Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 15.05.1985 – C-166/84

ECLI:EU:C:1985:208

Schlußanträee des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 15. Mai 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Bundesfinanzhof hat Ihnen mit Beschluß vom 8. Mai 1984 in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma Thomasdünger GmbH und der Oberfinanzdirektion Frankfurt gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen gestellt:

1) Ist die Tarifnummer 26.02 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie Konverterschlacke oder Konverterkalk mit einem Phosphatgehalt von etwa 6 oder 7 % erfaßt?

Ist dabei von Bedeutung, ob ein Gemisch aus Konverterschlacken oder Konverterkalk mit unterschiedlich hohen Phosphatgehalten der einzelnen Bestandteile vorliegt oder ob Phosphat zugesetzt worden ist?

2) Bei Verneinung der Fragen zu 1 :

Ist die Tarifstelle 31.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das bezeichnete Erzeugnis ihr zuzuweisen ist?

3) Bei Verneinung der Frage zu 2 :

Ist die Tarifstelle 31.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das bezeichnete Erzeugnis ihr zuzuweisen ist?

Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach § 23 des deutschen Zollgesetzes eine verbindliche Zolltarifauskunft für das oben genannte Erzeugnis beantragte, obwohl dieses aus Frankreich eingeführt worden war. In der Zolltarifauskunft vom 9. Juli 1980 wies die Verwaltungsbehörde das Erzeugnis der Tarifstelle 31.03 B des GZT zu, die sich auf Dephosphorationsschlacken (Düngemittel) bezieht. Die Firma legte Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. In dem anschließenden Gerichtsverfahren machte sie geltend, die in Frage stehende Ware sei der Tarifnummer 26.02 des GZT zuzuweisen, die bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallende Schlacken erfaßt.

2. In ihren Erklärungen trägt die Kommission vor, sie verstehe nicht, wie es zu diesem Verfahren gekommen sei: Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist nämlich die Einfuhr von Waren nach Deutschland, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und damit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich des GZT fallen. Die Firma Thomasdünger erkennt dies an; sie trägt jedoch vor, aufgrund innerstaatlicher Erfordernisse übernähmen einige deutsche Verwaltungen die gemeinschaftsrechtliche Tarifierung. Dies ist der Fall bei der Bundesbahn, die bei Folgeerzeugnissen der Eisen-und Stahlindustrie Tarife anwendet, die unterschiedlich sind, je nachdem, ob diese Erzeugnisse der einen oder der anderen Tarifstelle des GZT zuzuweisen sind. Unter diesen Umständen kann die fehlerhafte Tarifierung der Ware zu einer Erhöhung der Beförderungskosten führen und bedeutet für das Unternehmen im vorliegenden Fall einen jährlichen Schaden in Höhe von 2 500 000 DM. Daher rührt das Interesse der Firma Thomasdünger an den Antworten, die der Gerichtshof auf die ihm vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen geben wird. Ich gebe der ersten der beiden Thesen den Vorzug (wofür sich, wenn ich mich nicht täusche, auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Stütze findet: vgl. das Urteil vom 17. Dezember 1975 in der Rechtssache 93/75, Adlerblum/Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Slg. 1975, 2147). Das Gemeinschaftsrecht, um dessen Auslegung Sie das vorlegende Gericht ersucht, betrifft den Ausgangsrechtsstreit und die Interessen der Parteien nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar. Mit anderen Worten, es wird allein deshalb berücksichtigt, weil eine nationale Stelle sich freiwillig und einseitig dafür entschieden hat, es als Bezugspunkt für die Festlegung der eigenen Regeln zu verwenden. Bei der Beantwortung dieser Fragen würde der Gerichtshof daher scheinbar die in diesen genannten Normen auslegen, in Wirklichkeit aber innerstaatliche Vorschriften beurteilen, in die diese Normen übernommen worden sind, wobei sie ihren zwingenden Charakter gänzlich verloren haben. Das bedeutet, daß der Gerichtshof eine Aufgabe wahrnehmen würde, deren Wahrnehmung ihm durch Artikel 177 EWG-Vertrag ausdrücklich untersagt ist.

Zu dieser Feststellung, die meiner Ansicht nach ausschlaggebend ist, läßt sich noch ein weiteres Argument hinzufügen. Bei der Definition der Positionen des GZT sorgen die Gemeinschaftsbehörden unter anderem für die Prüfung, daß die aus Drittländern stammenden Waren bestimmten von der Gemeinschaft vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen; nur dann dürfen sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Verkehr sein. Nun liegt auf der Hand, daß die nationalen Stellen nicht von der gleichen Zielvorstellung ausgehen können; daraus folgt, daß bei den Positionen des GZT, wenn sie von den nationalen Stellen in der erwähnten Art und Weise verwendet werden, zumindest eines der mit ihnen verfolgten Ziele wegfällt und ihnen Ziele anderer Art zugewiesen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist Ihnen die Auslegung dieser Positionen unmöglich.

3. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen schlage ich Ihnen vor, dem vorlegenden Gericht die folgende Antwort zu geben: Die gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 in dem Rechtsstreit zwischen der Firma Thomasdünger und der Oberfinanzdirektion Frankfurt vorgelegten Fragen betreffen nicht die Auslegung einer Vorschrift des EWG-Vertrages oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und liegen daher außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes.