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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-138/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:268

In der Rechtssache 138/84

Eleni Spachis, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung der Klägerin aus Anlaß ihrer Ernennung zur Verwaltungsrätin

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, Beamtin in der GD XII der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 23. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 über ihre Ernennung zur Verwaltungsrätin, soweit sie durch diese Entscheidung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist.

2 Nach den Akten nahm die Klägerin nacheinander an zwei von der Kommission veranstalteten Auswahlverfahren teil, und zwar

im Jahre 1980 am Auswahlverfahren KOM/A/301 (Verwaltungslaufbahn) und

im Jahre 1981 am Auswahlverfahren KOM/LA/331 (Sonderlaufbahn Sprachendienst).

In beiden Auswahlverfahren war ihre Teilnahme erfolgreich, und sie wurde in das jeweilige Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen.

3 Da sich die erste Möglichkeit einer Einstellung im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/LA/331 bot, nahm die Klägerin zunächst eine Stelle als Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA 7 als Beamtin auf Probe an. Nach Ablauf ihrer Probezeit wurde sie mit Verfügung vom 22. September 1982 auf dieser Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

4 Wenig später bot sich der Klägerin eine Ernennungsmöglichkeit im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/301. Am 13. Dezember 1982 wurde sie zur Verwaltungsrätin im Sonderdienst Forschungsbewertung der Direktion Politik auf dem Gebiet der Forschung und Technik, Koordinierung, Zusammenarbeit mit Drittländern, COST der GD XII Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ernannt. Die Klägerin wurde auf dieser Stelle ohne Ableistung einer weiteren Probezeit zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

5 Die Klägerin nahm diese Ernennung an, bat jedoch die Verwaltung zugleich, die Bewertung ihrer früheren Berufserfahrung zu überprüfen, aufgrund deren sie ihres Erachtens nach Artikel 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 über die Kriterien, die bei Einstellungen für die Ernennung in der Besoldungsgruppe und die Einstufung in der Dienstaltersstufe anwendbar sind, Anspruch auf Ernennung unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 6 habe. Da eine Reaktion auf diesen Antrag ausblieb, legte die Klägerin am 29. September 1983 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein. Diese Beschwerde wurde von der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen, die Ernennung der Klägerin sei eine Versetzung von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwaltungslaufbahn und keine Einstellung, so daß die Regelung für die Einstellung in den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in ihrem Falle nicht anwendbar sei.

6 Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerde und in ihrer Klage zum einen einen Verstoß gegen die Artikel 29 und 32 des Beamtenstatuts und den Beschluß vom 6. Juni 1973 sowie zum anderen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

7 Sie führt in erster Linie aus, vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft habe sie eine neunjährige Berufserfahrung in Tätigkeiten erworben, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben gehabt hätten, die ihr aufgrund des Auswahlverfahrens KOM/A/301 übertragen worden seien. Diese spezifische Berufserfahrung habe bei ihrer Ernennung zur Übersetzerin nicht berücksichtigt werden können, so daß sie in dieser Laufbahn nur in der Eingangsbesoldungsgruppe habe ernannt werden können. Deshalb habe ihre Einstufung aufgrund des Artikels 32 des Beamtenstatuts und des Beschlusses der Kommission zur Durchführung dieser Bestimmung bei ihrem Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwaltungslaufbahn überprüft werden müssen, denn ihre Berufserfahrung habe bei ihrer ersten Ernennung nicht zweckdienlich berücksichtigt werden können.

8 In zweiter Linie beruft sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot, da sie schlechter behandelt worden sei als ihre Mitbewerber im Auswahlverfahren KOM/A/301, die nicht Beamte gewesen seien. Bei diesen Bewerbern habe nämlich die frühere Berufserfahrung berücksichtigt werden können, während ihr dies verweigert worden sei.

9 Auf die erste Rüge erwidert die Kommission, die Artikel 31 und 32 des Beamtenstatuts seien in der Laufbahn eines Beamten nur einmal anwendbar, und zwar, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 (Angelidis, Slg. 1984, 2907) entschieden habe, bei seiner ersten Einstellung. Auf die Rüge der Diskriminierung erwidert die Kommission, die Stellung von externen Bewerbern und Bewerbern, die bereits Beamte seien, im Rahmen ein und desselben Auswahlverfahrens, sei nicht vergleichbar, so daß es, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel, Slg. 1985, 354) anerkannt habe, keine Diskriminierung darstelle, wenn die für die jeweilige Kategorie spezifischen Bestimmungen angewendet würden.

10 Zur Lösung dieses Rechtsstreits ist zunächst die beamtenrechtliche Stellung der Klägerin zu bestimmen. Sie war zunächst in der Sonderlaufbahn Sprachendienst ernannt worden und wechselte dann in die Verwaltungslaufbahn über. Nach Artikel 45 Absatz 2 war dieser Übergang nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung; dabei besteht die Besonderheit ihres Falles darin, daß das Auswahlverfahren, das diesen Übergang ermöglichte, vor ihrer ersten Ernennung im öffentlichen. Dienst der Gemeinschaft stattgefunden hatte.

11 Sonach hatte die Klägerin bereits vor ihrer Ernennung in der Sonderlaufbahn Sprachendienst aufgrund des ersten Auswahlverfahrens eine Anwartschaft darauf erworben, daß die von ihr während ihres früheren Berufslebens erworbenen beruflichen Qualifikationen im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 des Beamtenstatuts und des Artikels 3 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 bewertet werden. Daß sie zunächst zur Besetzung eines Dienstpostens im Sprachendienst eingestellt wurde, für den diese Qualifikationen keine Bedeutung hatten, kann ihr nicht das Recht nehmen, diese im Hinblick auf ihre Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe auf dem Verwaltungsdienstposten geltend zu machen, auf dem sie später ernannt wurde.

12 Mit der Weigerung, beim Übergang der Klägerin von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwaltungslaufbahn die frühere Berufserfahrung der Klägerin zu berücksichtigen, hat die Kommission ein von dieser bereits zuvor aufgrund ihrer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren KOM/A/301 erworbenes Anwartschaftsrecht verletzt.

13 Die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 ist somit, soweit sie die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe betrifft, aufzuheben, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die frühere Berufserfahrung der Klägerin im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 31 und des Beschlusses vom 6. Juni 1973 zu bewerten.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 über die Ernennung der Klägerin zur Verwaltungsrätin wird aufgehoben, soweit durch sie die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Klägerin festgesetzt worden ist.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.