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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1985 – C-79/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:192
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssachen beruhen auf Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag des Tribunal de grande instance Verdun vom 9. März 1984 in vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren.
In diesen Verfahren werden die Angeklagten, der Geschäftsführer des Unternehmens, das das Leclerc-Einkaufszentrum Verdun betreibt, und der Geschäftsführer des Cora-Einkaufszentrums, beschuldigt, gegen die französischen Vorschriften über die Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen, insbesondere die Ministerialverordnung Nr. 82-13/A vom 29. April 1982, verstoßen zu haben. Beide Angeklagten machten zu ihrer Verteidigung geltend, die Ministerialverordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Um über diese Frage entscheiden zu können, legte das Tribunal de grande instance in beiden Verfahren dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist die Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers und des für Energieversorgung zuständigen Ministers der Regierung der Französischen Republik vom 29. April 1982, durch die in Frankreich der Verkauf von Normal- und Superbenzin zu einem niedrigeren als dem periodisch durch ministeriellen Erlaß festgesetzten Preis untersagt wird, mit den Artikeln 3, 5 und 30 EWG-Vertrag vereinbar?
Dieselbe nationale Regelung war Gegenstand der Rechtssache 231/83 (Cullet/Centre Leclerc), in der der Gerichtshof am 29. Januar 1985 ein Urteil erließ. Abgesehen davon, daß die Rechtssache Cullet aus einem Zivilrechtsstreit über eine einstweilige Verfügung hervorging, mit der untersagt werden sollte, gegen diese Regelung zu verstoßen, während die vorliegenden Rechtssachen aus Strafverfahren hervorgehen, die auf dieser Regelung beruhen, geht es in beiden Rechtssachen im wesentlichen um dieselben gemeinschaftsrechtlichen Fragen. Obwohl in den Vorlagefragen in diesen Rechtssachen nicht alle Vertragsartikel erwähnt werden, die in dem Urteil Cullet behandelt wurden, gehen diese Fragen eindeutig dahin festzustellen, ob die fragliche nationale Regelung mit den Grundsätzen und Zielen des EWG-Vertrags und den ihrer Durchführung dienenden besonderen Vertragsbestimmungen übereinstimmen.
Die von der französischen Regierung und der Kommission abgegebenen. Erklärungen fügen dem Vorbringen der Beteiligten in der Rechtssache Cullet nichts Wesentliches hinzu. Im Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache sind alle Fragen behandelt worden, um die es hier geht.
Meines Erachtens sollten aus den im Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache Cullet dargelegten Gründen die vom Tribunal de grande instance Verdun vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden :
1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.
2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts über die Kosten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Französischen Republik und der Kommission sind nicht erstattungsfähig.