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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.06.1985 – C-228/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:247
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger wurde am 1. Juli 1973 von der Kommission als Kraftfahrer in der Besoldungsgruppe D 3 eingestellt. Am 1. Juni 1978 wurde er vom Rechnungshof in Besoldungsgruppe D 2 übernommen. Am 16. Februar 1983 veröffentlichte der Rechnungshof eine Stellenbekanntgabe für einen Amtsmeister-Kraftfahrer der Besoldungsgruppe D 1 (CC/D/1/83). Eine der dort genannten Voraussetzungen war, daß der Bewerber fünfzehn Jahre Berufserfahrung als Kraftfahrer besitzen mußte. Bewerbungen um eine Versetzung waren bis zum 10. März einzureichen. Am 17. März führte der Präsident des Rechnungshofes ein Gespräch mit dem Kläger und bestätigte in einem an diesen gerichteten Schreiben mit der Nummer 2517, daß er ihm seine Absicht mitgeteilt habe, die Planstelle, mit der bestimmte Tätigkeiten verbunden seien, zu besetzen; nach Prüfung der Fähigkeiten des Klägers sei er bereit, ihn auf die Planstelle der Besoldungsgruppe D 1 zu ernennen, wenn der Kläger bestätigen könne, daß er in der Lage sei, die genannten Aufgaben wahrzunehmen, und daß er einverstanden sei. Falls der Kläger einverstanden sei, werde er die Ernennung vornehmen. Der Präsident war in bezug auf diese Planstelle Anstellungsbehörde.
Mit Schreiben vom 18. März 1983 bestätigte der Kläger, daß er in der Lage sei, die Aufgaben wahrzunehmen. Der Kläger hatte sich allerdings nicht auf die Stellenbekanntgabe hin beworben. Es lag nur die Bewerbung eines anderen Kraftfahrers der Besoldungsgruppe D 2 vor, der ebenso wie der Kläger nicht durch Versetzung, sondern nur durch Beförderung auf diese Stelle der Besoldungsgruppe D 1 hätte gelangen können. Der Präsident erfuhr dann, daß der Kläger, obwohl er mehr als fünfzehn Jahre Berufserfahrung besaß, nur elf Jahre und drei Monate als Kraftfahrer gearbeitet hatte und damit nicht die Voraussetzung einer Berufserfahrung von fünfzehn Jahren als Kraftfahrer erfüllte. Der andere Bewerber besaß tatsächlich mehr als fünfzehn Jahre Berufserfahrung als Kraftfahrer. Daraufhin entschied der Präsident, daß die ursprüngliche Stellenbekanntgabe die Art der Planstelle bzw. die Anforderungen, die eine solche Planstelle wirklich stellte, nicht hinreichend beschrieben habe. Er veranlaßte deshalb die Veröffentlichung einer zweiten Stellenbekanntgabe (CC/D/2/83) am 7. Juli 1983, in der eine Mindestberufserfahrung von fünfzehn Jahren gefordert wurde, von der acht Jahre als Kraftfahrer erworben sein mußten. Versetzungsanträge waren bis zum 29. Juli 1983 zu stellen.
Offensichtlich sollte mit der zweiten Stellenbekanntgabe, in der es hieß, daß sie die erste Ausschreibung vom 16. Februar 1983 aufhebe und ersetze, der Kläger in die Lage versetzt werden, sich bewerben zu können.
Sowohl der Kläger als auch der andere Kraftfahrer bewarben sich auf diese Ausschreibung hin.
Der Kläger beantragte am 6. April 1984, das Schreiben vom 17. März 1983 zu seiner Personalakte zu nehmen, er beantragte jedoch nicht, ernannt zu werden, und rügte auch nicht, daß er nicht ernannt wurde. Dieser Antrag wurde am 10. April 1984 abgelehnt. Ein ähnlicher Antrag vom 12. April 1984, in dem sich der Kläger auf die Erklärung des Präsidenten berief, er werde die Ernennung vornehmen (woraus in der Klageschrift die Ansicht abgeleitet wird, dies habe die Rechtsstellung des Klägers geändert), wurde ebenfalls am 8. Mai 1984 abgelehnt.
Nach Prüfung beider Bewerbungen und offensichtlich auch im Hinblick auf andere in Frage kommende Kraftfahrer, die sich nicht auf die beiden Stellenbekanntgaben hin beworben hatten, beschloß der Präsident im dienstlichen Interesse, ein internes Auswahlverfahren zu veranstalten. Die entsprechende Ausschreibung (CC/D/2/84) wurde am 16. Mai 1984 veröffentlicht, Bewerbungen waren bis zum 12. Juli 1984 einzureichen. Verlangt wurden unter anderem fünfzehn Jahre Berufserfahrung, davon mindestens acht Jahre als Kraftfahrer. Das Auswahlverfahren führte jedoch nicht zu einer Ernennung.
Am 27. Juni 1984 legte der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Veröffentlichung der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens ani 16. Mai 1984 ein. In dieser Beschwerde verwies er wiederum auf die Erklärung des Präsidenten in dem Schreiben vom 17. März 1983, er werde den Kläger auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe D 1 ernennen, die nicht zurückgenommen worden sei. Er beantragte, die Entscheidung über die Ernennung dem Gerichtshof vorzulegen, damit dieser deren Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Er beantragte auch, seine Ernennung auf die Planstelle offiziell vorzunehmen.
Dieses Schriftstück wurde als Beschwerde betrachtet und am 12. Juli 1984 zurückgewiesen. In dem Schreiben, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurde eingeräumt, daß das Schreiben Nr. 2517 tatsächlich eine Zusage seitens der Anstellungsbehörde darstelle, die Stelle im Wege der Beförderung des Klägers zu besetzen; diese Zusage sei nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage gekommen seien, gegeben worden. Diese Entscheidung sei jedoch aufgrund der in der ersten Stellenbekanntgabe CC/D/1/83 aufgestellten Voraussetzungen getroffen worden; inzwischen habe man festgestellt, daß der Kläger nicht über die geforderte Berufserfahrung verfüge, so daß er nicht habe ernannt werden können.
Der Rechnungshof sei gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts verpflichtet gewesen, eine neue Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage gekommen seien, vorzunehmen. Da sich herausgestellt habe, daß mehrere Beamte beförderungsfähig gewesen seien, werde ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das Schreiben Nr. 2517 stelle eine wirksame Entscheidung bzw. Zusage dar, ihn zu befördern, für deren Rücknahme es keinerlei Rechtfertigung mehr gebe, nachdem sie infolge seiner Einverständniserklärung unbedingt geworden sei. Zwar habe er nicht die in der ersten, wohl aber die in der zweiten Stellenbekanntgabe aufgestellten Anforderungen erfüllt; die Zusage, ihn zu ernennen, sei bindend und endgültig geworden, zumal sie nach Abwägung seiner Verdienste erfolgt sei. Der Umstand, daß er nicht befördert worden sei, verstoße im übrigen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Es gibt weder ein Schriftstück bei den Akten noch eine mündliche Entscheidung, mit der die Vornahme der zunächst versprochenen Ernennung abgelehnt worden wäre; ebensowenig wurde eine solche Ernennung förmlich beantragt. Der Antrag, das Schreiben Nr. 2517 zur Personalakte zu nehmen, zeigt aber wohl, wenngleich er am wirklichen Problem vorbeigeht, daß der Kläger seine Ernennung begehrt. Die Weigerung, diese Ernennung entsprechend dem Schreiben Nr. 2517 vorzunehmen, die unausgesprochen in der Veröffentlichung der Ausschreibung für das interne Auswahlverfahren lag, war Gegenstand der Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, wie auch der Rechnungshof klar eingeräumt hat.
Obwohl sich der Kläger nicht auf die erste Stellenbekanntgabe hin beworben hatte, wurde die Zusage des Präsidenten des Rechnungshofes ersichtlich im Zusammenhang mit dieser Stellenbekanntgabe und entsprechend deren Inhalt gegeben. Merkwürdig ist allerdings, daß einer Person, die sich nicht rechtzeitig beworben hatte, die Ernennung versprochen wurde; ersichtlich wäre der Kläger aber, wenn er tatsächlich den Anforderungen entsprochen hätte, im Wege der Beförderung in die Planstelle eingewiesen worden. Grundlage der Zusage war jedoch die Annahme, beim Kläger handele es sich um einen Bewerber mit fünfzehn Jahren Berufserfahrung als Kraftfahrer. Diese Annahme erwies sich als irrig, bevor die Ernennung vorgenommen wurde. Der Kläger hätte wissen müssen, daß er nicht die Voraussetzungen erfüllte; es gibt kein Anzeichen dafür, daß der Präsident bereit war, auf das Erfordernis einer Berufserfahrung von fünfzehn Jahren als Kraftfahrer im Rahmen der ersten Stellenbekanntgabe zu verzichten, oder tatsächlich darauf verzichtet hat.
Ich teile zwar nicht die Ansicht des Rechnungshofes, daß dieser Irrtum in tatsächlicher Hinsicht die Zusage nichtig machte, doch war der Präsident meines Erachtens berechtigt, der Zusage nicht nachzukommen und die Beförderung nicht zu vollziehen, als er Kenntnis von den Tatsachen erhielt. Nach Veröffentlichung der neuen Stellenbekanntgabe begann tatsächlich ein neues Verfahren, obwohl diese Veröffentlichung genau auf die Befähigung des Klägers zugeschnitten war. Es wäre unzulässig gewesen, wenn der Präsident nicht die beiden Beamten berücksichtigt hätte, die sich aufgrund ihrer Verdienste bewarben. Im Anschluß daran durfte er ein internes Auswahlverfahren veranstalten.
Obwohl es gelinde gesagt unglücklich war, die Zusage abzugeben, bevor die Tatsachen überprüft waren, halte ich die Weigerung, die Ernennung oder Beförderung vorzunehmen, nicht für rechtswidrig. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung seines geschützten Vertrauens berufen, da er hätte wissen müssen, daß er nicht geeignet war (dies war möglicherweise der Grund dafür, daß er sich zunächst nicht beworben hatte). Der Umstand, daß ein Fehler gemacht wurde, rechtfertigt in diesem Fall nicht das Begehren des Klägers, ihn gemäß dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung auf eine Planstelle zu ernennen, die ihm auf der Grundlage eines Irrtums in tatsächlicher Hinsicht zugesagt worden war. Er hatte voll und ganz Gelegenheit, sich auf die zweite Stellenbekanntgabe hin und im internen Auswahlverfahren zu bewerben.
Meines Erachtens ist die Klage deshalb abzuweisen. Ungeachtet des Umstands, daß die ursprüngliche Zusage beim Kläger Hoffnungen geweckt haben muß, läßt sich allerdings nicht sagen, daß ihm der Rechnungshof die Kosten des vorliegenden Verfahrens ohne angemessenen Grund oder böswillig im Sinne von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verursacht hat.
Ich schlage vor, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.