Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1985 – C-119/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:238
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I. Einleitung
Die Schlußanträge in diesen Rechtssachen betreffen die Klagen ehemaliger Bediensteter der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (im folgenden: die Gesellschaft), die inzwischen alle bis auf den Kläger Salerno, bei dem gesundheitliche Gründe maßgebend waren, Beamte der Kommission geworden sind. Obwohl es um 14 Rechtssachen geht, von denen einige verbunden worden sind, so daß fünf Urteile ergehen werden, behandele ich alle in diesen Schlußanträgen, die aber entsprechend den drei Fragen, die Ihnen die Kläger vorgelegt haben, gegliedert sind.
Nach meiner Ansicht können die Rechtssachen namentlich auf die folgenden Probleme reduziert werden:
1) Ist die Gesellschaft nur eine Fiktion, da sie in Wirklichkeit eine Verwaltungseinheit der Kommission darstellt, so daß die Kläger zwar von der Gesellschaft angestellt, tatsächlich aber Beamte der Kommission waren? Diese Frage wird vor allem in den Rechtssachen 87 und 130/77 aufgeworfen, wird aber in allen anderen Rechtssachen ebenfalls gestellt.
2) Nach der als Ersatz für die Gesellschaft vorgesehenen Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (im folgenden: die Agentur) aufgrund der Verordnung Nr. 3245/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 (ABl. 1981, L 328, S. 1) hat der Rat durch die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982 (ABl. 1982, L 352, S. 5) besondere Übergangsmaßnahmen für die Übernahme der 56 am Sitz der Gesellschaft tätigen Bediensteten als Beamte der Kommission festgelegt. Nach Ansicht der Kläger ist diese Verordnung vom Gerichtshof für nichtig zu erklären, da — abgesehen von dem vorhin genannten Argument — den Klägern der Beamtenstatus in dieser Verordnung nicht rückwirkend ab ihrer Einstellung bei der Gesellschaft verliehen worden sei, obwohl der Rat eine Reihe von Zusagen gemacht habe. Dies gilt vor allem für die Rechtssachen 22/83 sowie 9 und 10/84.
3) Schließlich ist die Problematik der Übernahme der aufgrund eines Sondervertrags bei der Gesellschaft tätigen Bediensteten als Beamte der Kommission zu behandeln, bei der es um ihre Einstufung geht. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob die Art und Weise der Übernahme des Personals der Gesellschaft als Beamte der Kommission, bei der zwischen Bediensteten am Sitz der Gesellschaft und Sondervertragsbediensteten unterschieden wurde, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt beziehungsweise ob die Kommission ihren eigenen Beschluß hinsichtlich der Einstellungskriterien (Dokument 61/IX/81) richtig angewandt hat. Dies betrifft die Rechtssachen 66 bis 68/83, 136 bis 140/83 und 119/83.
Bevor ich auf diese drei Probleme eingehe, werde ich die dafür maßgeblichen Tatsachen kurz zusammenfassen, soweit sie nicht schon früher wiedergegeben worden sind. Zulässigkeitsfragen werde ich jeweils bei dem Problemkreis, zu dem sie gehören, behandeln.
II. Die Frage der fiktiven Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und die sich daraus ergebende Frage, ob die Kläger nicht trotz ihrer Einstellung bei der Gesellschaft in Wirklichkeit Beamte der Kommission sind (betrifft vor allem die Rechtssachen 87 und 130/77, Salerno, Ane u. a.)
III. Sachverhalt
Die Kläger waren alle Bedienstete am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit, einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck, gegründet gemäß dem belgischen Gesetz vom 25. Oktober 1919 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1954. Durch Königlichen Erlaß vom 15. September 1964 wurde der Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit verliehen.
Nachdem die Politik der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und einer großen Anzahl von Entwicklungsländern in den Abkommen von Jaunde und Lomé festgelegt worden war, wurde ein Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) ins Leben gerufen, der von den Mitgliedstaaten finanziert wurde und dessen Verwaltung der Kommission übertragen wurde. Aufgrund der sehr schnell fortschreitenden Zusammenarbeit — vor allem auf dem Gebiet der Ausbildungsprogramme und bei der Entsendung von Experten — beschloß die Kommission im Jahre 1964, eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck einzuschalten, um der Personalpolitik für diese besonderen Bediensteten die notwendige Flexibilität und Effizienz zu verleihen. Die Aufgaben der Gesellschaft sind in Artikel 3 der Satzung wie folgt umschrieben:
... die Gesellschaft [sorgt] im Rahmen ihrer Satzung und der Abkommen zwischen ihr und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Einstellung, die Einsetzung und die verwaltungsmäßige Betreuung der Personen, die die Aufgaben der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kontrolle sowie der Verwaltung der von der Gemeinschaft bewilligten Stipendien wahrnehmen sollen.
Diese Abkommen wurden am 13. Juli 1965 und 4. Juni 1974 geschlossen.
Aus dem ersten Abkommen ergibt sich zunächst, daß die Kommission der Gesellschaft die genannten Aufgaben übertragen hat (Artikel 1). Die Gesellschaft trifft ihre Wahl aufgrund der ihr von der Kommission gelieferten Angaben und legt die Arbeitsbedingungen für das Personal fest, das auf dem Gebiet der Zusammenarbeit tätig wird (Artikel 3). Sie ist ausdrücklich als Arbeitgeber für die Betroffenen bestimmt worden (Artikel 7). Sie ist berechtigt, die für ihren Verwaltungsbetrieb notwendigen Bediensteten an den Sitz der Gesellschaft zu holen (Artikel 2). Die betreffenden Artikel lauten wie folgt:
Artikel 1
Die Kommission überträgt der Gesellschaft unter den nachstehend im einzelnen festgelegten Bedingungen die Aufgabe, die für Inspektions- und Kontrollaufgaben sowie für die fachliche Beratung im Rahmen der durch den Europäischen Entwicklungsfonds oder aus dem Haushalt der Kommission finanzierten Vorhaben erforderlichen Delegierten der Kommission und Vertragsbediensteten anzuwerben, einzustellen und verwaltungsmäßig zu betreuen.
Artikel 2
Die Gesellschaft ist berechtigt, an ihrem Sitz das für den eigenen internen Verwaltungsbetrieb erforderliche Personal einzustellen.
Artikel 3
Die Gesellschaft übernimmt es, aufgrund der ihr von den Kommissionsdienststellen gelieferten Angaben das oben in Artikel 1 bezeichnete Personal auszuwählen und die Einstellungsbedingungen festzulegen.
Artikel 7
Die Gesellschaft nimmt gegenüber den Bediensteten alle Arbeitgeberpflichten in verwaltungsmäßigen und finanziellen Angelegenheiten wahr.
Aus dem Verfahren ergibt sich, daß folgende Gruppen von Bediensteten bei der Gesellschaft tätig waren:
die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft, deren wichtigste Aufgabe die verwaltungsmäßige Betreuung des für die technische Hilfe zuständigen Personals war;
die Bediensteten, die aufgrund eines Sondervertrags eingestellt wurden, um der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt zu werden, oder Sonderbedienstete, die im Hinblick auf vom EEF für bestimmte Vorhaben bereitgestellte Mittel von der Gesellschaft eingestellt wurden;
die für die technische Hilfe zuständigen Bediensteten, die im Rahmen von kooperativen Vorhaben und Unternehmungen in Übersee tätig waren, sowie die Bediensteten der Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten.
In den vorliegenden Verfahren geht es um die ersten beiden Gruppen von Bediensteten. Zu der ersten hier von mir behandelten Frage, ob die Gesellschaft eine Fiktion ist, haben die Kläger jedoch nur in den ersten beiden Rechtssachen 87 und 130/77 Argumente vorgetragen, auf die sie im weiteren zwar stets verwiesen haben, die aber vor allem die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft betreffen. Ich werde mich denn hier auch soweit wie möglich darauf beschränken.
Am 4. November 1976 traf der Verwaltungsrat die Entscheidung, das Gehalt der Bediensteten der Gesellschaft den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission anzugleichen, außer was die Haushaltszulage betrifft, die den Bediensteten der Gesellschaft nicht gewährt wurde.
Am 3. Dezember 1982 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3332/82, durch die 56 am Sitz der Gesellschaft tätige Bedienstete in Abweichung von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Buchstabe d und Artikel 29 des Beamtenstatuts zu Beamten auf Probe der Kommission ernannt werden konnten. Bei dieser Einstellung sollte die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechend einer Äquivalenztabelle im Anhang zur Verordnung erfolgen.
II.2. Gegenstand der Klagen
Am 3. Februar 1977 reichten 28 Bedienstete der Gesellschaft bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der soeben genannten Entscheidung vom 4. November 1976 forderten und den Antrag stellten, sie als Beamte oder Bedienstete auf Zeit seit dem Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Gesellschaft anzuerkennen. Am 28. Juli 1977 wies die Kommission diese Beschwerde zurück. Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung erhoben Salerno in der Rechtssache 87/77 durch Klageschrift, die am 7. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, und anschließend die 28 Kläger in der Rechtssache 130/77 mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß mit den Klagen in erster Linie die Entscheidung herbeigeführt werden soll, daß die Kläger seit ihrer Einstellung bei der Gesellschaft Beamte der Kommission sind, hilfsweise, daß sie seit diesem Zeitpunkt Bedienstete auf Zeit waren.
In den Rechtssachen 87 und 130/77 richtet sich die Klage dazu wie gesagt gegen die Angleichungs-Entscheidung vom 4. November 1976 des Verwaltungsrats der Gesellschaft. In den Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83 sowie 119/83 haben die Sondervertragsbediensteten unter anderem mit derselben Begründung Klage gegen ihre jeweilige Ernennung zu Beamten der Kommission erhoben.
II.3. Zulässigkeitsprobleme
In den Rechtssachen 87 und 130/77 hat die Kommission vier Einreden der Unzulässigkeit erhoben. Der Gerichtshof hat beschlossen, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten.
Erstens macht die Kommission geltend, sie könne die Entscheidungen des Verwaltungsrats der Gesellschaft nicht aufheben, da dieser selbständig sei; die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats und der ablehnenden Beschwerdeentscheidung der Kommission sei daher unzulässig. Die Kläger halten dem zu Recht entgegen, daß die Frage der Zulässigkeit gleichzeitig eine Frage der Begründetheit sei und daß sie, da sie den Beamtenstatus für sich in Anspruch nähmen, aufgrund Ihres Urteils in der Rechtssache 65/74 (Porrini, Sig. 1975, 319) Zugang zum Gerichtshof hätten.
Zweitens trägt die Kommission vor, die betreffende Entscheidung sei, soweit das Beamtenstatut darin nicht auf das Personal der Gesellschaft angewandt werde, nicht mehr als eine Bestätigung einer früheren Entscheidung und könne somit keine Beschwer enthalten. Ich bin mit den Klägern der Ansicht, daß die Entscheidung des Verwaltungsrats eine neue Entscheidung ist, da sie ausdrücklich die Regelung über die Dienstbezüge für die beiden Gruppen von Bediensteten stärker einander anpassen soll, neue finanzielle Maßnahmen festlegt und einen weiteren Schritt bei der Angleichung ihrer Bezüge an die Beamtenbesoldung — mit Ausnahme der Haushaltszulage — darstellt.
Drittens macht die Kommission geltend, sie könne der Forderung der Kläger, sie als Beamte anzustellen, nicht stattgeben, da sie aufgrund der Entscheidung in der Rechtssache 18/69 (Fournier, Slg. 1970, 267) nicht befugt sei, eine solche Anstellung abweichend von den Formvorschriften und Bedingungen des Statuts vorzunehmen; im vorliegenden Fall seien diese Bedingungen nicht erfüllt, vor allem nicht die Bedingung, daß die Kläger ein Auswahlverfahren bestehen müßten. Meines Erachtens wollen die Kläger jedoch eine Entscheidung hinsichtlich ihres Status, die, falls sie recht bekämen, Anlaß für die Kommission wäre, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Viertens wird vorgetragen, der Gerichtshof könne die Verwaltung nicht dazu zwingen, die Kläger als Beamte anzustellen. Dies ist grundsätzlich richtig, schließt aber nicht aus, daß die Verwaltung notfalls die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Begründetheit der Klagen zu prüfen.
II.4. Zur Begründetheit
Nach Ansicht der Kläger ist die Gesellschaft nur eine Verwaltungseinheit der Kommission; sie sei daher nur ein fiktiver Arbeitgeber und die Kläger stünden infolgedessen in Wirklichkeit im Dienste der Kommission. Dazu führen sie im einzelnen folgende Tatsachen an:
Die Gesellschaft sei in den Stellenplan der Kommission aufgenommen worden.
Die Gesellschaft besitze kein eigenes Vermögen.
Im Verwaltungsrat der Gesellschaft säßen Beamte der Kommission.
Die Arbeitsbedingungen sowie die finanzielle und steuerliche Regelung — mit Ausnahme der Haushaltszulage — stimmten nahezu mit denen der Beamten überein.
Die Einstellung des Personals der Gesellschaft erfolge im Namen und für Rechnung der Kommission.
Kommissionsbeamte hätten erklärt, daß Bedienstete der Gesellschaft zur Generaldirektion Entwicklung gehörten.
Die Argumentation der Kläger beruht nicht so sehr auf rechtlichen Erwägungen, sondern vor allem auf Tatsachen, die nach ihrer Meinung Rechtsfolgen haben. Die einzige rechtliche Begründung basiert auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Bediensteten der Gesellschaft und Kommissionsbeamten. Da dieses Argument nur durchgreifen kann, wenn von gleichen Verhältnissen die Rede ist, in denen sich beide Gruppen befinden, hängt es mit der angefochtenen tatsächlichen Lage der Kläger zusammen. Deshalb werde ich zunächst auf diesen Aspekt eingehen.
Ich möchte noch einmal daran erinnern, daß die Gesellschaft aufgrund des nationalen belgischen Rechts durch Königlichen Erlaß vom 15. Dezember 1964 rechtsgültig errichtet wurde und ihr die Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage der wirksamen Verleihung der Rechtspersönlichkeit kann allein anhand des nationalen Rechts vom innerstaatlichen Gericht entschieden werden. Der Gerichtshof kann sich dazu nicht abschließend äußern. Ich bezweifle aber, ob die Tatsachen, die die Kläger vorgetragen haben und die ihrer Ansicht nach nicht einzeln, sondern im Zusammenhang zu sehen sind, die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft in Frage stellen können. Die Kläger scheinen die Opfer einer für sie vielleicht nicht ganz klaren Aufgabenverteilung zwischen der Gesellschaft und der Kommission geworden zu sein. Vor allem das Abkommen von 1965 zwischen der Kommission und der Gesellschaft zeigt die sehr enge Verwobenheit der beiden. Außerdem hat auch die Kommission offenbar bald Zweifel gehabt, ob die privatrechtliche Struktur der Gesellschaft sinnvoll ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Entscheidungen über die Angleichung der sozialen Bedingungen für die Bediensteten der Gesellschaft an die der Kommissionsbeamten zu sehen. Diese Ansicht hat die Kommission ebenfalls dazu veranlaßt, dem Rat im Jahr 1977 vorzuschlagen, aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung eine Agentur mit den gleichen Aufgaben wie die der Gesellschaft zu errichten. Im Verfahren hat die Kommission nach meiner Ansicht überzeugend dargelegt, daß diese Entwicklung historisch zu erklären sei, im Zusammenhang mit der immer weiter wachsenden Aufgabe der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Ent-, wicklungspolitik. Wegen der Unsicherheit, die vor allem anfangs hinsichtlich Umfang, Art und Dauer der damit verbundenen Tätigkeiten sowie der Möglichkeit ihrer Vergabe bestanden, halte ich das organisatorische Vorgehen der Kommission grundsätzlich für durchaus vertretbar. Zunächst ließ sich die Kommission dabei durch Ingenieurbüros beraten. Als jedoch der Entwicklungspolitik mehr Aufmerksamkeit geschenkt wurde, hielt man im Jahre 1964 die Errichtung der Gesellschaft für zweckmäßig. Nach den Übereinkommen von Lomé und mit den Mittelmeerländern beschloß die Kommission, eine gemeinschaftsrechtliche Agentur vorzuschlagen.
Die Kläger berufen sich im großen und ganzen nicht auf die rechtliche Regelung der Gesellschaft. Diese soll, wie gesagt, der Kommission auf ihr Verlangen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit Bedienstete zur Verfügung stellen sowie diese Personen verwaltungsmäßig betreuen (Artikel 1, 3). Diese Bediensteten schließen einen Vertrag mit der Gesellschaft (Artikel 7 sowie Artikel 36 des Verwaltungsprotokolls der Gesellschaft). Ein Arbeitsauftrag der Kommission, in dem die genauen Aufgaben festgelegt sind, die dem Betroffenen übertragen worden sind, ist Teil des Arbeitsvertrags mit der Gesellschaft (Artikel 6 des Abkommens). Auch die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft schließen nach Artikel 2 des Abkommens einen Vertrag mit der Gesellschaft (Artikel 20 des Verwaltungsprotokolls). Diese Verträge unterliegen nach der Regelung der Gesellschaft zur Verwaltungs- und Finanzordnung unter anderem dem belgischen Recht, der Satzung der Gesellschaft und den einzelvertraglichen Bestimmungen.
Die von den Klägern angeführten Tatsachen können diese rechtliche Regelung der Gesellschaft und den Arbeitsvertrag zwischen ihr und den Bediensteten nicht in Frage stellen. Auch können sie nicht an die Stelle der Einstellungsvoraussetzungen des Statuts treten, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat. Ich verweise dazu auf Artikel 1 des Statuts.
Die Kommission hat außerdem das Argument, die Gesellschaft verfüge über kein eigenes Vermögen, überzeugend durch den Hinweis widerlegt, daß der EEF 95 % der Ausgaben trägt und die Kommission 5 %. Es geht dabei vor allem um die Gehälter der Bediensteten. Für einen genaueren Einblick verweise ich nur auf die Artikel 28 bis 30 der Satzung, die Artikel 12 bis 29 des Abkommens zwischen der Gesellschaft und der Kommission sowie auf das Finanzprotokoll der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist außerdem Eigentümerin der beweglichen Gegenstände, wie zum Beispiel des Mobiliars, das Teil des eigenen Vermögens ist (Artikel 31 des Finanzprotokolls). Daß die Gesellschaft in den Stellenplan der Kommission aufgenommen worden ist, kann selbstverständlich insgesamt nichts an ihrer Rechtspersönlichkeit ändern und beruht wohl mehr oder weniger auf der engen Verknüpfung mit den Tätigkeiten der Kommission. Außerdem geht es dabei um die Verbindungsstelle zwischen der Gesellschaft und der Kommission (Artikel 11 des Abkommens, Artikel 10 des Verwaltungsprotokolls). Die allmählich mehr oder weniger erreichte Gleichschaltung der Sozialpolitik für die Bediensteten mit der für die Kommissionsbeamten kann nicht zu dem von den Klägern angestrebten Ziel führen, sondern ist gerade Ausdruck einer verantwortungsbewußten Politik der zuständigen Stellen, beide Gruppen immer stärker einander anzupassen. Schließlich können Erklärungen von Kommissionsbeamten, die die Kommission insoweit nicht binden konnten, ebenfalls nicht zu der Schlußfolgerung der Kläger führen.
Da nun feststeht, daß die Kläger sich in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Lage befanden als die Kommissionsbeamten, sind auch die auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten Klagegründe zurückzuweisen.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, die Argumentation der Kläger, die Gesellschaft sei ein fiktiver Arbeitgeber und sie seien in Wirklichkeit Beamte der Kommission, zurückzuweisen.
III. 1. Ich komme nun zur Behandlung des zweiten von den Klägern vorgetragenen Problems (vor allem in der Rechtssache 22/83)
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates über eine besondere Übergangsregelung für die Ernennung von 56 am Sitz der Gesellschaft tätigen Bediensteten zu Beamten der Kommission, soweit ihnen dieser Status darin nicht ab ihrer Einstellung bei der Gesellschaft verliehen worden ist. Sie berufen sich hierzu auf die vorhin von mir bereits abgelehnte Ansicht, daß die Gesellschaft nur ein fiktiver Arbeitgeber sei, sowie auf eine Reihe von Bestimmungen.
Die Klage ist nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat gerichtet. Dieser hat die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, da die streitige Verordnung normativer Natur sei, so daß die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht erfüllt seien.
III.2. Die wesentlichen Tatsachen und das Vorbringen der Kläger
Wie bereits gesagt, leitete die Kommission im Jahre 1977 dem Rat einen Vorschlag für die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit als Ersatz für die Gesellschaft zu. Der Rat beschloß die Errichtung durch die Verordnung Nr. 3245/81 vom 26. Oktober 1981 (ABl. 1981, L 328, S. 1).
Daraufhin erließ der Rat am 3. Dezember 1982 die Verordnung Nr. 3332/82, die besondere Übergangsmaßnahmen für die Übernahme von 56 am Sitz der Gesellschaft tätigen Bediensteten als Beamte der Kommission enthält. Nach Artikel 1 der Verordnung können die Betroffenen zu Beamten auf Probe der Kommission ernannt und in eine zu diesem Zweck im Stellenplan der Kommission für das Haushaltsjahr 1982 vorgesehene Planstelle eingewiesen werden. Gemäß Artikel 3 werden die Betroffenen abweichend von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft, die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang ergibt. Nach Absatz 2 beginnt das Beförderungsdienstalter am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe, und nach Absatz 3 entspricht das Besoldungsdienstalter dem bei der Gesellschaft erreichten Besoldungsdienstalter.
Die Argumente der Kläger, denen nicht immer gerade leicht zu folgen ist, verstehe ich folgendermaßen: Der Rat habe im Widerspruch zum Vertrauensgrundsatz oder unter Mißachtung seiner Bindung an seine früheren Entscheidungen und somit im Widerspruch zu dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti versäumt, in der Verordnung Nr. 3332/82 die Anstellung als Beamte mit der Einstellung bei der Gesellschaft beginnen zu lassen. Dies spielt vor allem für die Ruhegehaltsansprüche der Betroffenen eine Rolle. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 3245/81 zur Errichtung der Agentur, wonach die Kommission die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie die allgemeine Regelung der Dienstbezüge, Vergütungen und Zulagen regelt. Nach Ansicht der Kläger hätte die Kommission sie ohne weiteres in dem von ihnen gewünschten Sinne anstellen können, da im Haushalt 1982 dafür Planstellen ausgewiesen worden seien. Durch die besondere Übergangsverordnung Nr. 3332/82 habe der Rat dies verhindert. Außerdem berufen sich die Kläger auf eine Erläuterung zu dem Haushaltsposten, bei dem die betreffenden Planstellen ausgewiesen sind.
Auf diese Argumente werde ich jedoch erst eingehen, wenn ich die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit behandelt habe.
III.3. Die Zulässigkeit
Nach Ansicht des Rates ist die Klage unzulässig, da die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen des normativen Charakters der Verordnung Nr. 3332/82 nicht erfüllt seien. Eine Klage gegen eine Verordnung sei nur dann zulässig, wenn die Kläger unmittelbar und individuell betroffen seien.
Deshalb sind anhand Ihrer ständigen Rechtsprechung die Art und die Zielsetzung des Rechtsaktes zu bestimmen (unter anderem Rechtssache 64/80, Giuffrida und Campogrande, Slg. 1981, 702).
Ziel der Verordnung ist entsprechend ihrem Titel die Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Für die Frage der Zulässigkeit ist vor allem Artikel 1 von Bedeutung:
In Artikel 1 wird die Gruppe der Bediensteten umrissen, die für eine Einstellung als Beamte auf Probe in Frage kommen, nämlich diejenigen, die am 1. Januar 1982 am Sitz der Gesellschaft dienstlich verwendet wurden und bei Inkrafttreten der Verordnung noch dienstlich verwendet wurden.
Artikel 2 regelt das Ernennungsverfahren, das ausdrücklich von einer Reihe von Vorschriften des Statuts abweicht.
In Artikel 3 wird die vom Statut abweichende Einstufung geregelt.
Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung besteht das Unterscheidungsmerkmal darin, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat (Rechtssache 64/80, Giuffrida und Campogrande). Für die Frage, ob eine Entscheidung vorliegt und die Kläger somit individuell betroffen sind, kommt es darauf an, ob es eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen als Adressaten gibt, die bei Erlaß des Rechtsakts nicht mehr größer werden kann (unter anderem verbundene Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes, Sig. 1962, 961; verbundene Rechtssachen 41, 42, 43 und 44/70, Fruit Company, Slg. 1971, 411). In Wirklichkeit wird dann über jede Rechtsstellung einzeln entschieden.
Die Kläger vertreten, wie ich meine, zu Recht die Ansicht, daß sie individuell betroffen seien. Die Verordnung beschränkt im Titel und in der zweiten und dritten Begründungserwägung ausdrücklich die Zahl der Adressaten auf 56 Bedienstete der Gesellschaft. Auch aus dem genannten Artikel 1 ergibt sich, daß es um eine Gruppe ging, die feststand und nicht mehr größer werden konnte. Außerdem ist es nach der zweiten Begründungserwägung das Ziel der Verordnung, die Probleme der 56 Bediensteten zu lösen. Auch dies zeigt die Absicht, in die Stellung einer begrenzten Gruppe einzugreifen und somit über jede Rechtsstellung gesondert zu entscheiden. Die Verordnung kann als Bündel individueller Entscheidungen angesehen werden, wie Sie in den verbundenen Rechtssachen 41 bis 44/70, Fruit Company, dargelegt haben. Auch meine ich, daß die Kläger durch die Verordnung unmittelbar betroffen werden. Dieses Kriterium haben Sie stets so ausgelegt, daß denjenigen, die die Vorschriften ausführen müssen, dabei kein Ermessensspielraum zusteht (unter anderem die bereits zitierten Rechtssachen 41 bis 44/70, Fruit Company). So hat die Kommission als Anstellungsbehörde der Betroffenen die Vorschriften der Verordnung hinsichtlich der Kläger ohne weiteres angewandt. Hierbei geht es vor allem um die eigentliche Ernennung zu Beamten auf Probe sowie gemäß Artikel 3 um die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe entsprechend der festgelegten Aquivalenztabelle.
Im Ergebnis bin ich daher der Auffassung, daß die Kläger aufgrund Ihrer bisherigen Rechtsprechung durch die Verordnung Nr. 3332/82 unmittelbar und individuell betroffen sind. Deshalb halte ich die Klage in der Rechtssache 22/83 für zulässig.
III.4. Zur Begründetheit
Nach Ansicht der Kläger hat der Rat durch den Erlaß der Verordnung Nr. 3332/82, durch die für ihre Ernennung zu Beamten der Kommission nicht der Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Gesellschaft zugrunde gelegt worden sei, das berechtigte Vertrauen der Kläger mißachtet oder gegen Verpflichtungen verstoßen, die er sich selbst auferlegt habe.
Die Kläger berufen sich dazu in erster Linie auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 3245/81 zur Errichtung der Agentur, der folgendermaßen lautet:
Die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie die allgemeine Regelung der Dienstbezüge, Vergütungen und Zulagen des in Artikel 3 Nummer 1 genannten Personals und des Personals am Sitz der Agentur werden durch besondere Bestimmungen geregelt, die die Kommission nach Stellungnahme des in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses festlegt.
Daneben verweisen die Kläger darauf, daß im Haushalt 1982 56 Planstellen für die betroffenen Bediensteten am Sitz der Gesellschaft vorgesehen waren. Aufgrund dessen hätte der Rat nicht die besondere Übergangsregelung für die 56 Bediensteten am Sitz der Gesellschaft in der Verordnung Nr. 3332/82 treffen können. Die Kommission hätte die Betroffenen aufgrund von Artikel 14 und der vorhandenen Planstellen ohne weiteres rückwirkend ab ihrer Einstellung bei der Gesellschaft zu Beamten ernennen können.
Der Rat habe dies mit der Verordnung über die besondere Übergangsregelung verhindert.
Ich muß zugeben, daß das Verhältnis zwischen der in Artikel 14 der Kommission übertragenen Regelung und der Übergangsverordnung des Rates nicht besonders klar ist. Der Rat und die Kommission haben es jedoch im Verfahren überzeugend erklärt. Die Regelung des Artikels 14, die noch nicht ausgearbeitet ist, soll auf die zukünftigen Bediensteten der Agentur angewandt werden. Bei den vorhandenen Bediensteten am- Sitz der Gesellschaft (sowie bei den Sondervertragsbediensteten) hielt man es dagegen für angezeigt, sie zu Lebenszeitbeamten der Kommission zu ernennen. Die Kommission konnte diese Bediensteten nicht außerhalb der Bestimmungen des Statuts aufgrund der im Haushalt zur Verfügung gestellten Planstellen übernehmen, es sei denn nach Artikel 29 Absatz 2. Diesen Weg hat die Kommission nicht eingeschlagen. Sie war dazu auch nicht verpflichtet. Der Rat erließ dagegen die Übergangsverordnung, die in einem für die Kläger günstigen Sinne von den Bestimmungen des Statuts abweicht. Nichts deutet darauf hin, daß der Rat dadurch gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 3245/81 verstoßen hätte. Dieses erste Argument ist daher zurückzuweisen;
Als zweites Argument tragen die Kläger vor, der Rat habe sich selbst darauf festgelegt, bei ihrer Ernennung zu Lebenszeitbeamten den Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Gesellschaft zugrunde zu legen. Sie berufen sich dazu auf die Erläuterung zum Haushaltsposten 1100, in dem die 56 Dauerplanstellen ausgewiesen worden seien (ABl. 1982, L 31, S. 251). Dort heißt es folgendermaßen: Die Eingliederung der für das Personal der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (Sitz) bestimmten Stellen in den Dauerstellenplan der Kommission erfolgt entsprechend den Bedingungen, die in der vom Europäischen Parlament am 11. Mai 1979 (ABl. C 140 vom 5. Juni 1979, S. 142) angenommenen Entschließung genannt sind.
Der Rat hält dem zu Recht entgegen, daß zwischen dem Rat als Teil der Haushaltsbehörde und dem Rat als Verordnungsgeber unterschieden werden müsse. Der Haushaltsplan ist das Produkt der Haushaltsbehörde. Ein Posten im Haushaltsplan ist eine Ermächtigung, diese bestimmte Ausgabe zu tätigen, stellt aber keine Verpflichtung dazu dar. Dies gilt erst recht für eine Erläuterung zum Haushaltsplan, die nur ein Indiz sein kann (siehe Ihre Beschlüsse vom 26. September 1984 in den Rechtssachen 216/83 und 295 bis 297/83, Les Verts).
Der Rat hat durch den Erlaß der Übergangsverordnung Nr. 3332/82 somit in keiner Weise gegen eine sich selbst auferlegte Rechtspflicht verstoßen. Auch dieses Argument ist daher zurückzuweisen.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, die Klage in der Rechtssache 22/83 zwar für zulässig zu erklären, sie aber als unbegründet abzuweisen.
IV. Die Rechtssachen 9 und 10/84
IV. 1. Der Sachverhalt
Die Kläger haben die Rechtssachen 9 und 10/84 für den Fall anhängig gemacht, daß Sie ihre Klage in der Rechtssache 22/83 als unzulässig abweisen. Nur in diesem letzten Fall müssen Sie über die beiden Rechtssachen entscheiden.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde die Klage in der Rechtssache 9/84 eingereicht, nachdem die Kläger am 10. März 1983 von der Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates mit Wirkung vom 1. Januar 1983 zu Beamten ernannt worden waren. Gegen diese Ernennung haben die Kläger am 8. Juni 1983 bei der Kommission Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts wegen Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 3332/82 eingelegt, da diese keine auf den Zeitpunkt der Einstellung bei der Gesellschaft zurückwirkende Ernennung vorsieht. Sie stützten ihre Beschwerde ausdrücklich auf Artikel 184 EWG-Vertrag. Die Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache 22/83. Die Rechtssache 10/84 liegt anders. Der Kläger Salerno wurde nicht zum Beamten auf Probe der Kommission ernannt, da er nicht die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 28 Buchstabe e des Statuts erfüllte. In seiner Klage geht er zu Unrecht von einer Ernennungsverfügung aus. Die beim Gerichtshof eingereichten Klageanträge entsprechen bis auf einen Punkt denen in den Rechtssachen 22/83 und 9/84. Nur hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung enthält die Klage einen neuen Antrag auf Feststellung, daß der Kläger bereits ab seiner Einstellung bei der Gesellschaft Beamter der Kommission war und deshalb nicht mehr aufgrund der Verordnung Nr. 3332/82 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden mußte.
IV.2. Zur Zulässigkeit
Die Kommission hat in beiden Rechtssachen die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Nach ihrer Meinung wird mit den Klagen in erster Linie die Unanwendbarkeit der Ratsverordnung Nr. 3332/82 geltend gemacht. Eine solche Klage nach Artikel 184 EWG-Vertrag sei jedoch nur zulässig, wenn sie im Rahmen einer auf einen anderen Vertragsartikel gestützten Klage Inzident erhoben werde. Die Kommission verweist zu Recht auf Ihre ständige Rechtsprechung. So haben Sie in der Rechtssache 33/80 (Albini, Slg. 1981, 2157, Randnr. 17 der Entscheidungsgründe) folgendes festgestellt: Die Möglichkeit, nach Artikel 184 EWG-Vertrag die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, [begründet] keinen selbständigen Klageweg; sie kann nur Inzident ausgeübt werden. Da in der Hauptsache ein Klageweg nicht eröffnet ist, können die Kläger sich nicht auf Artikel 184 stützen.
Die Anträge der Kläger sind in diesem Punkt zugegebenermaßen nicht besonders klar. Dennoch schlage ich Ihnen vor, der Einrede der Kommission nicht stattzugeben, da Sie über diese Rechtssachen nur zu entscheiden haben, wenn Sie die Klage in der Rechtssache 22/83 als unzulässig abweisen.
Hierzu ist es meines Erachtens wichtig, den Zusammenhang zwischen den Klagen in den Rechtssachen 22/83 und 9 und 10/84 zu berücksichtigen. In der ersten Rechtssache ist die Verordnung Nr. 3332/82 als solche ausdrücklich alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits. Die späteren Klagen sind jedoch eingereicht worden, nachdem die Kommission die individuellen Ernennungen vorgenommen (Rechtssache 9/84) beziehungsweise gerade abgelehnt hatte (Rechtssache 10/84). Es waren diese Entscheidungen beziehungsweise die abgelehnte Ernennung der Anstellungsbehörde, die Anlaß für die Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts waren. Außerdem haben die Kläger in ihrer Erwiderung (S. 8) ihren Antrag in dem Sinne hinreichend verdeutlicht, daß sie dem Gerichtshof die Entscheidung über ihre Ernennung vorlegen, soweit ihre Verbeamtung nicht zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Gesellschaft wirksam wurde.
Wenn Sie meinem Vorschlag zur Zulässigkeit folgen, müssen Sie über die Begründetheit entscheiden.
IV. 3. Zur Begründethut
Zur Begründetheit verweisen die Kläger auf ihre Klagegründe in der Rechtssache 22/83.
Ich begnüge mich mit dem Hinweis, daß ich in dieser Rechtssache Klageabweisung beantragt habe. Daneben ist im vorliegenden Fall jedoch noch auf den Hilfsantrag der Kläger einzugehen, daß sie vom 1. Januar 1982 statt vom 1. Januar 1983 an zu Beamten auf Probe hätten ernannt werden müssen. Nach ihrer Ansicht enthält die Verordnung Nr. 3332/82 hierüber keine Bestimmung. Außerdem würde dieser Zeitpunkt besser zu Artikel 1 der Verordnung passen, wonach diese auf einen Bediensteten Anwendung findet, der am 1. Januar 1982 am Sitz der Gesellschaft dienstlich verwendet wurde und bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch dienstlich verwendet wird.
Die Kommission hat dieses Argument zu Recht mit dem Hinweis zurückgewiesen, daß die Verordnung nach Artikel 4 am 15. Dezember 1982 in Kraft getreten ist. Nirgends sei eine rückwirkende Bestimmung hinsichtlich der Anstellung aufgenommen worden. Ich möchte dem noch hinzufügen, daß die zweite Voraussetzung des vorhin zitierten Teils von Artikel 1 und bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch dienstlich verwendet wird genau auf das Gegenteil der klägerischen Ansicht hinweist.
In der Rechtssache 10/84 ist außerdem das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Anstellung des Klägers nicht von einer ärztlichen Untersuchung abhängig sei. Da eine solche Bestimmung in der besonderen Übergangsverordnung Nr. 3332/82 fehlt, gelten Artikel 28 Buchstabe e und Artikel 33 des Statuts.
IV.4. Ergebnis in den Rechtssachen 9 und 10/84
Als Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die Klagen in den Rechtssachen 9 und 10/84 für zulässig zu erklären, aber als unbegründet abzuweisen.
V. Die Übernahme der Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags der Gesellschaft als Beamte der Kommission (Rechtssachen 66 bis 68/83, 136 bis 140/83 sowie 119/83), die zuvor als das dritte Problem genannt worden ist
V.l. Einleitung
Ich komme schließlich zu den Rechtssachen 66 bis 68/83, 136 bis 140/83 sowie 119/83. In allen geht es um das Problem der Einstufung von ehemaligen, aufgrund eines Sondervertrags bei der Gesellschaft tätigen Bediensteten infolge ihrer Ernennung zu Beamten der Kommission. Im Gegensatz zu den vorhin behandelten Rechtssachen der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft (Rechtssachen 22/83 sowie 9 und 10/84) war für diese Gruppe keine besondere Übergangsregelung wie die Ratsverordnung Nr. 3332/82 getroffen worden. Die Anstellung erfolgte deshalb aufgrund der Vorschriften des Statuts. Die Argumente sind in allen Rechtssachen nahezu gleich. Deshalb behandele ich sie losgelöst von den konkreten Fällen, es sei denn, daß auf eine Sache besonders eingegangen werden muß. Die Argumente lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen:
Argumente im Zusammenhang mit der Vorstellung, daß die Gesellschaft eine Fiktion ist;
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wegen der Unterschiede bei der Übernahme der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft und der Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags;
unzutreffende Anwendung des Kommissionsbeschlusses über die Einstufungskriterien.
Bevor ich auf diese Probleme eingehe, werde ich zunächst den Sachverhalt wiedergeben und die Einreden der Kommission zur Zulässigkeit behandeln.
V.2.a) Der Sachverhalt
Wie gesagt sind die Kläger alle ehemalige, aufgrund eines Sondervertrags eingestellte Bedienstete der Gesellschaft. Dies bedeutet, daß sie von der Gesellschaft der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt worden waren. Dort nahmen sie gleichwertige Aufgaben wie ihre Kollegen, die Beamte der Kommission waren, wahr. Ihr Angestelltenverhältnis wurde außer durch den einzelnen Arbeitsvertrag durch zwei Dokumente geregelt, nämlich die Allgemeinen Bedingungen des CS/II-Vertrages und die Besonderen Bedingungen des CS/II-Vertrages. Der Vertrag wurde nach den Besonderen Bedingungen grundsätzlich befristet geschlossen, in der Praxis aber stets verlängert. Aus dem vorgelegten Schreiben zur Kündigung des Vertrages bei Übernahme als Beamte der Kommission ergibt sich, daß der jährlich verlängerbare Vertrag aufgrund des nationalen belgischen Rechts als ein unbefristeter Vertrag anzusehen ist.
Vor 1981 hatten die Haushaltsbehörden der Kommission 32 Planstellen zugewiesen, um die 32 von der Gesellschaft durch Sondervertrag eingestellten Bediensteten zu Beamten auf Lebenszeit ernennen zu können. Das Europäische Parlament hatte dazu erklärt, es handele sich um Personal, das länger als sechs Jahre zur Generaldirektion VIII der Kommission abgeordnet gewesen sei und die gleichen Aufgaben ausgeführt habe wie ihre Kollegen, auf die das Statut angewandt worden sei.
Am 4. Februar 1981 beschloß die Kommission dementsprechend, die 32 Planstellen der Generaldirektion VIII zuzuweisen, um die betroffenen Bediensteten zu Beamten auf Lebenszeit ernennen zu können. Für diese Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit gilt das allgemeine Recht des europäischen öffentlichen Dienstes. Nach dieser Entscheidung wurde nach Aussage der Kommission folgender Weg eingeschlagen:
Im April 1981 wurde eine Liste von 37 Bediensteten aufgestellt, nämlich die 32 soeben genannten sowie 5 andere, darunter nach Angaben der Kommission kein einziger Bediensteter der Laufbahngruppe A, die mit Hilfe von für bestimmte Vorhaben vom EEF bereitgestellten Mitteln eingestellt worden waren und den erstgenannten gleichgestellt werden mußten.
Der Einstufungsausschuß legte für alle Bediensteten, die zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden konnten, die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe fest.
Allen Bediensteten wurde (und zwar Mitte Juni 1981) ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, der von den Betroffenen angenommen wurde; zur selben Zeit erhielten sie ein Kündigungsschreiben der Gesellschaft.
Darauf wurde am 16. Juli 1981 eine Stellenausschreibung für 32 neue Planstellen bei der Kommission veröffentlicht.
Es wurden interne Auswahlverfahren durchgeführt, die die Mehrheit bestand: Nach Angaben der Kommission wurde nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen jemand nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts eingestellt.
Schließlich legten die Betroffenen ab 1. Juli 1982 eine Probezeit ab und wurden zum 1. April 1983 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Arbeit war die gleiche wie vor ihrer Anstellung.
Die Kläger sind hinsichtlich Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe alle niedriger eingestuft worden, als es unter Zugrundelegung der Äquivalenztabelle der Verordnung Nr. 3332/82 für die Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen des Statuts und der Gesellschaft ihrer zuletzt erreichten Position bei der Gesellschaft entsprach. Auch meinen sie, aufgrund des Einstufungsbeschlusses Nr. 61/IX/81 der Kommission insbesondere wegen ihrer umfangreichen Erfahrung einen Anspruch auf eine höhere Einstufung zu haben.
V.2.b) Die individuelle Situation der Kläger
Der Kläger Hattet — Rechtssache 66/83 — wurde nach seiner Einstellung bei der Gesellschaft am 21. Dezember 1970 in der Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 4, was der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 1. Januar 1979 war er in derselben Besoldungsgruppe, Dienstaltersstufe VIII. Durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1982 als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Kläger trägt vor, daß er sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Er habe über eine Berufserfahrung von 27 Jahren verfügt, davon 12 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften; 12 Jahre lang habe er Aufgaben der Laufbahngruppe A wahrgenommen. Sehe man dies im Zusammenhang mit den von ihm bekleideten Ämtern, hätte die Kommission ihn in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, einstufen müssen; diese Forderung werde von seinen Vorgesetzten vollkommen unterstützt.
Die Klägerin Gerard — Rechtssache 67/83 — trat am 7. Januar 1974 in der Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 6, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 6, entspricht, in den Dienst der Gesellschaft, um Sekretariatsarbeiten zu erledigen. Schließlich erreichte sie die Besoldungsgruppe 31, Dienstaltersstufe 5. Mit Entscheidung vom 30. Juni 1982 wurde sie zum 1. Juli 1982 als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt die Klägerin vor, daß sie sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Sie habe über eine Berufserfahrung von 14 Jahren verfügt, davon 8 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften; angesichts ihrer Ausbildung, ihrer Fähigkeiten, ihrer Sprachkenntnisse und der wichtigen Tätigkeiten, die sie ausgeführt habe, hätte die Kommission sie entsprechend den Grundsätzen in dem Dokument Nr. 61 /IX/81 der Kommission in die Besoldungsgruppe C 1 einstufen müssen.
Der Kläger de Szy-Tarrisse — Rechtssache 68/83 — wurde nach seiner Ende 1984 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft am 18. Februar 1975 in der Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 4, was der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Schließlich erreichte er die Dienstaltersstufe 7. Mit Entscheidung vom 30. Juni 1982 wurde er zum 1. August 1982 als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt der Kläger vor, daß er sich am 1. August 1982 in folgender Situation befunden habe: Er habe über eine Berufserfahrung von 15 Jahren verfügt, davon 8 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften; angesichts der von ihm bekleideten Ämter hätte die Kommission ihn in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, einstufen müssen. Diese Forderung werde von seinen Vorgesetzten vollkommen unterstützt.
Der Kläger Dona — Rechtssache 136/83 — wurde nach seiner am 1. April 1971 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe 22, Dienstaltersstufe 3, was der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 1. April 1981 erreichte er die Besoldungsgruppe 16, Dienstaltersstufe 5, was der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 5, entspricht. Als die Kommission das Personal der Gesellschaft übernahm, wurde er zum 1. Juli 1981 als Beamter auf Probe angestellt und mit Entscheidung vom 4. Juli 1982, die ihm am 17. September 1982 bekanntgegeben wurde, mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3, ernannt. Aufgrund dessen trägt der Kläger vor, daß er sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Er habe über eine Berufserfahrung von 17 Jahren verfügt, davon 11 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Angesichts seiner Erfahrung und der von ihm bekleideten Ämter hätte die Kommission ihn in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 4, einstufen müssen.
Die Klägerin Delbaere — Rechtssache 137/83 — wurde nach ihrer am 13. Juli 1975 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 3, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 3, bei der Kommission entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 30. Juni 1981 hatte sie die Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 6, erreicht, die der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 6, entspricht. Mit Entscheidung vom 8. Juli 1982, die der Klägerin am 17. September 1982 bekanntgegeben wurde, wurde sie zum 1. Juli 1982 als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit in derselben Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt die Klägerin vor, daß sie sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Sie habe über eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren verfügt, davon 7 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Angesichts ihrer Erfahrung, ihres Dienstalters und der Qualität ihrer Leistungen hätte die Kommission sie entsprechend den Grundsätzen in dem Dokument Nr. 61/IX/81 der Kommission in die Besoldungsgruppe C 3 einstufen müssen.
Die Klägerin Feyaerts — Rechtssache 138/83 — wurde nach ihrer am 1. April 1972 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 2, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, bei der Kommission entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 30. Juni 1981 hatte sie die Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 6, erreicht, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 6, entspricht. Mit Entscheidung vom 8. Juli 1982, die der Klägerin am 17. September 1982 bekanntgegeben wurde, wurde sie zum 1. Juli 1982 als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit in derselben Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt die Klägerin vor, daß sie sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Sie habe über eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren verfügt, davon 10 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Angesichts ihrer Laufbahn, ihres Dienstalters und der Qualität ihrer Leistungen hätte die Kommission sie entsprechend den Grundsätzen in dem Dokument Nr. 61/IX/81 der Kommission in die Besoldungsgruppe C 3 einstufen müssen.
Die Klägerin Textier — Rechtssache 139/83 — wurde nach ihrer am 1. Oktober 1974 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 3, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 3, bei der Kommission entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 30. Juni 1981 hatte sie die Besoldungsgruppe 32, Dienstaltersstufe 6, erreicht, was der Besoldungsgruppe C 2, Dienstaltersstufe 6, entspricht. Mit Entscheidung vom 8. Juli 1982, die der Klägerin am 17. September 1982 zugestellt wurde, wurde sie zum 1. Juli 1982 als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit in derselben Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt die Klägerin vor, daß sie sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Sie habe über eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren verfügt, davon 8 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Sprachkenntnisse hätte die Kommission sie entsprechend den Grundsätzen in dem Dokument Nr. 61/IX/81 der Kommission in die Besoldungsgruppe C 3 einstufen müssen.
Die Klägerin Lacourt — Rechtssache 140/83 — wurde nach ihrer am 12. November 1972 erfolgten Einstellung bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 3, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 3, bei der Kommission entspricht, der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Am 30. Juni 1981 hatte sie die Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 8, erreicht, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 8, entspricht. Aufgrund der der Klägerin am 8. Juli 1982 zugestellten Entscheidung wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1982 als Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, angestellt und nach Ablauf der Probezeit in derselben Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund dessen trägt die Klägerin vor, daß sie sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Sie habe über eine Berufserfahrung von mehr als 10 Jahren verfügt, davon 8 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Sehe man dies im Zusammenhang mit der sehr guten Beurteilung am Ende der Probezeit am 22. November 1982, mit ihrer Laufbahn, ihrer Ausbildung und ihren Sprachkenntnissen, so hätte die Kommission sie entsprechend den Grundsätzen in dem Dokument Nr. 61/IX/81 der Kommission in die Besoldungsgruppe C 3 einstufen müssen.
Der Kläger Appelbaum — Rechtssache 119/83 —, der 1964 in den Dienst der Gesellschaft trat, wurde bis August 1977 zunächst in Burundi und anschließend in Kamerun eingesetzt. Am 1. September 1977 wurde er nach Brüssel versetzt und der Generaldirektion VIII, Sektor Technische Betreuung der von der Gemeinschaft finanzierten Landtransportvorhaben, zur Verfügung gestellt.
Am 25. Juni 1981 wurde ihm ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit ab 1. Juli 1981 für die Dauer eines Jahres auf der Stelle angeboten, auf der er bereits seit dem 1. September 1977 tätig war. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Gesellschaft in der Besoldungsgruppe I7/8, die der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 4, bei der Kommission entsprach.
Mit Entscheidung vom 30. Juni 1982 wurde er zum 1. Juli 1982 als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, angestellt. Mit Entscheidung vom 16. Mai 1983 wurde er zum 1. April 1983 in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Dementsprechend trägt der Kläger vor, daß er sich am 1. Juli 1982 in folgender Situation befunden habe: Er habe über eine Berufserfahrung als Ingenieur von 21 Jahren verfügt, davon 18 Jahre im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. 10 Jahre lang habe er Aufgaben der Laufbahngruppe A wahrgenommen. Er besitze einen Universitätsabschluß, der für Ämter der Laufbahngruppe B nicht verlangt werde. Er sei bei der Gesellschaft zuletzt in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 4, eingestuft worden. Daraus schließt er, daß die Kommission ihn in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5, oder zumindest doch in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 4, hätte einstufen müssen.
Zur Verdeutlichung stelle ich die Situation der Kläger noch einmal schematisch dar:
RechtssacheZeitpunkt der Einstellung bei der GesellschaftEinstufungEntsprechendes Niveau nach der Verordnung Nr. 3332/82Zuletzt (30. 6. 81) erreichtes Niveau bei dei GesellschaftEntsprechendes Niveau nach der Verordnung Nr. 3332/82Niveau bei der Anstellung (1. 7. 82) als Beamter auf ProbeGefordertes Anstellungsniveau aufgrund des Kommissionsbeschlusses Nr. 61/IX/8166/8321.12.7015/4A 5/415/8A 5/8B1/3A 4/467/837. 1.7432/6C 2/631/5C 1/5C 4/3C168/83(Ende 74) 18.2.75 derGD VIII zur Verf. gest.15/4A 5/415/7A 5/7A 5/3A 4/4136/831.4.7122/3B 2/316/5A 6/6A 6/3A 5137/8313.7.7532/3C 2/332/6C 2/6C 4/3C 3138/831.4.7233/2C 3/633/6C 3/6C 4/3C 3139/8310. 10.7432/3C 2/332/6C 2/6C 4/3C 3140/8312.11.7233/3C 3/333/8C 3/8C 4/3C 3119/83(1964— Übersee) 1. 9. 77 der GD VIII zur Verf. gest.IV/8C 1/4IV/8B 1/4B 2/3B 1/5 oder B 1/4
V.3. Anträge der Kläger
In den Rechtssachen 66 bis 68/83 und 136 bis 140/83 beantragen die Kläger,
1) festzustellen, daß sie seit Abschluß des Vertrages mit der Gesellschaft als bei der Kommission angestellt anzusehen sind, und zwar
in der Rechtssache 66/83: der Kläger Hattet seit dem 21. Dezember 1970,
in der Rechtssache 67/83: die Klägerin Gerard seit dem 7. Januar 1974,
in der Rechtssache 68/83: der Kläger de Szy-Tarrisse seitdem 18. Februar 1975,
in der Rechtssache 136/83: der Kläger Dona seit dem 1. April 1971,
in der Rechtssache 137/83: die Klägerin Delbaere seit dem 13. Juli 1975,
in der Rechtssache 138/83: die Klägerin Feyaerts seit dem 1. April 1972,
in der Rechtssache 139/83: die Klägerin Textier seit dem 1. Oktober 1974 und
in der Rechtssache 140/83: die Klägerin Lacourt seit dem 12. November 1972;
2) die ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe vorausgegangenen Verfahrensmaßnahmen samt und sonders für nichtig zu erklären und diese Ernennungen selbst aufzuheben, allerdings nur soweit sie eine Rückstufung hinsichtlich der Besoldungsgruppe beziehungsweise der Dienstaltersstufe enthalten;
3) die Beklagte zu verurteilen, die Kläger auf der Grundlage der von ihr selbst in dem Dokument 61/IX/81 niedergelegten Grundsätze folgendermaßen einzustufen:
den Kläger in der Rechtssache 66/83 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4;
die Klägerin in der Rechtssache 67/83 in die Besoldungsgruppe C 1 ;
den Kläger in der Rechtssache 68/83 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4,
den Kläger in der Rechtssache 136/83 in die Besoldungsgruppe A 5;
die Klägerin in der Rechtssache 137/83 in die Besoldungsgruppe C 3;
die Klägerin in der Rechtssache 138/83 in die Besoldungsgruppe C 3;
die Klägerin in der Rechtssache 139/83 in die Besoldungsgruppe C 3 und
die Klägerin in der Rechtssache 140/83 in die Besoldungsgruppe C 3;
4) bei teilweiser Aufhebung gemäß dem Antrag unter 2) gegebenenfalls festzustellen, daß diese Aufhebung rückwirkend seit der Einstellung der Kläger bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit gilt;
5) aufgrund der Befugnis des Gerichtshofes zu unbeschränkter Rechtsprechung die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den Unterschied zwischen den ihnen zustehenden und den tatsächlich erhaltenen Bezügen und Vorteilen entweder seit ihrer Einstellung bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit oder seit ihrer Kündigung bei dieser Gesellschaft oder aber vorbehaltlich einer Änderung während des Verfahrens den Betrag von einem belgischen Franc zu zahlen;
6) bis 11) hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, verschiedene Schriftstücke vorzulegen.
In der Rechtssache 119/83 beantragt der Kläger,
1) die Entscheidung vom 30. Juni 1982 über seine Ernennung zum Beamten auf Probe und folglich die Entscheidung vom 16. Mai 1983 über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit insoweit aufzuheben, als er in die Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden ist;
2) festzustellen, daß der Kläger in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5 oder zumindest Dienstaltersstufe 4, mit Beginn des Dienstalters am 1. März 1980, einzustufen ist.
V.4. Zur Zulässigkeit der Klagen
In den Rechtssachen 66 bis 68/83 und 136 bis 140/83 hat die Kommission drei Zulässigkeitsprobleme aufgeworfen, von denen sie später eines wieder fallenließ.
Erstens seien die angegriffenen Maßnahmen nicht beschwerend, da die Kläger sie freiwillig akzeptiert hätten. Dieses Argument müssen Sie meines Erachtens zurückweisen. Sie haben den Begriff beschwerend im Sinne von Artikel 90 des Statuts stets so aufgefaßt, daß darunter jede Maßnahme fällt, die geeignet ist, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinflussen (unter anderem Rechtssache 5/74, Reinartz/Kommission, Slg. 1974, 819). Eine Ernennung zum Beamten auf Probe genügt dem sicherlich. Das Kriterium der Freiwilligkeit, soweit es in diesem Fall überhaupt vorliegt, ist dabei nicht von Belang.
Zweitens meint die Kommission in ihrer Klagebeantwortung, daß eine Aufhebung der Einstufung losgelöst von der Ernennung unzulässig sei. In ihrer Gegenerwiderung änderte sie ihren Standpunkt und hielt einen solchen Antrag wohl für zulässig. Dieses Argument ist somit als hinfällig anzusehen.
Drittens seien die Klagen zu spät eingereicht. Die Einstufung bei der Ernennung zum Beamten auf Probe und danach zum Beamten auf Lebenszeit sei nur eine Bestätigung der Einstufung bei der Einstellung als Bediensteter auf Zeit. Die Klage hätte deshalb dagegen gerichtet werden müssen.
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß die Kommission diese dritte Einrede auch in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 119/83, Appelbaum, erhoben hat. In der Gegenerwiderung in dieser Rechtssache hat sie diese Einrede fallengelassen, da sie in ihrer Mitteilung der Einstufungskriterien ihrem Personal ausnahmsweise die Einreichung von Anträgen wegen Änderung der Einstufung aufgrund dieser Kriterien bis zum 21. Oktober 1983 erlaubt hatte. Meines Erachtens hätte die Kommission aus denselben Gründen diese Einrede in den Rechtssachen 66 bis 68/83 und 136 bis 140/83 fallenlassen müssen. Außerdem ist die Ernennung zum Beamten auf Probe, auch mit derselben Einstufung wie als Bediensteter auf Zeit, eine selbständige Entscheidung im Sinne von Artikel 90 des Statuts, die in den meisten Fällen aufgrund eines Auswahlverfahrens erfolgt. Hiergegen muß sich dann auch die Klage richten können. Die Kommission räumt selber ein, daß einige Bedienstete auf Zeit nicht zu Beamten auf Probe ernannt worden sind.
Der Antrag der Kommission, die vorliegenden Klagen als unzulässig abzuweisen, ist daher nach meiner Meinung zurückzuweisen.
V.5. Zur Begründetheit
V.5.1. Einleitung
Die Klagegründe in den Rechtssachen 66 bis 68/83 und 136 bis 140/83 sowie in der Rechtssache 119/83 lassen sich auf dieselben, vorhin bereits genannten drei Hauptfragen reduzieren. Ich werde diese Fragen somit für alle Rechtssachen gleichermaßen behandeln, es sei denn, daß auf den einzelnen Fall gesondert einzugehen ist.
Es geht um folgende drei Argumente:
1) Die Gesellschaft ist eine Fiktion, und ihre Bediensteten waren schon Beamte der Kommission.
2) Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, soweit die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags bei der Übernahme als Beamte der Kommission anders als die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft behandelt worden sind.
3) Es liegt ein Verstoß gegen den Einstufungsbeschluß der Kommission vor, Dokument 61/IX/81.
V.5.2.1. Der erste Klagegrund
Als ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Kommission habe sie unter dem Deckmantel der Gesellschaft angestellt, obwohl diese nur eine juristische Fiktion gewesen sei. Infolgedessen seien sowohl die Einstellung bei der Gesellschaft als auch der Abschluß eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit ebenfalls Scheingeschäfte gewesen, und es sei somit davon auszugehen, daß sie in Wirklichkeit Beamte oder Bedienstete sui generis der Kommission seit ihrer Einstellung bei der Gesellschaft gewesen seien. Die von der Gesellschaft den Klägern zuerkannten Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen seien deshalb erworbene Rechte. Außerdem verweisen die Kläger auf ihre entsprechenden Argumente in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83.
Wegen der Zurückweisung dieser Argumente nehme ich auf das Bezug, was ich bereits dazu ausgeführt habe.
Unter diesem Klagegrund möchte ich jedoch auch noch eine Reihe anderer Argumente behandeln, die hiermit eng zusammenhängen. Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission gegen die Artikel 102 und 25 des Statuts sowie gegen dessen Anhang IX über das Disziplinarverfahren verstoßen, indem sie sie niedriger als bei der Gesellschaft eingestuft habe.
Zunächst ist dazu festzustellen, daß der angebliche Verstoß nur dann vorliegen kann, wenn die Kläger vor ihrer Ernennung zu Beamten auch unter die Vorschriften des Statuts fielen. Diese Ansicht habe ich aber gerade abgelehnt. Die Kläger sind von einem Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft zu einem beamtenrechtlichen Verhältnis mit der Kommission übergegangen. Diese Argumente müssen daher zurückgewiesen werden. Hinsichtlich des Artikels 102 weise ich noch darauf hin, daß er auf die Übernahme der Kläger nicht angewendet werden konnte, da er für einen Bediensteten gilt, der bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehat. Diese Vorschrift betraf das damalige Inkrafttreten des Statuts sowie die Bediensteten eines Organs, die eine Dauerplanstelle innehatten. Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie aufgrund eines Vertrags Bedienstete der Gesellschaft waren.
Auch haben die Kläger noch ganz allgemein vorgetragen, daß die Bestimmungen des Statuts über die Auswahlverfahren verletzt worden seien. Dies ist jedoch nicht weiter ausgeführt worden. Deshalb können Sie darüber nicht entscheiden, und das Vorbringen ist zurückzuweisen.
V.5.2.2. Der zweite Klagegrund
Nach Ansicht der Kläger ist gegen den Gleichheitsgrundsatz in zweifacher Weise verstoßen worden.
Erstens seien sie gegenüber ihren Kollegen benachteiligt worden, die in eine höhere Besoldungsgruppe und/oder Dienstaltersstufe eingestuft worden seien, obwohl keine objektive Erwägung diese unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Da dieses Argument der Kläger nicht substantiiert genug ist, kann es nicht näher untersucht werden. Die Einstufung beruht nach Angaben der Kommission außerdem auf den von ihr für jeden einzelnen Fall festgesetzten Regeln. Dieses Argument ist meiner Meinung nach deshalb zu verwerfen.
Zweitens seien sie bei ihrer Einstellung gegenüber den Bediensteten am Sitz der Gesellschaft benachteiligt worden. Für letztere habe der Rat ausdrücklich die Verordnung Nr. 3332/82 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für ihre Ernennung erlassen. Nach Artikel 3 dieser Verordnung basiert die Anstellung der Betroffenen auf einer Äquivalenztabelle im Anhang. Außerdem bestimmt sich das Besoldungsdienstalter der Betroffenen nach dem bei der Gesellschaft erreichten Besoldungsdienstalter. Die Kläger sind unbestritten niedriger eingestuft worden, als es bei Anwendung der Äquivalenztabelle der Verordnung Nr. 3332/82 der Fall gewesen wäre. Die Kommission hat auch ausdrücklich eingeräumt, daß die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft besser behandelt worden seien als die Kläger. Sie meint jedoch, diese günstigere Behandlung sei nicht rechtswidrig, da die Lage der beiden Gruppen verschieden sei.
Die Kläger meinen dagegen, ihre Lage sei die gleiche wie die der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft. Beide seien von der Gesellschaft durch Arbeitsvertrag eingestellt worden. Die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft seien dort tätig gewesen, das heißt in den Räumen der Kommission; die Kläger seien der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt worden und hätten die gleichen Arbeiten wie die Beamten dieser Generaldirektion erledigt. Auch wenn die Verordnung Nr. 3332/82 des Rates nicht für die Kläger gelte, so entbinde dieser formelle Unterschied die Kommission nicht von ihrer Pflicht, die Kläger ebenso zu behandeln, was auch von den Haushaltsbehörden gefordert worden sei.
Nach Ansicht der Kommission ist die Ungleichbehandlung nicht rechtswidrig, da beide Gruppen von Bediensteten sich in unterschiedlichen Rechtspositionen befunden hätten. Obwohl beide durch besondere Verträge eingestellt worden seien, seien die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft für unbestimmte Zeit und mit einer Probezeit, die Kläger aber für eine bestimmte Zeit eingestellt worden. Weiter seien die Arbeitsbedingungen für die beiden Personalgruppen durch zwei völlig unterschiedliche Dokumente geregelt: für die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft durch das Verwaltungsund Finanzprotokoll, für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags durch die Besonderen und Allgemeinen Bedingungen in den Sonderverträgen. Auch seien die Aufgaben der beiden Gruppen unterschiedlich gewesen; die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft seien mit der verwaltungsmäßigen Betreuung der anderen Bediensteten, also vor allem der in Übersee tätigen, beschäftigt gewesen, während die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags für technische Aufgaben und Kontrolltätigkeiten in der Generaldirektion VIII zuständig gewesen seien.
Zu der angeblichen Verpflichtung, die Kläger trotz des Fehlens einer der Verordnung Nr. 3332/82 entsprechenden Vorschrift zu Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu ernennen, die sie bei der Gesellschaft gehabt hätten, stellt die Kommission zunächst fest, die Haushaltsbehörden seien nicht befugt, von den Bestimmungen des Statuts abzuweichen. Mangels einer Verordnung des Rates, die zugunsten der Kläger die gleichen Maßnahmen wie für die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft enthielte, hätten sie keine vom Statut abweichende Regelung treffen können. Obwohl ich diese letzte Schlußfolgerung hinsichtlich der Art der Einstellung für richtig halte, läßt sie die Frage offen, ob auch die geforderte Gleichstellung bei der Einstufung gegen das Statut verstoßen würde.
Zur Beurteilung dieser letzten Frage, die also vor allem den Vorwurf der Ungleichbehandlung bei der Einstufung betrifft, meine ich, daß die Kommission an sich zu Recht auf eine Reihe formaler Unterschiede zwischen den Situationen der beiden Gruppen hingewiesen hat, wie z. B. auf die Dokumente, in denen die Arbeitsbedingungen und Aufgaben der beiden Gruppen geregelt sind. Was den Inhalt des Arbeitsvertrages betrifft, ist der Unterschied jedoch nicht so klar, da auch in Artikel 5 der Allgemeinen Bedingungen die Möglichkeit einer Probezeit (von drei Monaten) vorgesehen ist. Außerdem wurden die Kläger auch nicht nur aufgrund der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als unbefristet angestellt angesehen, sondern waren alle bereits länger als sechs Jahre der Generaldirektion VIII zur Verfügung gestellt. Rechtfertigen die von der Kommission genannten Unterschiede nun eine Ungleichbehandlung bei der Übernahme als Beamte der Kommission? Ich meine nein. Die von der Kommission angeführten Unterschiede sind formal gesehen in der Tat richtig. In sachlicher Hinsicht erklären sie jedoch nicht die unterschiedliche Einstufungsmethode. Warum ist für die Übernahme der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft ihre dort erreichte Position bei der Einstufung aufgrund des Statuts gemäß der Äquivalenztabelle maßgebend, während für die Kläger die gewöhnlichen Bestimmungen des Statuts gelten?
Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates sind Übergangsmaßnahmen notwendig, denn im Haushaltsplan der Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1982 sind der Kommission nach Besoldungsgruppen gegliedert 56 Planstellen bewilligt worden, damit sie die Ernennung dieser Bediensteten vornehmen kann. Die gleiche Situation ergab sich auch für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags, für die im Haushalt 1981 32 Planstellen nach Besoldungsgruppen gegliedert der Kommission bewilligt worden waren. Die Kommission hat in keiner Weise nachgewiesen oder nachzuweisen versucht, daß die ungleiche Behandlung wegen eines sachlichen Unterschieds zwischen der Situation der Kläger und der der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft gerechtfertigt wäre. Die Kommission hat im Gegenteil die unterschiedliche Behandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung ausschließlich mit dem zeitlichen Ablauf erklärt. Sie hielt die Übernahme der Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags als Beamte der Kommission bereits frühzeitig wegen ihrer Situation und Tätigkeit inmitten von Beamten der Generaldirektion VIII für angezeigt. Als die Haushaltsbehörde ihr für 1981 32 Dauerplanstellen, gegliedert nach Besoldungsgruppen, zur Verfügung gestellt hatte, ist sie in der vorhin dargestellten Weise vorgegangen. Sie meinte, meines Erachtens — wie ich bereits gesagt habe — zu Recht, nicht von den Bestimmungen des Statuts über die Einstellung abweichen zu können. Bei der Einstufung schien es jedoch mehr Schwierigkeiten als erwartet zu geben. Einige Bedienstete wurden besser und andere, wie die Kläger, schlechter eingestuft, als es ihrer Stellung bei der Gesellschaft entsprach. Die Kommission hat ausdrücklich erklärt, daß sie zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten in einem späteren Abschnitt nach Errichtung der Agentur durch die Verordnung Nr. 3245/81 vom 26. Oktober 1981 durch den Rat beschloß, diesem eine Übergangsverordnung mit vom Statut abweichenden Bestimmungen für die Übernahme der Bediensteten am Sitz der Gesellschaft vorzuschlagen, wonach Ausgangspunkt die Beibehaltung der bei der Gesellschaft erreichten Besoldungsgruppe sein sollte. Diese Lösung ist unter anderem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3332/82 und der dazu gehörenden Äquivalenztabelle niedergelegt.
Angesichts dieser Auslegung und Erklärung der Kommission, daß die Zielsetzung der beiden Übergangsregelungen dieselbe sei, nämlich die erworbenen Positionen soweit wie möglich zu erhalten, ist die unterschiedliche Behandlung meines Erachtens nicht gerechtfertigt. Nach Ihrer Rechtsprechung ist der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten für das europäische Beamtenrecht von entscheidender Bedeutung (siehe Rechtssache 9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301).
Aufgrund dessen komme ich zu dem Ergebnis, daß die Anstellung der Kläger gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und deshalb für nichtig zu erklären ist.
Für den Fall, daß Sie, anders als ich, der Meinung sind, daß im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vorliegt, komme ich nun zum dritten Klagegrund, wonach der Einstufungsbeschluß der Kommission, Dokument 61 /IX/81, unzutreffend angewandt worden sein soll.
V.5.2.3. Der dritte Klagegrund (Verstoß gegen die Regeln im Dokument 61/IX/81 der Kommission — Beschluß über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung —)
Meines Erachtens ist es nicht notwendig, Ihnen die jeweilige Situation der Kläger darzulegen, da der Klagegrund ebenso wie auch die Verteidigung der Kommission auf ein allgemeines Argument reduziert werden kann.
Die Kläger meinen, sie hätten bei ihrer Anstellung bei der Kommission Anspruch darauf gehabt, in dieselbe Besoldungsgruppe, die sie bei der Gesellschaft gehabt hätten, eingestuft zu werden. In einigen Fällen wäre aufgrund des Einstufungsbeschlusses der Kommission wegen ihrer Berufserfahrung sogar eine höhere Einstufung bzw. die Festsetzung der höchsten Besoldungsgruppe einer Laufbahn gerechtfertigt gewesen.
Die Kommission verweist noch einmal darauf, daß sie bei der Einstufung der Kläger an die Bestimmungen des Statuts und ihre eigene Einstufungsregelung gebunden gewesen sei, da eine besondere Übergangsregelung gefehlt habe. Sie weist meines Erachtens zu Recht das Argument zurück, daß sie gegen ihren Einstufungsbeschluß verstoßen habe. Die Kläger haben alle eine ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle. Das Niveau der Planstelle ergibt sich aus der Stellenausschreibung. Die Kläger können daher keinen Anspruch auf eine höhere Besoldungsgruppe geltend machen, als sie ihrer Planstelle entspricht.
Nach Artikel 2 des Einstufungsbeschlusses werden Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn ernannt, wenn — abhängig von der Besoldungsgruppe — die Voraussetzung einer entsprechend langen Berufserfahrung erfüllt ist. Eine Ernennung in der höchsten Besoldungsgruppe einer Laufbahn steht jedoch nach Artikel 3 im Ermessen der Anstellungsbehörde, falls eine Ausnahmesituation und eine entsprechend lange Berufserfahrung vorliegen. Die Kläger können wegen des Ermessens der Verwaltung keinen Anspruch auf eine solche Einstufung geltend machen. Zwar wäre die Kommission nach Ihrer jüngsten Rechtsprechung meines Erachtens in den Grenzen des Artikels 31 Absatz 2 des Statuts zu einer solchen Auslegung der Einstufungsentscheidung zugunsten der ehemaligen Bediensteten der Gesellschaft befugt gewesen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihr Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 129 und 274/82 (Lux, Slg. 1984, 4127). Da die Kommission von ihrer Befugnis jedoch keinen Gebrauch gemacht hat, können die Kläger aus dem Einstufungsbeschluß als solchem keine Ansprüche herleiten.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.
VI. Endergebnis
Nach alledem schlage ich Ihnen für die fünf zu erlassenden Urteile folgendes Ergebnis vor:
1) In den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, Salerno und Ane u. a.
die Klage für zulässig zu erklären, aber als unbegründet abzuweisen;
2) in der mit den vorigen Rechtssachen verbundenen Rechtssache 22/83, Boissin u. a.
die Klage für zulässig zu erklären, aber als unbegründet abzuweisen;
3) in den davon getrennten Rechtssachen 9 und 10/84, Boissin und Salerno
falls Sie die Klage in der Rechtssache 22/83 nicht für zulässig halten, die Klage für zulässig zu erklären, aber als unbegründet abzuweisen;
4) in den verbundenen Rechtssachen 66 bis 68/83 und 136 bis 140/83, Hattet u. a., und der damit nicht verbundenen Rechtssache 119/83, Appelbaum
die Klagen für zulässig zu erklären;
die Ernennungen der Kläger zu Beamten auf Probe und danach zu Beamten auf Lebenszeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der besonderen Übergangsregelung für die Bediensteten am Sitz der Gesellschaft aufzuheben, jedoch nur, soweit diese Entscheidungen die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe betreffen;
im übrigen die Klagen als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Kostenverteilung schlage ich Ihnen vor, in den Rechtssachen unter Nrn. 1 bis 3 den Klageparteien gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
Bei den Rechtssachen unter Nr. 4 schlage ich Ihnen vor, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.