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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1985 – C-138/84

Generalanwalt Carlo Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:205

Schlußanträge des Generalanwalts

Carlo Otto Lenz

vom 15. Mai 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A. Die Klägerin des Verfahrens, das heute zur Debatte steht, hat erfolgreich an dem von der Kommission durchgeführten Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/301 teilgenommen und kam deshalb im August 1980 auf die vom Auswahlausschuß erstellte Eignungsliste. Sie hat weiterhin — und ebenfalls erfolgreich — an dem gleichermaßen von der Kommission veranstalteten Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/LA/331 teilgenommen und wurde danach im Oktober 1981 vom Auswahlausschuß auf die Eignungsliste gesetzt. Zu dieser Zeit (genauer: von September bis Dezember 1981) war sie offenbar als stagiaire in der Generaldirektion XI der Kommission tätig.

Weil sich damals im Übersetzungsdienst der Kommission für die Klägerin die Möglichkeit der Einstellung ergab, hat sie davon — was ihre erfolgreiche Teilnahme an dem zweiten erwähnten Auswahlverfahren ermöglichte — Gebrauch gemacht. Durch Entscheidung vom 25. Januar 1982 wurde sie mit Wirkung vom 14. Dezember 1981 zur Übersetzerin auf Probe ernannt und in LA 7/2 eingestuft. Weiter wurde sie in dieser Funktion durch Entscheidung vom 22. September. 1982 mit Wirkung vom 14. September 1982 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Kurze Zeit zuvor ist die Stellenausschreibung KOM/1207/82 ergangen, die sich auf die Stelle eines Verwaltungsrats der Gehaltsgruppen A 7/A 6 in der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung bezog. Weil sich die Klägerin nach ihrer früheren Tätigkeit mehr für eine solche Funktion interessierte als für die Tätigkeit einer Übersetzerin, hat sie sich darum beworben, und sie wurde dann — was die Teilnahme an dem ersten der beiden genannten Auswahlverfahren ermöglichte — durch Entscheidung vom 13. Dezember 1982 (die ihr offenbar erst am 6. Januar 1983 zugegangen ist) mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in die genannte Stelle ernannt. Ihre Einstufung (A 7/2) blieb unverändert; zum Dienstalter in A 7/2 hieß es, es beginne am 1. Dezember 1981.

Die Klägerin ist der Meinung, bei diesem Anlaß hätte ihre spezifische Erfahrung in der Verwaltung, die sie während eines Zeitraums von mehr als 9 Jahren erworben hatte und die bei der Einstellung als Übersetzerin nicht zum Tragen gekommen sei, berücksichtigt werden müssen und dies nach der — u. a. zu den Artikeln 31 und 32 des Personalstatuts — ergangenen Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1973 relative aux critères applicables à la nomination en grade et au classement en échelon lors du recrutement. Sie hat deshalb am 1. März 1983 einen entsprechenden Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet und, im Hinblick auf ihre in der Verwaltung seit 1973 erworbene Erfahrung (die im einzelnen dargestellt wurde), um eine Einstufung in die Gehaltsgruppe A 6 gebeten..

Da sie darauf keine Antwort erhielt (was als stillschweigende Zurückweisung zu werten ist) richtete sie am 29. September 1983 eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde. In ihr brachte sie abermals die Ansicht zum Ausdruck, wegen ihrer spezifischen Erfahrung sei eine Einstufung in A 6/1, mit einem Dienstalter in der Stufe von einem Jahr, angebracht.

Diese Beschwerde wurde ausdrücklich durch einen Bescheid zurückgewiesen, der der Klägerin pffenbar am 23. Februar 1984 zugegangen ist. In ihm wurde ausgeführt, die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 sei — weil die Klägerin schon durch eine vorhergehende Entscheidung zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei — nicht als Ernennung im Sinne der Artikel 31 und 32 des Personalstatuts anzusehen (weswegen die Klägerin ja auch keine Probezeit abzuleisten hatte). Aus diesem Grunde sei es nicht möglich gewesen, in dem genannten Zeitpunkt auf die Artikel 31 und 32 des Personalstatuts und die dazu ergangene Kommissionsentscheidung aus dem Jahre 1973 zurückzugreifen.

Dagegen wurde dann am 23. Mai 1984 der Gerichtshof angerufen, mit den Anträgen, die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 aufzuheben, soweit die KLägerin in A 7/2 eingestuft wurde, und — soweit erforderlich — die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Anträge und zu der Notwendigkeit, auf ihren Fall den Artikel 3 der Kommissionsentscheidung vom 6. Juni 1973 anzuwenden (wonach eine Einstufung in A 6 vorgenommen werden kann, wenn eine Berufserfahrung von mindestens 8 Jahren vorliegt), hat die Klägerin die Auffassung geäußert, Ernennung im Sinne des Artikels 31 des Personalstatuts sei nicht nur die erste Einstellung, sondern auch die Ernennung in eine Stelle, die den Beginn einer neuen Karriere bedeute (wenn es dafür auf spezifische Erfahrungen ankomme, die bei der ersten Ernennung noch nicht berücksichtigt worden sind). Dazu wurde auch Bezug genommen auf Artikel 4 des Personalstatuts, dem sich entnehmen lasse, daß die Besetzung einer Stelle nur im Wege der Ernennung oder der Beförderung erfolgen könne. Wenn die Zuweisung einer neuen Stelle nicht als Beförderung angesehen werden könne — was in ihrem Falle zutreffe (weil es sich nicht um den Übergang in eine höhere Gehaltsgruppe der gleichen Laufbahn aufgrund vergleichender Würdigung der Verdienste mehrerer Aspiranten handle, vielmehr wegen des Übergangs von der Sonderlaufbahngruppe LA in die Laufbahngruppe A ein Auswahlverfahren erforderlich war) —, müsse sie also als Ernennung gewertet werden. Außerdem beruft sich die Klägerin auf den in Artikel 5 Absatz 3 des Personalstatuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung (wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten). Er mache es erforderlich, daß sie ebenso behandelt werde wie andere Teilnehmer an dem zuerst genannten Auswahlverfahren, insbesondere wie externe Bewerber. Wenn für sie die Kriterien der Entscheidung aus dem Jahre 1973 maßgeblich seien, die für conditions identiques de recrutement et de déroulement de carrière sorgen sollen, müsse dies auch für die Klägerin gelten, bei der die besondere Berufserfahrung, die sie erworben habe und die für den Verwaltungsposten von Bedeutung sei, bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Die Kommission hält dies nicht für zwingend. Nach ihrer Meinung kann die Ernennung vom 13. Dezember 1982 nicht als eine Einstellung gemäß Artikel 27 des Personalstatuts angesehen werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon Beamtin der Gemeinschaften war. In Wahrheit könnten die Artikel 31 und 32 des Personalstatuts sowie die dazu ergangene Entscheidung der Kommission nur einmal, nämlich bei der ersten Einstellung, angewandt werden. Werde so verfahren, so könne auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht die Rede sein. Nicht angängig sei es nämlich, die Situation der Klägerin zu vergleichen mit der externer Bewerber, sei doch ein wesentlicher Unterschied darin zu erblicken, daß die Klägerin schon im Beamtenverhältnis war, was sich auch darin ausdrückte, daß sie keine weitere Probezeit abzuleisten hatte.

B. Zu dieser Auseinandersetzung ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht.

a) Das aufgezeigte Problem spielt — wie Sie wissen — nicht zum ersten Mal in einem Gerichtsverfahren eine Rolle, auch wenn sich frühere Verfahren — was indessen keinen entscheidenden Unterschied bedeutet — auf die Anwendung von Artikel 32 des Personalstatuts bezogen, der bekanntlich mit Rücksicht auf besondere Berufserfahrungen eine Verbesserung hinsichtlich der Dienst- akersstufe erlaubt.

Hierzu hat die Zweite Kammer in einem Urteil vom 12. Juli 1984 zu der Rechtssache 17/83 (worauf sich die Kommission vor allem berief) die Feststellung getroffen, Zweck des Artikels 32 des Personalstatuts sei es, die Stellung des Bediensteten zu regeln, der im Anschluß an ein Einstellungsverfahren, das üblicherweise in Form des Auswahlverfahrens stattfindet, erstmalig in die Beamtenschaft der Gemeinschaft aufgenommen wird (Rdnr. 12), was den Schluß nahelegt, diese Bestimmung, wie auch der Artikel 31 des Personalstatuts und die dazu ergangene Kommissionsentscheidung könnten nicht auf Beamte angewandt werden, die aufgrund der Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine andere Stelle ernannt werden.

Davon ist offenbar die Erste Kammer in ihrem Urteil vom 15. Januar 1985 zu der Rechtssache 266/83 abgerückt, die sich auf eine C-5-Beamtin bezog, die nach Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren eine C-3-Stelle erhielt. Hier wurde — zu dem Anspruch auf Zuerkennung einer höheren Stufe im Hinblick auf vor dem Dienstantritt erworbene Berufserfahrung, wie sie der Artikel 32 des Personalstatuts zuläßt, und gegen die Anwendung der Beförderungsregel des Artikels 46 des Personalstatuts — festgehalten, das Personalstatut enthalte keine Bestimmungen zur Einstufung von Beamten, die nach einem Allgemeinen Auswahlverfahren in eine andere Stelle ernannt werden (Rdnr. 13). Angezeigt sei aber eine analoge Anwendung des Artikels 32 des Personalstatuts, wenn eine solche Ernennung im Hinblick auf die Unterschiede in den Funktionen nicht als Teil der normalen dienstlichen Laufbahn gelten könne (Rdnr. 15). Auch sei anzuerkennen, daß in einerA solchen Fall, wo ein Beamter eher mit Bewerbern von außerhalb als mit für eine Beförderung in Frage kommenden Kollegen in unmittelbaren Wettbewerb trete, der Grundsatz sich durchsetze, dem zufolge die Teilnehmer an einem Allgemeinen Auswahlverfahren gleich zu behandeln sind, was auch zur Anwendung des Artikels 32 des Personalstatuts führe (Rdnr. 15).

Schließlich ist noch zu erwähnen das kurze Zeit danach (29. Januar 1985) ergangene Urteil der Zweiten Kammer zu der Rechtssache 273/83, in der es um den Übergang eines B-Beamten in die Kategorie A ging. Hier wurde zu dem Anspruch auf höhere Einstufung nach Artikel 32 des Personalstatuts unter Abweichung von der Einstufung, die sich bei Anwendung des Artikels 46 des Personalstatuts ergibt, wiederum ausgesprochen, die Anwendung des Artikels 32 sei zu Recht abgelehnt worden, und dies namentlich unter Hinweis auf den Zweck dieser Bestimmung — Berücksichtigung der vor dem Dienstantritt als Beamter der Gemeinschaften erworbenen Berufserfahrung (wozu daran erinnert werden muß, daß sich der Kläger in dem genannten Fall während seines Dienstes bei den Gemeinschaften weiterbilden und ein Diplom erwerben konnte, das ihm Zugang zu der Kategorie A verschaffte). Hervorgehoben wurde in diesem Falle auch, auf diese Weise komme es nicht zu einer Diskriminierung gegenüber externen Bewerbern, und dies namentlich in Anbetracht der für Beamte bestehenden Vorteile (Befreiung von der Altersgrenze und der Probezeit), die eine besondere Situation begründen.

b) Wenn sich danach die Frage stellt, wie nun im vorliegenden Fall zu urteilen ist, wo sich — wie gesagt — das Problem stellt, ob die besondere Berufserfahrung der Klägerin in der Verwaltung, die bei ihrer Einstellung als Übersetzerin nicht zum Zuge kam, (insofern hatte die Klägerin keine einschlägige Erfahrung) bei der Übernahme in den Verwaltungsdienst nach Artikel 31 des Personalstatuts und der dazu ergangenen Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 1973 zur Geltung kommen muß, gegebenenfalls — was die Kommission zu beurteilen hat — mit der Wirkung einer Einstufung der Klägerin in die Gehaltsgruppe A 6, so liegt für mich nach den Schlußanträgen, die ich zu der Rechtssache 273/83 gestellt habe, der zutreffende Entscheidungsvorschlag auf der Hand.

Zwar habe ich in dem genannten Fall das Ergebnis befürwortet, zu dem auch die Kammer (unter Anwendung von Artikel 46 des Personalstatuts) gelangt ist, daß nämlich die Berufserfahrung grundsätzlich nur einmal beim Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften berücksichtigt werden soll und daß eine mehrfache Bewertung der Berufserfahrung, insbesondere, wenn sie zum Teil im Dienst der Gemeinschaften erworben worden ist, im Anschluß an die Teilnahme an einem Allgemeinen Auswahlverfahren der Zielsetzung von Artikel 5 des Personalstatuts im allgemeinen nicht gerecht würde. Hinzugesetzt habe ich aber auch: Eine andere Beurteilung wäre denkbar, wenn eine bestimmte Berufserfahrung, die für eine Art der Tätigkeit (z. B. Sprachendienst) nicht anerkannt werden konnte, für eine andere Art der Tätigkeit (z. B. Verwaltungsdienst) durchaus einschlägig und deshalb anzuerkennen ist.

Mit einem solchen Fall haben wir es jetzt offensichtlich zu tun. Deshalb halte ich es für richtig, daß wir seine Lösung an den Grundsätzen orientieren, die im Urteil der Rechtssache 266/83 niedergelegt worden sind. Dies kann geschehen, ohne daß von einer Änderung der späteren Rechtsprechung zu reden wäre (die eine Vorlage vor das Plenum erforderlich machen würde); denn es darf ja nicht vergessen werden, daß für diese spätere Rechtsprechung der Umstand wesentlich war, daß es sich nicht um Berufserfahrungen handelte, die vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben worden sind. Zu einer solchen Lösung kann man sich auch um so eher entschließen, als es jetzt nicht um eine Höhereinstufung wegen früherer Berufserfahrung geht, die längere Zeit nach Dienstantritt angestrebt wird, und als bei der Klägerin ganz offensichtlich nicht von einem normalen Ablauf der Karriere gesprochen werden kann, da sie ja — nach einer Ingenieurausbildung und entsprechender Tätigkeit — zuerst einmal, gleichsam vorsorglich, in der Gemeinschaft eine Laufbahn als Übersetzerin begonnen hat und erst, als sich kurze Zeit später die Chance eröffnete, in ihrem eigentlichen Tätigkeitsgebiet arbeiten zu können, dahin überwechselte.

c) Ohne daß es danach notwendig wäre, auf das weitere Vorbringen der Klägerin einzugehen (geltend gemacht hat sie bekanntlich auch, die Kommission hätte sie gemäß ihrer Fürsorgepflicht darauf aufmerksam machen müssen, welche Folgen sich aus der Annahme eines Übersetzerpostens bei der späteren Übernahme in einen anderen Dienst nach der Meinung der Kommission im Hinblick auf Artikel 31 des Personalstatuts ergeben könnten), läßt sich also festhalten, daß die Entscheidung über die Ernennung der Klägerin zum Verwaltungsrat in der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, was die Einstufung angeht, fehlerhaft zustande gekommen ist, weil dabei nicht die Anwendung der Entscheidung vom 6. Juni 1973 erwogen worden ist, die wegen der spezifischen Berufserfahrung der Klägerin möglicherweise eine Einstufung in A 6 zuläßt.

Die Klage ist also erfolgreich; die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.

Dabei braucht freilich jetzt noch nicht — ich sage dies wegen des detaillierten Kostenantrags der Klägerin — im einzelnen ausgesprochen zu werden, daß die Kommission die zum Zwecke des Verfahrens verauslagten Reise- und Aufenthaltskosten sowie das Anwaltshonorar der Klägerin zu übernehmen hat. Zu einer solchen Präzisierung im Hinblick auf Artikel 73 b der Verfahrensordnung (wo die erstattungsfähigen Kosten behandelt werden) besteht allenfalls Anlaß in einem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung, wenn ein Streit über den Umfang der erstattungsfähigen Kosten entsteht.

C. Zusammenfassend schlage ich nach alledem vor, dem Antrag der Klägerin entsprechend die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 insoweit aufzuheben, als sie eine Einstufung in A 7/2 vorsieht, und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.