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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.1985 – C-231/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:377

In der Rechtssache 231/84

Angelo Valentini, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, die erste Einstufung des Klägers zu ändern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliet,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14. September 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1984, mit der diese es abgelehnt hat, die erste Einstufung des Klägers rückwirkend zu ändern.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger wurde nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren durch Verfügung vom 10. März 1975 mit Wirkung vom 1. März 1975 als Hilfsübersetzer zum Beamten der Kommission auf Probe in der Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, und sodann am 1. Dezember 1975 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. 1976 wurde er in die Besoldungsgruppe LA 7 befördert und dann aufgrund eines internen Auswahlverfahrens von der Sonderlaufbahn Sprachendienst (LA) in die entsprechende Laufbahn der Laufbahngruppe A versetzt; mit Verfügung vom 7. Februar 1978 wurde er zum Verwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, in der Generaldirektion XX, Finanzkontrolle, ernannt.

3 Im März 1981 verteilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung an das gesamte Personal ein Rundschreiben mit dem Text eines Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, der am 6. Juni 1973 erlassen worden war.

4 Nach Kenntnisnahme von diesem Rundschreiben stellte der Kläger am 4. Juni 1981 beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung einen Antrag auf Überprüfung der ersten Einstufungen, die 1975 bei seiner Einstellung und 1978 bei seiner Ernennung zum Verwaltungsrat vorgenommen worden waren. Er machte geltend, eine solche Überprüfung sei gerechtfertigt, da aus dem Beschluß vom 6. Juni 1983 hervorgehe, daß die Kommission seinerzeit seine vor 1975 ausgeübte Berufstätigkeit nicht gebührend berücksichtigt habe.

5 Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Einstufungsausschusses vom 3. November 1981 mit der Begründung abgelehnt, der Ausschuß habe sich ... nicht in der Lage gesehen, die zuvor abgegebene Stellungnahme zur Einstufung zu ändern. Der Kläger beantragte sodann beim Einstufungsausschuß, diese Entscheidung zu begründen und die angewandten Einstufungskriterien anzugeben. Er erhielt daraufhin eine Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 12. Mai 1982, in der dieser die Erwägungen des Ausschusses erläuterte und außerdem betonte, die beiden fraglichen Entscheidungen über die Einstufung seien gemäß den geltenden Vorschriften getroffen worden und es bestehe kein Anlaß, sie zu ändern.

6 Am 22. März 1981 reichte der Kläger, der inzwischen in die Besoldungsgruppe A 6 befördert worden war, beim Einstufungsausschuß einen Antrag auf Überprüfung der genannten Einstufungsentscheidungen ein und legte abermals seine Ansicht zu diesen Entscheidungen dar. In einem Antwortschreiben vom 28. April 1983 teilte ihm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit, er müsse als Anstellungsbehörde die Aufrechterhaltung der beanstandeten Einstufungen bekräftigen.

7 Mit Schreiben vom 25. November 1983 wandte der Kläger sich von neuem an den Einstellungsausschuß und wiederholte seinen Antrag auf Überprüfung seiner dienstrechtlichen Stellung. In diesem Schreiben machte er geltend, weder der Generaldirektor für Personal und Verwaltung noch der Einstufungsausschuß hätten sich jemals erschöpfend mit der Begründung seiner früheren Anträge auseinandergesetzt. Am 6. Dezember 1983 übersandte der Kläger ein Ergänzungsschreiben. Als Antwort auf beide Schreiben teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung ihm am 6. Januar 1984 mit, er könne dem Antrag auf Überprüfung der Einstufung nicht stattgeben.

8 Auf diese Antwort hin legte der Kläger am 5. April 1984 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde mit dem Ziel ein, seine 1975 erfolgte Einstufung in die Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, unter Berücksichtigung des genannten Beschlusses vom 6. Juni 1973 rückwirkend in eine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 7 umzuändern. Zur Begründung dieser an den Präsidenten der Kommission gerichteten Beschwerde berief er sich auf einen neuen Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, der an die Stelle des genannten Beschlusses vom 6. Juni 1973 getreten und in den Verwaltungsmitteilungen vom 21. Oktober 1983 veröffentlicht worden war.

9 Mit Schreiben vom 21. Juni 1984 wies der Generaldirektor für Personal und Verwaltung diese Beschwerde mit der Begründung zurück, der Kläger sei auf der Grundlage des Beschlusses vom 6. Juni 1973 richtig eingestuft worden; außerdem könne die Veröffentlichung eines neuen Beschlusses zur selben Materie im Jahre 1983 die in Artikel 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen nicht von neuem in Lauf setzen, da diese zwingenden Rechts seien.

10 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, eine Änderung seiner ersten Einstufung zu erreichen. Die Kommission hat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese vorab zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

11 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da ihr keine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorangegangen sei. Das Schriftstück, das der Kläger als Beschwerde bezeichnet habe, nämlich sein Schreiben vom 5. April 1984, stelle in Wirklichkeit nur eine offensichtlich verspätete Mitteilung dar, da der Kläger zu gegebener Zeit keine Beschwerde gegen die streitigen Entscheidungen über seine erste Einstufung eingelegt habe. Da diese unanfechtbar geworden seien, könne der Kläger nicht dadurch, daß er eine Beschwerde einreiche, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehe wie diese Maßnahmen, eine Frist, die er habe verstreichen lassen, von neuem in Lauf setzen.

12 Außerdem könne durch eine einfache Mitteilung über die Kriterien für die Einstufung, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen vom 21. Oktober 1983 veröffentlicht worden sei, keine Ausnahme von der Fristenregelung des Statuts bestimmt werden. Im übrigen sei diese Veröffentlichung lediglich vorgenommen worden, um in Anwendung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eingestuften Beamten unverbindlich die Möglichkeit zu geben, ihre dienstrechtliche Stellung überprüfen zu lassen. Auf diese Veröffentlichung könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu begründen.

13 Nach Ansicht des Klägers ist hingegen die genannte Mitteilung vom 21. Oktober 1983 als neue Tatsache anzusehen, die wesentlich genug sei, um seinen Antrag auf Neueinstufung vom 25. November 1983 zu rechtfertigen. Das Vorbringen der Beklagten führe nämlich zu einer Beschneidung des Rechts der Beamten, sich des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Verfahrens zu bedienen, um gegen eine sie beschwerende Maßnahme vorzugehen.

14 Nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

15 Sodann ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82 (Blomefield — Sig. 1983, 3981) entschieden hat, daß die Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 im Jahre 1981 eine neue Tatsache darstellte, die einige Beamte dazu veranlassen konnte, gutgläubig einen Antrag auf Berichtigung ihrer ersten Einstufung zu stellen. Deshalb konnte der Kläger im Juni 1981 zulässigerweise bei der Verwaltung der Beklagten einen Antrag auf Neueinstufung stellen, den sie im übrigen ausdrücklich abgelehnt hat. Die Beschwerde, die der vorliegenden Klage vorangegangen ist, war jedoch nicht gegen diese ablehnende Entscheidung gerichtet.

16 Deshalb ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Zwar kann nämlich ein Beamter unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anstellungsbehörde einen Antrag stellen, mit dem eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung über die Einstufung in Frage gestellt wird, und, wenn dieser Antrag abgelehnt wird, gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts Beschwerde einlegen und gegebenenfalls Klage erheben; er kann jedoch nicht durch Stellung eines zweiten oder sogar dritten Antrags den Neubeginn oder eine Verlängerung der Frist für die Einlegung seiner Beschwerde bewirken.

17 Über die Klage wäre auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn das Schreiben des Klägers vom 25. November 1983 als Antrag aufgrund der im Oktober 1983 von der Kommission vorgenommenen Veröffentlichung bestimmter Informationen über Fragen der Einstufung anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall hatte es bereits die Veröffentlichung vom März 1981 dem Kläger ermöglicht, seine frühere Einstufung durch Stellung eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts in Frage zu stellen; unter diesen Umständen konnte die Veröffentlichung von 1983 ihm gegenüber nicht mehr die gleiche Wirkung entfalten.

18 Aus diesen Gründen ist die Klage für unzulässig zu erklären.

Kosten

19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage ist unzulässig.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.