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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.1985 – C-166/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:373
In der Rechtssache 166/84
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Thomasdünger GmbH, Düsseldorf,
gegen
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Tarifierung einer bei der Einfuhr als Konverterkalk mit Phosphat deklarierten Ware
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Krautz, Köln,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jörn Sack,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 8. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummern 26.02 und 31.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: G2T) im Hinblick auf die Tarifierung einer als phosphathaltige Konverterschlacke oder Konverterkalk bezeichneten Ware zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Thomasdünger GmbH, Düsseldorf, Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Beklagte des Ausgangsverfahrens, über eine verbindliche Zolltarifauskunft für die genannte Ware, die aus Frankreich eingeführt wird.
3 Einschlägig sind die folgenden Bestimmungen des GZT:
Kapitel 26
Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen
26.01...,26.02Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:A)Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS)B)andere.
Kapitel 31
Düngemittel
Vorschriften
1. ...,
2. Zu Tarifnummer 31.03 gehören — vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht, wie in Tarifnummer 31.05 vorgesehen, aufgemacht sind — nur:
A) folgende Erzeugnisse:
1) Dephosphorationsschlacken;
2) durch Glühen aufgeschlossene Calciumphosphate (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate) und durch Glühen behandelte natürliche Calciumaluminiumphosphate;.
3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenphosphat (Dicalciumphosphat) mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen;
B) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben äußer Betracht);
C) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen.
3. ...,
Tarifnummer
31.03Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel :A)des Absatzes A der Vorschrift 2 zu Kapitel 31 :I.Superphosphate,II.andere,B)der Absätze B und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31.
4 Nach dem Vorlagebeschluß ging die Beklagte in ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 9. Juli 1980 davon aus, daß die in Frage stehende Ware nach dem Ergebnis der Untersuchungen im wesentlichen aus Oxyden, Silikaten und Phosphaten von Kalzium und Magnesium sowie Eisen- und Manganverbindungen in Form von Nebenerzeugnissen der Stahlerzeugung bestehe, denen zur Einstellung eines bestimmten Phosphorgehalts aufgeschlossene Phosphate zugesetzt worden seien. Das Erzeugnis enthalte etwa 7,5 % in 2 %iger Zitronensäure lösliches, als P2O5 berechnetes Phosphat. Die Beklagte wies das Erzeugnis daher der Tarifstelle 31.03 B zu, bei der Zölle zu erheben sind.
5 Gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft legte die Klägerin Einspruch ein; dieser wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin im Ausgangsverfahren Klage. Sie trug vor, das in Frage stehende Erzeugnis sei eine Verbindung aus Konverterschlacke, das von seiner Herstellung an einen Gehalt von 6 % an zitronensäurelöslichem Phosphat habe, ohne daß aufgeschlossene Phosphate zugesetzt würden. Es sei daher der Tarifnummer 26.02 zuzuweisen, bei der kein Zoll anfalle.
6 Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage als unbegründet und machte insbesondere geltend, es handele sich um ein Erzeugnis mit erhöhtem Phosphatgehalt, das für die Phosphordüngung bedeutsam sei. Aufgrund einer Analyse der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt sei bei dieser Ware ein P2O5-Gehalt von 7,5 % festgestellt worden. Bei diesem Gehalt müsse es sich entweder um eine aus der Behandlung von phosphorhaltigem Roheisen stammende Schlacke oder um ein Gemisch von Schlacken mit unterschiedlich hohem P2O5-Gehalt oder dergleichen handeln. Die in Frage stehende Ware sei folglich als Phosphatdüngemittel im Sinne des Kapitels 31 des GZT anzusehen.
7 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1) Ist die Tarifnummer 26.02 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie Konverterschlacke oder Konverterkalk mit einem Phosphatgehalt von etwa 6 oder 7 % erfaßt?
Ist dabei von Bedeutung, ob ein Gemisch aus Konverterschlacken oder Konverterkalk mit unterschiedlich hohen Phosphatgehalten der einzelnen Bestandteile vorliegt oder ob Phosphat zugesetzt worden ist?
2) Bei Verneinung der Fragen zu 1 :
Ist die Tarifstelle 31.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das bezeichnete Erzeugnis ihr zuzuweisen ist?
3) Bei Verneinung der Frage zu 2:
Ist die Tarifstelle 31.03 A II des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß das bezeichnete Erzeugnis ihr zuzuweisen ist?
8 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen weist die Beklagte darauf hin, daß der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, der — wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt — von den deutschen Zollbehörden angerufen worden ist, am 7. Juni 1984 beschlossen habe, daß die als Konverterkalk mit Phosphat bezeichnete Ware als Dephosphorationsschlacke der Tarifstelle 31.03 A II des GZT zuzuweisen sei, was zu einer Zollbefreiung führe. Sie habe daher den Bescheid vom 9. Juli 1980 aufgehoben und ihn durch eine neue verbindliche Zolltarifauskunft ersetzt; diese sei von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof gemacht worden.
9 Die Klägerin macht geltend, bei der in Frage stehenden Ware handele es sich um Konverterkalk mit Phosphat mit einem P2 5-Gehalt von 3,7 %, der unter die Tarifnummer 26.02 des GZT falle und in keinem Fall als Phosphatdüngemittel angesehen werden könne. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sei ein Erzeugnis nur als Phosphatdüngemittel anzusehen, wenn es mindestens 10 % P2O5 enthalte. Diese Schlußfolgerung entspreche den modernen technischen Verfahren, den in den nationalen Düngemittelgesetzen verwendeten Begriffen, auf die der GZT Bezug nehme, sowie den Handelsbräuchen.
10 Die Kommission ist der Auffassung, die fraglichen Waren fielen nicht unter die Tarifnummer 26.02. Nach der Vorschrift 1 c des Kapitels 26 fielen Thomasphosphatschlacken unter Kapitel 31 des GZT. Dies entspreche der Vorschrift 2 des Kapitels 31, die abschließend die von der Tarifnummer 31.03 erfaßten Erzeugnisse umschreibe, zu denen unter A I der Vorschrift 2 die Dephosphorationsschlak-ken gehörten. Im übrigen erfasse die Tarifnummer 31.01 nach der Vorschrift 2 unter B und C auch Mischungen von Erzeugnissen des Absatzes A untereinander oder mit nichtdüngenden anorganischen Stoffen. Im allgemeinen erfasse die Tarifnummer 26.02 nur relativ geringwertige Schlacken. Schlacken mit einem Gehalt an Phosphor von 3 % und mehr, die damit eine düngende Wirkung hätten, seien dem Kapitel 31 zuzuweisen, unabhängig davon, auf welche Weise der Phosphorgehalt zustande gekommen sei. Dabei falle die streitige Ware unter die Tarifstelle 31.03 B, da es sich um eine Mischung von Dephosphorationsschlacken mit aufgeschlossenen Phosphaten handele. Sollte es sich dagegen um einfache Dephosphorationsschlacken oder um Gemische solcher Schlacken ohne den Zusatz von aufgeschlossenen Phosphaten handeln, was vom nationalen Gericht aufzuklären sei, so wäre die Ware der Tarifstelle 31.03 A II zuzuordnen.
11 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist die Frage aufgeworfen worden, welche Interessen die Klägerin im Rahmen des Ausgangsverfahrens verfolgt und zu welchem Zweck das vorlegende Gericht um die Auslegung der Tarifpositionen des GZT ersucht. Hierzu ist vorab festzustellen, daß der Gerichtshof eine solche Frage — von Ausnahmefällen, in denen die auszulegende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens offenkundig nicht anwendbar ist, abgesehen — dem vorlegenden Gericht überläßt; dessen Sache ist es, anhand des Sachverhalts zu prüfen, ob die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.
12 Die drei vom Bundesfinanzhof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sollen im Hinblick auf die Tarifierung der in den Fragen beschriebenen Ware im wesentlichen der Klärung der Kriterien dienen, nach denen sich die jeweiligen Anwendungsbereiche zunächst der Tarifnummern 26.02 und 31.03, dann der Tarifstellen 31.03 A II und 31.03 B des GZT voneinander abgrenzen lassen.
Zur ersten Frage
13 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
14 Außerdem bilden nach ständiger Rechtsprechung sowohl die den Kapiteln des GZT vorangestellten Vorschriften als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, als auch die Tarifentscheide des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für die Auslegung des GZT wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung dieses Tarifs durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen; sie können daher als maßgebliche Erkenntnismittel für dessen Auslegung herangezogen werden. Bei der Auslegung der genannten Tarifpositionen sind daher nicht nur der Wortlaut und das System des GZT, sondern auch der Inhalt der diesbezüglichen Erläuterungen und Tarifentscheide zu berücksichtigen.
15 Sowohl nach dem Wortlaut und einer Zusammenschau der Tarifnummern 26.02 und 31.03 als auch nach den oben genannten Auslegungshilfen fallen Konverterschlacken mit einem Phosphatgehalt, der ihnen eine düngende Wirkung verleiht, im allgemeinen in den Anwendungsbereich der Tarifnummer 31.03. Diese Auslegung entspricht insbesondere dem Erfordernis einer Tarifierung nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Erzeugnisse.
16 Wenn auch unter die Tarifnummer 26.02 nach ihrem Wortlaut Schlacken... und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung fallen, so gehören zu Kapitel 26 nach der Vorschrift 1 c zu diesem Kapitel doch nicht Thomasphosphatschlacken des Kapitels 31. Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit der Erläuterung 1 c des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu Kapitel 26 überein, die außerdem in der Erläuterung zur Tarifnummer 26.02 ausdrücklich vorsieht: Die aus der Behandlung von phosphorhaltigem Roheisen stammende Schlacke, die sogenannte Thomasphosphatschlacke, gehört zu Kapitel 31.
17 Nach der Vorschrift 2 zu Kapitel 31, das Düngemittel betrifft, fallen nämlich Dephosphorationsschlacken unter die Tarifnummer 31.03. Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gehören zur Tarifnummer 31.03 nur Dephosphorationsschlacken, auch Thomasphosphatschlacken, Phosphatschlacken oder metallurgische Phosphate genannt, die Nebenerzeugnisse der Stahlerzeugung aus phosphorhaltigem Eisen in Öfen und Konvertern mit basischem Futter sind. Nach diesen Erläuterungen gehören die in Frage stehenden Erzeugnisse ferner stets zu dieser Nummer, auch wenn sie tatsächlich nicht als Düngemittel verwendet werden.
18 Nach alledem ist das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung eines Erzeugnisses zur Tarifnummer 31.03 und nicht zur Tarifnummer 26.02 das Vorhandensein eines düngenden Bestandteils, wie im vorliegenden Fall Phosphat, in einer solchen Menge, daß es in der Landwirtschaft zum Düngen verwendet werden kann. Enthält ein Erzeugnis dagegen nicht genügend düngende Bestandteile, um als Düngemittel angesehen zu werden, so wird es nicht der Tarifnummer 31.03 zugewiesen. Die Feststellung dieser tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall fällt in die Zuständigkeit des befaßten innerstaatlichen Gerichts.
Zur zweiten und zur dritten Frage
19 Mit diesen Fragen ersucht das vorlegende Gericht im wesentlichen um die Angabe des Kriteriums für die Zuordnung einer Ware entweder zu der Tarifstelle 31.03 A II oder zu der Tarifstelle 31.03 B.
20 Der Anwendungsbereich der beiden Tarifstellen ist durch ihren oben wiedergegebenen jeweiligen Wortlaut abgegrenzt, der auf dem Wege der Verweisung die Vorschriften zu diesem Kapitel einschließt. Daraus folgt, daß die in der Vorschrift 2 unter A aufgezählten Erzeugnisse (mit Ausnahme der Superphosphate) unter die Tarifstelle 31.03 A. II fallen, wenn sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden; dagegen fallen sie unter die Tarifstelle 31.03 B, wenn es sich um Mischungen untereinander oder mit anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen handelt. Die Feststellung dieser tatsächlichen Umstände fällt in die Zuständigkeit des befaßten innerstaatlichen Gerichts.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Das maßgebliche Kriterium für die Zuordnung eines Erzeugnisses zur Tarifnummer 31.03 und nicht zur Tarifnummer 26.02 ist das Vorhandensein eines düngenden Bestandteils, wie im vorliegenden Fall Phosphat, in einer solchen Menge, daß es in der Landwirtschaft zum Düngen verwendet werden kann. Enthält ein Erzeugnis dagegen nicht genügend düngende Bestandteile, um als Düngemittel angesehen zu werden, so wird es nicht der Tarifnummer 31.03 zugewiesen.
Die in der Vorschrift 2 unter A aufgezählten Erzeugnisse (mit Ausnahme der Superphosphate) fallen unter die Tarifstelle 31.03 A II, wenn sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden; dagegen fallen sie unter die Tarifstelle 31.03 B, wenn es sich um Mischungen untereinander oder mit anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen handelt.
Die Feststellung dieser tatsächlichen, Umstände fällt in die Zuständigkeit des befaßten innerstaatlichen Gerichts.