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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-167/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:298

In der Rechtssache 167/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Bremen-Freihafen

gegen

J. Henr. Drünert, Holzimport

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 44.05 und 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung von Balken von Balsaholz,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Firma J. Henr. Drünert, Holzimport, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Landry, Hamburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 8. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 44.05 und 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung von Balken von Balsaholz zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Firma J. Henr. Drünert, Holzimport, Bremen, und der deutschen Zollverwaltung, in dem es um die Tarifierung einer Anzahl Bündel Balsaholz geht, die die Klägerin 1978 aus Ecuador eingeführt hatte.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, sah das Zollamt nach einer stichprobenweisen Beschau der eingeführten Balsaholzbündel das Holz mit Ausnahme einiger Bündel als gehobelt an, weil die gegenüberliegenden Breitseiten der Hölzer derart geglättet worden seien, daß keine Sägespuren mehr zu erkennen seien. Es wies deshalb das Holz der Tarif nummer 44.13

Holz (einschließlich Stäben oder Friesen für Parkett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise verarbeitet zu.

4 Mit ihrer beim Finanzgericht Bremen gegen diese Tarifierung erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Tarifierung des Holzes nach der Tarifstelle 44.05 C

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, aber nicht weiterverarbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm:

...

C. anderes.

5 Das Finanzgericht Bremen entschied in erster Instanz, daß das Holz der Tarifstelle 44.05 C zuzuweisen sei. Das Urteil enthält die Feststellung, daß das streitige Holz mit Hilfe einer Abrichtemaschine und einer verhältnismäßig feinen Kreissäge geglättet worden sei. Dieses Glätten erfolge, weil wegen der losen Struktur des Balsaholzes die Qualität des mit groben Kreissägen zu Vierkanthölzern geschnittenen Holzes nicht geprüft werden könne, da die Fasern eventuelle Fehler im Holz nicht erkennen ließen. Die Verarbeiter von Balsaholz, vor allem Modellbauer, trennten die Bohlen mit Spezialmessem in dünne Hölzer auf und glätteten sie in besonderen Maschinen. Hierbei legten sie keinen Wert auf die beim Abrichten in Ecuador geschaffenen glatten Flächen. Mit einer Abrichtemaschine bearbeitetes Balsaholz könne demnach nicht als gehobelt im Sinne der, Tarifnummer 44.13 angesehen werden, da es danach noch einmal bearbeitet werden müsse.

6 Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gehört zu Tarifnummer 44.05 zwar bis auf einige Ausnahmen Holz, ... gesägt, ... aber nicht weiterverarbeitet, doch fällt darunter auch gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln, das jedoch noch Spuren des Sägeschnittes bestehen läßt, entfernt sind. Tarifnummer 44.13 umfaßt danach Holz, das ... gehobelt worden ist, um eine glatte Oberfläche zu erhalten, und dessen Kanten im allgemeinen bearbeitet sind, um ein Zusammenfügen zu erleichtern.

7 Was die Abgrenzung der Tarifstelle 44.05 C von der Tarifnummer 44.13 angeht, wurde durch einen Tarifentscheid des mit der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) eingesetzten Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 18. Mai 1972 (Referenznummer 075) der Tarifstelle 44.05 C solches Holz zugewiesen, das nur auf einer Seite oder nur auf zwei aufeinanderstoßenden Seiten mit einer besonderen, Sizer genannten Maschine egalisiert [worden ist], um die durch hohe Sägegeschwindigkeit entstandenen ungenauen Abmessungen auszugleichen [, wodurch] maßgerechte Ware hergestellt und so Verpacken, Transport und späteres Bearbeiten erleichtert werden sollen. Diese Tarifièrung wurde damit begründet, daß dieses Egalisieren nur den Zweck hat, die unterschiedlichen Abmessungen auszugleichen. Im Gegensatz zu dem Tarifentscheid unter der Referenznummer 076 vom selben Tag, der die Bearbeitung mit einem Profilzerspaner betrifft, wurde die Frage, ob das so erhaltene Holz, das wohl etwas glatter als das durch Sägen hergestellte Holz ist, die Spuren der Spezialmesser noch erkennen läßt, in dem die Behandlung mit dem Sizer betreffenden Tarifentscheid nicht geprüft.

8 Der Bundesfinanzhof, der mit einer Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen befaßt ist, durch das das mit einer Abrichtemaschine behandelte Balsaholz der Tarifnummer 44.05 zugewiesen worden war, hält es für zweifelhaft, ob die Glättung der beiden Schmalseiten des streitigen Vierkant-Balsaholzes eine hinreichend intensive Bearbeitung ist, um die Zuweisung der Ware zur Tarifnummer 44.05 zu verhindern. Egalisieren oder grobes Hobeln stünden nämlich weder nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens noch nach den beiden Tarif entscheiden vom 18. Mai 1972 einer Zuweisung zur Tarifnummer 44.05 entgegen. Er hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Tarifnummer 44.05 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie in der Längsrichtung gesägtes Balsaholz mit einer Dicke von mehr als 5 mm erfaßt, das auf zwei gegenüberliegenden Schmalseiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind? Bei Verneinung dieser Frage: Wird eine solche Ware von der Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt?

9 Um die Anwendung der Tarifstelle 44.05 C auf Balsaholzbalken der im vorliegenden Fall streitigen Art zu rechtfertigen, wiederholt die Klägerin in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen im wesentlichen die Ausführungen des Finanzgerichts Bremen im erstinstanzlichen Urteil. Sie verweist ferner auf den Tarifentscheid vom 18. Mai 1972 zur Behandlung von Holz auf zwei aneinanderstoßenden Seiten mit einer besonderen, dem Ausgleich ungenauer Abmessungen dienenden Maschine (Sizer); nach diesem Entscheid stehe der Umstand, daß ein Egalisieren mit einer solchen Maschine die Spuren des Sägeschnitts völlig verschwinden lasse, der Anwendung der Tarifstelle 44.05 C nicht entgegen. Dieser Fall unterscheide sich von der hier erfolgten Bearbeitung mit der Abrichtemaschine nur dadurch, daß letztere zwei gegenüberliegende Flächen glätte.

10 Nach Auffassung der Kommission fallen Holzbalken der im vorliegenden Fall streitigen Art unter die Tarifnummer 44.13. Der das Egalisieren mit dem Sizer betreffende Tarifentscheid bezeichne jedenfalls die äußerste Grenze des Geltungsbereichs der Tarifstelle 44.05 C; dieser Entscheid könne die Tarifierung im vorliegenden Fall nicht beeinflussen, weil er das Egalisieren zweier aneinanderstoßender, nicht jedoch gegenüberliegender Seiten betreffe. Die Zollbehörden müßten sich für die Tarifierung auf objektive, äußere Merkmale der Ware stützen können. Das Vorhandensein oder das Fehlen von Spuren des Sägeschnitts sei also das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung der beiden Tarifnummern. Da das Glätten diese Spuren beseitige, sei es dem Hobeln im Sinne der Tarifnummer 44.13 gleichzustellen.

11 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Holzbalken entgegen der Darstellung im Vorlagebeschluß an den Breitseiten und nicht an den Schmalseiten geglättet worden seien. Das Abrichten sei nicht erforderlich, um die Qualität des Balsaholzes beurteilen zu können; die so erzielte Glättung sei, wenn sie an den Breitseiten erfolge, namentlich für das spätere Zerschneiden des Holzes von Vorteil und erhöhe dessen wirtschaftlicher Wert.

12 Zu den letztgenannten Ausführungen der Kommission ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 177 EWG-Vertrag auf einer klaren Aufgabenteilung zwischen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtshof beruht und es letzterem nicht erlaubt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder nachzuprüfen, ob die Sachverhaltsdarstellung des innerstaatlichen Gerichts zutrifft. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofes, die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission zu Tatsachenfeststellungen zu beurteilen, die der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß erwähnt hat oder die im erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts Bremen enthalten sind und im Vorlagebeschluß nicht in Zweifel gezogen werden; der Gerichtshof stellt dem nationalen Gericht nur die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung, deren es zur Entscheidung über den vor ihm anhängigen Rechtsstreit bedarf.

13 Daraus folgt, daß mit der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage die Erläuterung der Kriterien für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Tarifstelle 44.05 C und der Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs begehrt wird.

14 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, bilden sowohl die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als auch die Tarifentscheide des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung dieses Tarifs durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen; sie können daher als maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Bei der Auslegung der beiden in Rede stehenden Tarifpositionen sind daher nicht nur der Wortlaut und das System des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern auch der Inhalt der Erläuterungen und der genannten Tarifentscheide zu berücksichtigen.

15 Sowohl aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der beiden Tarifnummern 44.05 und 44.13 wie aus den angeführten Erläuterungen und Tarifentscheiden ergibt sich, daß jede Bearbeitung des Holzes, die über das Sägen hinausgeht und die Spuren des Sägeschnitts beseitigt, das Holz in der Regel unter die Tarifnummer 44.13 fallen läßt. Diese Auslegung entspricht namentlich dem Erfordernis einer Tarifierung anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses.

16 Wie sich jedoch ebenfalls aus den Erläuterungen und Tarifentscheiden ergibt, können gewisse grobe, das Sägen lediglich ergänzende Bearbeitungen, die nicht dazu dienen, die weitere Verwendung des Holzes durch Glättung der Oberflächen zu erleichtern, den in der Tarifnummer 44.13 aufgeführten Arbeiten nicht gleichgestellt werden; sie stehen daher einer Tarifierung nach der Tarifnummer 44.05 nicht entgegen.

17 Für die Feststellung, ob Holz einer solchen rein ergänzenden Bearbeitung unterzogen worden ist, darf entgegen der Auffassung der Kommission nicht nur darauf abgestellt werden, ob das Holz noch Spuren des Sägeschnitts erkennen läßt oder nicht. Mit diesem Kriterium würde den Besonderheiten der einzelnen Hölzer und der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Holzbearbeitung nicht Rechnung getragen, die nämlich dazu führen kann, daß eine grobe, das Sägen lediglich ergänzende Bearbeitung die Spuren des Sägeschnitts beseitigt, ohne daß dies der Zweck des betreffenden, aus technischen Gründen notwendigen Bearbeitungsvorgangs wäre. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß dieselbe grobe, ergänzende Bearbeitung je nach den Umständen bei manchen Holzbalken die Spuren des Sägeschnitts beseitigt, bei anderen aber nicht. Es liefe den Geboten der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auf dem Gebiet der Zolltarifierung zuwider, wenn Holzbalken, die in der gleichen Weise behandelt wurden, unterschiedlich tarifiert würden.

18 Das Fehlen von Spuren des Sägeschnitts stellt somit zwar ein wichtiges Kriterium für die Zuweisung des Holzes zur Tarifnummer 44.13 dar; es steht jedoch der Anwendung der Tarifnummer 44.05 nicht entgegen, wenn nachgewiesen ist, daß es die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung ist, die wegen der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Bearbeitung dieses Holzes aus technischen Gründen erforderlich ist und nicht dazu dient, die Oberflächen so weitgehend zu glätten, daß die Spuren des Sägeschnitts beseitigt werden, und auf diese Weise die weitere Verwendung des Holzes zu erleichtern.

19 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Bearbeitung von Balsaholz, wie sie im Vorlagebeschluß beschrieben wird, in Anbetracht der Besonderheiten dieses Holzes und der beim gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung allgemein üblichen Methoden seiner Bearbeitung als eine das Sägen lediglich ergänzende Bearbeitung in dem beschriebenen Sinne angesehen werden kann.

20 Auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage ist daher wie folgt zu antworten:

In Längsrichtung gesägtes Holz, das keine Spuren des Sägeschnitts mehr aufweist, fällt nicht unter die Tarifnummer 44.05, sondern unter die Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern nicht nachgewiesen ist, daß das Fehlen solcher Spuren in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiet seiner Bearbeitung die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung ist, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in Längsrichtung gesägtes Balsaholz mit einer Dicke von mehr als 5 mm, das auf zwei gegenüberliegenden Schmalseiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind, unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Tarifnummer 44.05 zugewiesen werden kann.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

In Längsrichtung gesägtes Holz, das keine Spuren des Sägeschnitts mehr aufweist, fällt nicht unter die Tarifnummer 44.05, sondern unter die Tarifnummer 44.13 des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern nicht nachgewiesen ist, daß das Fehlen solcher Spuren in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiet seiner Bearbeitung die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung ist, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in Längsrichtung gesägtes Balsaholz mit einer Dicke von mehr als 5 mm, das auf zwei gegenüberliegenden Schmalseiten so geglättet worden ist, daß keine Spuren des ursprünglichen Sägeschnitts mehr zu erkennen sind, unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Tarifnummer 44.05 zugewiesen werden kann.