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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-214/83

ECLI:EU:C:1985:385

In der Rechtssache 214/83

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat M. Seidel, Bundeswirtschaftsministerium, Bonn, sowie die Rechtsanwälte A. Deringer und J. Sedemund, Köln, als Bevollmächtigte, Zustellunganschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg,

Klägerin,

und

Wirtschaftsvereiniung Eisen- und Stahlindustrie, mit Sitz in Düsseldorf, vertreten durch Rechtsanwalt D. Knopp, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: M. Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidungen 83/391/EWG, EGKS, 83/393/EGKS, 83/396/EGKS und 83/399/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983, mit denen diese die belgische, französische, italienische und britische Regierung ermächtigt hat, bestimmten Stahlerzeugern Beihilfen zu gewähren (ABl. L 227, S. 1, 14, 24 und 36),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 22. September 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 83/391, 83/393, 83/396 und 83/399 der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der belgischen, französischen, italienischen und britischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie oder zugunsten bestimmter Stahlproduzenten (ABl. L 227, S. 1, 14, 24 und 36).

2 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihren Klageantrag dahin gehend neugefaßt, daß nur mehr die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen begehrt wird. Danach beantragt die Klägerin diese Nichtigerklärung

— in erster Linie insoweit, als die vier Entscheidungen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklären, die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben der Stahlindustrie in den vier betroffenen Mitgliedstaaten nicht nachweislich nnprläßlirh sind

— hilfsweise insoweit, als die Summe der den vier betroffenen Mitgliedstaaten genehmigten Beihilfen über die Summe derjenigen Beihilfen hinausgeht, die bis zum 30. September 1982 der Kommission notifiziert waren.

I — Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Die Stahlindustrie in der Gemeinschaft hat seit 1973 mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren, von denen vor allem ein Kapazitätsüberhang sowie ein Preisverfall zu nennen sind, war die Lebensfähigkeit vieler Unternehmen dieses Sektors ernsthaft bedroht. Um dieser Krisensituation abzuhelfen oder ihre Auswirkungen zu mildern, gingen einige Mitgliedstaaten dazu über, den Stahlunternehmen Beihilfen zu gewähren.

4 Angesichts dieser Entwicklung beschloß die Kommission, eine Reihe von Maßnahmen zur Umstrukturierung des Stahlsektors zu treffen. Dazu gehörte die Entwicklung eines Beihilfesystems, das die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gewährten Subventionen auf Gemeinschaftsebene ermöglichen sollte. Die Kommission kündigte bereits 1977 an, durch diese Regelung sei sicherzustellen, daß die Beihilfen für die Stahlunternehmen dem Ziel einer grundlegenden Umstrukturierung des ganzen Sektors dienten und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorriefen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefen.

5 In diesem Rahmen erließ die Kommission mit Zustimmung des Rates die allgemeine Entscheidung Nr. 257/80 vom 1. Februar 1980 zur Einführung von gemeinschaftlichen Regeln über spezifische Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 5). In den Begründungserwägungen der Entscheidung heißt es, die zur Anpassung der Produktionskapazität der Stahlindustrie an die voraussichtliche Nachfrage sowie zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs notwendige Umstrukturierung erfordere von fast allen Stahlunternehmen mehr Finanzmittel, als diese aufbringen könnten. Da es unmöglich sei, diese Bemühungen aufzugeben, ohne die Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrages scheitern zu lassen, müsse eine Gemeinschaftsregelung eingeführt werden, nach der der Stahlindustrie für bestimmte, genau festgelegte Zwecke spezifische Beihilfen gewährt werden könnten, vorausgesetzt, daß sie die Umstrukturierung förderten, nach Dauer und Umfang begrenzt seien und keine unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätten.

6 Diese Entscheidung wurde durch die allgemeine Entscheidung Nr. 2320/81 der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) ersetzt. Den Begründungserwägungen dieser Entscheidung zufolge hat sich die Krise im Stahlsektor noch verschärft. Die Nachfrage nach den meisten Stahlerzeugnissen sei rückläufig, und die Finanzlage der Unternehmen habe sich weiter verschlechtert. Um so dringlicher sei der Abbau ihrer Produktionskapazitäten und die Wiedergewinnung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Die Umstrukturierung könne nur dann konsequent durchgeführt werden, wenn eine umfassende Beihilferegelung der Gemeinschaft geschaffen werde, die sowohl den veränderten Umständen als auch den bei der Anwendung der Entscheidung Nr. 257/80 gesammelten Erfahrungen Rechnung trage. Diese Regelung solle zwar auch auf die bisherigen allgemeinen Ziele ausgerichtet sein, andererseits jedoch durch strengere Regeln, die eine degressive Staffelung der Beihilfen innerhalb einer bestimmten Frist vorschrieben, sicherstellen, daß die Umstrukturierung einschließlich des Kapazitätsabbaus mit der gebotenen Schnelligkeit durchgeführt werde.

7 Die Entscheidung Nr. 2320/81 (nachstehend: Zweiter Beihilfekodex) sieht ein einheitliches Verfahren für die Feststellung vor, ob die in welcher Form auch immer geplanten Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können. Dies ist nur der Fall, wenn die Beihilfen zunächst die in Artikel 2 des Kodex vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen erfüllen; dazu gehört unter anderem, daß das betreffende Unternehmen ein Umstrukturierungsprogramm durchführen muß und daß keine Beihilfezahlungen nach dem 31. Dezember 1985 erfolgen dürfen. Die Beihilfen müssen außerdem den besonderen Voraussetzungen der Artikel 3 bis 7 entsprechen, deren Strenge sich nach der Art der beabsichtigten Beihilfen richtet; diesbezüglich wird in den genannten Vorschriften unterschieden zwischen Investitionsbeihilfen, Schließungsbeihilfen, Betriebsbeihilfen, Notbeihilfen sowie Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen.

8 Nach Artikel 8 Zweiter Beihilfekodex muß die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen im Sinne der Artikel 3 bis 7 so rechtzeitig unterrichtet werden, daß sie sich hierzu äußern kann. Diese Meldungen sind bei der Kommission bis spätestens 30. September 1982 einzureichen; der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme erst durchführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat und alle ihre Bedingungen erfüllt sind. Außerdem ist die Kommission verpflichtet, zu den ihr gemeldeten wichtigsten Beihilfevorhaben die Stellungnahme der Mitgliedstaaten einzuholen, bevor sie eine Entscheidung erläßt.

9 Auf der Grundlage des zweiten Kodex erließ die Kommission am 29. Juni 1983 neun verschiedene Entscheidungen: die vier angefochtenen Entscheidungen sowie fünf Entscheidungen, die an die deutsche, griechische, irische, luxemburgische und niederländische Regierung gerichtet sind. Mit diesen neun Entscheidungen genehmigte die Kommission in den betroffenen neun Mitgliedstaaten die Gewährung von Beihilfen jeder der in den Artikeln 3 bis 7 des Kodex vorgesehenen Arten von Beihilfen mit Ausnahme von sogenannten Notbeihilfen.

10 Die neun Entscheidungen vom 29. Juni 1983 betreffen insgesamt Beihilfen bis zu einer Höhe von 21,9 Milliarden ECU und bringen für Warmwalzerzeugnisse einen Abbau der Erzeugungskapazität um 26,7 Millionen Tonnen mit sich. Die vier angefochtenen Entscheidungen beziehen sich insgesamt auf einen Beihilfebetrag von 17,5 Milliarden ECU und auf den Abbau von 18,7 Millionen Tonnen Erzeugungskapazität.

11 Nachdem die Bundesregierung wiederholt Bedenken gegen die Beihilfepolitik der Kommission geltend gemacht und im Rahmen der durch den Zweiten Beihilfekodex vorgesehenen Konsultationen auf die strikte Einhaltung dieser Entscheidung gedrängt hatte, erhob sie die vorliegende Nichtigkeitsklage. Diese richtet sich nur gegen die vier Entscheidungen, die gegenüber der belgischen, britischen, französischen und italienischen Regierung erlassen wurden, weil die genehmigten Beihilfen nach Ansicht der Klägerin im Verhältnis zu den damit verbundenen Auflagen zum Kapazitätsabbau zu hoch sind. Diese UnVerhältnismäßigkeit begünstige die schon lange hoch subventionierten Stahlproduzenten in den vier betroffenen Mitgliedstaaten.

12 Die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, ein Verband von Unternehmen der deutschen Eisen- und Stahlindustrie, der den Zweck verfolgt, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten, ist dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten. Sie rügt die ungleiche Verteilung der Umstrukturierungslast, die die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidungen vom 29. Juni 1983 vorgenommen habe.

II — Zulässigkeit

13 In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die vier angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären, und angeregt, der Gerichtshof möge im Falle der Nichtigerklärung die Grundsätze und Leitlinien festlegen, an die die Kommission bei der Billigung von Beihilfen gebunden ist, und die Kommission anweisen, entsprechend neu zu entscheiden.

14 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung die Ansicht vertreten, die Klage sei teilweise unzulässig. Einzelne Klagegründe stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, und die Klägerin rüge unter anderem, der ihr abverlangte Kapazitätsabbau sei zu hoch, obwohl die an die Bundesrepublik gerichtete Entscheidung 83/392 vom 29. Juni 1983 nicht Gegenstand der Klage sei.

15 Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung dargelegt, mit ihrer Klage verfolge sie nicht das Ziel, für die deutsche Stahlindustrie einen geringeren Kapazitätsabbau oder mehr Beihilfen zu erhalten. Sie wolle vielmehr erreichen, daß die Stahlunternehmen in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich weniger Beihilfen erhielten und ihre Produktionskapazität stärker abbauten. Aus diesem Grund hat die Klägerin ihren Antrag, klarstellend, dahin gehend neu gefaßt, daß sie mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung der vier streitigen Entscheidungen insoweit begehrt, als die Kommission darin Beihilfen genehmigt habe, die zur Durchführung der Umstrukturierungsvorhaben der Stahlindustrie in den vier betroffenen Mitgliedstaaten nicht unerläßlich seien.

16 Die Klägerin hat weiter erklärt, der ursprünglich angeführte Klagegrund des Verstoßes gegen das im Zweiten Beihilfekodex vorgesehene Verfahren stelle in Wirklichkeit einen Hilfsantrag dar. Sie beantragt in ihrer Erwiderung demgemäß für den Fall, daß der Gerichtshof ihrem Hauptantrag nicht stattgeben sollte, hilfsweise, die vier angefochtenen Entscheidungen teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin Beihilfen genehmigt habe, deren Summe über den Betrag der Beihilfen hinausgehe, die bis zum 30. September 1982, also dem Tage notifiziert waren, bis zu dem nach Artikel 8 Absatz 1 Zweiter Kodex alle Meldungen von Beihilfevorhaben einzureichen waren.

17 In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, durch diese Einschränkung des Klagebegehrens würden die gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Bedenken ausgeräumt. Die Neufassung des Antrags werfe jedoch neue Zulässigkeitsprobleme auf, denn ein Antrag auf Nichtigerklärung könne nur zulässig sein, wenn er den Streitgegenstand unbedingt, eindeutig und abschließend bezeichne. Dies sei bei dem Hauptantrag nicht der Fall, mit dem in der Sache die Nichtigerklärung desjenigen Teils der angefochtenen Entscheidungen begehrt werde, den der Gerichtshof für rechtswidrig erkläre; dieser Antrag sei daher völlig unbestimmt.

18 Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, da er nicht hilfsweise, sondern alternativ gestellt werde. Es bestehe nämlich kein Stufenverhältnis zwischen den als Hauptund Hilfsantrag bezeichneten Anträgen, die in Wirklichkeit zwei getrennte Anträge seien.

19 Das Vorbringen, der Hauptantrag sei wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, ist zurückzuweisen. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung beantragt, die in den streitigen Entscheidungen vorgesehen Beihilfegenehmigung insoweit für nichtig zu erklären, als die genehmigten Beihilfen im Verhältnis zu den dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Umstrukturierungen zu hoch sind. Sie hat Zahlen vorgelegt, um zu verdeutlichen, in welchem Ausmaß sich das Verhältnis zwischen genehmigtem Beihilfebetrag und geforderter Umstrukturierung in den vier angefochtenen Entscheidungen von dem in den übrigen fünf Entscheidungen vom 29. Juni 1983 unterscheide. Indem die Klägerin dem Gerichtshof somit die Frage unterbreitet hat, ob der Zweite Beihilfekodex eine unmittelbare Relation zwischen dem Betrag der Beihilfe und dem Abbau der Produktionskapazität festlegt, hat sie einen Antrag formuliert, der so bestimmt ist, daß der Gerichtshof ihn prüfen kann.

20 Auch der Einwand, den die Kommission gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags erhoben hat, ist zurückzuweisen. Daß die Klägerin ihren zweiten Antrag als Hilfsantrag bezeichnet, bedeutet lediglich, daß dieser Antrag nur für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags gestellt ist. Dies steht nicht im Widerspruch zur Verfahrensordnung.

III — Die Relation zwischen den Beihilfen und der Umstrukturierung

21 Zur Begründung ihres Hauptantrags macht die Klägerin zunächst einen Verstoß gegen den zweiten Beihilfekodex geltend; sie trägt insbesondere vor, daß Beihilfen für die Stahlunternehmen in Belgien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich genehmigt worden seien, die weit über das hinausgingen, was zur Durchführung der verlangten Abbaumaßnahmen notwendig sei. Die Klägerin rügt weiter eine Diskriminierung der nicht subventionierten Unternehmen, vor allem der deutschen Unternehmen, für die im Verhältnis zu den genehmigten Beihilfen ein viel größerer Abbau der Produktionskapazität vorgeschrieben worden sei.

22 Einen Verstoß gegen den Zweiten Beihilfekodex sieht die Klägerin insbesondere darin, daß die von der Kommission verlangten Kapazitätsverringerungen nicht ausreichten, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie wiederherzustellen, und daß die Kommission Beihilfen genehmigt habe, die nicht durch ein zuvor aufgestelltes. Umstrukturierungsprogramm gerechtfertigt seien. Bei der Genehmigung der Beihilfen habe die Kommission regionalen und sozialen Problemen eine zu große Bedeutung beigemessen und die von bestimmten Unternehmen vorgenommenen nicht subventionierten Kapazitätsverringerungen außer acht gelassen. Die Kommission habe in unverhältnismäßig hohem Umfang und unter Verstoß gegen den Beihilfekodex Betriebsbeihilfen genehmigt und durch die Genehmigung unverhältnismäßig hoher Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen.

23 In diesem Zusammenhang führt die Klägerin aus, die Kommission habe von der deutschen Stahlindustrie für Beihilfen in Höhe von insgesamt 4,3 Milliarden ECU einen Kapazitätsabbau von 6,01 Millionen Tonnen gefordert, was etwa 720 ECU pro Tonne abzubauender Kapazität entspreche. Wenn dieser Maßstab für die deutschen Unternehmen gelte, müsse er auch bei den Unternehmen in den vier Mitgliedstaaten, an die die angefochtenen Entscheidungen gerichtet seien, angewendet werden. Diese Entscheidungen seien deshalb insoweit aufzuheben, als sie Genehmigungen für Beihilfen enthielten, deren Betrag 720 ECU pro Tonne abzubauender Kapazität übersteige.

24 Die Diskriminierung der deutschen Unternehmen gegenüber den Unternehmen aus den vier betroffenen Mitgliedstaaten sei um so schwerwiegender, als die Kommission beim Erlaß der streitigen Entscheidungen weder die vor 1980 erfolgten Umstrukturierungsbemühungen der deutschen Stahlunternehmen noch die beträchtlichen Beihilfen berücksichtigt habe, die den Unternehmen in den vier fraglichen Mitgliedstaaten vorher gewährt worden seien. Die deutschen Stahlunternehmen hätten sich bereits lange vor 1980 bemüht, ihre überschüssigen Kapazitäten aus eigenen Mitteln abzubauen, um sich frühzeitig an die veränderten Marktanforderungen anzupassen. Dagegen hätten die Unternehmen in den vier betroffenen Mitgliedstaaten dank der öffentlichen Subventionen, die ihnen jahrelang gewährt worden seien, unwirtschaftliche oder sogar veraltete Anlagen in Betrieb gehalten.

25 Die Streithelferin hält die Rechtmäßigkeit des Zweiten Beihilfekodex für zweifelhaft. Jedenfalls habe die Kommission in den vier angefochtenen Entscheidungen die ihr durch den Kodex übertragenen Befugnisse überschritten. Sie habe nämlich Betriebsbeihilfen, die die Erhaltung unrentabler Anlagen ermöglichten, sowie Beihilfen für Unternehmen genehmigt, deren Wettbewerbsfähigkeit nach dem 31. Dezember 1985 ohne die Gewährung staatlicher Beihilfen nicht gesichert werden könne.

26 Die Kommission hält die beiden Argumente, auf die ihres Erachtens die Klage gestützt ist, für nicht stichhaltig. Erstens seien die Stahlunternehmen in den vier betroffenen Mitgliedstaaten durch die streitigen Entscheidungen nicht anders behandelt worden als die übrigen Stahlunternehmen in der Gemeinschaft. Zweitens habe der Zweite Beihilfekodex kein rechnerisches Verhältnis zwischen dem Betrag der genehmigten Beihilfen und dem Umfang des erforderlichen Abbaus der Produktionskapazitäten festgelegt.

27 Zunächst sei es unmöglich, in allen Mitgliedstaaten gleichförmig denselben Maßstab quantitativer oder anderer Art auf das Verhältnis zwischen den noch zulässigen Beihilfen und dem notwendigen Kapazitätsabbau anzuwenden. Der Zweite Kodex verpflichte die Kommission gerade, bei der Prüfung der notifizierten Beihilfevorhaben verschiedene Faktoren wie die Bedeutung der unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen sowie die regionalen und sozialen Probleme zu berücksichtigen, die von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich seien. Die Kommission weist insoweit auf den unterschiedlichen Umfang der Arbeitslosigkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten hin; sie hat Zahlen über die Beschäftigung in der Stahlindustrie vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß innerhalb der Gemeinschaft in den Jahren 1973 bis 1984 rund 300000 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren haben, davon 22800 in Belgien, 64700 in Deutschland, 61000 in Frankreich, 2600 in Italien und 132500 im Vereinigten Königreich.

28 Der Zweite Beihilfekodex solle zwar zur Umstrukturierung des Stahlmarktes einschließlich des Abbaus der Produktionskapazität beitragen; die völlige Beseitigung des Kapazitätsüberhangs sei aber nicht Ziel dieses Kodex. Anderenfalls würde die Umstrukturierung allein zu Lasten der stark subventionierten Unternehmen verwirklicht, was zum völligen Verschwinden der Stahlindustrie in bestimmten Regionen der Gemeinschaft führen könnte. Zur Verdeutlichung ihres Vorbringens legt die Kommission dar, daß von der Gesamtkapazität für warmgewalzte Stahlerzeugnisse in Höhe von 168 Millionen Tonnen 76 Millionen Tonnen durch subventionierte Unternehmen erzeugt würden; die Kommission und der Rat hätten als Umstrukturierungsziel für den Zeitraum von 1980 bis 1985 einen Kapazitätsabbau in Höhe von 30 Millionen Tonnen bis 35 Millionen Tonnen festgelegt. Es könne kaum verlangt werden, daß die subventionierten Unternehmen ihre Produktionskapazitäten zur Hälfte stillegten.

29 Schließlich führt die Kommission aus, die Entscheidungen vom 29. Juni 1983 seien Globalentscheidungen über maximale Beihilfesummen und minimale Kapazitätsverringerungen. Die Gewährung der durch diese Entscheidungen genehmigten Beihilfen hänge von der Erfüllung der in ihnen festgesetzten Bedingungen und Auflagen ab, die insbesondere die Wiedergewinnung der Rentabilität der Unternehmen und den Abbau ihrer Produktionskapazitäten beträfen. Die jeweiligen Beihilfen dürften von den Mitgliedstaaten erst gewährt werden, nachdem die Kommission festgestellt habe, daß diese Bedingungen und Auflagen erfüllt worden seien. Die Beihilfen, insbesondere die Betriebsbeihilfen, würden erst freigegeben, nachdem die Kommission die Lebensfähigkeit des betroffenen Unternehmens im Hinblick auf die Wiedererlangung seiner Wettbewerbsfähigkeit in Verbindung mit konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen geprüft habe.

30 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin zu Recht auf den engen Zusammenhang hingewiesen hat, der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrages in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht. Artikel 4 EGKS-Vertrag verbietet von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen ..., in welcher Form dies auch immer geschieht. Die Kommission konnte daher durch die Einführung einer Beihilferegelung der Gemeinschaft gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag, deren grundsätzliche Zulässigkeit die Bundesregierung im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt hat, keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden.

31 Wie sich aus dem Zweiten Beihilfekodex ergibt, gingen die Kommission bei Erlaß dieser allgemeinen Entscheidung und der Rat bei Erteilung seiner Zustimmung von dem Gedanken aus, daß für eine begrenzte Zeit die Gewährung von Beihilfen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie unerläßlich sei und daß zur Erreichung dieses Ziels eine beträchtliche Umstrukturierungsanstrengung dieser Industrie, insbesondere ein deutlicher Abbau der Produktionskapazitäten, erforderlich sei. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Zweite Beihilfekodex eindeutig eine Relation zwischen Beihilfegewährung und Umstrukturierungsbemühung festgelegt.

32 Daß die Beihilfen zur Umstrukturierung verwendet werden und den Abbau der Produktionskapazitäten beeinflussen können, ist bei Investitions-, Schließungs- sowie Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen augenfälliger als bei Betriebsbeihilfen, die nach Artikel 5 Zweiter Beihilfekodex lediglich Beihilfen zur Förderung der Weiterführung bestimmter Unternehmen oder Betriebe sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Gewährung von Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 5 an sehr strenge Bedingungen geknüpft ist, durch die sichergestellt werden soll, daß diese Beihilfen dazu verwendet werden, eine besondere Umstrukturierungsanstrengung zu unternehmen.

33 Obwohl der Zweite Beihilfekodex einen Zusammenhang zwischen Umstrukturierung und Beihilfegewährung herstellt, geht jedoch weder aus seinen Bestimmungen noch aus seinen Begründungserwägungen hervor, daß eine genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten festgelegt oder beabsichtigt worden wäre. Vor allem enthält der Zweite Kodex keinen Anhaltspunkt dafür, daß der von der Kommission vorgeschriebene Kapazitätsabbau in allen Mitgliedstaaten eine feste Relation zum Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen haben müßte.

34 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Zweiten Beihilfekodex als Faktor zur Festlegung der genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Elemente hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die vor 1980 unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse.

35 Das Vorbringen, die mit den streitigen Entscheidungen genehmigten Beihilfen stünden in einem Mißverhältnis zu dem mit diesen Entscheidungen geforderten Abbau der Produktionskapazitäten, kann daher nicht durchgreifen.

36 Das weitere Vorbringen, es liege eine Ungleichbehandlung vor, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die streitigen Entscheidungen entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile gebracht hätten. Weder aufgrund der Prozeßakten noch aufgrund der Verhandlung vor dem Gerichtshof kann jedoch die Feststellung getroffen werden, daß einer dieser beiden Fälle gegeben wäre. Vielmehr hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, in welch ganz unterschiedlichen Situationen sich die einzelnen Unternehmen befinden und unter welch unterschiedlichen Bedingungen diese Unternehmen Anspruch auf die genehmigten Beihilfen haben.

37 Was insbesondere das Argument der Klägerin anbelangt, die deutschen Stahlunternehmen hätten eine übergroße Umstrukturierungslast getragen, so ist zu bemerken, daß nach unbestrittenen Zahlen bezüglich der Warmwalzerzeugnisse der Anteil der deutschen Unternehmen an der Produktionskapazität der Gemeinschaft im Jahre 1986 33,1 % gegenüber 31,6 % im Jahre 1980 betragen wird. Der Beitrag der deutschen Unternehmen zu dem seit 1980 durchgeführten Abbau der Produktionskapazitäten beläuft sich auf 11,3 %, während der Gemeinschaftsdurchschnitt 15,9% beträgt.

38 Das Vorbringen der Klägerin ist folglich auch insoweit unbegründet, als eine Diskriminierung der deutschen Unternehmen gegenüber den anderen Stahlunternehmen geltend gemacht wird.

39 Der Hauptantrag ist somit zurückzuweisen.

IV — Die Einhaltung der Fristen

40 Die Klägerin macht hilfsweise einen Verstoß gegen Artikel 8 Zweiter Beihilfekodex geltend. Dazu trägt sie vor, mit den angefochtenen Entscheidungen seien Beihilfen genehmigt worden, deren Gesamthöhe eine Differenz von ungefähr 7,5 Milliarden ECU gegenüber dem Gesamtbetrag der Beihilfen aufweise, die der Kommission bis zum 30. September 1982 notifiziert worden seien, dem Tag, an dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Zweiter Kodex alle Beihilfevorhaben der Kommission hätten gemeldet sein müssen. Die Bundesregierung sei von dieser Erhöhung der Beihilfen erst durch die Veröffentlichung der Entscheidungen vom 29. Juni 1983 unterrichtet worden.

41 Die Kommission habe auf diese Weise in zweierlei Hinsicht gegen den Zweiten Beihilfekodex verstoßen: Zunächst habe sie nicht die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Frist eingehalten, obwohl es sich dabei um eine Ausschlußfrist handele; sodann habe sie entgegen Artikel 8 Absatz 2 Zweiter Kodex den Mitgliedstaaten keine Gelegenheit gegeben, zu den nach dem 30. September 1982 notifizierten Beihilfevorhaben Stellung zu nehmen.

42 Die Kommission räumt ein, daß der Betrag der mit ihren Entscheidungen vom 29. Juni 1983 genehmigten Beihilfen höher sei als der ihr bis zum 30. September 1982 notifizierte Betrag und daß sie die Stellungnahme der Mitgliedstaaten hierzu nicht eingeholt habe. Auch treffe es zu, daß nach Artikel 12 Absatz 1 Zweiter Beihilfekodex die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Kodex vorgesehene Frist nur mit Zustimmung des Rates geändert werden könne, der sich im vorliegenden Fall nicht geäußert habe.

43 Die in Artikel 8 Absatz 1 des Kodex vorgesehene Frist des 30. September 1982 stelle jedoch eine rein verfahrensrechtliche Frist dar, die lediglich der Effizienz des Verwaltungshandelns der Kommission dienen und ihr insbesondere genügend Zeit zur Prüfung der Beihilfevorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gewähren solle. Die Rechtsnatur der Meldefrist könne nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und aus dem Zusammenhang dieser Frist mit den übrigen Fristen des Kodex bestimmt werden. Die wirkliche Ausschlußfrist sei der 1. Juli 1983, nach dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Kodex keine Beihilfe mehr habe genehmigt werden dürfen.

44 Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission präzisiert, die Erhöhung des Beihilfevolumens im Zeitraum vom 30. September 1982 bis zum 29. Juni 1983 sei nicht auf neue, nach dem erstgenannten Datum gemeldete Vorhaben, sondern auf eine Aufstockung der ihr bereits gemeldeten Beträge durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen.

45 In diesem Zusammenhang muß zunächst geklärt werden, ob die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Meldefrist, wie die Klägerin meint, eine Ausschlußfrist darstellt, so daß die Genehmigung jedes verspätet gemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen ist.

46 Der von der Kommission insoweit vertretenen Gegenansicht kann nicht gefolgt werden. Artikel 12 Zweiter Beihilfekodex bestimmt ausdrücklich, daß die in Artikel 8 Absatz 1 des Kodex vorgesehenen Fristen wie auch die Fristen der Artikel 2, 5 und 6 von der Kommission nur dann geändert werden können, wenn sich eine solche Änderung aufgrund der Entwicklung des Marktes und des Preisniveaus für Stahlerzeugnisse als notwendig erweist und der Rat seine Zustimmung erteilt.

47 Die Kommission durfte daher keine Beihilfen genehmigen, wenn die Vorhaben zur Gewährung oder Änderung derartiger Beihilfen ihr nicht spätestens am 30. September 1982 gemeldet worden waren.

48 Das zweite Auslegungsproblem im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 des Kodex besteht darin, welche Bedeutung der Ausdruck Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen hat.

49 Die Kommission trägt dazu vor, sie habe sich bemüht, so schnell wie möglich über die Vereinbarkeit der ihr vorgelegten Umstrukturierungspläne mit den materiellen Beihilfevorschriften zu entscheiden und die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu konsultieren. In vielen Fällen enthielten die von den Mitgliedstaaten notifizierten Vorhaben noch keine Angaben über den genauen Betrag der geplanten Beihilfen.

50 Nach Ansicht des Gerichtshofes handelt es sich bei den Vorhaben, die der Kommission bis zum 30. September 1982 zu melden waren, um die Programme, in denen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans die Art, die Zielsetzung und die geplante Verwendung der Beihilfe festgelegt sind; dabei brauchte der zu genehmigende Betrag noch nicht genau angegeben zu werden. Zwar kann die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ohne Informationen über die Größenordnung der geplanten Beihilfebeträge nicht feststellen; eine Kenntnis der genauen Zahlen ist jedoch im ersten Abschnitt der Prüfung eines Beihilfevorhabens nicht erforderlich. Diese Zahlen konnten daher später präzisiert werden.

51 Daß der Betrag der Beihilfen, welche die Kommission schließlich genehmigt hat, höher ist als derjenige, der ihr zum 30. September 1982 mitgeteilt worden war, verstößt deshalb für sich allein nicht gegen Artikel 8 Absatz 1 Zweiter Beihilfekodex, es sei denn, die nach diesem Datum erfolgte Aufstockung hat die Natur der geplanten Beihilfe geändert, so daß das tatsächlich durchgeführte Vorhaben mit dem notifizierten nicht mehr übereinstimmt. Eine solche Änderung der notifizierten Vorhaben ist jedoch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

52 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe pflichtwidrig die Mitgliedstaaten zu den notifizierten Vorhaben nicht konsultiert, ist zu sagen, daß die Kommission diese Konsultation zu den Vorhaben in ihrer ursprünglich notifizierten Form unstreitig vorgenommen hat. Im übrigen ist der Vortrag der Kommission unbestritten geblieben, jede Freigabe einer Beihilfe durch sie, aufgrund deren die Mitgliedstaaten tatsächlich eine solche Beihilfe gewähren dürften, werde erst nach Konsultation der Mitgliedstaaten in multilateralen Sitzungen erteilt. Ein derartiges Verfahren steht nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen des Artikels 8 Absatz 2 Zweiter Beihilfekodex.

53 Der Hilfsantrag ist daher zurückzuweisen.

V — Ergebnis

54 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

55 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.