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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-119/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:322

In der Rechtssache 119/83

Edmund Appelbaum, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in avenue de Tervuren 246, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Hendrik Van Lier vom Juristischen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, die dem Kläger in den Entscheidungen der Kommission über seine Ernennung zum Beamten auf Probe und später zum Beamten auf Lebenszeit zugewiesen wurde, sowie wegen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5 oder zumindest Dienstaltersstufe 4,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1982, ihn mit Wirkung vom 1. Juli 1982 zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, zu ernennen, und die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1983 über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aufzuheben und festzustellen, daß die, Kommission verpflichtet ist, ihn in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5 oder zumindest Dienstaltersstufe 4, einzustufen.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger trat am 1. März 1968 aufgrund eines Sondervertrags in den Dienst der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ), einer internationalen Vereinigung belgischen Rechts ohne Erwerbszweck, der durch königlichen Erlaß vom 15. September 1964 (Moniteur belge vom 3.10.1964, S. 10536) die Rechtspersönlichkeit verliehen wurde.

3 Nach Artikel 1 der Satzung der EGZ dient diese Gesellschaft der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern sowie den assoziierten überseeischen Gebieten und Departements. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung sorgt die Gesellschaft im Rahmen ihrer Satzung und der Abkommen zwischen ihr und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Einstellung, die Einsetzung und die verwaltungsmäßige Betreuung der Personen, die die Aufgaben der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und Kontrolle sowie der Verwaltung der von der Gemeinschaft bewilligten Stipendien wahrnehmen sollen. Während sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der EGZ Beamte der Kommission waren, durften der Direktor und der stellvertretende Direktor der EGZ nicht im aktiven Dienst bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften stehen (Artikel 25 der Satzung).

4 In den Abkommen zwischen der EGZ und der Kommission vom 13. Juli 1965 und 4. Juni 1974, auf die Artikel 3 der Satzung der EGZ hinweist, wird der Gesellschaft unter anderem die Aufgabe übertragen, die ... für die ... durch den Europäischen Entwicklungsfonds oder aus dem Haushalt der Kommission finanzierten Vorhaben erforderlichen Delegierten der Kommission und Vertragsbediensteten anzuwerben, einzustellen und verwaltungsmäßig zu betreuen (Artikel 1 des Abkommens vom 13. Juli 1965). Der EGZ ist von der Kommission das Recht eingeräumt worden, an ihrem Sitz das für ihren Verwaltungsbetrieb erforderliche Personal einzustellen, das Personal auszuwählen und die Einstellungsbedingungen festzulegen (Artikel 2 und 3 dieses Abkommens). Außerdem ergibt sich aus diesen Abkommen, daß die EGZ hauptsächlich nach Weisung und unter Aufsicht der Kommission arbeitete.

5 Hinsichtlich der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der EGZ sieht das am 10. Dezember 1965 vom Verwaltungsrat der EGZ erlassene Finanzprotokoll über die Verwaltung dieser Einnahmen und Ausgaben vor, daß die Ausgaben der EGZ zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend: EEF) verbucht werden. Der Ausgabenvoranschlag muß jedes Jahr von der Kommission genehmigt werden.

6 Bezüglich der Verwaltung regelt das ebenfalls vom Verwaltungsrat erlassene Verwaltungsprotokoll über die Organisation und die Arbeitsweise der EGZ in den Artikeln 28 bis 37 die Beschäftigungsbedingungen für das mit Aufgaben der Kontrolle, der technischen Hilfe und Zusammenarbeit betraute Personal. Nach Artikel 28 werden die von der Kommission bei der Gesellschaft gestellten Anträge auf Anwerbung von Personal... von der zuständigen Dienststelle ausgearbeitet und ... an die Direktion der EGZ weitergeleitet. Nach Artikel 31 dieses Protokolls teilt die zwischen der Kommission und der EGZ eingerichtete Verbindungsstelle der EGZ die Namen derjenigen Bewerber, deren Einberufung gewünscht wird, sowie die von der Kommission bewilligte vorläufige Einstufung mit. Obwohl die Bewerbung von der Kommission angenommen werden muß (Artikel 33), wird der Wortlaut des Einstellungsvertrags von der EGZ im Rahmen dieser Regelung und der von der Kommission erlassenen Richtlinien ausgearbeitet.

7 Zur Verwirklichung ihres Ziels, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern zu fördern, verfügte die EGZ über drei Gruppen von Bediensteten, deren verwaltungsmäßige Betreuung von ihr selber wahrgenommen wurde: die Bediensteten am Sitz der EGZ, diejenigen in Übersee sowie die von der EGZ aufgrund eines Sondervertrags eingestellten (nachstehend: Sondervertragsbedienstete); nach diesem Sondervertrag wurden die Betreffenden der Generaldirektion VIII Entwicklung der Kommission zur Verfügung gestellt.

8 Der Sondervertrag zwischen dem Kläger und der EGZ wurde für ein Jahr geschlossen und konnte verlängert werden, was im vorliegenden Fall stets geschah. Nach den belgischen Rechtsvorschriften galt der Kläger daher als auf unbestimmte Zeit eingestellt.

9 Die Bedingungen des vom Kläger mit der EGZ abgeschlossenen Arbeitsvertrags sind in zwei Dokumenten niedergelegt mit der Überschrift Allgemeine Bedingungen des Vertrags CS/II für bestimmte Bedienstete, die mit besonderen Aufgaben zur Verwirklichung der vom EEF finanzierten Vorhaben betraut sind und Besondere Bedingungen des Vertrags CS/II. Letztere legen unter anderem den Einstellungszeitpunkt, die Vertragsdauer und das Grundgehalt fest.

10 Durch Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 wurde die Regelung der Bezüge der Sondervertragsbediensteten und der Bediensteten am Sitz der EGZ so geändert, daß sie der Besoldungsregelung für die Kommissionsbeamten entsprach.

11 Seit dem 1. September 1977 ist der Kläger zur Kommission abgeordnet und hat in der Generaldirektion VIII die Stelle des Leiters des Sektors für die technische Betreuung der von der Gemeinschaft finanzierten Landtransportvorhaben in bestimmten afrikanischen Staaten inne.

12 Der Rat hat in seiner Verordnung Nr. 3245/81 vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit (ABl. L 328, S. 1) festgestellt, daß, um der Kommission die Erfüllung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu erleichtern, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften eine Agentur zu errichten ist, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht tätig wird, und dieser Agentur die vorher von der EGZ wahrgenommenen Aufgaben übertragen. Nach Artikel 14 dieser Verordnung werden die allgemeinen Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen... des ... Personals und des Personals am Sitz der Agentur... durch besondere Bestimmungen geregelt, die die Kommission ... festlegt. Diese allgemeinen Bedingungen sind noch nicht festgelegt worden, weshalb die Agentur ihre Arbeit noch nicht aufnehmen konnte und die EGZ noch nicht aufgelöst ist.

13 In der Erwägung, daß durch die genannte Verordnung Nr. 3245/81 eine Europäische Agentur für Zusammenarbeit geschaffen wurde und für die Probleme im Zusammenhang mit der Lage der 56 am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten eine Lösung gefunden werden mußte, hat der Rat die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5) erlassen. Nach Artikel 1 dieser Verordnung kann ein Bediensteter, der am 1. Januar 1982 am Sitz der EGZ dienstlich verwendet wurde, zum Beamten auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden. Artikel 3 bestimmt, daß ein aufgrund dieser Verordnung ernannter Beamter... abweichend von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft [wird], die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang [dieser Verordnung] ergibt. Nach diesem Artikel beginnt das Beförderungsdienstalter ... am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe. Weiterhin heißt es in dieser Vorschrift: Das Besoldungsdienstalter entspricht dem bei der Gesellschaft [das heißt bei der EGZ] erreichten Besoldungsdienstalter.

14 Um in diesem Zusammenhang die planmäßige Anstellung von 32 Bediensteten zu ermöglichen, die Sonderverträge mit der EGZ abgeschlossen hatten, bewilligte die Haushaltsbehörde im Haushalt 1981 der Kommission 32 Dauerplanstellen, darunter eine B 1-Stelle. Das Europäische Parlament hatte dazu erklärt, es handele sich um Dauerplanstellen für Bedienstete, die seit mehr als sechs Jahren zur Generaldirektion VIII abgeordnet seien und die gleichen Aufgaben wie ihre statutarischen Kollegen bei der Kommission erfüllten.

15 Für die planmäßige Anstellung dieser Bediensteten wandte die Kommission das allgemeine Recht des europäischen öffentlichen Dienstes, nämlich das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, an. Sämtliche Sondervertragsbedienstete erhielten ein Kündigungsschreiben der EGZ und gleichzeitig ein Angebot der Kommission, einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit abzuschließen. Am 16. Juli 1981 wurde eine Stellenausschreibung für 32 neue Dauerplanstellen veröffentlicht, und die Kommission führte ein internes Auswahlverfahren durch, an dem die Betreffenden, darunter der Kläger, teilnahmen und das die Mehrzahl von ihnen — ebenso wie der Kläger — erfolgreich bestand. In einigen Ausnahmefällen stellte die Kommission jedoch Bedienstete aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts ein.

16 Somit wurde dem Kläger am 25. Juni 1981 ein Anstellungsvertrag als Bediensteter auf Zeit mi Wirkung vom 1. Juli 1981 für die Dauer eines Jahres zur Besetzung der Stelle angeboten, in der er bereits seitdem 1. September 1977 tätig war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei der EGZ in der Besoldungsgruppe IV/8, die der Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 4, bei der Kommission entsprach. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 1982, die zum 1. Juli 1982 wirksam wurde, wurde der Kläger zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe. 3, ernannt. Diese Entscheidung beruht unter anderem auf den Artikeln 1, 2, 29 Absatz 2, 31, 32 und 34 des Statuts.

17 Der Kläger, der glaubt, daß er benachteiligt worden sei, hat in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 1982 gegen den Bescheid über seine Ernennung zum Beamten auf Probe sowie in der vorliegenden Klage vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 5 oder zumindest Dienstaltersstufe 4, das heißt auf eine Einstufung, die der bei derEGZ entspreche. Mit Entscheidung vom 16. Mai 1983 wurde der Kläger jedoch nach Beendigung der Probezeit auf seiner Planstelle in der Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vöm 1. April 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

18 Die Bediensteten am Sitz der EGZ, bei denen ein von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes abweichendes Verfahren angewandt wurde, wurden in der Mehrzahl mit Wirkung vom 1. Januar 1983 als Beamte auf Probe bei der Kommission eingestellt.

Zur Begründetheit

19 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage nur ein Angriffsmittel vor, das in drei Teile untergliedert ist, die sich im wesentlichen alle auf das Diskriminierungsverbot stützen. In diesem Zusammenhang führt der Kläger unter anderem aus, es gebe keinen Grund dafür, daß die Bediensteten, die einen Sondervertrag abgeschlossen hätten, anders als die 56 Bediensteten am Sitz der EGZ behandelt würden, die die gleiche Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die sie zuvor bei der EGZ gehabt hätten, erhalten hätten.

20 Die Kommission räumt ein, daß die Ernennung der Bediensteten mit Sondervertrag und der Bediensteten am Sitz der EGZ (im großen und ganzen) demselben Ziel gedient habe, nämlich der Übernahme des Personals der EGZ in den Dienst der Kommission. Die einzelnen Methoden zur Erreichung dieses Ziels hätten in der Tat zu unterschiedlicheren Ergebnissen geführt, als die Kommission erwartet habe.

21 Dennoch liegt nach Ansicht der Kommission keine Ungleichbehandlung vor, da die Lage der Bediensteten am Sitz der EGZ anders gewesen sei als die der Bediensteten mit Sondervertrag, denn der Rat habe vom Statut abweichende Maßnahmen nur für die erste Gruppe vorgesehen. Im übrigen habe die Kommission für die Sondervertragsbediensteten in Ermangelung einer Verordnung, die für sie die gleichen Maßnahmen wie für die Bediensteten am Sitz der EG2 eingeführt hätte, keine derartigen von den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes abweichenden Maßnahmen treffen können. Die haushaltsmäßige Bewilligung von 32 Dauerplanstellen für das Haushaltsjahr 1981 lasse sich nicht als Genehmigung eines Verstoßes gegen das Statut auslegen.

22 Die Kommission betont noch einmal, daß die Situation der Bediensteten am Sitz der EG2 von der der Sondervertragsbediensteten verschieden sei. Zunächst sei die Entscheidung der Haushaltsbehörde, für die Sondervertragsbediensteten Dauerplanstellen zu bewilligen, ungefähr anderthalb Jahre vor Erlaß der vom Statut abweichenden Verordnung Nr. 3332/82 getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sei das Verfahren zur planmäßigen Anstellung der Sondervertragsbediensteten bereits im Gange gewesen. Das zweite Unterscheidungsmerkmal sei, daß die Situation und die Aufgabe der Sondervertragsbediensteten bei der EGZ von der der Bediensteten am Sitz der EGZ verschieden gewesen seien. Aufgabe der letzteren sei die Personal- und Materialverwaltung gewesen, während die Sondervertragsbediensteten zumindest seit dem Jahre 1980 bei den Dienststellen der Kommission gearbeitet hätten. Daher seien ihre Verträge mit der EGZ auch anders gewesen.

23 Die Kommission weist auf die Tatsache hin, daß die Anwendung des allgemeinen Rechts des öffentlichen Dienstes auf die Sondervertragsbediensteten, wobei bis zu einem gewissen Grade auch ihre Berufserfahrung berücksichtigt worden sei, dazu geführt habe, daß einige dieser Bediensteten sich in einer besseren, andere in einer weniger guten Situation befänden. Im großen und ganzen sei das Ziel des Verfahrens, nämlich zu einem mehr oder weniger ausgewogenen Ergebnis zu gelangen, erreicht worden.

24 Vor der Entscheidung über die Rüge der Ungleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 (Salerno, Ane, Boissin) im Anhang zu diesem Urteil festgestellt hat, daß die EGZ eine internationale Vereinigung belgischen Rechts ist und daher nicht als eine Verwaltungseinheit der Kommission oder als eine juristische Fiktion angesehen werden kann. Infolgedessen sind die Indienstnähme und die Ernennung der Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission eine Einstellung von außerhalb der Organe. Die Anwendung der dazu vorgesehenen Vorschriften des Statuts kann in keiner Weise rechtswidrig sein.

25 Bezüglich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung ist offenkundig und unbestritten, daß die Einstufung des Klägers ungünstiger als die bei der EGZ und als die war, die er im Falle seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Bediensteten am Sitz der EGZ erreicht hätte. Da nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, dem der Gerichtshof für das Recht des öffentlichen Dienstes eine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 129 und 274/82, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 4127), für Einstellung ... der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn ... jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten, stellt sich die Frage, ob die rechtliche und tatsächliche Situation des Klägers zum Zeitpunkt seiner Einstellung eine solche Differenzierung gegenüber der Einstellung der Bediensteten am Sitz der EGZ rechtfertigte.

26 Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, die Tatsache, daß es zur Zeit der Einstellung des Klägers, nämlich im Juni 1981, keine Verordnungsbestimmung gegeben habe, die ihr gestattet hätte, vom Statut abzuweichen, wie dies nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3332/82 am 15. Dezember 1982 möglich gewesen sei, genüge, um diese Differenzierung zu rechtfertigen.

27 Es ist jedoch zum einen festzustellen, daß nach Aussagen der Kommission selbst die Einstellung der Sondervertragsbediensteten und die der Bediensteten am Sitz der EGZ den gleichen Zweck hatten, nämlich eine Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Situation der Bediensteten der EGZ zu finden, die seit Jahren für die Dienststellen der Kommission gearbeitet hatten.

28 Zum anderen waren bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3332/82, die von den Artikeln 31 und 32 des Statuts abweicht, die Ernennung des Klägers zum Beamten und seine Einstufung noch nicht endgültig geworden, da er erst mit Wirkung vom 1. April 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist.

29 Schließlich beruht der Umstand, daß die Verordnung Nr. 3332/82 die Bediensteten am Sitz der EGZ gegenüber den Sondervertragsbediensteten bevorzugte, darauf, daß die Kommission selbst keine Vorschläge vorgelegt hatte, um eine unterschiedliche Behandlung der Bediensteten der EGZ zu verhindern. Nach ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hoffte die Kommission statt dessen, daß mit gewissen Berichtigungen nach oben oder unten in einigen Fällen die Situation für die Sondervertragsbediensteten und für die Bediensteten am Sitz der EGZ im großen und ganzen die gleiche wäre. Ein solches Verhalten bedeutete zwangsläufig eine Ungleichbehandlung dieser Bediensteten, bei denen — wie beim Kläger — eine Berichtigung nach unten stattfand.

30 Unter diesen Umständen ist das Argument der Kommission zurückzuweisen.

31 Zu dem Argument der Kommission, die Arbeitsbedingungen bei der EGZ seien für die Bediensteten am Sitz der EGZ und für die Bediensteten mit Sondervertrag grundlegend verschieden gewesen, ist festzustellen, daß diese Unterschiede rein formaler Art sind.

32 Zwar wurden die Sondervertragsbediensteten normalerweise befristet — in der Regel für ein Jahr — eingestellt, während das Personal am Sitz der EGZ auf unbestimmte Zeit ernannt wurde. In der Praxis wurden die Sonderverträge jedoch stets verlängert, so daß es sich nach belgischem Recht um unbefristete Arbeitsverträge handelte. Auch wenn die Arbeitsbedingungen dieser beiden Personalgruppen der EGZ in unterschiedlichen Dokumenten festgelegt waren, so war die Vergütungsregelung für sie aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 doch gleich.

33 Außerdem waren die beiden Personalgruppen der EGZ nach den Erklärungen der Kommission durch eine gemeinsame Aufgabe, nämlich die der finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, verbunden, und auch wenn ihre Tätigkeiten verschieden waren, so hat die Kommission doch die Eingliederung der bereits in den Dienststellen der Generaldirektion Entwicklung arbeitenden Sondervertragsbediensteten gegenüber der der Bediensteten am Sitz der EGZ für vorrangig gehalten. Es ist daher um so weniger verständlich, daß die Sondervertragsbediensteten nicht wie die Bediensteten am Sitz der EGZ ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe beibehalten haben, zumal sie ihren Aufgabenbereich bei der Kommission behielten.

34 Infolgedessen gibt es keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Situation der Bediensteten am Sitz der EGZ und der der Sondervertragsbediensteten, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.

35 Soweit schließlich die Kommission geltend macht, die Bewilligung einer Dauerplanstelle ermächtige sie nicht dazu, von den Vorschriften des Statuts abzuweichen, ist festzustellen, daß eine B 1-Stelle neu geschaffen wurde und daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts bis zu einem gewissen Grad von der allgemeinen Regel der Ernennung in der Eingangsbesoldungsgruppe abweichen kann. Es wäre daher nicht unbedingt notwendig gewesen, die bestehende Regelung zu ändern, um den Erfordernissen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu genügen. Eine solche Abweichung wäre im vorliegenden Fall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt gewesen, bei der Einstellung der Bediensteten der EGZ den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu beachten.

36 Infolgedessen ist die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1983 aufzuheben und die Sache an die Kommission zurückzuverweisen, die nach Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat.

Kosten

37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Juni 1982 und vom 16. Mai 1983 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe und zum Beamten auf Lebenszeit werden aufgehoben, soweit sie die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe des Klägers festlegen.

2) Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.

3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.