Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1985 – C-232/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:234
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 4. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
Zum besseren Verständnis der vorliegenden Rechtssache übernehme ich zunächst die Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs aus dem Sitzungsbericht. Ich habe diese Darstellung nur um einige Angaben ergänzt, die sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der SA Agence Européenne de Contacts über die zwischen der Kommission und diesem Leiharbeitşunternehmen geschlossenen Verträge ergeben.
Jean-Louis Tordeur, der Kläger und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, wurde vom 1. Dezember 1976 bis zum 31. Mai 1978 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Leiharbeitskraft von zwei Leiharbeitşunternehmen zur Verfügung gestellt, die auf Ausschreibungen der Kommission zur Einstellung solcher Mitarbeiter eingegangen waren.
Der Kläger verklagte die Kommission und die betreffenden Leiharbeitşunternehmen vor dem Tribunal du travail Brüssel und machte geltend, die belgische Loi portant réglementation provisoire du travail temporaire, du travail intérimaire et de la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs (Gesetz vom 28. Juni 1976 zur vorläufigen Regelung der Zeitarbeit, der Leiharbeit und der Arbeitnehmerüberlassung; Moniteur belge 1976, S. 9968) sei auf ihn anwendbar. Die Klage ist auf die Artikel 10 und 32 dieses Gesetzes gestützt.
Artikel 10 bestimmt:
Der Lohn eines Leiharbeitnehmers darf nicht unter demjenigen liegen, auf den er Anspruch hätte, wenn er vom Entleiher zu denselben Bedingungen als fest eingestellter Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre.
Der Kläger behauptet, die Aufgaben, die er bei der Kommission wahrgenommen habe, gehörten normalerweise zu denen eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A7 und nicht zu denen eines Verwaltungssekretärs; als solcher sei er jedoch in dem Anstellungsvertrag bezeichnet worden. Gestützt auf den erwähnten Artikel 10 beantragte er, die Kommission und die Leiharbeitşunternehmen zu verurteilen, ihm die Differenz zwischen den Bezügen eines Verwaltungssekretärs, die er erhalten habe, und denen eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A7 zu zahlen.
Artikel 32 des Gesetzes vom 28. Juni 1976 lautet:
§ 1. Es ist natürlichen und juristischen Personen untersagt, unter Mißachtung der Regelung in den Kapiteln I und II von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung zu stellen, die diese Arbeitnehmer einsetzen und ihnen gegenüber in irgendeiner Weise von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Gebrauch machen.
...
§ 3. Läßt ein Entleiher Arbeiten von Arbeitnehmern ausführen, die ihm unter Verstoß gegen § 1 zur Verfügung gestellt wurden, so gilt vom Beginn der Arbeitsaufnähme an ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen diesem Entleiher und diesen Arbeitnehmern als zustande gekommen.
...
§ 4. Der Entleiher und die Person, die dem Entleiher Arbeitnehmer unter Verstoß gegen § 1 zur Verfügung stellt, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialabgaben, der Löhne, der Entschädigungen und der Zulagen, die sich aus dem in § 3 vorgesehenen Vertrag ergeben.
Aufgrund dieser Bestimmungen beantragte der Kläger, die Kommission und die Leiharbeitsunternehmen zur Zahlung einer Abfindung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu verurteilen, die für den unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 32 § 3 gegolten habe.
Mit Zwischenurteil vom 30. Mai 1983 stellte das Tribunal du travail Brüssel fest, daß das Gesetz vom 28. Juni 1976 auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen sowie der Kommission und den beiden Leiharbeitsunternehmen auf der anderen Seite anwendbar sei.
Gegen dieses Urteil legte die Kommission Berufung bei der Cour du travail Brüssel ein. Sie machte geltend, gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag sei für ihren Rechtsstreit mit dem Kläger allein der Gerichtshof zuständig; das Gesetz vom 28. Juni 1976 könne auf sie keine Anwendung finden.
Mit Urteil vom 11. September 1984 hat die Cour du travail Brüssel das Verfahren in mehreren Punkten ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Fällt die Haftung der Gemeinschaften gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen der Kommission und den Leiharbeitsunternehmen anwendbaren nationalen belgischen Recht ergibt, unter die in Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages von Rom geregelte außervertragliche Haftung der Gemeinschaften oder unter eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für die Klage gegen die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes begründet?
b) Falls die erste Frage bejaht wird: Rechtfertigt es Artikel 23 des am 27. September 1968 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — vorausgesetzt, dieser Artikel ist im vorliegenden Fall anwendbar, was dem Gerichtshof ebenfalls als Frage vorgelegt wird — oder eine andere gegebenenfalls anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, daß im vorliegenden Fall von der Zuständigkeit des Gerichtshofes eine Ausnahme zugunsten des mit der Sache bereits befaßten nationalen Gerichts gemacht wird?
c) Falls die erste Frage verneint oder die zweite Frage bejaht wird: Wird durch die Artikel 12 bis 16 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder durch eine andere im vorliegenden Fall möglicherweise einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Kommission ausgeschlossen, die bei Verstoß gegen bestimmte nationale Regelungen als zivilrechtliche Sanktion bewirken, daß zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt?
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat jedoch der Kommission aufgegeben, die mit der SA Agence Européenne de Contacts geschlossenen Rahmenverträge noch vor der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Das einzige, was sich aus den von der Kommission daraufhin eingereichten Unterlagen, soweit sie hier interessieren, mit Sicherheit ergibt, ist, daß das Leiharbeitsunternehmen über die Vertragsbedingungen hinaus jedenfalls die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit (gemäß der Königlichen Verordnung vom 28. November 1969) zu beachten hatte. Die Parteien streiten darüber, ob das gesamte belgische Sozialrecht für anwendbar erachtet werden mußte. Die insoweit entscheidende Nummer 6 der Ausschreibung der Kommission lautet:
Gemäß der Königlichen Verordnung vom 28. November 1969 — zur Durchführung des Gesetzes von 1969 zur Änderung des Arrêté-loi vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeiter (Moniteur beige vom 5. Dezember 1969) — sind auf die zur Verfügung gestellten Leiharbeitskräfte alle Vorschriften des belgischen Sozialrechts anzuwenden.
Der Inhalt des mit der SA Agence Européenne des Contacts geschlossenen und später regelmäßig verlängerten Vertrags kann, wie bereits erwähnt, nur dem vorgelegten Schriftwechsel entnommen werden. Ein echter Rahmenvertrag ist mit diesem Leiharbeitsunternehmen offensichtlich niemals geschlossen worden.
Dagegen heißt es in dem Rahmenvertrag zwischen der Kommission und der SA Randstad vom 11. März 1977 ausdrücklich, daß die Leiharbeitskräfte der Kommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 28. Juni 1976 zur Verfügung gestellt werden.
II. Beantwortung der Fragen
II. 1. Allgemeine Vorbemerkungen
Bevor ich auf die Vorlagefragen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof selbstverständlich weder die Verträge, die die Kommission nacheinander mit zwei Leiharbeitsunternehmen geschlossen hat, noch das nationale belgische Recht auslegen kann. Beide sind meines Erachtens deshalb nur insoweit bedeutsam, als sie deutlich machen, worum es in dem Ausgangsverfahren für das vorlegende Gericht eigentlich geht. Dagegen kann der Gerichtshof die umfangreichen Ausführungen außer acht lassen, die beide Parteien im Ausgangsverfahren schriftlich und mündlich zur Auslegung der Verträge und des fraglichen belgischen Gesetzes vom 28. Juni 1976 gemacht haben.
Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Berichterstatters bestätigt, sein Vorbringen gehe im Kern dahin, daß aufgrund des (von mir bereits zitierten) Artikels 32 § 3 des genannten Gesetzes (das seines Erachtens in dem betreffenden Zeitraum unzweifelhaft anwendbar war) ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Gemeinschaftsorgan zustande kommen könne, also nicht aufgrund des Beamtenstatuts (oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften), sondern aufgrund des belgischen Gesetzes.
Der eigentliche Streitpunkt besteht insbesondere darin, ob der bereits erwähnte Antrag des Klägers auf Verurteilung der Kommission und der Leiharbeitsunternehmen zur Zahlung einer Abfindung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist begründet ist, die für den seines Erachtens aufgrund von Artikel 32 § 3 des belgischen Gesetzes wegen Verstoßes der Kommission gegen Artikel 32 § 1 dieses Gesetzes zustande gekommenen unbefristeten Arbeitsvertrag gegolten haben soll.
Die Frage, ob die etwaige Haftung der Kommission aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung eine vertragliche oder eine gesetzliche Haftung ist, kann nach meinem Dafürhalten ebenfalls nur das nationale Gericht beantworten. Für den Gerichtshof dürfte diese Frage auch ohne Belang sein. Es steht außer Streit, daß für die im vorliegenden Fall von der Kommission geschlossenen Verträge grundsätzlich allein das nationale Recht maßgebend ist. Wenn die Kommission beim Abschluß oder bei der Durchführung derartiger Verträge gegen belgisches Recht verstößt, so bestimmt sich ihre etwaige außervertragliche Haftung aufgrund dieses nationalen Rechts meines Erachtens nicht nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag. Eine gesetzliche Erweiterung vertraglicher Haftung, wie sie hier zur Debatte steht, bestimmt sich meines Erachtens in Analogie zu Artikel 215 Absatz 1 ausschließlich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Das gilt zum Beispiel auch bei Mietverträgen der Kommission, die gegen einschlägige nationale Rechtsvorschriften verstoßen. Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag würde im vorliegenden Fall nur dann eingreifen, wenn die Kommission durch den Abschluß derartiger Verträge auch gegen das Beamtenstatut oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hätte. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der ersten Frage des belgischen Gerichts.
Das eigentliche Problem, das sich im vorliegenden Fall eventuell stellen könnte, scheint mir vielmehr darin zu liegen, daß die Anwendung des belgischen Gesetzes zu einem Ergebnis führen könnte, das im Widerspruch zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften steht. Die Anwendung des nationalen Gesetzes kann meines Erachtens aufgrund dieser Bedingungen niemals zu einer Einstellung kraft Gesetzes führen, die mit diesen Bedingungen (oder mit dem Beamtenstatut) unvereinbar wäre. Diese der Geltung nationalen Rechts gezogene Grenze hat das vorlegende Gericht aber erst in seiner dritten Frage angesprochen; es empfiehlt sich daher, erst in diesem Rahmen dazu Stellung zu nehmen.
II.2. Beantwortung der ersten Frage
Aufgrund meiner allgemeinen Vorbemerkungen bin ich der Ansicht, daß die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt beantwortet werden sollte:
Die Haftung der Gemeinschaften gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen der Kommission und den Leiharbeitsunternehmen anwendbaren nationalen belgischen Recht ergibt, fällt weder unter die in Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelte außervertragliche Haftung der Gemeinschaften noch unter eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für die Klage gegen die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes begründet.
II.3. Beantwortung der zweiten Frage
Die vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage macht die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gegenstandslos.
11.4. Beantwortung der dritten Frage
Was die dritte Frage anbelangt, so teile ich die Auffassung der beiden Parteien des Ausgangsverfahrens, daß die Artikel 12 bis 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da sie sich ausschließlich auf die Vorrechte und Befreiungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften beziehen.
Dagegen gehe ich mit der Kommission davon aus, daß die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zum Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen einem Gemeinschaftsorgan und den Leiharbeitskräften führen. Ein solcher unbefristeter Arbeitsvertrag kann nur gemäß den genannten Beschäftigungsbedingungen zustande kommen. Im vorliegenden Fall dürften insoweit allein die Vorschriften über Hilfskräfte in Betracht kommen (Artikel 51 bis 78 der Beschäftigungsbedingungen). Die Einstellung derartiger Kräfte ist meines Erachtens abschließend in den Artikeln 55 und 56 geregelt. Bei einem Verstoß gegen die betreffenden nationalen Bestimmungen wird das nationale Gericht das in Rede stehende Gemeinschaftsorgan deshalb nur zu einem angemessenen Schadensersatz verurteilen können.
Ich schlage daher vor, die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die bewirken, daß zwischen einem Gemeinschaftsorgan und dem Leiharbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.