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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-232/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:392

In der Rechtssache 232/84

wegen eines dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag und dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Cour du travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Jean-Louis Tordeur und andere

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, 23 des Übereinkommens vom 27. September 1968 und 12 bis 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Bayens als Bevollmächtigten,

Jean-Louis Tordeur, Kläger und Berufungsbeklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Slusny und P.-P. Van Gehuchten, Brüssel

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Brüssel hat mit Urteil vom 11. September 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag und gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, 23 des Übereinkommens vom 27. September 1968 und 12 bis 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Beklagten und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, und Herrn Tordeur, dem Kläger und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, der vom 1. Dezember 1976 bis zum 31. Mai 1978 der Kommission als Leiharbeitskraft von zwei verschiedenen Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellt worden war, die auf Ausschreibungen der Kommission zur Einstellung solcher Mitarbeiter eingegangen waren.

3 Der Kläger verklagte die Kommission und die betreffenden Leiharbeitsunternehmen vor dem Tribunal du travail Brüssel und machte geltend, die belgische Loi portant réglementation provisoire du travail temporaire, du travail intérimaire et de la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs (Gesetz vom 28. Juni 1976 zur vorläufigen Regelung der Zeitarbeit, der Leiharbeit und der Arbeitnehmerüberlassung; Moniteur belge vom 7. August 1976, S. 9968) sei auf ihn anwendbar.

4 Der Kläger beantragte in erster Linie, die Kommission und die Leiharbeitsunternehmen gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen eines Verwaltungssekretärs, die er tatsächlich erhalten habe, und denen eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A7 zu verurteilen. Dazu trug er vor, daß er im Dienst der Kommission Tätigkeiten verrichtet habe, die normalerweise zum Aufgabenbereich eines Verwaltungsrats, nicht aber eines Verwaltungssekretärs gehörten.

5 In zweiter Linie beantragte der Kläger, die Gegenparteien zur Zahlung einer Abfindung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu verurteilen, die für den unbefristeten Arbeitsvertrag gegolten habe, der zwischen ihm und der Kommission aufgrund von Artikel 32 § 3 des genannten Gesetzes zustande gekommen sei.

6 Der vom Kläger zur Begründung seines ersten Antrags herangezogene Artikel 10 bestimmt, daß der Lohn eines Leiharbeitnehmers nicht unter demjenigen liegen darf, auf den er Anspruch hätte, wenn er vom Entleiher zu denselben Bedingungen als fest eingestellter Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre.

7 Nach dem im Rahmen des zweiten Antrags erwähnten Artikel 32 § 1 ist es natürlichen und juristischen Personen untersagt, unter Mißachtung der Regelung in den Kapiteln I und II des genannten belgischen Gesetzes von ihr beschäftigte Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung zu stellen, die diese Arbeitnehmer einsetzen und ihnen gegenüber in irgendeiner Weise von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Gebrauch machen.

8 § 3 dieses Artikels lautet:

Läßt ein Entleiher Arbeiten von Arbeitnehmern ausführen, die ihm unter Verstoß gegen § 1 zur Verfügung gestellt wurden, so gilt vom Beginn der Arbeitsaufnahme an ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen diesem Entleiher und diesen Arbeitnehmern als zustande gekommen.

9 Artikel 32 § 4 bestimmt schließlich, daß der Entleiher und die Person, die dem Entleiher Arbeitnehmer unter Verstoß gegen § 1 dieses Artikels zur Verfügung stellt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialabgaben, der Löhne, der Entschädigungen und der Zulagen haften, die sich aus dem in § 3 vorgesehenen Vertrag ergeben.

10 Mit Zwischenurteil vom 30. Mai 1983 stellte das Tribunal du travail Brüssel fest, daß für die Beziehungen, die zwischen dem Kläger auf der einen sowie der Kommission und den beiden Leiharbeitsunternehmen auf der anderen Seite bestanden hätten, das genannte belgische Gesetz vom 28. Juni 1976 gegolten habe.

11 Gegen dieses Urteil legte die Kommission Berufung bei der Cour du travail Brüssel ein. Diese hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

a) Fällt die Haftung der Gemeinschaften gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen der Kommission und den Leiharbeisunternehmen anwendbaren nationalen belgischen Recht ergibt, unter die in Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages von Rom geregelte außervertragliche Haftung der Gemeinschaften oder unter eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für die Klage gegen die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes begründet?

b) Falls die erste Frage bejaht wird: Rechtfertigt es Artikel 23 des am 27. September 1968 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — vorausgesetzt, dieser Artikel ist im vorliegenden Fall anwendbar, was dem Gerichtshof ebenfalls als Frage vorgelegt wird — oder eine andere gegebenenfalls anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, daß im vorliegenden Fall von der Zuständigkeit des Gerichtshofes eine Ausnahme zugunsten des mit der Sache bereits befaßten nationalen Gerichts gemacht wird?

c) Falls die erste Frage verneint oder die zweite Frage bejaht wird: Wird durch die Artikel 12 bis 16 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder durch eine andere im vorliegenden Fall möglicherweise einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Kommission ausgeschlossen, die bei Verstoß gegen bestimmte nationale Regelungen als zivilrechtliche Sanktion bewirken, daß zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt?

12 Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

13 Mit Beschluß vom 13. Februar 1985 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

14 Mit Beschluß vom 19. März 1985 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) gemäß dem Antrag der Kommission beschlossen, die Anlagen 2 und 3 zu den vom Kläger eingereichten Erklärungen sowie die in diesen Erklärungen enthaltenen Zitate aus diesen Schriftstücken aus den Verfahrensakten zu entfernen.

Zu den Fragen a und b

15 Die Frage a des nationalen Gerichts geht im Kern dahin, ob es für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zuständig ist oder ob dieser Rechtsstreit nicht vielmehr einen Fall der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaftsorgane im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag betrifft, für den gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag ausschließlich der Gerichtshof zuständig ist.

16 Der Kläger führt in seinen Erklärungen aus, im vorliegenden Fall bestehe nach Artikel 32 § 3 des belgischen Gesetzes vom 28. Juni 1976 eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Kommission, so daß ein Fall der vertraglichen Haftung der Gemeinschaftsorgane gegeben sei, der als solcher der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes, wie sie sich aus Artikel 178 ergebe, entzogen sei.

17 Der Kläger trägt dazu vor, das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Kommission werde dadurch bestätigt, daß seine Beschäftigung bei der Kommission aufgrund eines Schriftstücks erfolgt sei, das vom Vertreter der Kommission, von dem Leiharbeitsunternehmen sowie von ihm selbst unterzeichnet worden sei.

18 Die Kommission macht demgegenüber geltend, das belgische Gesetz vom 28. Juni 1976 stütze sich auf die Fiktion, daß im Falle des Artikels 32 § 1 tatsächlich ein unmittelbarer Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Entleiher bestehe. Da aber in Wirklichkeit kein Vertrag geschlossen worden sei, könne der Leiharbeitnehmer gegen die Kommission nur eine Klage wegen außervertraglicher Haftung erheben. Für eine solche Klage sei deshalb gemäß Artikel 178 allein der Gerichtshof zuständig.

19 Dazu ist zu bemerken, daß die vom Kläger bei den belgischen Arbeitsgerichten erhobene Klage aus den vertraglichen Beziehungen resultiert, die zwischen ihm und den beiden Leiharbeitsunternehmen bestanden haben. Die Einbeziehung der Kommission in diesen Rechtsstreit hat ebenfalls ihren Grund darin, daß zwischen ihr und den fraglichen Unternehmen vertragliche Beziehungen bestanden, aufgrund deren der Kläger ihr für einen sehr langen zusammenhängenden Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde.

20 Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die im Ausgangsverfahren anhängige Klage nach belgischem Recht als Klage wegen vertraglicher Haftung zu qualifizieren ist. Es genügt die Feststellung, daß der Gegenstand des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinesfalls in den Geltungsbereich von Artikel 215 Absatz 2 fällt und infolgedessen der in Artikel 178 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen ist.

21 Auf die Frage a des nationalen Gerichts ist somit zu antworten, daß die Haftung eines Gemeinschaftsorgans gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen diesem Organ und den Leiharbeitsunternehmen anwendbaren nationalen Recht ergibt, nicht unter die in Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelte außervertragliche Haftung fällt, só daß der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten über eine derartige Haftung nicht ausschließlich zuständig ist.

22 Damit ist die Frage b, die nur für den Fall gestellt wurde, daß der Gerichtshof die Frage a bejahen sollte, gegenstandslos.

Zu der Frage c

23 Mit der Frage c möchte das nationale Gericht im Kern wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung von Artikel 32 § 3 des belgischen Gesetzes vom 28. Juni 1976 auf die Gemeinschaftsorgane, wenn diese Leiharbeitnehmer einsetzen, insoweit entgegensteht, als diese Bestimmung bei Verstoß gegen andere Vorschriften desselben Gesetzes als zivilrechtliche Sanktion bewirkt, daß zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Entleiher ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.

24 In diesem Zusammenhang ist zunächst die Einschlägigkeit der Artikel 12 bis 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, die das nationale Gericht in seiner Frage ausdrücklich erwähnt hat, zu verneinen. Wie der Kläger und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, stehen die Befreiungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, auf die allein sich die genannten Artikel beziehen, im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht in Frage.

25 Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, eine Vorschrift wie diejenige, die das nationale Gericht angeführt habe, sei mit anderen die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften betreffenden Bestimmungen unvereinbar. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf die Frage, welche Bestimmungen ihres Erachtens der Anwendung von Artikel 32 § 3 des belgischen Gesetzes vom 28. Juni 1976 auf die Gemeinschaftsorgane entgegenstehen, erklärt, wenn als Sanktion für den Verstoß gegen dieses Gesetz ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Organ, das ihn beschäftigt habe, zustande käme, so würde dies die ausschließliche Zuständigkeit der Anstellungsbehörde auf dem Gebiet der Einstellung von Bediensteten verletzen.

26 Nach Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt jedes Organ, wer ermächtigt ist, Dienstverträge mit Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften, örtlichen Bediensteten oder Sonderberatern zu schließen.

27 Zwar darf der soziale Schutz des Leiharbeitnehmers nicht allein deshalb verweigert werden, weil dieser Arbeitnehmer einem Gemeinschaftsorgan überlassen wird. Dieser Schutz kann jedoch nicht durch Maßnahmen gewährleistet werden, die einen Eingriff in den autonomen Bereich der Gemeinschaftsorgane darstellen würden.

28 Gemäß den vorstehenden Erwägungen wie auch im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1975 in der Rechtssache 65/74 (Porrini, Sig. 1975, 319) kann daher ein Dienstvertrag mit einem Gemeinschaftsorgan, zumal ein unbefristeter Vertrag, nicht aufgrund eines Verstoßes gegen bestimmte die Leiharbeit betreffende Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Organ seinen Sitz hat, zustande kommen, selbst wenn dieser Verstoß durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts festgestellt worden ist; hierfür bedarf es vielmehr einer Entscheidung der zuständigen Dienststelle.

29 Auf die Frage c des nationalen Gerichts ist somit zu antworten, daß Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Gemeinschaftsorgane ausschließt, aufgrund deren bei Verstoß gegen bestimmte nationale Vorschriften über die Leiharbeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Entleiher zustande kommt.

Kosten

30 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Brüssel mit Urteil vom 11. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Haftung eines Gemeinschaftsorgans gegenüber einem Leiharbeitnehmer, die sich gegebenenfalls aus dem auf die Verträge zwischen diesem Organ und den Leiharbeitsunternehmen anwendbaren nationalen Recht ergibt, fällt nicht unter die in Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelte außervertragliche Haftung, so daß der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten über eine derartige Haftung nicht ausschließlich zuständig ist.

2) Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften schließt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Gemeinschaftsorgane aus, aufgrund deren bei Verstoß gegen bestimmte nationale Vorschriften über die Leiharbeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Entleiher zustande kommt.