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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1985 – C-214/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:228
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 23. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I. Einleitung
Wie Sie wissen, erhebt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (mit Unterstützung der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie) grundsätzliche Einwände gegen die im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie von der Kommission aufgrund des Zweiten Beihilfekodex betriebene Politik. In ihren an die belgische, die französische, die italienische und die britische Regierung gerichteten Entscheidungen vom 29. Juni 1983 habe die Kommission vor allem erheblich umfangreichere Beihilfemaßnahmen genehmigt und einen bedeutend geringeren Kapazitätsabbau verlangt, als für eine schnelle und ausreichende Anpassung der Produktionskapazität der europäischen Stahlindustrie erforderlich gewesen wäre. Dadurch habe sie zum Nachteil der deutschen Stahlindustrie unter anderem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Außerdem stehe dieses Vorgehen der Kommission im Widerspruch zu einer Reihe materieller und formeller Vorschriften des Zweiten Beihilfekodex.
Zum besseren Verständnis dieser bedeutsamen Rechtssache halte ich zunächst eine Zusammenfassung des Sachverhalts und des Prozeßverlaufs (unter II), der Anträge der Parteien (unter III) und des Parteivorbringens (IV) für notwendig. Ich übernehme dazu den Sitzungsbericht mit einigen von mir für nützlich erachteten Erläuterungen und Ergänzungen, die sich hauptsächlich auf die mündliche Verhandlung gründen. Soweit Sie sich außer mit dem Sitzungsbericht auch mit diesen Erläuterungen und Ergänzungen einverstanden erklären können, stelle ich Ihnen anheim, in dem zu erlassenden Urteil auf diesen Teil meiner Schlußanträge zu verweisen.
Unter den Punkten V und VI meiner Schlußanträge werde ich den Hauptantrag beziehungsweise den Hilfsantrag der deutschen Bundesregierung näher prüfen und im siebenten Teil nach einigen Schlußbemerkungen abschließend meine Anträge formulieren.
II. Sachverhalt und Verfahren
II. 1. Die allgemeinen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge des Rechtsstreits: Krisensituation und gemeinschaftsrechtlicher Rahmen der nationalen Beihilfen für die Stahlindustrie
In der Gemeinschaft sieht sich die Stahlindustrie etwa seit dem Jahre 1973 besonderen Schwierigkeiten gegenüber, deren Ursachen in verschiedenen Faktoren begründet sind. Von diesen Faktoren sind zu nennen die Rezession, die sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit alle wirtschaftlichen Betätigungen betrifft; die ungünstige Entwicklung der Nachfrage nach Stahlerzeugnissen; das Auftreten neuer sehr wettbewerbsfähiger Erzeuger aus Drittländern auf dem Markt; die Schaffung neuer Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft; schließlich die Verwendung teilweise unrentabler oder sogar veralteter Produktionsanlagen in einigen Gebieten der Gemeinschaft.
Das Zusammenwirken dieser Faktoren führte zu einem Kapazitätsüberhang sowie zu einem Preisverfall und infolgedessen zu einem Erlösverfall, der wiederum zu Verkäufen mit Verlust und zu einem lebhaften Wettbewerb zwischen den verschiedenen Stahlunternehmen führte. Da die Lebensfähigkeit vieler dieser Unternehmen ernsthaft bedroht war, gingen alle Mitgliedstaaten im mehr oder weniger starkem Maße dazu über, Beihilfen zu gewähren, um dieser Krisensituation abzuhelfen oder deren Auswirkungen abzumildern.
Angesichts dieser Entwicklung kündigte die Kommission Ende 1977 eine Reihe von Maßnahmen zur Umstrukturierung dieses Sektors an, zu denen die Entwicklung eines auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag gestützten Beihilfesystems gehörte, das die Koordinierung der nationalen Subventionen auf Gemeinschaftsebene ermöglichen sollte. Diese Regelung sollte sicherstellen, daß die Beihilfen dem Ziel einer grundlegenden Umstrukturierung dienten und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorriefen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefen (Bull. EG 12-1977, S. 8, Bull. EG 4-1978, S. 46).
Im Hinblick auf eine solche verbindliche Regelung in diesem Bereich führte die Kommission mit Zustimmung des Rates mit der Entscheidung Nr. 257/80/EGKS vom 1. Februar 1980 (ABl. L 29, S. 5) gemeinschaftliche Regeln über Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie ein. Gemäß der allgemeinen Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 (ABl. L 228, S. 4) wurde diese Beihilferegelung durch eine geänderte Fassung (nachstehend Zweiter Beihilfekodex genannt) abgelöst, die nach ihrem Artikel 13 bis zum 31. Dezember 1985 gilt.
II.2. Zweiter Beihilfekodex
Nach seinen beiden ersten Begründungserwägungen wird mit diesem Kodex hauptsächlich die Erreichung zweier Ziele bezweckt: zum einen die Einstellung der Gewährung von Beihilfen in jeglicher Form und zum anderen die Wiedergewinnung dei Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie durch Umstrukturierung einschließlich des Kapazitätsabbaus.
Gemäß Artikel 1 des Kodex ist es Aufgabe der Kommission, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden, ob Beihilfevorhaben, die ihr nach Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens 30. September 1982 zu melden sind, als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können. Wird dies bejaht, handelt es sich um Gemeinschaftsbeihilfen; als solche dürfen sie nur bezeichnet werden, wenn zuerst die in Artikel 2 vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, wozu beispielsweise gehört, daß das betreffende Unternehmen ein Umstrukturierungsprogramm durchführen muß und daß keine Beihilfezahlungen nach dem 31. Dezember 1985 erfolgen dürfen. Die Beihilfevorhaben müssen außerdem den detaillierteren Voraussetzungen der Artikel 3 bis 7 entsprechen, deren Strenge sich nach der Art der beabsichtigten Beihilfe richtet. Diesbezüglich wird in den genannten Vorschriften unterschieden zwischen Investitionsbeihilfen (Artikel 3), Schließungsbeihilfen (Artikel 4), Betriebsbeihilfen (Artikel 5), Notbeihilfen (Artikel 6) und schließlich Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 7).
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 ist die Kommission verpflichtet, zu den wichtigsten Beihilfevorhaben die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einzuholen, bevor sie eine diesbezügliche Entscheidung erläßt. Eine eventuelle Genehmigung der gemeldeten Beihilfen muß daraufhin spätestens am 1. Juli 1983 ergehen (Artikel 2 Absatz 1). Schließlich geht aus Artikel 12 hervor, daß die in den Artikeln 2, 5, 6 und 8 Absatz 1 vorgesehenen Fristen nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates geändert werden können.
II.3. Der Ausgangspunkt der vorliegenden Klage: die Entscheidungen der Kommission vom 29. funi 1983
Auf der Grundlage des Zweiten Kodex erließ die Kommission am 29. Juni 1983 verschiedene Entscheidungen, die an die deutsche, die belgische, die britische, die französische, die griechische, die irische, die italienische, die luxemburgische und die niederländische Regierung gerichtet sind. Mit diesen neun Entscheidungen genehmigte die Kommission in den betreffenden Mitgliedstaaten alle oben aufgeführten Arten von Beihilfen mit Ausnahme der Notbeihilfen; gemäß Artikel 6 des Kodex dürfen Beihilfen dieser Art nach dem 31. Dezember 1981 nicht mehr genehmigt werden.
Die Entscheidungen der Kommission vom 29. Juni 1983 betreffen insgesamt Beihilfen bis zu einer Höhe von 21,9 Milliarden ECU und bringen für Warmwalzerzeugnisse einen Abbau der Erzeugungskapazität um 26,7 Millionen Tonnen mit sich (bezogen auf den Gesamtzeitraum von 1980 bis 1985). Nach den näheren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung muß der genannte Beihilfebetrag für den Gesamtzeitraum von 1980 bis 1985 (auf den sich der genannte Abbau der Erzeugungskapazität bezieht) auf 33 Milliarden ECU erhöht werden.
Nach ihren Allgemeinen Zielen Stahl für den Zeitraum 1980 bis 1985 bezifferte die Kommission den Kapazitätsüberhang bei warmgewalzten Stahlerzeugnissen in der Gemeinschaft für 1985 auf ungefähr 47,9 Millionen Tonnen. Aus den Akten geht allerdings hervor, daß der Rat auf einer am 17. und 18. September 1982 in Dänemark abgehaltenen informellen Tagung seine Zustimmung dazu erteilte, daß die Kommission als gegenwärtiges Ziel der Umstrukturierung einen Abbau in Höhe von lediglich 30 bis 35 Millionen Tonnen vorsah, was nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung einen durchschnittlichen Auslastungsgrad von ungefähr 70 % ermöglichen sollte.
Die Klägerin bestreitet nicht die Richtigkeit dieser Zahlen, rügt jedoch die ungleiche Verteilung der Lasten der Umstrukturierung, die die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung vom 29. Juni 1983 vorgenommen habe. Ihre gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag erhobene Anfechtungsklage richtet sich nur gegen die Entscheidungen, die an die belgische, die britische, die französische und die italienische Regierung gerichtet sind. Diese vier Entscheidungen genehmigen insgesamt Beihilfen in Höhe von 17,5 Milliarden ECU (gegenüber Beihilfen für die genannten Mitgliedstaaten in Höhe von 27,5 Milliarden ECU für den gesamten Zeitraum von 1980 bis 1985) unter der Voraussetzung, daß diese Mitgliedstaaten in der Zeit von 1980 bis 1985 18,7 Millionen Tonnen Erzeugungskapazität abbauen. Nach Ansicht der Klägerin sind die genehmigten Beihilfen zu hoch im Verhältnis zu den erteilten Auflagen zum Kapazitätsabbau. Ferner begünstige diese UnVerhältnismäßigkeit die Stahlerzeuger der vier betroffenen Mitgliedstaaten, die bereits seit Jahren hoch subventioniert würden.
II.4. Der Streitgegenstand
In ihrer Klageschrift hat die Klägerin in erster Linie beantragt, die vier angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären, und angeregt, der Gerichtshof möge im Falle der Nichtigerklärung selbst die Grundsätze und Leitlinien festlegen, an die die Kommission bei der Billigung von Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts gebunden sei.
In ihrer Erwiderung hat sie eine Neufassung ihres Hauptantrags in das Verfahren eingeführt, wonach sie die teilweise Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidungen insoweit begehrt, als diese Entscheidungen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklären, die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben in den vier betroffenen Mitgliedstaaten nicht nachweislich unerläßlich sind.
Die Kommission beantragt in ihrer Gegenerwiderung, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie auf dem Hauptantrag in der geänderten Fassung beruht, da dieser unbestimmt sei.
Auf die Anträge der Klägerin werde ich noch zurückkommen (siehe Teil III dieser Schlußanträge).
II.5. Verfahren
Die Klageschrift ist am 22. September 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Antragsschrift, die am 25. Januar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, ein Verband der Unternehmen der deutschen Eisen- und Stahlindustrie, der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten, beantragt, sie in dieser Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zuzulassen. Der Gerichtshof hat diesem Antrag mit Beschluß vom 29. Februar 1984 stattgegeben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten; die Parteien sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
III. Anträge der Parteien
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Klägerin) beantragt in ihrer Erwiderung,
1) die Entscheidungen Nrn. 83/391/EWG, EGKS, 83/393/EGKS, 83/396/EGKS und 83/399/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 insoweit für nichtig zu erklären, als sie Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklären, die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben der Stahlindustrie in den vier Ländern nicht nachweislich unerläßlich sind — die Antwort der deutschen Bundesregierung auf eine Frage des Gerichtshofes ließ nicht mit Sicherheit den Schluß zu, daß sie ihren Hauptantrag zurückgenommen hat; in der mündlichen Verhandlung wurde erklärt, daß der ursprüngliche Hauptantrag aufrechterhalten werde: die Neuformulierung in der Erwiderung habe nur subsidiären Charakter —,
2) hilfsweise: sie insoweit für nichtig zu erklären, als die Summe der den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Beihilfen über die Summe derjenigen Beihilfen hinausgeht, die bis zum 30. September 1982 der Kommission notifiziert waren,
3) die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beklagte) beantragt in ihrer Gegenerwiderung,
1) die Klage als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abzuweisen,
2) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV. Vorbringen der Parteien
IV.1. Zusammenfassung
In ihrer Erwiderimg erläutert die Klägerin, sie habe die Anfechtungsklage nicht mit dem Ziel erhoben, für die deutsche Stahlindustrie einen geringeren Kapazitätsabbau oder mehr Beihilfen zu erhalten. Was sie mit diesem Verfahren beabsichtige, sei vielmehr, zu erreichen, daß die Stahlunternehmen in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich weniger Beihilfen erhielten und einen stärkeren Abbau ihrer Erzeugungskapazität vornähmen. Zu diesem Zweck beantragt sie in erster Linie die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen insoweit, als die Kommission Beihilfen genehmigt habe, die nicht dringend notwendig seien.
Zur Begründung dieses Antrags beruft sie sich im wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der darin bestehe, daß die Kommission klar die Stahlunternehmen der vier genannten Mitgliedstaaten begünstige, indem sie Beihilfen genehmige, die bei weitem über das hinausgingen, was notwendig sei, um die geforderten Kapazitätsverringerungsmaßnahmen durchzuführen, während sie von der deutschen Stahlindustrie Kapazitätsverringerungen fordere, die im Verhältnis zu den genehmigten Beihilfen viel zu hoch seien. In dieser Hinsicht wirft die Klägerin der Kommission insbesondere vor, sie habe bei der Verteilung des Kapazitätsabbaus weder die beträchtlichen Beihilfen, die bereits vor Erlaß der fraglichen Entscheidungen an die betroffenen Unternehmen gezahlt worden seien, noch die lange vor 1980 und ohne jede öffentliche Beihilfe von wenig oder nicht subventionierten Unternehmen wie denen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Umstrukturierungsbemühungen berücksichtigt. Mit anderen Worten: Beim Erlaß der streitigen Entscheidungen habe die Kommission mit zweierlei Maß gemessen.
In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage hat die Klägerin angegeben, es sei ihr unmöglich, nach den einzelnen Unternehmen und den Beihilfeformen genau darzulegen, inwieweit die fraglichen Beihilfen im Verhältnis zu der Tonnage des Kapazitätsabbaus überhöht seien. Dies sei jedoch in jedem Fall insoweit unerheblich, als sie den Betrag der Beihilfen überstiegen, den die deutsche Stahlindustrie für die Jahre 1975 bis 1980 pro Tonne Kapazitätsabbau erhalten habe.
Zur Verdeutlichung des diskriminierenden Charakters der streitigen Entscheidungen im Verhältnis zur deutschen Stahlindustrie legt die Klägerin in ihren verschiedenen Schriftsätzen bezifferte Angaben vor, die in der folgenden synoptischen Tabelle zusammengefaßt sind:
Insgesamt in den Jahren 1980-1985 genehmigte Beihilfen je Mitgliedstaat (in Mrd ECU) (Gesamtbetrag für alle Mitgliedstaaten: 33 Mrd ECU)Insgesamt in den Jahren 1980-1985 genehmigte Beihilfen verglichen mit der Ausgangskapazität im Jahre 1980 (Beihilfe je Tonne Ausgangskapazität)Insgesamt in den Jahren 1980-1985 genehmigte Beihilfen, verglichen mit dem in diesem Zeitraum erfolgten bzw. zugesagten Kapazitätsabbau (Beihilfe je Tonne Abbau)Verhältnis zwischen den genehmigten Beihilfen je Mitgliedstaat und den insgesamt genehmigten Beihilfen in den Jahren 1980-1985Erforderlicher Kapazitätsabbau je Mitgliedstaat (in Mio t) im Verhältnis zu dem insgesamt geforderten Kapazitätsabbau in den Jahren 1980-1985 (26,7 Mio t)BR Deutschland4,314191 DM578 ECU13,1 %6,010 (22,5 %)Belgien3,887571 DM1252 ECU11,8%3,105(11,6%)Frankreich7,613667 DM1433 ECU23 %5,311(19,9%)Vereinigtes Königreich5,759593 DM1282 ECU17,4 %4,500 (16,8 %)Italien10,270666 DM1760 ECU31,1 %5,834 (21,8 %)
Hilfsweise beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen insoweit, als der Betrag der genehmigten Beihilfen den Betrag der bis zum 30. September 1982 (dem Tag, bis zu dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Kodex alle Meldungen von Beihilfevorhaben abgegeben sein mußten) gemeldeten Beihilfen übersteige. Nach ihrem Vorbringen besteht zwischen dem Gesamtbetrag der durch die streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen und dem Betrag der Beihilfen, die der Kommission vor dem genannten Termin mitgeteilt worden seien, ein Unterschied von ungefähr 7,5 Milliarden ECU. Die Kommission sei jedoch nicht befugt gewesen, nach diesem Termin gemeldete Beihilfen zu genehmigen, da diese Frist eine Ausschlußfrist gewesen sei. Zur Begründung dieser Ansicht bezieht sich die Klägerin auf Artikel 12 Absatz 1 des Kodex, wonach unter anderem die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Frist nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates geändert werden dürfe. Außerdem sei sie von dieser Erhöhung der Beihilfen erst durch die Veröffentlichung der streitigen Entscheidungen unterrichtet worden. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, zu dieser Erhöhung Stellung zu nehmen, obwohl die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Kodex die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zu den nach dem 30. September 1982 gemeldeten Beihilfevorhaben hätte einholen müssen. Unter diesen Umständen seien die fraglichen Entscheidungen wegen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Kodex enthaltenen Vorschriften, rechtswidrig.
Die Beklagte äußert zunächst Zweifel in bezug auf die Zulässigkeit der Klage und entwickelt dann vier Argumente gegen das Vorbringen der Klägerin zum Hauptantrag. Zuerst macht sie geltend, der Zweite Beihilfekodex sehe keine Höchstgrenze für die Beträge der zu genehmigenden Beihilfen vor und schaffe auch kein gleichförmiges und quasi mathematisches Verhältnis der genehmigten Beihilfen zum notwendigen Kapazitätsabbau; die Verwendung einer solchen gleichförmigen Relation verstoße im übrigen gegen die Verpflichtung der Kommission, bei der Prüfung von Beihilfevorhaben verschiedene Faktoren wie die unternommenen Restrukturierungsbemühungen, die Intensität der Beihilfen, die Strukturprobleme der betroffenen Region usw. zu berücksichtigen. Sodann bezwecke der Zweite Beihilfekodex die Abschaffung der nationalen Beihilfen und nicht den völligen Abbau des Kapazitätsüberhangs innerhalb der Gemeinschaft. Außerdem wären die regionalen und sozialen Konsequenzen der Bemühungen der Gemeinschaft mit den allgemeinen Grundsätzen des Zweiten Beihilfekodex nicht vereinbar, wenn das Ziel der Umstrukturierung (30 Mio t bis 35 Mio t entsprechend dem 1982 vereinbarten Ziel) allein zu Lasten stark subventionierter Unternehmen verwirklicht werden sollte. Schließlich beruhten die Entscheidungen vom 29. Juni 1983 auf einer gerechten Verteilung der Lasten der Umstrukturierung, da die am stärksten subventionierten Unternehmen den höchsten Kapazitätsabbau vornehmen müßten. Die Kommission bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgende Zahlen:
Durch die Entscheidungen rom 29. Juni 1983 genehmigte Beihilfen (in Mrd ECU)In den Entscheidungen vom 29. Juni 1983 geforderter Kapazitätsabbau (in Mio t)Anteil je Mitgliedstaat an der Gesamtkapazität der Gemeinschaft im Jahre 1980Anteil je Mitglicdstaat nach Durchführung des in den Entscheidungen rom 29. Juni 1983 geforderten AbbausAnteile der Mitgliedstaatcn am Kapazitätsabbau (bei durchschnittlichem Kapazitätsabbau in der Gemeinschaft von 15,9%)BR Deutschland3,6141,131,6%33,1%11,3%Belgien2,3303,19,5 %9,1 %19,4 %Frankreich3,9435,315,9%15,2%19,7%Vereinigtes Königreich2,6744,513,5 %12,9 %19,7 %ïw'ien8,6095,821,5 %21,4 %16,1 %
Die Klägerin hat in der Sitzung zum besseren Verständnis darauf hingewiesen, daß der Betrag von 1,1 Millionen Tonnen Kapazitätsabbau für Deutschland anders als der in der ersten Tabelle genannte Betrag von gut 6 Millionen Tonnen sich ausschließlich auf die hochsubventionierten deutschen Stahlunternehmen beziehe.
Was den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, so räumt die Kommission in ihrer Gegenerwi-(ierung ein, daß nach dem 30. September 1982 eine Erhöhung der Beihilfen erfolgt sei und daß sie die Stellungnahme der Mitgliedstaaten nicht erneut eingeholt habe; auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes hat sie geantwortet, daß es sich um eine Aufstockung der schon vor diesem Zeitpunkt gemeldeten Beihilfebeträge gehandelt habe. Zudem habe es sich erst bei der Frist des 1. Juli 1983 um eine echte Ausschlußfrist gehandelt, da nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Kodex keine Beihilfen mehr hätten genehmigt werden dürfen. Sie habe die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der fraglichen Beihilfen nur deshalb nicht eingeholt, um diese Frist einhalten zu können. Schließlich könne die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission sei verpflichtet, mit den Mitgliedstaaten das Für und Wider der Beihilfevorhaben zu diskutieren. Es sei nämlich nicht Sinn und Zweck von Artikel 8 Absatz 2, eine Beteiligung der Mitgliedstaaten am internen Entscheidungsprozeß der Kommission sicherzustellen.
Die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie (Streithelferin) betont insbesondere das Übermaß der angefochtenen Beihilfen im Verhältnis zu dem geforderten Kapazitätsabbau und nimmt im wesentlichen den gleichen Standpunkt ein wie die Klägerin. In den Anlagen zu ihrem Schriftsatz hat sie dem Gerichtshof jedoch weiteres interessantes Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt.
IV.2. Zur Zulässigkeit
Zu der Änderung ihres Hauptantrags, den die Klägerin vorgenommen hat, führt die Kommission in ihrer Gegenerwiderung aus, grundsätzlich erhebe sie keinen Einwand gegen eine quantitative Änderung des Klageantrags, wenn diese keinen Einfluß auf den Umfang des Streitgegenstandes habe. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die Klägerin die Teile der angefochtenen Entscheidungen nicht konkretisiert hat, die sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch angreife. Diese Konkretisierung sei um so notwendiger, als die Entscheidungen zahlreiche Einzelheiten und unterschiedliche Voraussetzungen je nach der Art der Beihilfen und je nach dem begünstigten Unternehmen enthielten.
Die Klägerin versuche, den Umfang ihres Klagebegehrens vom Ergebnis der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen durch den Gerichtshof abhängig zu machen. Ein solches Vorgehen sei grundsätzlich unzulässig; eine Anfechtungsklage könne nur insoweit zulässig sein, als sie die für nichtig zu erklärende Entscheidung — und damit den Streitgegenstand — unbedingt, eindeutig und abschließend bezeichne.
Nach Ansicht der Kommission macht die Änderung des Hauptantrags auch den Hilfsantrag unzulässig, indem sie seine Funktion als Antrag auf teilweise Nichtigerklärung beseitige. Außerdem dürfe man durch eine solche Aufspaltung des Klageantrags dem Gerichtshof nicht vorschreiben, gegebenenfalls die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen in erster Linie auf materiellrechtliche Erwägungen zu stützen, wenn das gleiche Ergebnis dadurch erreicht werden könne, daß entsprechend dem Hilfsantrag die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geprüft werde.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Unzulässigkeit des Hilfsantrags noch näher damit begründet, daß es sich nicht um einen Hilfs-, sondern um einen Alternativantrag handele. Während der Hauptantrag auf materiellrechtlichen Argumenten beruhe, gründe sich der Hilfsantrag ausschließlich auf formelle Argumente.
Daher beantragt die Kommission, die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin als unzulässig abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die fraglichen Entscheidungen nur unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu prüfen, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Hilfsantrags beruft.
In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen, erläutert die Klägerin zuerst, daß die Klage durch die Neufassung des Hauptantrags nicht auf die Genehmigung einer bestimmten Art von Beihilfen durch die Kommission (vor allem Betriebsbeihilfen) beschränkt werden solle: Diese Änderung solle nur klarstellen, daß die Bundesregierung nicht jede Beihilfe für unzulässig halte, sondern im Gegenteil dem Teil der genehmigten Subventionen zustimme, der zur Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen zweifelsfrei unerläßlich sei. Zwar greife sie die fraglichen Beihilfen in erster Linie wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegenüber den geforderten Kapazitätsabbaumaßnahmen an, dies bedeute jedoch nicht, daß sie ihr Vorbringen fallen lasse, wonach diese Beihilfen im Verhältnis zu denjenigen, die bei anderen Mitgliedstaaten genehmigt worden seien, zu hoch seien.
Das Übermaß der fraglichen Beihilfen werde durch die daraus entstehende diskriminierende Behandlung der Stahlunternehmen der anderen Mitgliedstaaten verdeutlicht. In dieser Hinsicht stellt die Klägerin klar, daß die Kommission von der deutschen Stahlindustrie für Beihilfen in Höhe von insgesamt 4,3 Milliarden ECU einen Kapazitätsabbau von 6,01 Millionen Tonnen gefordert habe. Dies entspreche etwa 720 ECU pro abgebauter Tonne Kapazität. Wenn dieser Maßstab für die deutschen Unternehmen gelte, sei nicht erkennbar, warum anderen Mitgliedstaaten die Gewährung höherer Beihilfen je Tonne abzubauender Kapazität genehmigt werde. Mit anderen Worten: Die Klägerin vertritt die Ansicht, die angefochtenen Entscheidungen seien insoweit aufzuheben, als sie Genehmigungen für Beihilfen enthielten, deren Betrag etwa 720 ECU pro Tonne abzubauender Kapazität übersteige.
Um die Anwendung dieses Maßstabs auf die streitigen Entscheidungen zu verdeutlichen, legt die Klägerin folgende synoptische Tabelle vor:
Geforderter Kapazitätsabbau je Mitgliedstaat (in Mio t) in den Jahren 1980-1985Gesamtbetrag der in denjahren l980-1985 genehmigten Beihilfen je Mitgliedstaat (in Mrd ECU)Gesamtbetrag der gleichen Beihilfen (in Mrd ECU) nach Anwendung des vorgeschlagenen Maßstabs: 720 ECU pro Tonne KapazitätsabbauBeihilfen, deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist (in Mrd ECU)Belgien3,1053,8872,2361,651Frankreich5,3117,6133,8243,789Vereinigtes Königreich4,5005,7593,2402,519Italien5,83410,2704,2006,070
IV.3. Zum Hauptantrag
Vorbringen der Klägerin
Die Klägerin führt aus, die übermäßige Höhe und der diskriminierende Charakter der fraglichen Beihilfen würden durch folgende Umstände noch verstärkt:
a) Die deutschen Stahlunternehmen hätten sich bereits deutlich vor dem Jahr 1980 bemüht, ihre überschüssigen Kapazitäten aus eigenen Mitteln abzubauen, während andere Unternehmen ihre Kapazitäten verdoppelt oder sogar verdreifacht hätten;
b) statt sich frühzeitig an die veränderten Anforderungen des Stahlmarktes anzupassen, hätten die Unternehmen in den vier betroffenen Mitgliedstaaten dank der öffentlichen Subventionen, die ihnen jahrelang gewährt worden seien, unwirtschaftliche oder veraltete Anlagen in Betrieb gehalten;
c) beim Erlaß der fraglichen Entscheidungen habe die Kommission weder die vor 1980 erfolgten Umstrukturierungsbemühungen der deutschen Stahlindustrie noch die beträchtlichen Beihilfen berücksichtigt, die den Unternehmen der vier betroffenen Mitgliedstaaten vorher gewährt worden seien;
d) die Nichtberücksichtigung der Vorleistungen der Unternehmen, die sich schon seit Jahren marktkonformer verhalten hätten als die anderen Unternehmen, laufe darauf hinaus, die von den vier betroffenen Mitgliedstaaten verfolgte gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfepraxis zu legalisieren, ja sogar zu belohnen.
In bezug auf die von der Kommission vorgelegten Zahlen macht die Klägerin geltend, diese seien sicherlich nicht geeignet, ihre Meinung zu widerlegen, daß im vorliegenden Fall eine diskriminierende Behandlung zum Nachteil der deutschen Stahlindustrie vorliege. Die Berechnungen der Kommission stützten sich nämlich für die Bundesrepublik Deutschland einfach auf die Kapazitätsabbauforderungen, die in der Entscheidung vom 29. Juni 1983 enthalten seien. Diese Forderungen beträfen jedoch nur ein einziges Unternehmen (Arbed Saarstahl). Berücksichtige man hingegen den gesamten von der deutschen Stahlindustrie im Zeitraum 1980 bis 1985 geforderten Kapazitätsabbau (6,01 Mio t), so gelange man zu ganz anderen Ergebnissen, wie dies die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen deutlich gezeigt hätten.
Der in der Erwiderung in dieser Weise erläuterte Hauptantrag wird auf den Seiten 32/33 der Klageschrift und 9 bis einschließlich 18 der Erwiderung rechtlich damit begründet, daß es im Widerspruch zu den Artikeln 2 bis 5 des Beihilfekodex stehe, wenn Beihilfen, die für eine Umstrukturierung nicht notwendig seien und für eine Genehmigung aufgrund der genannten Vorschriften nicht in Betracht kämen, genehmigt würden.
Vorbringen der Kommission
Nach Ansicht der Kommission sind die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen zu den Beihilfen, die die einzelnen Unternehmen in den Jahren 1980 bis 1985 pro Tonne Kapazität und pro Tonne Abbau erhalten haben, im wesentlichen zutreffend. Diese Berechnungen erlaubten jedoch nicht den Schluß auf eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte im vorliegenden Fall. Zunächst sei es unmöglich, gleichförmig für alle Mitgliedstaaten den gleichen Maßstab für das Verhältnis zwischen den noch zulässigen Beihilfen und dem notwendigen Kapazitätsabbau anzuwenden: Der Zweite Kodex habe ein solches Verhältnis nicht festgelegt, sondern verpflichte im Gegenteil die Kommission, bei der Prüfung von Beihilfevorhaben verschiedene Faktoren wie Höhe und Intensität der Beihilfen, die unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen sowie die regionalen und sozialen Probleme zu berücksichtigen, die von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich seien.
Ferner liege der Zweck des Zweiten Beihilfekodex darin, zur Umstrukturierung des Stahlmarktes einschließlich des Kapazitätsabbaus beizutragen; die völlige Beseitigung des Kapazitätsüberschusses sei aber gewiß nicht Hauptziel dieses Kodex. Es könne nur schwer hingenommen werden, daß die Umstrukturierung allein zu Lasten der stark subventionierten Unternehmen verwirklicht werde, da von der Gesamtkapazität der Gemeinschaft für warmgewalzte Stahlerzeugnisse in Höhe von 168 Millionen Tonnen 76 Millionen Tonnen durch subventionierte Unternehmen erzeugt würden: wenn nur Unternehmen dieser Art Stillegungen in Höhe des Ziels der Umstrukturierung (30 Mio t bis 35 Mio t) vornehmen müßten, wäre die Schließung der gesamten Stahlindustrie in bestimmten Regionen der Gemeinschaft unvermeidbar.
Die Kommission führt zudem aus, die Entscheidungen vom 29. Juni 1983, die insgesamt eine Stillegung von 26,7 Millionen Tonnen Kapazität mit sich brächten, seien nur ein erster Schritt zur Verwirklichung des Ziels der Umstrukturierung. Diese Zahl stelle im jetzigen Stadium angesichts der politischen und sozialen Folgen der Umstrukturierung die Belastbarkeitsgrenze der Stahlindustrie der Gemeinschaft dar. Zur Präzisierung der sozialen Dimension der Umstrukturierung legt die Kommission eine nach Mitgliedstaaten aufgegliederte Übersicht über die Entwicklung der Beschäftigung in der Stahlindustrie vor, aus der hervorgeht, daß innerhalb der Gemeinschaft in den Jahren 1973 bis 1984 ungefähr 300000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren haben (Deutschland: 64700; Belgien: 22800; Frankreich: 61000; Italien: 2600; Vereinigtes Königreich: 132500) (Anlage 6 der Gegenerwiderung).
Schließlich macht die Kommission geltend, sie sei bei der Prüfung der Beihilfevorhaben von dem Grundsatz ausgegangen, der größte Kapazitätsabbau sei von den Unternehmen hinzunehmen, die die unrentabelsten Anlagen betrieben und die im maßgeblichen Zeitraum am stärksten subventioniert worden seien. Wie aus den Begründungserwägungen der Entscheidungen vom 29. Juni 1983 eindeutig hervorgehe, habe sie ferner die vor 1980 unternommenen Umstrukturierungsbemühungen berücksichtigt. So habe sie von dem Unternehmen Arbed Saarstahl nur noch ungefähr weitere 400000 Tonnen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für eine genehmigte Beihilfe in Höhe von 1,2 Milliarden DM verlangt. Allgemeiner betrachtet führt die Kommission aus, die Anwendung der genannten Grundsätze habe zur Folge gehabt, daß fast 20 Millionen Tonnen Kapazitätsabbau auf die hochsubventionierten Unternehmen entfallen seien, während die weniger oder gar nicht subventionierten Unternehmen nur Stillegungen in Höhe von ungefähr 7 Millionen Tonnen hätten vornehmen müssen. Unter diesen Umständen sei es falsch, zu behaupten, die Kommission habe bei Erlaß der streitigen Entscheidungen die Unternehmen der vier betroffenen Mitgliedstaaten begünstigt. Die Richtigkeit dieser Behauptung werde ferner noch stärker dadurch in Zweifel gezogen, daß die streitigen Entscheidungen zur Verringerung des Anteils dieser Mitgliedstaaten an der Gesamtkapazität der Gemeinschaft führten, während der Anteil der Mitgliedstaaten mit nur geringen Subventionen erhöht worden sei. Zu diesem Gesichtspunkt bezieht sich die Kommission auf die oben vorgelegten Berechnungen.
IV.4. Zum Hilfsantrag
Vorbringen der Klägerin
Zur Begründung ihres Hilfsantrags weist die Klägerin unter Bezugnahme auf einen der Klageschrift als Anlage beigefügten Überblick (Anlage 20) darauf hin, daß die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen Beihilfen genehmigt habe, deren Gesamthöhe eine Differenz von ungefähr 7,5 Milliarden ECU gegenüber der Gesamthöhe der vor dem 30. September 1982, als gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Kodex alle Beihilfevorhaben der Kommission hätten gemeldet sein müssen, notifizierten Beihilfen aufgewiesen habe. Sie führt aus, sie sei von dieser Erhöhung der Beihilfen erst durch die Veröffentlichung der fraglichen Entscheidungen unterrichtet worden; die Kommission habe somit in zweierlei Hinsicht gegen die Bestimmungen des Zweiten Beihilfekodex verstoßen: Zum einen habe sie nicht die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Frist eingehalten, bei der es sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Kodex um eine Ausschlußfrist handele, und zum anderen habe sie entgegen Artikel 8 Absatz 2 den Mitgliedstaaten keine Gelegenheit gegeben, zu den nach dem 30. September 1982 bekanntgegebenen Beihilfevorhaben Stellung zu nehmen.
Vorbringen der Kommission
Die Kommission bestreitet nicht die Richtigkeit der Zahlenangaben, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihres Hilfsantrags berufen hat. Sie räumt ein, daß die Erhöhung der Beihilfen stattgefunden habe und daß sie die Stellungnahme der Mitgliedstaaten hierzu nicht eingeholt habe; sie stellt sodann klar, daß es sich um eine Aufstockung der schon vor dem 30. September 1982 gemeldeten Beihilfen gehandelt habe und nicht um eine Genehmigung neuer, nach diesem Zeitpunkt gemeldeter Beihilfevorhaben. Die Rechtsnatur dieser Frist könne nicht nur aus Artikel 12 Absatz 1 des Kodex allein hergeleitet werden, sondern müsse im Gegenteil unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und aus dem Zusammenhang dieser Frist mit den anderen im Kodex vorgesehenen Fristen bestimmt werden. Die Frist des 30. September 1982 stelle eine reine Verfahrensfrist dar, die nur zur Wirksamkeit der Aktion der Kommission beitragen solle und insbesondere dazu, ihr genügend Zeit zur Prüfung der Beihilfevorhaben im Lichte ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt zu gewähren. Die wirkliche Ausschlußfrist sei der 1. Juli 1983, nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Kodex keine Beihilfe mehr habe genehmigt werden dürfen.
Die Kommission führt schließlich aus, sie habe die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der fraglichen Beihilfen nur deshalb nicht eingeholt, um die Frist des 1. Juli 1983 einzuhalten. Diese Entscheidung sei angesichts des eindeutigen Überwiegens der Interessen an einer materiellen Entscheidung vor Ablauf der Ausschlußfrist gegenüber dem Interesse an der Einhaltung bloßer Verfahrensvorschriften gerechtfertigt gewesen.
Erklärungen der Streithelferin
Die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie {Streithelferin) nimmt größtenteils einen gleichartigen Standpunkt ein wie die Klägerin. Angesichts des Beihilfeverbots in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag könne die Kommission aus Artikel 95 EGKS-Vertrag und somit aus dem Zweiten Beihilfekodex nur die Befugnis herleiten, Subventionen zu genehmigen, die zur Umstrukturierung zwingend erforderlich seien. Mit anderen Worten: Die Genehmigung von Beihilfen aufgrund des Zweiten Beihilfekodex sei grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Kommission diese begrenzte Befugnis überschreite.
Im vorliegenden Fall nun habe die Kommission ihre Befugnis in zweierlei Hinsicht überschritten. Erstens habe sie Betriebsbeihilfen genehmigt, die die Erhaltung unrentabler Anlagen ermöglichten und deren Gesamtbetrag in den betroffenen Mitgliedstaaten drei bis fünfmal höher gewesen sei als der der Schließungs- und Investitionsbeihilfen. Ferner habe die Kommission Beihilfen für Unternehmen genehmigt, die nach dem 31. Dezember 1985 ohne staatliche Beihilfen nicht rentabel und wettbewerbsfähig sein würden. Unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität hätten die fraglichen Beihilfen deshalb nicht in dem in den angefochtenen Entscheidungen vorgesehenen Umfang genehmigt werden dürfen.
Aufgrund der Jahresabschlüsse von fünf hochsubventionierten Unternehmen in den vier betroffenen Mitgliedstaaten für die Jahre 1980 bis 1982 und aufgrund anderer bekannter Daten hat die Streithelferin durch das Betriebswirtschaftliche Institut der Eisenhüttenindustrie errechnen lassen, wie die Betriebsergebnisse dieser Unternehmen in dem genannten Zeitraum ausfielen, in welcher Höhe sie Beihilfen erhielten und wie diese verwendet wurden. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind den Erklärungen der Streithelferin als Anlage 1, die wiederum fünf detaillierte Anlagen enthält, beigefügt. Die wichtigsten Schlußfolgerungen aus diesen Unterlagen betreffen den Betrag, um den die von 1980 bis 1982 gewährten Beihilfen die von der Kommission im Jahr 1983 genehmigten Beihilfen überstiegen haben, sowie die Höhe der (nicht zur Umstrukturierung, sondern) zur Deckung der laufenden Verluste in dem genannten Zeitraum verwendeten Beihilfen. Diese beliefen sich in drei Fällen auf ungefähr 40 %, in einem Fall auf ungefähr 50 % und in einem weiteren Fall auf ungefähr 60 % der den betroffenen Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen. Die übrigen von der Streithelferin vorgelegten Anlagen mit ausführlichem Zahlenmaterial beziehen sich auf den längeren Zeitraum von 1975 bis 1982 und führen unter anderem zu dem Ergebnis, daß in dem genannten Zeitraum 11,6 Milliarden ECU mehr an Beihilfen ausgezahlt wurden, als für eine zügige Umstrukturierung notwendig gewesen wäre.
V. Beurteilung der Rechtssache
V.1. Allgemeine Bemerkungen
Für eine Beurteilung der Rechtssache halte ich es für zweckmäßig, meiner Untersuchung der Einzelprobleme folgende Bemerkungen vorauszuschicken. Geht man von dem im Jahre 1982 vom Rat festgesetzten Ziel eines Kapazitätsabbaus in der Gemeinschaft von insgesamt 30 bis 35 Millionen Tonnen aus, so ist zunächst festzustellen, daß die in den Entscheidungen vom 29. Juni 1983 festgesetzten Mindestforderungen im Falle ihrer Verwirklichung das Ziel von 30 Millionen Tonnen zu beinahe 90 % erreichen. Die von den betroffenen Mitgliedstaaten daraufhin vorgelegten Umstrukturierungspläne nähern sich diesem Mindestendziel bis auf gut 70 %. Die Kommission behauptet in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung an den Rat vom 14. November 1984, mittlerweile seien drei Mitgliedstaaten in den gemeldeten Umstrukturierungsplänen um insgesamt 1,7 Millionen Tonnen über die Mindestforderungen in den Entscheidungen hinausgegangen. Sie erwarte, daß das Ziel von 30 Millionen Tonnen Kapazitätsabbau vor dem 1. Januar 1986 erreicht und sogar übertroffen sei. Das Ziel von 35 Millionen Tonnen Kapazitätsabbau könne danach durch eine natürliche Anpassung (ohne Beihilfen) erreicht werden.
Die Bedeutung dieser Daten für die Verwirklichung des Abbaus wird durch einen Vergleich mit der Tabelle 2 der Anlage 2 zum Schriftsatz der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie unterstrichen. Nach der Tabelle wurde in den Jahren 1975 bis einschließlich 1979 (das heißt vor dem ersten Beihilfekodex) in den besagten vier Mitgliedstaaten ein Kapazitätsabbau von nur gut 12 Millionen Tonnen und in der Zeit von 1980 bis einschließlich 1982 (das heißt nach dem ersten Beihilfekodex, aber vor der ergänzenden Zielsetzung von 30 bis 35 Millionen Tonnen im Zweiten Beihilfekodex) von knapp 9,5 Millionen Tonnen erreicht. Denkt man an die niederländische Redensart das dicke Ende kommt nach, so kann das bis heute aufgrund des Zweiten Beihilfekodex beim Kapazitätsabbau erreichte Ergebnis sicher nicht unbefriedigend genannt werden, auch wenn es zur Wiederherstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage offenkundig noch nicht ausreicht. Umstrukturierungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie im vorliegenden Fall notwendig sind, führen unvermeidlich zu einem erheblichen Personalabbau. Dieser betraf nach den genannten Tabellen in drei der betreffenden vier Mitgliedstaaten bereits in der Zeit von 1974 bis 1982 beinahe 200000 Personen. Vor allem in Regionen, in denen es keine anderen Arbeitsplätze als Ersatz gibt, ruft eine Umstrukturierung wie die hier in Rede stehende, unvermeidlich große soziale und politische Spannungen hervor. Deshalb kann das sich jetzt abzeichnende Ergebnis der gesamten Umstrukturierungsmaßnahmen an sich gewiß bereits als eine eindrucksvolle Leistung angesehen werden.
Gegenüber diesem positiven Ergebnis der Bemühungen der Kommission muß jedoch festgestellt Verden, daß der Umfang der Beihilfemaßnahmen, die die Kommission dafür am 29. Juni 1983 genehmigt hat, außergewöhnlich hoch ist. Der Umstand vor allem, daß der Anteil der Betriebsbeihilfen an den in den Jahren 1980 bis 1985 für die besagten Mitgliedstaaten insgesamt genehmigten Beihilfen in Höhe von ungefähr 27,5 Milliarden ECU wie bereits dargelegt bei diesen Mitgliedstaaten 50 %, 50 %, 70 % bzw. 80% ausmachte, verdient Ihre besondere Aufmerksamkeit. Dieser hohe Anteil der Betriebsbeihilfen an den insgesamt genehmigten Beihilfen erklärt auch größtenteils, warum für jede Tonne Kapazitätsabbau in den genannten Mitgliedstaaten im ganzen eine viel höhere Beihilfe als in der Bundesrepublik Deutschland bewilligt wurde. Im Vorgriff auf meine nähere Prüfung des diesbezüglichen Parteivorbringens scheint es mir nicht zweifelhaft, daß auch bei Einhaltung der Mindestpreisvorschriften solch umfangreiche Betriebsbeihilfen zu einer umfangreichen Verlustabdeckung und damit zu einer erheblichen Wettbewerbsverfälschung zum Nachteil der weniger oder überhaupt nicht subventionierten Stahlerzeuger geführt haben. Auf die rechtliche Beurteilung der Bedeutung dieser Wettbewerbsverfälschungen werde ich dann auch anschließend anhand des Parteivorbringens und der einschlägigen Vorschriften des Zweiten Beihilfekodex mein besonderes Augenmerk richten. Bei meiner näheren Untersuchung der Rechtssache wird sich auch zeigen, daß die Kommission offenkundig im Widerspruch zu Wortlaut und Ziel wesentlicher Verfahrensvorschriften des Kodex gehandelt hat.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist meines Erachtens schließlich auch dem Verhältnis zwischen der Beihilfeund der Quotenpolitik der Kommission einige Aufmerksamkeit zu widmen. Die von der Kommission aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag nacheinander erlassenen Entscheidungen zeigen, daß unter anderem durch die Berücksichtigung freiwilliger Umstrukturierungsmaßnahmen, durch die Duldung von Überschreitungen und durch eine beschränkte Quotenanpassung an Produktionserhöhungen oder -Senkungen (z. B. als Folge einer Quotenübertragung) in allmählich zunehmendem Maße eine gewisse Flexibilität in die Quotenregelungen kommt. Dagegen bestätigen allerdings die Artikel 14d und 14e der Entscheidung von 1983 und Artikel 7 der Entscheidung von 1984 die doch vorhandene Begrenztheit der in dieser Weise ermöglichten Veränderungen der Marktanteile zugunsten von Unternehmen in einer starken Wettbewerbsposition. Hauptziel der Quotenregelungen bleibt deshalb, solange die Krise andauert, die Aufrechterhaltung der jeweiligen Marktanteile der verschiedenen Unternehmen bei den unter die Regelung fallenden Erzeugnissen. Selbstverständlich haben dieses weitgehende Einfrieren von Marktanteilen und die daraus hergeleiteten Rechte der betreffenden Unternehmen die Aufgabe der Kommission, wettbewerbsverfälschende Beihilfen abzuschaffen, die der Wahrung dieser Marktanteile dienen, nicht leichter gemacht. Auch die Verwirklichung der mit der Beihilfegenehmigung verknüpften Umstrukturierungsbedingungen und vor allem der Kapazitätsabbau wird durch die Quotenregelung nicht einfacher. Eine Quotenherabsetzung aufgrund rechtswidrig erhaltener Beihilfen ist erst seit der Entscheidung von 1983 möglich. In der Entscheidung von 1984 wird — vermutlich um der Änderung von Handelsströmen aufgrund wettbewerbsverfälschender Maßnahmen zuvorzukommen — eine Überwachung der traditionellen Handelsströme eingeführt. Durch diese Überwachungsregelung, die mit dem freien Warenverkehr kaum zu vereinbaren ist, wird denn auch der von der Klägerin zu Recht herausgehobene Zusammenhang zwischen einem freien Warenverkehr und einem nicht durch Beihilfen verfälschten Wettbewerb bestätigt. Die mit diesem Überwachungssystem verbundene Gefahr, daß bei weiterer Gewährung vor allem von Betriebsbeihilfen wirkliche Beschränkungen des zwischenstaatlichen Handels angestrebt werden, unterstreicht die Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen den Marktkräften auf dem Stahlmarkt so schnell wie möglich wiederherzustellen. Dies ist nur möglich, wenn die Umstrukturierungsmaßnahmen abgeschlossen und gleichzeitig alle Beihilfen entsprechend dem Beihilfekodex abgeschafft werden. Der Schwerpunkt bei der Lösung der Stahlkrise scheint also in der Anwendung des Zweiten Beihilfekodex zu liegen. Die Quotenregelung ist ihrer Art nach nur eine vorläufige, in ihrer Starrheit grundsätzlich schädliche Schutzmaßnahme.
V.2. Die Zidässigkeit der Klage
Die von der Kommission in der Gegenerwiderung sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die sie in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert hat, ist meines Erachtens zurückzuweisen.
Der Hauptantrag wirft nach Meinung der Kommission bereits in seiner ursprünglichen Fassung teilweise Zulässigkeitsfragen auf, er sei vor allem in der durch die Erwiderung geänderten Fassung nicht hinreichend konkret gefaßt.
Der Antrag, die angefochtenen Entscheidungen insoweit für nichtig zu erklären, als sie Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärten, die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben in den besagten vier Mitgliedstaaten nicht nachweislich unerläßlich seien, lasse nicht mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennen, in welchem Umfang die Nichtigerklärung beantragt werde. Nach meiner Meinung müssen diese Ausführungen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die Klägerin ihren Antrag im weiteren Verfahrensverlauf doch recht genau präzisiert hat (vgl. die Tabelle am Schluß von Teil IV.2 der Schlußanträge), sondern vor allem deswegen, weil die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene äußerst summarische Begründung für die Genehmigung (unter Vorbehalt) der gemeldeten, sehr hohen Beihilfen eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes regelmäßig an die Begründung solcher Beihilfeentscheidungen gestellten Anforderungen und deshalb einen bestimmter gefaßten Antrag nicht zuließ. Tatsächlich kann sich die Kommission angesichts Ihrer Rechtsprechung zu den Begründungserfordernissen glücklich schätzen, daß die Klägerin bewußt keine Nichtigerklärung wegen Begründungsmängeln beantragt hat. Sie wählte bei ihrem Antrag bewußt eine Formulierung, die es der Kommission ermöglichte, die Begründung der Entscheidung während des Verfahrens nachträglich so weit zu erläutern, daß ihre Rechtmäßigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht von der Klägerin und vom Gerichtshof überprüft werden kann. Unter diesen Umständen muß die Präzisierung des Antrags durch die Formulierung die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben nicht nachweislich unerläßlich sind demnach nach meiner Meinung als ausreichend angesehen werden, um das Ziel des Hauptantrags (wie er in der Erwiderung gefaßt ist) festzulegen.
Die Kommission hält nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag der Klägerin vor allem deshalb für unzulässig, weil es sich nicht um einen Hilfs-, sondern um einen Alternativantrag handele. Während der Hauptantrag auf materiellrechtlichen Einwänden beruhe, gründe sich der Hilfsantrag namentlich auf die verfahrensrechtliche Rüge einer Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 des Beihilfekodex. Zwischen Haupt- und Hilfsantrag bestehe also kein Stufenverhältnis, wie es der Begriff subsidiär verlange.
Weder in der Verfahrensordnung noch in Ihrer Rechtsprechung habe ich jedoch eine Forderung nach einem in dieser Weise bestimmten Stufenverhältnis zwischen Haupt-und Hilfsantrag finden können. Ein Hilfsantrag wird meist nicht so weit reichen wie der Hauptantrag. Nach der späteren Präzisierung des Hauptantrags gilt dies auch im vorliegenden Fall. Laut dem maßgebenden Rechtswörterbuch von Creifelds (1981) kann von einem Hilfsantrag wie dem hier in Rede stehenden im allgemeinen jedoch nicht mehr verlangt werden, als daß er nur für den Fall gestellt ist, daß der Hauptantrag keinen (oder nur teilweise) Erfolg hat. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall klar erfüllt. In der Rechtspraxis des Gerichtshofes begegnet man auch regelmäßig Fällen, in denen der Hauptantrag entweder ausschließlich oder hauptsächlich auf materiellrechtlichen Gründen und der Hilfsantrag ausschließlich oder hauptsächlich auf verfahrensrechtlichen Gründen beruht oder umgekehrt. Einwände gegen die Zulässigkeit, die darauf gestützt wurden, sind meines Wissens vom Gerichtshof nie anerkannt worden. Der Einwand der Unzulässigkeit des Hilfsantrags ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
V.3. Beurteilung des Hauptantrags
V.3.1.
Das entscheidende Argument der Klägerin zur Begründung des Hauptantrags auf Nichtigerklärung oder teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen ist der angebliche Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Klageschrift, S. 25-30, Erwiderung, S. 18-20 und 23-27). Was damit gemeint ist, kommt in dem oben angeführten Zahlenmaterial zur Erläuterung des in der Erwiderung präzisierten Hauptantrags knapp und deutlich zum Ausdruck. Die Kommission hätte bei den vier betroffenen Mitgliedstaaten dasselbe Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat zugestandenen Beihilfen und dem Gesamtbetrag des Nettokapazitätsabbaus verlangen müssen, wie sie es bei der Bundesrepublik Deutschland getan habe (720 ECU Beihilfe je Tonne Kapazitätsabbau).
Hätte sich die deutsche Bundesregierung auf einen Begründungsmangel mit dem Argument berufen, die Genehmigung eines Vielfachen dieser Beihilfe für die betroffenen Mitgliedstaaten hätte näher begründet werden müssen, so hätte ich dafür Verständnis gehabt. Wie bereits gesagt hat die Klägerin jedoch bewußt ihre Klage nicht auf eine solche Rüge stützen wollen.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist dieses Hauptargument zurückzuweisen, da die Klägerin nicht dargetan hat und man objektiv gesehen ohne nähere Beweismittel auch nicht davon ausgehen kann, daß die Umstrukturierungsprobleme in den betreffenden vier Mitgliedstaaten mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind. Bei den Investitionsbeihilfen (vor allem den Modernisierungsbeihilfen) wird die beantragte Beihilfe vom Grad der Veraltung oder Unrentabilität der vorhandenen Anlagen und von der Produktionsstruktur der betreffenden Unternehmen abhängen. Bei den Schließungsbeihilfen wird die Höhe der beantragten Beihilfen nach Artikel 4 des Beihilfekodex vor allem davon abhängen, wie viele Arbeitnehmer von der Schließung betroffen sind und wie schnell ihre Entlassung oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand angesichts der örtlichen Verhältnisse billigerweise verlangt werden kann, ferner auch vom Umfang der Verträge, insbesondere solcher über die Belieferung mit Rohstoffen, für deren Beendigung Schadensersatzzahlungen fällig werden, schließlich von der Höhe der Aufwendungen zur Wiederherrichtung des Geländes, der Gebäude und/oder der Infrastruktur eines geschlossenen Stahlwerkes für andere industrielle Zwecke und von den Fristen, die dafür entsprechend den örtlichen Verhältnissen als angemessen anzusehen sind. Bei Betriebsbeihilfen ist die erforderliche Höhe natürlich abhängig von dem Unterschied zwischen den Marktpreisen und den Kosten jedes einzelnen Unternehmens sowie von der Mindestdauer und dem Umfang der Umstrukturierungsmaßnahmen für die Wiederherstellung der Rentabilität.
Die Kommission hat, allgemeiner gesprochen, zu Recht noch darauf hingewiesen, daß weder die Begründungserwägungen noch irgendeine Vorschrift des Beihilfekodex einen bestimmten mengenmäßigen Maßstab für die Höhe der Beihilfen oder für das Verhältnis zwischen dieser Höhe und dem Umfang des erforderlichen Kapazitätsabbaus enthalte. Daß die diesbezüglich von der deutschen Bundesregierung im eigenen Land betriebene Politik als solche für die anderen Mitgliedstaaten kaum als verbindlich erklärt werden kann, scheint mir auf der Hand zu liegen und ist von der Kommission zu Recht vorgebracht worden. Außerdem hat die Kommission wie bereits gesagt in ihrem Verteidigungsvorbringen durch Zahlenmaterial, das von der Klägerin nicht widerlegt wurde, gezeigt, daß der Vorwurf, sie habe von nicht subventionierten Unternehmen den gleichen Kapazitätsabbau verlangt wie von subventionierten Unternehmen, ungerechtfertigt ist. Die Rüge, sie habe die Vorleistungen (vor 1980 durchgeführte Stillegungen) nicht berücksichtigt, hat sie ebenfalls in ihrem bereits wiedergegebenen Verteidigungsvorbringen hinreichend widerlegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, daß in einer Marktwirtschaft bei strukturbedingtem Nachfragerückgang auch von nicht subventionierten Unternehmen eine Anpassung der Kapazität an die Nachfrage erwartet werden kann. Solche Kapazitätsanpassungen haben auch in anderen Bereichen stattgefunden, zum Beispiel in der Kunstfaserindustrie. Sie sind weniger ein Opfer, das im Allgemeininteresse liegt, als vielmehr Maßnahmen zum Nutzen der betreffenden Unternehmen selbst. Im vorliegenden Fall kann daher auch keine Rede davon sein, daß Fälle, die sich in wesentlichen Punkten unterscheiden, gleich behandelt worden sind. Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung anhand unbestrittener Zahlen gezeigt, daß ihre diesbezügliche Politik weder zu einer Verminderung des deutschen Prozentanteils an der Gesamtproduktionskapazität der Gemeinschaft noch zu einer Verringerung des gesamten deutschen Marktanteils innerhalb der Gemeinschaft geführt hat. Ich habe bereits dargelegt, daß aufgrund des Inhalts und der Folgen der Quotenregelung eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung nationaler Marktanteile auch kaum denkbar ist, solange die Krisenmaßnahmen gelten. Diese Krisenmaßnahmen sollen sowohl im Zusammenhang als auch einzeln den Stahluntemehmen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Chancen geben, im Jahr 1986 ohne Beihilfen wieder rentabel zu arbeiten. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die Kommission von diesem Ziel in ihrer Beihilfepolitik abgewichen ist.
V.3.2. Die einzelnen Argumente der Klägerin
Die einzelnen Argumente der Klägerin, die auf den zitierten Seiten der Klageschrift und der Erwiderung zur Begründung des Hauptantrags vorgetragen werden, sind meines Erachtens von der Kommission hinreichend widerlegt worden, so daß es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Allerdings sind diejenigen Argumente der Klägerin zur Begründung ihres Hauptantrags im einzelnen noch abzuhandeln, mit denen sie einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Beihilfekodex geltend macht.
a) Auf Seite 32 der Klageschrift (näher erläutert auf S. 9-11 der Erwiderung) wird zunächst ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich gerügt. In dieser Vorschrift wird verlangt, daß die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Aus der Einschränkung im letzten Teil dieser Vorschrift und der damit zusammenhangenden Stelle in der dritten Begründungserwägung ergibt sich, daß diese Vorschrift — anders als es die Klägerin in ihrer Klageschrift darstellt — nicht jede. Wettbewerbsverzerrung durch Beihilfemaßnahmen verhindern, sondern Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß begrenzen soll. Somit muß dieses erste Argument zurückgewiesen werden. Worauf es viel eher ankommt, ist die Frage, ob die von der Kommission zugelassenen Beihilfen (ihre wettbewerbsverzerrende Wirkung einmal unterstellt) für die Durchführung der betreffenden Umstrukturierungsprogramme notwendig sind.
b) Bedeutsamer ist denn auch der auf Seite 33 der Klageschrift vorgetragene, in der Erwiderung auf den Seiten 9, 13, 14 und 16 sowie in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin und die Streithelferin ausführlich dargestellte Vorwurf, die Kommission habe im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich Beihilfen für einzelne Unternehmen in verschiedener Form, auch als Betriebsbeihilfen, genehmigt, die nicht notwendig gewesen seien, um ein zusammenhängendes; genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm ... [durchzuführen], das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmäle... umfaßt und geeignet ist, ... Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität [der Unternehmen] ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen (wörtliches Zitat der entscheidenden Stelle des Beihilfekodex). Was diesen Vorwurf betrifft, so teile ich zunächst die Meinung der Kommission, daß sie aufgrund des Kodex nicht verpflichtet ist — im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin und vor allem der Streithelferin —, zunächst für jedes Unternehmen den erforderlichen Kapazitätsabbau festzustellen und das außerdem notwendige Umstrukturierungsprogramm zu genehmigen, und erst danach die dazu nachweislich unerläßliche Beihilfe bewilligen darf. Es verstößt nicht gegen Artikel 2 des Beihilfekodex, sondern entspricht vielmehr der Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Unternehmen, wenn die Kommission den umgekehrten Weg einschlägt und die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für erforderlich gehaltenen Beihilfen unter anderem von der Billigung der konkreten Umstrukturierungsprogramme, wie sie in Artikel 2 umschrieben sind, und von der Zusicherung ihrer zügigen Durchführung abhängig macht. Solche konkreten Umstrukturierungsprogramme lagen unstreitig zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen noch nicht vollständig vor. Insoweit haben jedoch die Entscheidungen die Genehmigung der vollständigen Beihilfeprogramme von Freigabeerklärungen abhängig gemacht, die erst nach Vorlage von konkreten Umstrukturierungsprogrammen im Sinne von Artikel 2 des Beihilfekodex erteilt werden. Unter diesen Umständen konnte die Kommission meines Erachtens die ihr in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich übertragene Aufgabe in der Tat nicht zweckmäßiger erfüllen als in der beschriebenen Art und Weise. Daß die Einhaltung der Entscheidung somit stufenweise abgesichert wurde, steht nach meiner Meinung auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut oder zur Zielsetzung dieser Vorschrift.
c) Der von der Klägerin und der Streithelferin behauptete Verstoß gegen Artikel 5 des Beihilfekodex, der damit begründet wird, daß verlustdeckende Betriebsbeihilfen in Milliardenhöhe genehmigt worden seien, die für die Durchführung der Umstrukturierungsprogramme nicht erforderlich gewesen seien und außerdem auch im Gegensatz zu Artikel 5 des Beihilfekodex ständen (vgl. Klageschrift, S. 33/34, Erwiderung, S. 16-18, und die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung), verdient mehr Aufmerksamkeit. Soweit die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sich auf Notbeihilfen im Sinne von Artikel 6 des Kodex beziehen, sind sie sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag ohne Bedeutung. Die angefochtenen Entscheidungen betreffen keine solchen Notbeihilfen und konnten sie auch gar nicht zum Gegenstand haben, da Notbeihilfen nach dem 31. Dezember 1981 nicht mehr genehmigt werden durften. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und die Streithelferin sich denn auch zu Recht bei ihren Ausführungen hauptsächlich auf die genehmigten Betriebsbeihilfen und die in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße gegen Artikel 5 des Kodex konzentriert. Da diese Verstöße, soweit sie tatsächlich vorliegen, wie noch zu zeigen sein wird, untrennbar mit der im Hilfsantrag behaupteten Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verknüpft sind, können sie nur im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag geprüft werden.
V.3.3. Ergebnis
Wenn ich die Ergebnisse meiner Untersuchung des Hauptantrags der Klägerin und der dazu vorgetragenen Argumente zusammenfasse, komme ich zu dem Schluß, daß dieser Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen als auch für den in der Erwiderung geänderten Hauptantrag.
VI. Beurteilung des Hilfsantrags
VI.1. Einleitung
Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin, die vier streitigen Entscheidungen insoweit für nichtig zu erklären, als die Höhe der in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen die der Kommission bis zum 30. September 1982 notifizierten Beihilfemaßnahmen übersteigt. Der Hilfsantrag stützt sich auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 (in Verbindung mit Artikel 12) und Artikel 8 Absatz 2 des Zweiten Beihilfekodex.
Aufgrund der Akten steht fest und wird vor allem auch von der Kommission zugegeben, daß die betroffenen vier Mitgliedstaaten der Kommission Vorhaben in Höhe von insgesamt 7,5 Milliarden ECU zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen gemäß Artikel 3 bis 7 im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 erst nach dem 30. September 1982 gemeldet haben. Weiterhin ist unstreitig, daß die betreffenden Ergänzungen oder Änderungen der vor dem 30. September 1982 gemeldeten Vorhaben von Belgien, Frankreich und Italien erst am 28. oder 29. Juni 1983 vorgenommen wurden.
Was die Vorlage der mit den Beihilfevorhaben verbundenen konkreten Umstrukturierungspläne angeht, so hat die Kommission laut ihrer Antwort auf die schriftliche Frage 1 c) des Gerichtshofes sogar allen Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 1984 gewährt. Schließlich räumt die Kommission ein, daß sie in Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 zu den genannten Ergänzungen oder Änderungen der früher gemeldeten Vorhaben vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen die Mitgliedstaaten nicht gehört habe.
Wie bereits gesagt hängen die unzweifelhaften Verstöße gegen die Artikel 2 und 5 des Zweiten Beihilfekodex untrennbar mit den dargestellten Abweichungen gegenüber Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Kodex zusammen. Die Kommission hat bereits in der zitierten Antwort auf die Frage 1 c) des Gerichtshofes eingeräumt, daß sie wegen der Verzögerungen bei der Anmeldung die in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich für alle Beihilfeformen niedergelegte und in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich für die Betriebsbeihilfen konkretisierte Forderung nach Degressivität dieser Beihilfeart nicht mehr aufrechterhalten konnte. Am Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Kommission als Antwort auf eine von mir gestellte Frage nochmals ausdrücklich zugegeben, die Nichtbeachtung der in Artikel 5 präzisierten Forderung nach Degressivität (Befristung auf höchstens zwei Jahre und wenigstens einmal im Jahr eine Herabsetzung) sei die Folge davon gewesen, daß sie die besagte Überschreitung der Anmeldefrist zugelassen habe. Die Beurteilung der von der Klägerin vor allem gegen die Betriebsbeihilfenpolitik der Kommission erhobenen Einwände steht somit in untrennbarem Zusammenhang mit der Beurteilung der zur Stützung des Hilfsantrags behaupteten Verletzung von Artikel 8 Absätze 1 und 2. Einerseits verteidigt die Kommission den Verstoß gegen die Degressivitätsforderung vor allem mit der Hinnahme der festgestellten Fristüberschreitung. Andererseits ist die Beurteilung der Schwere dieses Verstoßes gegen eine materiellrechtliche Vorschrift des Kodex für die Bewertung der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 8 Absätze 1 und 2 von Bedeutung. Ich werde deshalb jetzt zunächst die wichtigsten Einwände der Klägerin gegen die Betriebsbeihilfenpolitik der Kommission behandeln.
VI.2. Die Beurteilung der Einwände hinsichtlich der Betriebsbeihilfen
Die Einwände der Klägerin betreffen in erster Linie die Höhe der von der Kommission bewilligten Betriebsbeihilfen. Aus den von mir in Teil IV.4. dieser Schlußanträge (Ausführungen der Streithelferin) genannten Einzelheiten ergibt sich in der Tat, daß der Anteil dieser Art von Beihilfen an den insgesamt genehmigten Beihilfen nach 1982 (und laut den Angaben in den Akten auch in absoluten Beträgen) noch erheblich zugenommen hat. Dies widerspricht eindeutig dem Wortlaut und dem Ziel von Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich.
Eine zweite bedeutsame Rüge der Klägerin bezieht sich auf die wettbewerbsverzerrende Wirkung dieser Betriebsbeihilfen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, daß durch die Einhaltung der Mindestpreisregelung keineswegs sichergestellt ist, daß ein Verkauf unter den Produktionskosten nicht stattfindet. In der vorgelegten Mitteilung der Kommission an den Rat vom 11. November 1984 wird auch ausdrücklich eingeräumt, daß Betriebsbeihilfen in einer Reihe von Fällen zur Verlustabdeckung erforderlich waren und blieben. Indem die Kommission den Unternehmen dadurch in großem Maße die Möglichkeit verschafft hat, mit Verlust zu verkaufen, hat sie gewiß auch weitgehend zur Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen und zur Erhaltung von Marktanteilen unrentabler Unternehmen beigetragen. Zu Recht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, für eine Reduzierung dieser Verzerrungen auf das in der dritten Begründungserwägung verlangte Mindestmaß wäre folgendes notwendig gewesen:
a) Die Betriebsbeihilfenvorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich hätten zusammen mit ausgearbeiteten Umstrukturierungsprogrammen einhergehen müssen; tatsächlich hätten dagegen am 1. Januar 1985 noch nicht alle endgültigen Umstrukturierungsprogramme vorgelegen, ohne daß dies einer Freigabe der Betriebsbeihilfen im Wege gestanden hätte.
b) Die Kommissionsentscheidungen (oder die späteren Freigabeentscheidungen) hätten strenge Voraussetzungen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen genehmigten Betriebsbeihilfen, ihrem Umfang und der für die Durchführung der Umstrukturierungspläne unbedingt erforderlichen Zeit aufstellen müssen. Diese Forderung ergebe sich auch eindeutig aus Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich. Tatsächlich habe die Kommission jedoch in den Freigabeentscheidungen die beantragten Betriebsbeihilfen ohne weiteres freigegeben, auch wenn für die Durchführung der Umstrukturierungspläne eine Betriebsbeihilfe in geringerer Höhe oder von kürzerer Dauer ausreichend gewesen sei. Die von der Kommission diesbezüglich betriebene Politik habe die Umstrukturierung verlangsamt und mehr als unvermeidliche Wettbewerbsverzerrungen mit sich gebracht.
c) Die Betriebsbeihilfen hätten nur für den Zeitraum bewilligt werden dürfen, der für die Umstrukturierung objektiv notwendig gewesen sei.
Als einzig wirklich stichhaltige Erklärung für die unzweifelhaften Abweichungen vom Wortlaut und von der Zielsetzung des Artikels 5 Absatz 1 des Kodex führt die Kommission die Zeitnot an, in die sie geraten sei, nachdem sie eine Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 1 festgesetzten Frist zugelassen habe. Ob diese Erklärung eine hinreichende Rechtfertigung enthält, hängt also von der jetzt zu untersuchenden Frage ab, welche Bedeutung ein Abweichen von dieser Frist hat.
VI.3. Beurteilung der gerügten Abweichung von Artikel 8 Absatz 1
Zum Vorwurf der Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 hat die Kommission zunächst vorgetragen, die dort festgelegte Frist sei keine Ausschlußfrist. Artikel 8 Absatz 1 ist nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung eine einfache Verfahrensfrist, die sicherstellen soll, daß die Kommission so zeitig vor dem 1. Juli 1983 über alle beabsichtigten Beihilfemaßnahmen unterrichtet wird, daß sie darüber unter Einhaltung der Fristen [z. B. nach Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich] entscheiden kann (Verdeutlichung in der Klammer durch den Verfasser). Zweitens verlange Artikel 12 des Kodex nur für eine allgemeine Änderung der in Artikel 8 Absatz 1 festgesetzten Frist die Zustimmung des Rates. Dagegen stehe diese Vorschrift nicht der im vorliegenden Fall bewilligten Fristüberschreitung im Wege, da diese Einzelfall- und Ausnahmecharakter habe.
Dieses Argument der Kommission kann nach meiner Meinung ihr tatsächlich festgestelltes Vorgehen nicht rechtfertigen. Selbst wenn man mit der Kommission davon ausgeht, daß die in Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Meldefrist in dem Sinn keine Ausschlußfrist ist, daß jede noch so geringfügige Überschreitung dieser Frist die Genehmigung der zu spät angemeldeten Beihilfevorhaben unmöglich macht, muß sie doch als strenger angesehen werden, als die Kommission es tut. Aus Artikel 8 Absatz 2 des Kodex ergibt sich zunächst, daß die Meldung so rechtzeitig erfolgen mußte, daß die Kommission Gelegenheit hatte, früh genug vor ihrer diesbezüglichen Entscheidung die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zu den ihr gemeldeten wichtigsten Beihilfevorhaben einzuholen. Außerdem darf aus Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nicht nur abgeleitet werden, daß die Meldung so rechtzeitig erfolgen muß, daß die dort festgesetzten Fristen von der Kommission bei ihrer Entscheidung noch berücksichtigt werden können, sondern es muß aus ihm auch gefolgert werden, daß die Meldung so rechtzeitig erfolgen muß, daß die in dieser Vorschrift genau konkretisierte Degressivitätsforderung eingehalten werden kann. Wie bereits festgestellt hat die Kommission zugegeben, daß die im vorliegenden Fall genehmigte Fristüberschreitung die Einhaltung dieser Degressivitätsforderung in den angefochtenen Entscheidungen nicht mehr möglich machte.
Der Einwand der Kommission, im vorliegenden Fall sei Artikel 12 des Kodex nicht anzuwenden gewesen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Zunächst kann nicht die Behauptung aufrechterhalten werden, im vorliegenden Fall habe es sich nur um zufällige Fristüberschreitungen in einigen Einzelfällen gehandelt. Es ging im Gegenteil um Fristüberschreitungen, die die Mehrzahl der beabsichtigten Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten betrafen. Zweitens bietet Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Satz 2 eindeutig keine Rechtsgrundlage für eine in Einzelfällen gewährte Verlängerung der in Artikel 8 Absatz 1 gesetzten Frist. Vollständigkeitshalber möchte ich dieser Beurteilung der wichtigsten Verteidigungsmittel der Kommission noch hinzufügen, daß auch ihr Vorbringen in. der mündlichen Verhandlung, die nach dem 30. September 1982 gemeldeten umfangreichen Änderungen der vor diesem Zeitpunkt gemeldeten Vorhaben seien nur als eine Präzisierung dieser bereits gemeldeten Vorhaben anzusehen gewesen, zurückzuweisen ist. Die Meldepflicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezieht sich ausdrücklich auch auf die beabsichtigten Änderungen der in den Artikeln 2 bis 7 des Kodex genannten Beihilfen.
Die Verteidigung der Kommission gegenüber idem Vorwurf, erhebliche Überschreitungen der in Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Beihilfekodex festgesetzten Meldefristen eigenmächtig genehmigt zu haben, ist daher nach meiner Meinung zurückzuweisen. Die festgestellten Überschreitungen müssen ebenfalls aus den genannten Gründen auch als wesentliche Formfehler angesehen werden, und die Klage ist deshalb insoweit für begründet zu erachten.
VI.4. Beurteilung der vorgeworfenen Abweichung von Artikel 8 Absatz 2
Die Kommission räumt den ihr von der Klägerin ebenfalls vorgeworfenen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 in tatsächlicher Hinsicht ein. Sie bestreitet auch nicht, daß die betreffenden Beihilfevorhaben zu den wichtigsten Vorhaben im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 gehören. Das Versäumnis, die Mitgliedstaaten zu diesen Beihilfevorhaben zu hören, rechtfertigt sie im wesentlichen damit, daß es das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Interesse an einer rechtzeitigen materiellen Entscheidung und dem Interesse an der Befolgung der Konsultationsverpflichtung sei.
Diese Begründung ist ebenfalls zurückzuweisen. Sie verkennt die wesentliche Bedeutung der genannten Verfahrensvorschrift, die insoweit mit der Verfahrensvorschrift in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag vergleichbar ist. Die Klägerin hat in diesem Verfahren zu Recht daran erinnert, daß der Verstoß gegen die letztgenannte Verfahrensvorschrift vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen vorangegangenen Schlußanträgen für so entscheidend gehalten worden sei, daß er zur Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung führen mußte.
Das Argument der Kommission, sie habe hier das Interesse an einer rechtzeitigen materiellen Entscheidung gegen das Interesse an der Einhaltung der Konsultationspflicht abwägen müssen, ist zurückzuweisen. In Wirklichkeit unterstreicht sie damit nur den Ernst des ihr vorgeworfenen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 des Kodex. Durch diesen Verstoß hat die Kommission sich selbst in das besagte Dilemma gebracht. Angesichts der Widerrechtlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 kann sie sich auf die insoweit durch ihre eigene Schuld entstandene Zwangslage nicht berufen. Die
Bedeutung eines Verstoßes gegen die Konsultationspflicht ist außerdem gerade bei Vorhaben zur Verlängerung umfangreicher Betriebsbeihilfen besonders groß. Die anderen Mitgliedstaaten kennen natürlich besser als die Kommission die für ihre Industrie nachteiligen Folgen der damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen. Auf diesen wettbewerbsverzerrenden Charakter dieser Form von Beihilfen habe ich bereits hingewiesen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang jedoch auch zu Recht Ihr Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider/Kommission, Slg. 1985, 142) angeführt. Vor allem Randnummer 7 Satz 2 und Randnummer 9 Satz 2 der Entscheidungsgründe dieses Urteils sprechen in dieser Hinsicht in der Tat eine sehr deutliche Sprache. Sie bekräftigen, daß diese Form von Beihilfe die schädlichsten Folgen für die Wettbewerbsverhältnisse hat, am weitesten von dem wesentlichen Ziel der Umstrukturierung entfernt ist und die Verwirklichung dieses Endziels verzögern kann.
Die Rüge der Klägerin, daß Artikel 8 Absatz 2 verletzt sei, halte ich deshalb ebenfalls für begründet. In diesem Verstoß sehe ich ebenso wie in der Zuwiderhandlung gegen Artikel 8 Absatz 1 einen so wesentlichen Formfehler, daß er eine teilweise Nichtigerklärung der hier angefochtenen Entscheidungen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin rechtfertigt.
VI.5. Ergebnis hinsichtlich des Hilfsantrags
Hinsichtlich des Hilfsantrags sowie der zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen zwei Rügen komme ich also zu dem Ergebnis, daß der Antrag begründet ist und dementsprechend insoweit zur Nichtigerklärung der betreffenden vier Entscheidungen führen muß, als die Summe der Beihilfen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten aufgrund dieser Entscheidungen gewährt werden kann, die Summe der der Kommission bis zum 30. September 1982 mitgeteilten Beihilfevorhaben übersteigt.
Nach Artikel 34 EGKS-Vertrag muß gleichzeitig mit dieser Nichtigerklärung die Sache an die Kommission zurückverwiesen werden. Anders als die Regelung für Verordnungen in Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag gibt Artikel 34 EGKS-Vertrag dem Gerichtshof bei Entscheidungen wie den vorliegenden keine Möglichkeit, diejenigen ihrer Wirkungen zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Artikel 34 EGKS-Vertrag regelt selbst die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung. Auf die in diesem Zusammenhang auftauchenden Probleme werde ich jetzt in meinen Schlußbemerkungen eingehen, bevor ich dann meine eigentlichen Anträge formuliere.
VII. Schlußbemerkungen und Anträge
VII. 1. Schhißbemerktmgen
Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtigerklärung von Entscheidungen wie den hier streitigen bestimmt Artikel 34 EGKS-Vertrag, daß die Kommission nach Zurückverweisung der Sache die Maßnahmen zu ergreifen [hat], die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Weiter heißt es: Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Hohe Behörde im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrages zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachungdes durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren. Absatz 2 dieses Artikels fügt dem folgendes hinzu: Ergreift die Hohe Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden. Artikel 34 Absatz 2 verweist also auf die Möglichkeit von Schadensersatzklagen, die nach Artikel 40 des Vertrages besteht. Diese Vorschrift bietet diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich vorbehaltlich der zitierten Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1, die damit selbständig bleiben und auch gelten, wenn — wie im vorliegenden Fall — kein Schadensersatz gefordert wird.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es gehe ihr vor allem darum, der Kommission bei der Verwirklichung des Beihilfekodex in der Schlußphase eine stärkere Position gegenüber den vier betroffenen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Dies würde im Ergebnis einen größeren Kapazitätsabbau und geringere Beihilfen in den genannten Mitgliedstaaten bedeuten. Andererseits haben sowohl die Klägerin als auch die ihre Anträge unterstützende Wirtschaftsvereinigung Eisen-und Stahlindustrie im Verfahren wiederholt vorgetragen und nach meiner Meinung bis zu einem gewissen Grad auch dargetan, daß die deutschen Stahlunternehmen als unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidungen besonders benachteiligt worden seien. Dies gilt meines Erachtens namentlich für die Nichtbeachtung der in Artikel 5 für Betriebsbeihilfen konkretisierten Forderung nach Degressivität der zu bewilligenden Beihilfen. Die Nichtbeachtung war wie festgestellt die unvermeidliche Folge der rechtswidrigen Abweichung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Zweiten Beihilfekodex. Anderes gilt nach meiner Meinung für die durch die Kommission genehmigte Abweichung von der in Artikel 5 zweiter Gedankenstrich gleichzeitig festgesetzten Zweijahresfrist. Während des Verfahrens hat sich gezeigt und wurde vor allem in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt, daß die Mitgliedstaaten sich im Rat am 25. Juli 1983 entsprechend der dafür in Satz 2 dieser Bestimmung geschaffenen Möglichkeit einstimmig für eine Änderung der genannten Frist ausgesprochen haben. Die Kommission konnte also danach in ihren Freigabeentscheidungen von der Frist abweichen.
Angesichts der besonderen Umstände, die die festgestellten Verstöße gegen Artikel 8 des Zweiten Beihilfekodex zwar nicht rechtfertigen, wohl aber verständlich machen, ist es nach meiner Meinung nicht sicher, allerdings auch nicht ausgeschlossen, daß die Art des Vorwurfs gegen die Kommission nach Artikel 34 Satz 3 EGKS-Vertrag die Feststellung im Urteil des Gerichtshofes rechtfertigen kann, daß die für nichtig zu erklärenden Entscheidungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet sind. Ich stelle dem Gerichtshof denn auch anheim, diese Frage in seinem Urteil ausdrücklich offenzulassen. Dies scheint mir auch von Bedeutung, um nicht eventuellen späteren Klagen benachteiligter Unternehmen aufgrund von Artikel 40 EGKS-Vertrag vorzugreifen. Dabei könnten dann zugleich die möglichen Parallelen zwischen Artikel 34 Satz 3 EGKS-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung für Rechtsetzungsakte aufgrund Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Sprache kommen. Im vorliegenden Verfahren reichen die vorgetragenen Angaben auch nicht aus, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, darüber ein Endurteil zu erlassen.
Wenn der Gerichtshof meinen Vorschlägen in diesem Punkt folgt, richten sich die Rechtsfolgen einer Nichtigerklärung in erster Linie nach Artikel 34 Satz 2. Da die eigenmächtige Genehmigung der Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Beihilfekodex festgesetzten Meldefrist als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, wird die Anwendung dieses Satzes die Kommission in erster Linie dazu zwingen, nachträglich die Stellungnahme der Mitgliedstaaten zu den betreffenden Beihilfevorhaben einzuholen. Aufgrund dessen wird die Kommission dann auch zu beurteilen haben, ob sie noch eine Herabsetzung der den betroffenen Mitgliedstaaten genehmigten Betriebsbeihilfen oder aber einen größeren Abbau der Produktionskapazität oder andere ergänzende Umstrukturierungsmaßnahmen verlangen muß. Dem Punkt 12 und anderen Stellen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung der Kommission an den Rat vom 14. November 1984 entnehme ich, daß solche Rechtsfolgen auch noch als realisierbar anzusehen sind. Auf diese Weise kann dann sichergestellt werden, daß das Hauptziel des Beihilfekodex, die Wiederherstellung der Rentabilität der meisten Stahlunternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1986 auch erreicht wird, ohne daß nach diesem Zeitpunkt dazu noch Beihilfen gewährt werden müssen. Daß nach dem genannten Zeitpunkt die vollständige Einstellung der besonderen Beihilfemaßnahmen beabsichtigt ist, hat die Kommission am Schluß der mündlichen Verhandlung auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Einige Unternehmen werden nach diesem Zeitpunkt jedoch nach Ansicht der Kommission aus eigener Kraft die Anpassungen fortsetzen müssen, um wieder rentabel zu werden.
Die Folgen des Verstoßes gegen die in Artikel 5 des Beihilfekodex konkretisierte Degressivitätsforderung (die wie gesagt die unvermeidliche Folge der rechtswidrigen Genehmigung der Überschreitung der Meldefrist war) werden nach Erlaß Ihres Urteils auch durch eine degressive Staffelung der noch auszuzahlenden Betriebsbeihilfen vermutlich nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können. Unter Berücksichtigung auch von Artikel 40 EGKS-Vertrag wird die Kommission deshalb aufgrund von Artikel 34 Satz 2 vielleicht auch andere Maßnahmen erwägen, die für eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte[n] Entscheidung[en] ... unmittelbar verursachten Schadens sorgen, um Artikel 34 Satz 3 nochmals zu zitieren. Dabei sind unter anderem auch Maßnahmen im Rahmen der Quotenregelung denkbar, falls diese in der einen oder anderen Form im Jahr 1986 noch fortgesetzt werden sollte.
Im Hinblick auf die nur noch kurze Frist, die bis 1986 bleibt, sowie auf die kurzen neuen Fristen für die Meldung der Beihilfevorhaben, ihre Genehmigung und die Verlängerung der Fristen für die Betriebsbeihilfen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung des Rates angekündigt hat, wird Ihr Urteil natürlich um so mehr praktische Wirkung entfalten können, je eher es ergehen wird. Nach Presseberichten ist die betreffende Änderung des Beihilfekodex am 27. März genehmigt worden. Die Änderungsentscheidung 1018/85/EGKS wurde anschließend am 23. April 1985 im Amtsblatt L 110, S. 5, veröffentlicht. Aufgrund einer ausführlichen Begründungserwägung wird das Datum in Artikel 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich durch 1. August 1985, das in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich durch 31. Dezember 1985 und das in Artikel 8 Absatz 1 durch 31. Mai 1985 ersetzt.
Zur Kostenverteilung schlage ich Ihnen vor, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der der Klägerin und der Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen, wenn Sie mit mir der Auffassung sind, daß dem Hilfsantrag der Klägerin stattzugeben ist.
VII.2. Anträge
Ich schlage Ihnen vor,
1) die Entscheidungen 83/391/EWG, EGKS, 83/393/EGKS, 83/396/EGKS und 83/399/EGKS der Kommission vom 29. Januar 1983 (ABl. 1983, L 277), in denen die belgische, die französische, die italienische und die britische Regierung ermächtigt werden, bestimmten Eisen- und Stahlerzeugern Beihilfen zu gewähren, insoweit für nichtig zu erklären, als der Beihilfebetrag, der nach den betreffenden Entscheidungen gewährt werden kann, die Summe der der Kommission bis zum 30. September 1982 mitgeteilten Beihilfen übersteigt,
2) die Sache gemäß Artikel 34 EGKS-Vertrag an die Kommission zurückzuverweisen,
3) die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung in den Entscheidungsgründen Ihres Urteils kurz in dem Sinn zu verdeutlichen, wie ich sie ausführlicher in meinen Schlußanträgen dargestellt habe,
4) im übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen und
5) der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Klägerin und der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie als Streithelferin an der Seite der Klägerin entstanden sind, aufzuerlegen.