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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-228/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:271
In der Rechtssache 228/84
Maurice Pauvert, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Mamer, 8, Cité Mameranus, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoll als Bevollmächtigten und Herrn Marty-Gauquié als weiteren Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Schreiben Nr. 2517 der Anstellungsbehörde vom 17. März 1983 als Beförderung von Besoldungsgruppe D 2 nach Besoldungsgruppe D 1 gilt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, ein Beamter des Rechnungshofes, der 1973 als Kraftfahrer in den Dienst der Kommission trat und 1978 zum Rechnungshof in Besoldungsgruppe D 2 versetzt wurde, hat mit Klageschrift, die am 12. September 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß das an ihn gerichtete Schreiben der Anstellungsbehörde vom 17. März 1983 als Beförderung von Besoldungsgruppe D 2 nach Besoldungsgruppe D 1 gilt, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der in einem Schreiben der Anstellungsbehörde vom 12. Juli 1983 enthaltenen Entscheidung, mit der seine diesbezügliche Beschwerde zurückgewiesen worden war.
2 Aus den Akten geht hervor, daß der Rechnungshof am 16. Februar 1983 die Stellenbekanntgabe CC/D/1/83 für die Stelle eines Amtsmeisters-Kraftfahrers (Laufbahn D 1) veröffentlichte. Nach dieser Stellenbekanntgabe mußten die Bewerber für die betreffende Planstelle eine Berufserfahrung als Kraftfahrer von 15 Jahren besitzen; Versetzungsanträge waren bis spätestens 10. März 1983 einzureichen. Auf diese Stellenbekanntgabe hin bewarb sich ein einziger Beamter des Rechnungshofes, Herr Q. (Besoldungsgruppe D 2 und beförderungsfähig), und beantragte seine Beförderung.
3 Die Anstellungsbehörde berücksichtigte diese Bewerbung jedoch nicht, sondern bot die Planstelle dem Kläger an, wie aus dem streitigen Schreiben Nr. 2517 des Präsidenten des Rechnungshofes vom 17. März 1983 an den Kläger hervorgeht, in dem es heißt:
Wie ich Ihnen heute ... mitgeteilt habe, beabsichtige ich, die beim Rechnungshof vorhandene Planstelle der Besoldungsgruppe D 1 (Kraftfahrer) zu besetzen.
..
Nach Prüfung Ihrer Fähigkeiten bin ich bereit, Sie auf diese Planstelle der Besoldungsgruppe D 1 zu ernennen, wenn Sie mir mitteilen, daß Sie in der Lage sind, die ... beschriebene Tätigkeit auszuüben, und daß Sie einverstanden sind. In diesem Fall werde ich Sie ernennen ...
Am darauffolgenden Tag erklärte der Kläger sein Einverständnis mit diesem Vorschlag.
4 Zu seiner Ernennung kam es jedoch ebenfalls nicht. Vielmehr unterzeichnete der Präsident des Rechnungshofes als Anstellungsbehörde am 7. Juli 1983 eine neue Stellenbekanntgabe CC/D/2/83. In dieser heißt es: Diese Stellenbekanntgabe hebt die Stellenbekanntgabe CC/D/1/83 auf und ersetzt sie. Die Bewerber für die fragliche Planstelle mußten eine Berufserfahrung von mindestens fünfzehn Jahren, davon acht als Kraftfahrer besitzen.
5 Aufgrund der zweiten Stellenbekanntgabe nahm die Anstellungsbehörde eine Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten, darunter des Klägers und von Herrn Q., vor. Während der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung vorschlug, Herrn Q. zu befördern, beschloß die Anstellungsbehörde, die Planstelle nicht im Wege der Beförderung zu besetzen, sondern ein internes Auswahlverfahren durchzuführen. Daraufhin wurde am 16. Mai 1984 die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens CC/D/2/83 veröffentlicht. Nach der Ausschreibung stand dieses Auswahlverfahren Bewerbern offen, die eine Berufserfahrung, die einen Bezug zu den Aufgaben der Laufbahngruppe D aufweist, von mindestens fünfzehn Jahren, davon wenigstens acht als Kraftfahrer, nachweisen können..
6 Am 27. Juni 1984 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und beantragte im wesentlichen, die Anstellungsbehörde möge [seine] Ernennung auf die freie Planstelle der Besoldungsgruppe D 1 gemäß dem Schreiben Nr. 2517 offiziell aussprechen. Die Anstellungsbehörde wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 12. Juli 1984 an den Kläger ausdrücklich zurück. In dem Schreiben heißt es :
...
Das Schreiben Nr. 2517 vom 17. März 1983 stellt zwar eine Zusage der Anstellungsbehörde dar, die Planstelle eines Amtsmeisters-Kraftfahrers (Laufbahn D 1) im Wege Ihrer Beförderung zu besetzen.
Diese Zusage wurde entsprechend Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, abgegeben Diese Abwägung erfolgte selbstverständlich auf der Grundlage der in der Stellenbekanntgabe CC/D/1/83 aufgeführten Voraussetzungen.
Die Anstellungsbehörde stellte jedoch nach Absendung des genannten Schreibens Nr. 2517 vom 17. März 1983 fest, daß Sie zwar damals über eine fünfzehnjährige oder sogar längere Berufserfahrung verfügten, daß Sie diese Berufserfahrung jedoch nicht vollständig, wie dies in der Stellenbekanntgabe gefordert war, als Kraftfahrer (Berufserfahrung als Kraftfahrer von 15 Jahren) erworben hatten.
...
Schon dieser Umstand hätte Ihre Beförderung auf die zu besetzende Planstelle rechtswidrig gemacht und im Falle eines Rechtsstreits zu deren Aufhebung geführt.
...
Um die Rechte aller Betroffenen, also auch die Ihrigen, und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren, hat die Anstellungsbehörde jedoch beschlossen, ein ganz neues Verfahren durchzuführen.
...
[Die] neue Stellenbekanntgabe beschwerte Sie ... keineswegs, da Sie damit als einer der Beamten in Frage kamen, die auf diese Planstelle befördert werden konnten.
...
Allerdings zeigte [die] neue Abwägung der Verdienste der Bewerber, daß mehrere Beamte der Laufbahngruppe D eine Berufserfahrung besaßen, die den in der Stellenbekanntgabe CC/D/2/83 vom 7. Juli 1983 aufgestellten Voraussetzungen vollständig entsprach, und einen sehr ähnlichen beruflichen Werdegang aufwiesen.
Die Anstellungsbehörde machte von ihrem Ermessensspielraum auf diesem Gebiet Gebrauch, wobei sie jedoch sowohl im Interesse des Dienstes als auch im Interesse aller Betroffenen handelte, und beschloß daraufhin, die Planstelle nicht im Wege der Beförderung zu besetzen, sondern von der in Artikel 29 des Statuts ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines internen Auswahlverfahrens Gebrauch zu machen, da nach ihrer Auffassung ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das von einem unparteiischen und unabhängigen Prüfungsausschuß veranstaltet wird, das gerechteste Mittel für die Auswahl der Kandidaten ist.
Durch diese Handlungsweise hat sie [die Anstellungsbehörde] keine Sie beschwerende Maßnahme ergriffen. Es ist natürlich Ihr gutes Recht, sich zu bewerben und an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen.
...
7 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, das Schreiben Nr. 2517 stelle eine ihm gegenüber wirksame Beförderungsverfügung dar. Von der Übermittlung dieses Schreibens an habe die Anstellungsbehörde keinerlei Ermessensspielraum mehr besessen; nachdem er sein Einverständnis mit dieser Mitteilung zum Ausdruck gebracht habe, sei die Beförderung vollzogen gewesen. Jedenfalls hätte dieses Schreiben selbst dann, wenn die Anstellungsbehörde der Auffassung gewesen sei, der Irrtum bei der Beurteilung seiner Befähigung erlaube seine Ernennung nicht, in jedem Fall nach Veröffentlichung der zweiten Stellenbekanntgabe wirksam werden müssen, deren Voraussetzungen er vollständig erfüllt habe. Somit hätte die zweite Stellenbekanntgabe jeden möglichen Rechtsverstoß rückwirkend beseitigt; allenfalls habe zwischen den Zeitpunkten der Veröffentlichung dieser Stellenbekanntgaben eine relative theoretische Nichtigkeit bestanden, die dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden könne.
8 Zweitens beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er habe keinerlei Anlaß gehabt, an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu seiner Beförderung zu zweifeln, da es Sache der Anstellungsbehörde sei, falls nötig die geforderte Dauer der Berufserfahrung zu ändern, wie sie es im vorliegenden Fall ja auch getan habe.
9 Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend. Die Anstellungsbehörde räume ein, daß ihr ein Fehler unterlaufen sei, als sie die Zusage abgegeben habe, ihn zu befördern. Ein solcher Fehler genüge aber schon für den Beweis, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sei.
10 Der Rechnungshof führt aus, die Zusage, die freie Planstelle durch Beförderung des Klägers zu besetzen, sei gegeben worden aufgrund einer falschen Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Anstellungsbehörde, die darauf beruht habe, daß die Personalakte des Klägers nicht hinreichend detailliert gewesen sei. Als die Anstellungsbehörde Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt habe, habe sie sich dafür entschieden, ein neues Ernennungsverfahren unter Einhaltung der Vorschriften einzuleiten und dabei dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich um die freie Stelle zu bewerben.
11 Die in dem Schreiben Nr. 2517 enthaltene Zusage, den Kläger zu befördern, sei, da sie auf einem Irrtum in tatsächlicher Hinsicht beruhe, als nichtig zu betrachten und so zu behandeln, als ob sie nicht abgegeben worden sei und keinerlei Wirkung entfalte. Die Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe CC/D/2/83 habe an der Lage nichts geändert, da die Zusage nach dieser Veröffentlichung nur unter Verstoß gegen die Vorschriften des Statuts, insbesondere der Artikel 29 und 45, hätte eingehalten werden können.
12 Die Voraussetzungen für die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Vertrauen in einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts genieße nämlich keinen Schutz, der Kläger müsse wissen — oder habe wissen müssen -, daß er nicht die in der Stellenbekanntgabe CC/D/1/83 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe und eine mögliche Beförderung deshalb rechtswidrig gewesen wäre.
13 Schließlich habe die Anstellungsbehörde den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in vollem Umfang gewahrt, da sie den begangenen Fehler unter Einhaltung der Vorschriften berichtigt und dem Interesse und den Wünschen des Klägers hierbei Rechnung getragen habe.
14 Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist zunächst festzustellen, daß die Anstellungsbehörde niemals eine Maßnahme zur Beförderung des Klägers auf die fragliche Planstelle erlassen hat; nachdem sie den ihr in tatsächlicher Hinsicht unterlaufenen Irrtum festgestellt hatte, konnte sie eine solche Beförderung nicht mehr vornehmen, da sie damit den in der Stellenbekanntgabe aufgestellten Voraussetzungen zuwidergehandelt hätte. Die Anstellungsbehörde hatte deshalb keine andere Wahl, als ein neues Verfahren einzuleiten, was notwendigerweise die Rücknahme der dem Kläger gegebenen Zusage voraussetzte. Deshalb kann der Kläger sich nicht auf die Gültigkeit dieser Zusage berufen.
15 Da der Kläger tatsächlich selbst am besten wissen mußte, daß er die in der Stellenbekanntgabe aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, kann er seine Klage nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes stützen, da die ihm gegebene Zusage, die, wie vorstehend beschrieben, auf einem Irrtum in tatsächlicher Hinsicht beruhte, kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen lassen konnte.
16 Was die gegen das Verwaltungsverfahren im allgemeinen gerichtete Rüge betrifft, so ist einzuräumen, daß die Anstellungsbehörde den Kläger über die Lage und über die Notwendigkeit, ihre Zusage zurückzuziehen, hätte unterrichten müssen, nachdem sie den ihr in tatsächlicher Hinsicht unterlaufenen Irrtum erkannt hatte. Da die Anstellungsbehörde jedoch in ihrem Antwortschreiben auf die Beschwerde des Klägers eine vollständige Erklärung abgegeben hat und da sie bei der Einleitung des neuen Verfahrens sorgfältig versucht hat, dessen Interessen dadurch zu wahren, daß sie ihm jegliche Möglichkeit verschafft hat, seine Bewerbung aufrechtzuerhalten und schließlich an den Auswahlverfahren zur Besetzung der fraglichen Stelle teilzunehmen, greift diese Rüge nicht durch.
17 Aus diesen Gründen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.