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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.05.1985 – C-231/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:219
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 21. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der am 11. September 1984 eingereichten Klageschrift in dieser Rechtssache macht der Kläger, ein Beamter der Kommission, eine Reihe von Ansprüchen gegen die Kommission geltend, um die Aufhebung von drei Entscheidungen über seine Einstufung zu erwirken. Im jetzigen Zeitpunkt brauchen Sie allerdings nur darüber zu entscheiden, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit begründet ist: Deshalb werde ich dieses Problem in den vorliegenden Schlußanträgen behandeln.
Der Kläger, der gegenwärtig Beamter in der Besoldungsgruppe A 6 ist, wurde mit Entscheidung vom 10. März 1975 aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens für Hilfsübersetzer zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, eingestuft. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren wurde er später mit Wirkung vom 1. Februar 1978 zum Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Im März 1981 wurde der Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung veröffentlicht, den die Kommission am 6. Juni 1973 erlassen hatte. Der Kläger beantragte nun (am 4. Juni 1981), die Verwaltung möge seine beiden Einstufungen überprüfen, da diese auf einer unzureichenden Bewertung seiner Berufserfahrung beruhten.
Am 3. November 1981 teilte das Sekretariat des Einstufungsausschusses dem Kläger mit: Après un examen approfondi ... [le Comité de classement] a estimé ne pas être en mesure de modifier l'avis de classement antérieurement émis. Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und beantragte am 1. Februar 1982, daß der Ausschuß seine Entscheidung näher begründen solle. Mit Schreiben vom 12. Mai 1982 erläuterte ihm dann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Morel die Kriterien, die der Ausschuß bei beiden Einstufungen angewandt habe; zugleich betonte er erneut, die betreffenden Entscheidungen étaient conformes aux règlements en vigueur und es bestehe kein Grund, sie abzuändern.
Beinahe ein Jahr später, am 22. März 1983, wandte sich der Kläger erneut an den Einstufungsausschuß und beantragte nochmals, die genannten Entscheidungen zu überprüfen. Mit Schreiben vom 28. April 1983 erwiderte der stellvertretende Generaldirektor jedoch, er müsse après avis du Comité ... émis le 14 avril 1983 en tant qu'AIPN die streitigen Einstufungen bestätigen. Nachdem weitere sechs Monate vergangen waren, ging der Kläger erneut zum Angriff über, indem er am 25. November und am 6. Dezember 1983 die Antworten des Einstufungsausschusses auf seine Anträge beanstandete und beantragte, seine Lage nochmals zu überprüfen. Herr Morel änderte allerdings seine Meinung nicht und bestätigte mit Schreiben vom 6. Januar 1984 seine Mitteilung vom 28. April 1983.
Nunmehr (am 5. April 1984) legte der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Darin heißt es:
Diese Beschwerde ist gegen die ablehnende Entscheidung ... vom 6. Januar 1984 über den Antrag auf Neueinstufung gerichtet, der am 25. November 1983 gemäß dem zweiten Abschnitt der einleitenden Mitteilung zu dem in Nr. 420 der Verwaltungsmitteilungen vom 21. Oktober 1983 veröffentlichten Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstufung gestellt worden ... Gleichzeitig mit dem [genannten] Antrag ... ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Antrag auf Abänderung der Entscheidung über meine Einstufung ..., die gegen den im März 1981 ... veröffentlichten ... Beschluß ... verstößt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1984 antwortete der stellvertretende Generaldirektor dem Kläger, sein am 25. November 1983 gestellter Antrag sei nicht nach Artikel 90 des Statuts, sondern gemäß der in der Beschwerde genannten Mitteilung geprüft worden. Zugleich wiederholte er zum viertenmal, aus welchen Gründen eine Abänderung der ersten Einstufung nicht gerechtfertigt sei.
Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wie ich im übrigen bereits ausgeführt habe, hat die Kommission sofort gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht. Der Gerichtshof hat beschlossen, über diesen Gesichtspunkt getrennt von der Begründetheit zu entscheiden.
2. Zur Begründung der von ihr erhobenen Einrede macht die Kommission geltend, die Klage sei verspätet. Der Kläger hätte die schon 1975 und 1978 erlassenen Entscheidungen über die Einstufung in die Besoldungsgruppen LA 8 und A 7 innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen anfechten müssen. Er könne sich auch nicht, um sein bereits erloschenes Recht auf Anfechtung dieser Entscheidungen Wiederaufleben zu lassen, auf die Mitteilung vom 21. Oktober 1983 berufen, wonach à titre exceptionnel, tout fonctionnaire classé en application [des Beschlusses vom 6. Juni 1973] dispose ... s'il estime avoir fait l'objet d'un classement non conforme aux critères qui y étaient prévus, d'un dernier délai de trois mois à compter de la date de la présente communication... pour introduire une demande de reclassement berufen.
Nach Ansicht der Beklagten war diese Maßnahme nämlich nicht dazu bestimmt, die Klagefristen wieder in Lauf zu setzen, die im übrigen zwingenden Rechts seien; mit ihr habe den Beamten, die ihre auf der Grundlage des Beschlusses von 1973 erfolgten Einstufungen nicht rechtzeitig angefochten hätten, lediglich die Möglichkeit gegeben werden sollen, eine Überprüfung ihrer Situation à titre gracieux et autonome herbeizuführen, damit au vu de documents probants, d'éventuelles erreurs manifestes soient rectifiées. Mit anderen Worten, das Schreiben des Klägers vom 6. April 1984 habe nicht als Beschwerde angesehen werden können, da es nicht mehr anfechtbare Entscheidungen über die Einstufung zum Gegenstand gehabt habe. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, die Klagefrist habe mit der letzten von der Verwaltung erteilten Antwort, also der Zurückweisung der Beschwerde (21. Juni 1984), zu laufen begonnen. Diese habe nämlich nur die vorangegangenen Entscheidungen des Einstufungsausschusses bestätigt und habe daher, wie bereits im Urteil vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72 (Gunnelia/Kommission — Slg. 1973, 475) entschieden worden sei, nicht bewirken können, daß eine bereits abgelaufene Frist wieder in Lauf gesetzt worden sei.
Hierauf erwidert der Kläger, die Mitteilung vom 21. Oktober 1983 besitze keineswegs die Bedeutung, die die Beklagte ihr beigemessen habe, sondern sie sei als wesentliche neue Tatsache anzusehen, die ihn dazu berechtigt habe, am 25. November 1983 einen Antrag auf Neueinstufung zu stellen. Er beruft sich für seine Ansicht auf das Urteil vom 16. Dezember 1964 in den verbundenen Rechtssachen 109/63 und 13/64 (Muller/Kommission — Slg. 1964, 1413). Nicht einschlägig sei hingegen das Urteil in der Rechtssache Gunnelia. In der betreffenden Rechtssache habe sich nämlich die Klägerin nicht auf eine Bestimmung stützen können, wie sie in der Maßnahme vom 21. Oktober 1983 enthalten gewesen sei.
3. Bekanntlich ist der Gerichtshof gemäß Artikel 91 des Statuts für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten über die Rechtmäßigkeit einer diese beschwerenden Maßnahme zuständig. Die Klage ist zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Die Frist für die Klage beträgt drei Monate vom Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde ergangenen Entscheidung oder, wenn sich die Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde richtet, vom Tag des Ablaufs der Beantwortungsfrist an. Ihre Rechtsprechung zu den Fristen ist eindeutig. Sie sind, so haben Sie entschieden, zwingenden Rechts; ihr Zweck ist es, die Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten; sie unterliegen nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts, das ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen hat (siehe die Urteile vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Col-lignon/Kommission — Slg. 1967, 488 — , vom 7. Juli 1971 in der Rechtssache 79/70, Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß — Slg. 1971, 689 — , vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache. 108/79, Belfiore/Kommission — Slg. 1980, 1769 — und vom 19. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 122 und 123/79, Schiavo/Rat — Slg. 1981, 473).
Dies vorausgeschickt möchte ich ausführen, daß die beschwerenden Maßnahmen im vorliegenden Fall die Entscheidungen sind, mit denen die Kommission den Kläger in Besoldungsgruppe LA 8 (10. März 1975) und A 7 (1. Februar 1978) eingestuft hat. Allerdings, kann der Ablauf der Klagefristen nicht anhand dieser Zeitpunkte bestimmt werden. Die im März 1981 erfolgte Veröffentlichung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung kann nämlich nach Ihrer Rechtsprechung die Stellung von Anträgen auf Überprüfung der Entwicklung der Laufbahn rechtfertigen, die ansonsten verspätet wären (Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission — Slg. 1983, 3981). Deshalb begannen die Fristen für den Kläger am 12. Mai 1982 zu laufen, als er von dem Generaldirektor Morel die Antwort auf seinen am 4. Juni 1981 eingereichten Antrag auf Überprüfung erhielt. Das reicht jedoch für die Feststellung aus, daß der Kläger weder die Verwaltungsbeschwerde noch die Klage beim Gerichtshof innerhalb der im Statut festgelegten Fristen eingereicht bzw. erhoben hat.
Die Klage ist deshalb für unzulässig zu erklären. Auch die mehrfach genannte Mitteilung vom 21. Oktober 1983 kann nicht zur Begründung der gegenteiligen. Ansicht dienen. Ungeachtet ihrer irreführenden Formulierung bringt diese Maßnahme nämlich lediglich die Bereitschaft der Verwaltung zum Ausdruck, ein informelles, außerordentliches und keinesfalls. gebotenes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Wie sehr sie auch bei den Beamten Erwartungen erweckt hat (und unter diesem Gesichtspunkt hat die Kommission sicherlich Tadel verdient), sie kann nicht anders verstanden werden. Insbesondere stellt sie, entgegen der Ansicht des Klägers, keine wesentliche neue Tatsache dar.
Eine wesentliche neue Tatsache war die Veröffentlichung der Kriterien für die Einstufung im März 1981, weil diese Kriterien bis dahin unbekannt waren oder, besser gesagt, geheimgehalten wurden; mit Recht ist im Blomefield-Urteil entschieden worden, daß diese Veröffentlichung ein Recht zur Stellung eines Antrags auf Überprüfung der Laufbahn begründete. Aber bei der hier in Rede stehenden Mitteilung, die allenfalls die Beseitigung von Irrtümern bezweckte, die bei der Anwendung nunmehr bekanntgewordener Vorschriften unterlaufen waren, verhält es sich ganz anders; ihr die gleiche Wirkung beizulegen würde somit bedeuten, die Grundsätze, die der Gerichtshof seit jeher in bezug auf Fristen angewandt hat, insbesondere den Grundsatz, daß diese nicht der Verfügung des Gerichts unterliegen, umzustoßen.
4. Aus den genannten Gründen beantrage ich, der von der Kommission erhobenen Einrede stattzugeben und aufgrund dessen die am 11. September 1984 erhobene Klage als verspätet und somit unzulässig abzuweisen.
Außerdem beantrage ich, nach Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.