüssigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Diesen Kriterien ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Knapp mag ihre Begründung zur Nichtanwendung des Artikel 85 Absatz 3 zwar sein, Klarheit und Schlüssigkeit hingegen vermisse ich.
Trotz der Knappheit der Begründung in diesem Punkt läßt sich jedoch ein weiterer Rechtsfehler aufzeigen, der der Beklagten bei der Würdigung des Vortrags der Kläger unterlaufen ist.
Zum Vortrag der Kläger führt die Beklagte nämlich folgendes aus:
Es muß insbesondere bewiesen werden, daß die Vertragsbestimmungen unerläßlich sind, um die Verwirklichung von... Zielen zu garantieren ...,
sowie :
Im vorliegenden Fall haben die Parteien nicht nachgewiesen, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf die beiden angemeldeten Vereinbarungen gerechtfertigt wäre.
Damit hat die Beklagte Elemente der Beweislast in das Verfahren einbezogen, die hier nicht am Platze sind. Das Freistellungsverfahren gemäß Artikel 85 Absatz 3 wird nämlich — anders als das Verfahren zur Erteilung eines Negativattests — von der Offizialmaxime beherrscht. Die Beklagte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung mitgeteilten Tatsachen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anzustellen. Die beteiligten Unternehmen trifft zwar eine Darlegungslast; die Kommission darf ihnen aber nicht den Nachweis aufbürden, daß die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen. Dies hat der Gerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 13. Juli 1966 festgestellt, in dem er ausgeführt hat:
Die Unternehmen können verlangen, daß die Kommission ihre Anträge auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 in sachgemäßer Weise prüft.
Die Kommission darf sich nicht darauf beschränken, von den Unternehmen den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen zu verlangen, sondern muß nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungsführung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen.
In diesem Zusammenhang muß ich noch darauf hinweisen, daß der — allein verbindliche — niederländische Text der Entscheidung auch sprachlich an Klarheit zu wünschen läßt. In Nr. 40 der Begründung heißt es: Vooral moet worden aangetoond ... sowie in Nr. 41 In het onderhavige geval zijn de partijen er niet in geslaagd gronden aan te voeren .... Vielleicht ist die deutsche Übersetzung der Entscheidung etwas zu weit gegangen, wenn sie in den beiden Passagen jeweils mit den Ausdrücken beweisen und nachweisen operiert. In der ersten Passage wären Ausdrücke wie zeigen, darlegen, dartun, beweisen das Angemessene, die zweite Wendung ließe sich wörtlich etwa wie folgt übersetzen im vorliegenden Fall waren die Parteien nicht in der Lage, Gründe anzuführen ....
Aus der Entscheidung wird jedenfalls nicht eindeutig klar, ob die Beklagte den Klägern die volle Nachweispflicht auferlegen will, die Voraussetzungen für eine Freistellung seien gegeben. Dies stünde im Widerspruch zu der soeben zitierten Rechtsprechung. Aber auch die andere sprachliche Auslegung, die dahin geht, die Parteien seien nicht in der Lage gewesen, Gründe anzuführen, entspricht nicht dem Sachverhalt: Die Kläger haben die Tatsachen vorgetragen und dargelegt, warum sie glaubten, daß sie unter Artikel 85 Absatz 3 fielen. Mit diesem Vortrag konfrontiert hätte die Beklagte weitere Untersuchungen anstellen müssen. Es kann nicht reichen, daß sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorlägen.
Deswegen werde ich Ihnen am Ende meiner Schlußanträge vorschlagen, die Kommissionsentscheidung insoweit aufzuheben, als sie den Antrag auf Freistellung gegen Artikel 85 Absatz 3 betrifft. Der Beklagten muß sodann Gelegenheit gegeben werden, erneut über diesen Punkt zu entscheiden.
Bei ihrer erneuten Prüfung wird sich die Beklagte u. a. mit dem Vortrag der Kläger befassen müssen, das vereinbarte Wettbewerbsverbot habe der Erhaltung von Arbeitsplätzen gedient. Daß dieser Gesichtspunkt im Zusammenhang mit Artikel 85 Absatz 3 zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 festgestellt; dort hat er ausgeführt, die Erhaltung von Arbeitsplätzen gehöre unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der allgemeinen Bedingungen der Warenerzeugung gerade unter den Voraussetzungen einer ungünstigen Wirtschaftskonjunktur, zu den Zielen, die Artikel 85 Absatz 3 zu verfolgen gestatte. Dabei wird die Kommission aber auch das Schicksal der Arbeitsplätze bei Luycks zu berücksichtigen haben, einer Firma, über deren Lebensfähigkeit uns in diesem Verfahren Widersprüchliches vorgetragen wurde. Einmal soll sich Luycks bzw. ihre Rechtsnachfolgerin Sluyck aus wirtschaftlichen Gründen in Liquidation befinden, zum andern sollen aber gerade erhebliche Investitionen getätigt worden sein, um erneut in den Soßen-Markt eindringen zu können. Schließlich wird die Beklagte noch zu erwägen haben, ob sie gegebenenfalls die Freistellungserklärung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 auf einen Zeitraum befristet abgeben könnte, der kürzer als der in den Abkommen vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren wäre.
C. Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis:
Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1983 ist rechtsgültig. Es ist nicht zu beanstanden, daß das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot aus den besonderen Gründen, die mit einer Unternehmensveräußerung zusammenhängen, zunächst bis zum 1. Oktober 1983 vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgenommen wurde und erst von diesem Zeitpunkt an den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 85 des EWG-Vertrag unterliegt.
Artikel 2 der Entscheidung in der von der Kommission korrigierten Fassung ist, soweit er angegriffen wurde, ebenfalls rechtsgültig. Es handelt sich bei ihm nämlich insoweit nur um eine Folge aus Artikel 1 der Entscheidung.
Artikel 3 der Entscheidung sollte insoweit für nichtig erklärt werden, als er sich auf das Wettbewerbsverbot aus dem Soßen-Abkommen und dessen Erstreckung in dem Pickles-Abkommen bezieht.
Artikel 4 der Entscheidung ist dann ebenfalls in demselben Umfang aufzuheben.
Artikel 5 ist rechtsgültig.
Im übrigen ist die Sache an die Kommission zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung schließlich wird auf Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung beruhen.
D. Nach alledem beantrage ich,
1) Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 83/670/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1983 insoweit für nichtig zu erklären, als sie sich auf die in Artikel 5 des Abkommens vom 31. August 1979 und auf die in Artikel V Absatz 1 f in Verbindung mit Anhang XXIII des Abkommens vom 6. Juli 1980 enthaltenen Wettbewerbsverbote beziehen;
2) die Sache an die Kommission zurückzuverweisen;
3) die Klage im übrigen abzuweisen;
4) die Beteiligten des Verfahrens zu verurteilen, jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.