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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1985 – C-167/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:209
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 15. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Firma Drünert führte zwischen Oktober und Dezember 1978 449 Bündel Balsaholz aus Ecuador in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Nach einer Beschau wies das Zollamt Bremen-Überseehafen 381 Bündel der Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Diese Tarifnummer lautet:
Holz (einschließlich Stäben oder Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet.
Zur Begründung führte es aus, die gegenüberliegenden Breitseiten der Hölzer seien derart geglättet worden, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen seien.
Daher wurde Zoll, in Höhe von 5 % des Warenwerts erhoben.
Die Klägerin hatte das Holz bei der Einfuhr dagegen wie folgt angemeldet:
Balsa-Schnittholz, Holz in der Längsrichtung gesägt, aber nicht weiterbearbeitet, Laubholz mit einer Stärke von 52 mm und mehr.
Sie hatte die Einordnung unter der Tarifnummer 44.05 des GZT beantragt, die wie folgt lautet:
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr, als 5 mm.
So tarifierte Ware kann zollfrei eingeführt werden.
Der gegen diese Tarifierung von der Firma Drünert erhobenen Klage gab das Finanzgericht Bremen statt.
Auf die Revision der Zollverwaltung stellte der Bundesfinanzhof fest, daß die Tarifnummer 44.05 bisher noch nicht Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof gewesen sei. Ihre richtige Anwendung sei aber nicht derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel kein Raum sei. Wegen des von ihm festgestellten Widerspruchs zwischen den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und dem Wortlaut der Tarifnummer 44.05 hat der Bundesfinanzhof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Tarifnummer 44.05 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie in der Längsrichtung gesägtes Balsaholz mit einer Dicke von mehr als 5 mm erfaßt, das auf zwei gegenüberliegenden Schmalseiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind? Bei Verneinung dieser Frage: Wird eine solche Ware von der Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt?
2. Zunächst ist etwas richtigzustellen: Wie sich aus den insoweit unwidersprochen gebliebenen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und aus den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, ist das Balsaholz, bei dem es sich um mehr als 5 mm dicke Holzplanken handelt, entgegen den Feststellungen im Urteil des Finanzgerichts Bremen und im Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs nicht an den beiden Schmalseiten, sondern an den beiden Breitseiten geglättet; es seien also die Breitseiten des Holzes der strittigen 381 Bündel, die keine Sägespuren mehr aufwiesen.
Nach der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts wurde das Balsaholz zunächst mit groben Kreissägen zu Vierkanthölzern geschnitten. Danach wurde es in besonderen Öfen getrocknet und in einer Abrichtemaschine geglättet; der letztgenannte Arbeitsgang wurde vor dem innerstaatlichen Gericht unwidersprochen damit begründet, daß er für die Bestimmung der Holzqualität erforderlich sei. Danach wurde das Holz auf Längen geschnitten und mit einer verhältnismäßig feinen Kreissäge auf beiden Seiten besäumt. Anschließend wurde es klassiert und den Bestellungen entsprechend gebündelt.
Diese Klarstellungen sind zum besseren Verständnis der Rechtssache nötig. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 zwar nicht befugt ist, das Gemeinschaftsrecht auf einen konkreten Fall anzuwenden, daß er aber „den staatlichen Gerichten die diesem Recht zu entnehmenden Auslegungsmaßstäbe angeben [kann], die für dessen Anwendung von Nutzen sein könnten (Urteil vom 23. Oktober 1975 in der Rechtssache 35/75, Matisa/Hauptzollamt Berlin, Slg. 1975, 1205).
3. Der Klägerin zufolge wurde das Balsaholz unstreitig als übliches Schnittholz eingekauft und weiterverkauft. Spätere Sortierungen der Zollverwaltung hätten ergeben, daß nur 11,77% der eingeführten Bohlen geglättet gewesen seien. Alle Bohlen seien aber in der gleichen Weise behandelt worden.
Nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 44.05 schließe eine über das Sägen hinausgehende weitere Behandlung die Tarifierung unter dieser Tarifnummer nicht aus.
Nach Randnummer 3 der Erläuterungen zu dieser Tarifnummer könne hierunter auch Holz tarifiert werden, das grob gehobelt worden sei, aber noch Spuren des Sägeschnitts aufweise.
Zudem könne zwei Tarifentscheiden vom 18. Mai 1972 zufolge unter dieser Tarifnummer auch Holz mit folgenden Eigenschaften tarifiert werden:
Holz in Form von Kantholz durch Bearbeiten von Rundholzstämmen auf Profilzerspanern hergestellt... Das so erhaltene Kantholz ist im allgemeinen etwas glatter als das durch Sägen hergestellte Holz, läßt aber die Spuren der Spezialmesser noch erkennen (Entscheid Nr. 076).
Holz, ... nur auf einer Seite oder nur auf zwei aufeinanderstoßenden Seiten mit einer besonderen, Sizer genannten Maschine egalisiert, um die durch hohe Sägegeschwindigkeit entstandenen ungenauen Abmessungen auszugleichen. Dadurch soll maßgerechte Ware hergestellt und so Verpacken, Transport und späteres Bearbeiten erleichtert werden (Entscheid Nr. 075).
Die Klägerin stützt sich in erster Linie auf den letztgenannten Tarifentscheid und macht geltend, der einzige Unterschied zum vorliegenden Fall sei, daß der Sizer das Holz auf einer oder zwei aufeinanderstoßenden Seiten glätte, während die Abrichtmaschine dies auf zwei gegenüberliegenden Flächen tue, weil sie mit gegenüberliegenden Wellen arbeite. Durch das Egalisieren mit dem Sizer sollten unterschiedliche Abmessungen ausgeglichen werden, während das Abrichten nur die Untersuchung und Klassifizierung ermöglichen solle. Beide Vorgänge hätten dieselbe Bedeutung, denn in beiden Fällen handele es sich nicht um intensive Bearbeitungen... die zu einem Fertig- oder jedenfalls Halbfertigerzeugnis geführt hätten. Das sei aber Voraussetzung für die Tarifierung nach der Tarifnummer 44.13; sei sie nicht erfüllt, müsse das Holz der Tarifnummer 44.05 zugeordnet werden.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich zwar vorliegend um einen Grenzfall auf dem Gebiet der Tarifierung von Holz; dennoch sei Balsaholz, das keine Sägespuren mehr aufweist, der Tarifnummer 44.13 zuzuordnen. Es sei zweifelhaft, ob das Glätten des Holzes für die Beurteilung der Qualität nötig sei; die Prüfung sei vielmehr auch ohne Glätten der Seiten möglich. Gemäß den Erläuterungen zur Tarifnummer 44.05 stehe ein Egalisieren durch grobes Hobeln, das noch Spuren des Sägeschnitts erkennen lasse, der Zuordnung zur Tarifnummer 44.05 nicht entgegen. Außerdem folge aus den Erläuterungen zur Tarifnummer 44.13, das bereits das Hobeln auch nur einer Front- oder Längsseite zur Tarifierung nach dieser Nummer führe.
Der Tarifentscheid Nr. 075 vom 18. Mai 1972 sei für den vorliegenden Fall wenig aussagekräftig, denn es habe sich dort darum gehandelt, daß Holz durch Egalisieren von zwei aufeinanderstoßenden Seiten auf eine einheitliche Größe zu bringen. Das sehr weiche Balsaholz könne aber schon beim ersten Schnitt zufriedenstellend dimensioniert werden. Im übrigen komme es für den Verwendungszweck nicht entscheidend auf die Dimensionierung an. Das gelte nicht für die Glättung der Frontseiten. Für den häufigsten Verwendungszweck, die Verwendung im Modellbau, werde das Holz in Stäbe oder Leisten geschnitten, deren gleichmäßige Abmessungen wichtig seien. Die Glättung der Seiten sei daher von entscheidender Bedeutung, denn sie führe zu einer Steigerung des wirtschaftlichen Wertes des Holzes.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage vertritt die Klägerin die Auffassung, Holz gehöre solange zur Tarifnummer 44.05, wie es nicht der Tarifnummer 44.13 zugeordnet werden könne. Unter letztere falle nur Holz, das durch intensive Behandlung zu einem Fertig- oder zumindest einem Halbfertigerzeugnis geworden sei.
Nach Auffassung der Kommission führt der Ausschluß der Tarifnummer 44.05 in Ermangelung speziellerer Bestimmungen zur Zuordnung der Tarifnummer 44.13. Das lasse sich jedoch nicht verallgemeinern, da im Einzelfall andere Tarifnummern einschlägig sein könnten.
4. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit müssen nach ständiger Rechtsprechung maßgebliches Kriterium für die zolltarifliche Einordnung der Waren... im allgemeinen deren objektive Merkmale und Eigenschaften sein (Urteile vom 22. November 1973 in der Rechtssache 128/73, Past/Hauptzollamt Freiburg, Slg. 1973, 1277, und vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71, Henck/Hauptzollamt Emden, Slg. 1972, 198, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).
Die Tarifnummern 44.05 und 44.13 des GZT sind Teil einer Nomenklatur (Kapitel 44), die nach Maßgabe der Bedeutung der Bearbeitung des Holzes abgestuft ist. Am Anfang stehen Brennholz und Holzabfälle, gefolgt von Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet (44.04), Holz, in der Längsrichtung gesägt, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm (44.05), und schließlich Holz, das in besonderer Weise bearbeitet ist (44.06 bis 44.19). Am Ende steht eine Reihe von aus Holz zusammengesetzten Gegenständen.
Wie der Vertreter der Kommission ausgeführt hat, knüpft der GZT daran an, in welchem Maße eine Bearbeitung des Holzes durch Menschenhand stattgefunden hat. Die Beschäftigung in der Gemeinschaft soll dadurch geschützt werden, daß Zoll grundsätzlich auf Erzeugnisse erhoben wird, die im Ausfuhrland einer Bearbeitung unterzogen worden sind, die auch von Arbeitskräften des einführenden Mitgliedstaats hätte durchgeführt werden können.
Die Tarifnummern 44.05 und 44.13 sind also Teil eines logisch aufgebauten Ganzen. Das wird im übrigen auch durch die Erläuterungen zur letztgenannten Tarifnummer bestätigt, in denen es zu Beginn heißt:
Hierher gehört Holz (insbesondere Bretter), das nach dem Behauen oder Sägen [Hervorhebung durch den Verfasser] gehobelt worden ist, um eine glatte Oberfläche zu erhalten, und dessen Kanten im allgemeinen bearbeitet sind, um ein Zusammenfügen zu erleichtern.
Gehobeltes ist Holz, das auf einer oder zwei Flächen oder auf einer oder zwei Seiten gehobelt ist.
Auf den ersten Blick legen sowohl der Wortlaut dieser beiden Tarifnummern als auch diese Erläuterungen den Schluß nahe, daß das maßgebliche objektive Merkmal für die Tarifierung sein Aussehen ist: geglättet (Tarifnummer 44.13) oder nicht (Tarifnummer 44.05).
Hierfür sprechen auch Randnummer 3 der Erläuterungen zur Tarifnummer 44.05, in der von grobem Hobeln, das jedoch noch Spuren des Sägeschnittes bestehen läßt, die Rede ist, und der bereits genannte Tarifentscheid Nr. 076, in dem ebenfalls von verbleibenden Spuren der Spezialmesser die Rede ist. Zwar spricht der andere Tarifentscheid nicht von derartigen Spuren, doch läßt sich seiner Begründung entnehmen, daß es in jenem Fall bezweckt war, die unterschiedlichen Abmessungen auszugleichen. Hierum geht es im vorliegenden Fall nicht.
Das Aussehen des Holzes ist also zweifellos ein objektives Merkmal, das als Kriterium für die Tarifierung herangezogen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung muß dieses Kriterium jedoch im allgemeinen oder grundsätzlich in den objektiven Merkmalen gesucht werden (Rechtssachen 128/73, a. a. O., Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, und 36/71, a. a. O., Randnr. 4 der Entscheidungsgründe). Damit hat der Gerichtshof anerkannt, daß dieses Kriterium mitunter nicht ausreichend sein kann. Wie der vorliegende Grenzfall — um mit der Kommission zu sprechen — zeigt, muß manchmal auf ein ergänzendes Kriterium zurückgegriffen werden. Im Ausgangsverfahren ist nämlich nicht vorgetragen worden, daß die eingeführten Balsaholzbündel einer unterschiedlichen Bearbeitung unterzogen worden wären. Nur einige Bündel waren auf zwei gegenüberliegenden Seiten geglättet, was zu der strittigen Tarifierung führte, während andere Bündel noch Werkzeugspuren erkennen ließen. Eine unterschiedliche Tarifierung gleicher Hölzer, die derselben Bearbeitung unterzogen worden sind, nur wegen des Aussehens ist unlogisch und entspricht nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit.
Der Gerichtshof hat in diesem Bereich immer versucht, dieses Erfordernis mit dem Bemühen in Einklang zu bringen, dem innerstaatlichen Gericht eine dem vorliegenden Fall gerecht werdende Antwort zu erteilen. Zu den Auslegungsmethoden hat er wie folgt entschieden:
Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen und Tarifavise maßgebliche Erkennungsmittel für die Auslegung der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs (Urteil vom 23. Oktober 1975 in der Rechtssache 35/75, Matisa/Hauptzollamt Berlin, Slg. 1975, 1205, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe).
Wie sich insoweit aus den Erläuterungen zu den beiden fraglichen Tarifnummern ergibt, gibt es zwischen dem von Tarifnummer 44.05 erfaßten bloßen Sägen und den in Tarifnummer 44.13 aufgezählten umfangreicheren Bearbeitungen Zwischenstufen mit einer zusätzlichen Bearbeitung — wie etwa grobem Hobeln — deren Vornahme die Zuordnung zu Tarifnummer 44.05 nicht entfallen läßt.
Diese Zwischenstufen erfordern mitunter den Rückgriff auf ein ergänzendes Kriterium. Der Gerichtshof hat dies auch getan, indem er versucht hat, den Zweck des die grundlegende Behandlung ergänzenden Bearbeitungsvorgangs zu ermitteln, dessen Bedeutung für die Tarifierung in Frage stand.
So hat er im Urteil in der Rechtssache 128/73 (a. a. O.), in der es um das Kriterium für die Unterscheidung zwischen nur gegerbtem Schaf- und Lammleder und anderem, also solchem Schaf- und Lammleder ging, das durch eine Weiterbearbeitung unmittelbar gebrauchsfertig gemacht worden war, festgestellt, daß der Zweck der Weiterbearbeitung, die in jenem Fall in der Zugabe von Fettstoffen zur Gerbflüssigkeit bestand, zu ermitteln ist. In der Erwägung, daß diese Zugabe unerläßliche Voraussetzung für die zweite Phase der Bearbeitung im Einfuhrland sein kann, hat der Gerichtshof entschieden, daß
die zuständigen nationalen Stellen... zu prüfen [haben], ob diese Zugabe nicht eine für den Gerbprozeß im Hinblick auf dessen Funktion, das Leder zu konservieren, ohne es unmittelbar gebrauchsfertig zu machen, wesentliche Bearbeitung darstellt (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe) [ Hervorhebung durch den Verfasser].
Aus dem Wortlaut der Tarifnummer 44.05, aus den Erläuterungen dazu und aus den dazu ergangenen Tarifentscheiden ergibt sich nun, daß bloß gesägtes Holz noch einer Weiterbearbeitung unterzogen werden muß und daß das Sägen nur ein vorbereitender Bearbeitungsvorgang (zur Erleichterung des Transports, des Verpackens oder späterer Bearbeitung) ist. Dagegen bezieht sich die Tarifnummer 44.13 auf Bearbeitungen, deren am wenigsten weitgehende das Hobeln ist und die dem Stück zumindest hinsichtlich der behandelten Oberflächen seine endgültige Form geben sollen. Diese Form ist für die Weiterverwendung nötig, die nach den Erläuterungen im allgemeinen in einem Zusammenfügen besteht. Die Tarifnummer 44.13 geht also von einer unmittelbaren Verwendung in der durch die dort genannten Bearbeitungsvorgänge erzielten Form aus.
Daraus läßt sich schließen, daß die Zuordnung zu der Tarif nummer 44.13 nicht zwingend ist, wenn eine Bearbeitung des Holzes stattgefunden hat, die zu einem Ergebnis ähnlich dem des Hobeins geführt hat, ohne daß es dieses Ergebnis zuläßt, die auf zwei gegenüberliegenden Seiten geglätteten Holzpflanzen unmittelbar zu verwenden. Wenn es also das zuständige innerstaatliche Gericht für erwiesen erachtet, daß das abgerichtete, teilweise sogar geglättete Holz vor einer bestimmungsgemäßen Verwendung noch weiter bearbeitet werden muß, steht das Abrichten einer Zuordnung des Holzes zur Tarifnummer 44.05 nicht entgegen. Bleiben jedoch in dieser Hinsicht Zweifel, kann sich das innerstaatliche Gericht unter Verzicht auf die Heranziehung eines ergänzenden Kriteriums auf das grundsätzliche objektive Kriterium, nämlich das Aussehen des Holzes, beschränken.
5. Der zweite Teil der Frage des Bundesfinanzhofs, der dahin geht, ob die Ware beim Ausscheiden einer Tarifierung nach der Tarifnummer 44.05 notwendigerweise unter die Tarifnummer 44.13 fällt, läßt sich nicht abschließend beantworten. Gewiß besteht, wie dargelegt, ein offenkundiger Zusammenhang zwischen diesen beiden Tarifnummern. Wiederum ist es aber Sache der zuständigen staatlichen Stelle, diesen Zusammenhang zu bestimmen und festzustellen, welcher anderen Tarifnummer des GZT die im. Ausgangsfall vorliegenden Merkmale entsprechen.
6. Daher schlage ich vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Holz mit einer Dicke von mehr als 5 mm, das auf zwei gegenüberliegenden Seiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind, kann der Tarifnummer 44.05 des GZT zugeordnet werden, wenn die über das Sägen in Längsrichtung hinausgehende Bearbeitung, die zu dem Glätten geführt hat, eine weitere Bearbeitung im Hinblick auf eine bestimmungsgemäße Verwendung des Holzes nicht entbehrlich macht.
Kommt eine Zuordnung zur Tarifnummer 44.05 nicht in Betracht, ist es Sache der zuständigen staatlichen Stelle, anhand des Aussehens des Holzes festzustellen, ob die Ware unter die Tarifnummer 44.13 oder unter eine andere Tarifnummer fällt.