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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1985 – C-79/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:364

In den verbundenen Rechtssachen 79 und 80/84

betreffend dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Verdun in den vor diesem anhängigen Strafverfahren

Procureur de la République

gegen

Claude Chabaud (Rechtssache 79/84)

und

Jean-Louis Rémy (Rechtssache 80/84)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3, 5 und 30 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :

die französische Regierung, vertreten durch J.-P. Costes und S. C. de Margerie als Bevollmächtigte, Beistand: I. Knock, Administrateur,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R.-C. Béraud und G. Marenco als Bevollmächtigte, Beistand: N. Coutrelis vom Juristischen Dienst der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance Verdun-sur-Meuse hat mit zwei Urteilen vom 9. März 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine in beiden Fällen gleichlautende Frage nach der Auslegung der Artikel 3, 5 und 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden zu können, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt.

2 Diese Frage stellt sich in Strafverfahren gegen zwei Geschäftsführer von Einkaufszentren mit Tankstellen, die beschuldigt werden, Treibstoffe zu Preisen verkauft zu haben, die unter den durch die im Mai, Juni und Juli 1983 geltende Regelung festgesetzten Mindestpreisen lagen.

3 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machten geltend, Artikel 4 des Arrêté ministériel Nr. 82-13/A relatif au prix de vente au détail des carburants (Ministerialverordnung über die Einzelhandelspreise von Treibstoffen) vom 29. April 1982, auf dem die fraglichen Mindestpreise beruht hätten, verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag.

4 Das nationale Gericht hat es deshalb für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministers und des für Energieversorgung zuständigen Ministers der Regierung der Französischen Republik vom 29. April 1982, durch die in Frankreich der Verkauf von Normal- und Superbenzin zu einem niedrigeren als dem periodisch durch ministeriellen Erlaß festgesetzten Preis untersagt wird, mit den Artikeln 3, 5 und 30 EWG-Vertrag vereinbar?

5 In seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet — Slg. 1985, 315) hat der Gerichtshof dieselbe Frage, die in einem Rechtsstreit über die Anwendung derselben nationalen Regelung aufgeworfen worden war, bereits geprüft. In der genannten Rechtssache sind ihm die Einzelheiten dieser Regelung dargelegt worden; er hat sodann die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auslegen können.

6 Dabei ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

7 Da sich in der vorliegenden Rechtssache keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Frage des Tribunal de grande instance Verdun-sur-Meuse sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorstehend zitierte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen; eine Abschrift dieses Urteils ist dem vorliegenden Urteil beigefügt.

Kosten

8 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Verdun-sur-Meuse mit zwei Urteilen vom 9. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.