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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-64/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:262

In der Rechtssache 64/84

Queenborough Rolling Mill Company Limited, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommision der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Frank Benyon vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 26. Januar 1984, durch die die Kommission eine Geldbuße gegen die Klägerin festgesetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler : H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Queenborough Rolling Mill Company Limited, Queenborough (Vereinigtes Königreich), hat mit Klageschrift, die am 12. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984 aufzuheben, mit der diese gegen die Klägerin wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquoten für das dritte Quartal 1981 sowie ihrer Erzeugungsquoten und des Teils dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, für das vierte Quartal 1981 eine Geldbuße in Höhe von 491988 ECU festgesetzt hat.

2 Wie sich aus den Akten ergibt, teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 20. August 1981 die Festsetzung ihrer Produktionsquote für das dritte Quartal 1981 auf 3604 Tonnen mit. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1981 teilte die Kommission der Klägerin für das vierte Quartal 1981 eine Produktionsquote von 3912 Tonnen zu, wobei sie den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, auf 2944 Tonnen festlegte. Diese Einzelentscheidungen wurden aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) erlassen.

3 Die auf die Artikel 47 und 58 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung Nr. 1831/81 galt vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982. Die durch sie eingeführten Systeme waren so ausgestaltet, daß die Kommission für die betroffenen Unternehmen auf der Grundlage bestimmter Vergleichsproduktionen die vierteljährlichen Quoten, die Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, festsetzt. Nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Entscheidung werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können dann, wenn die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr übersteigt oder das Unternehmen bereits während eines der vorangegangenen Quartale seine Quoten überschritten hat, die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden. Schließlich nimmt die Kommission gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine angemessene Anpassung der Vergleichsproduktionen vor, wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten prozentualen Kürzung das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht.

4 Die Einzelentscheidungen über die Quotenfestsetzungen werden von der Klägerin nicht angefochten.

5 Am 15. Februar 1983 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe festgestellt, daß diese ihre Produktion bei den Erzeugnissen der Gruppen V und VI um 2330 Tonnen im dritten und um 3263 Tonnen im vierten Quartal 1981 und den Teil der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, um 697 Tonnen im vierten Quartal 1981 überschritten habe. Nachdem sich die Klägerin hierzu geäußert hatte, erließ die Kommission die streitgegenständliche Entscheidung. Die Klägerin bestreitet nicht die Feststellungen der Kommission über die Mengen, die durch Überschreitung der Quoten erzeugt worden sind.

6 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vier Rügen vor, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

Der späte Eingang des Schreibens vom 20. August 1981, in dem die Quoten für das dritte Quartal 1981 festgesetzt worden seien, habe es unmöglich gemacht, die zugeteilten Quoten einzuhalten.

Außerordentliche Schwierigkeiten, denen die Klägerin im dritten und vierten Quartal 1981 ausgesetzt gewesen sei, hätten die Rentabilität des Unternehmens ernsthaft gefährdet, was die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße hätte berücksichtigen müssen.

Wegen des Diskriminierungsverbots hätte die Geldbuße von 75 ECU je Tonne Überschreitung, bei deren Festsetzung von der Lage eines integrierten Unternehmens ausgegangen worden sei, bei stahlverarbeitenden Unternehmen herabgesetzt werden müssen.

Die Erhöhung der Geldbuße um 25 % gegenüber dem Regelsatz für das vierte Quartal 1981 mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Quote für das dritte Quartal überschritten, sei wegen der von der Kommission für eben dieses dritte Quartal anerkannten außergewöhnlichen Situation der Klägerin nicht gerechtfertigt.

Zur angeblichen Unmöglichkeit, die zugeteilten Quoten einzuhalten

7 Die Klägerin führt zunächst an, sie habe das Schreiben vom 20. August 1981, in dem die Quoten für das dritte Quartal festgesetzt worden seien, erst erhalten, nachdem bereits zwei Drittel dieses Quartals verstrichen gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Produktion nicht mehr vorübergehend drosseln können, da sehr umfangreiche Aufträge, die vor dem 1. September eingegangen seien, sie gezwungen hätten, ihre Produktion fortzusetzen, zumal das Unternehmen im August ferienhalber zwei Wochen geschlossen gewesen sei. Aufgrund der Aufträge, der Lieferungen an feste Kunden und der Lagerbestände Ende August in Höhe von 1900 Tonnen hätte sie im September 1981 2338 Tonnen erzeugen müssen. In Wirklichkeit habe sie im September 2516 Tonnen produziert, so daß sie nur für die Erzeugung von 178 Tonnen keine Entschuldigung habe.

8 Zweitens macht die Klägerin geltend, sie sei davon ausgegangen, daß die Krisenmaßnahmen ergangen seien, um vor allem auf die größten Unternehmen, nicht aber auf die kleinen verarbeitenden Betriebe und die Monoproduzenten angewendet zu werden. Schließlich habe sie die durch die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 festgesetzte neue, komplizierte Quotenregelung nicht vorhersehen können. Sie habe daher das Schreiben der Kommission vom 20. August 1981 abwarten müssen, in dem die besonderen Bedingungen festgelegt worden seien. Als sie das Schreiben schließlich erhalten habe, sei es ihr vollkommen unmöglich gewesen, sich danach zu richten. Sie habe sich somit in einer außergewöhnlichen Situation befunden, die es rechtfertige, gegen sie keine Geldbuße festzusetzen.

9 Die Kommission führt dazu zunächst aus, sie habe der Klägerin in ihrer streitigen Entscheidung zugestanden, daß ein ungewöhnlich später Eingang des Schreibens zu einer Überschreitung der Produktion habe beitragen können. Sie habe deshalb beschlossen, den üblichen Bußgeldsatz für das dritte Quartal um 50 % herabzusetzen, was einer Freistellung von im September rechtswidrig zuviel produzierten 1165 Tonnen gleichkomme. Die Klägerin habe daher im September 1981 ihre Restquote in Höhe von 186 Tonnen (3604 Tonnen weniger 3418 bereits erzeugter Tonnen) sowie weitere 1165 Tonnen, insgesamt also 1351 Tonnen produzieren können, was der Kommission im Vergleich zum vorangegangenen Monatsdurchschnitt von 1708 Tonnen nicht unangemessen erscheine. Zweitens verweist die Kommission darauf, daß die Klägerin ihre Quote für das vierte Quartal erheblich überschritten habe, was den Schluß zulasse, daß der späte Eingang des Schreibens keineswegs die Ursache der Überschreitung gewesen sei. Schließlich könne sich die Klägerin zur Rechtfertigung der Produktionsüberschreitung nicht auf die Lieferungen an sehr treue Kunden und die großen Aufträge berufen: Die festgesetzten Quoten seien hoheitliche Rechtsakte und gingen jeder vertraglichen Verbindlichkeit vor.

10 Zur angeblichen Unvorhersehbarkeit der neuen Quotenregelung weist die Kommission darauf hin, daß jedes Unternehmen, selbst ein kleines, wenn es ein verarbeitender Betrieb oder Monoproduzent sei, der gesamten Quotenregelung unterworfen sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keinen stichhaltigen Grund für die Annahme gehabt, daß die Kommission ihr für das dritte Quartal keine Quoten zuteilen werde, da ihr für die vorangegangenen Quartale Quoten bereits zugeteilt worden seien. Außerdem hätte die Klägerin ihre Vergleichsproduktion und ihre Quoten gemäß Artikel 7a der Entscheidung Nr. 1832/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das mit der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS eingeführte neue System von Erzeugungsquoten (ABl. L 184, S. 1) leicht selbst berechnen können.

11 Diese erste Rüge ist zurückzuweisen. Zum Vorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund von vor dem 1. September eingegangenen Verpflichtungen gezwungen gewesen, im September 1981 2338 Tonnen zu produzieren, ist festzustellen, daß, wie der Gerichtshof bereits wiederholt hervorgehoben hat, die unvermeidlichen Belastungen, die die durch den Rückgang der Nachfrage und den Verfall der Preise gekennzeichnete Stahlkrise mit sich bringt, durch die Einführung der Produktionsquotenregelung gerecht auf alle Unternehmen in der Gemeinschaft verteilt werden sollen. Die Auswirkungen dieser Krise treffen alle Unternehmen unabhängig von ihrem Standort und ihrem jeweiligen Entwicklungsstand, ihrer Struktur, dem Entwicklungsstand und der Auslastung der Produktionskapazitäten (s. die Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 81/83, Busseni/Kommission, Slg. 1984, 2951, und vom 12. Dezember 1983 in den verbundenen Rechtssachen 31, 138 und 204/82, Metallurgiki Halyps, Slg. 1983, 4193). Wegen dieses Solidaritätsgrundsatzes kann sich die Klägerin zur Rechtfertigung einer Quotenüberschreitung nicht auf feste Lieferverträge berufen. Nachdem die Kommission die Einführung einer allgemeinen Quotenregelung beschlossen hatte, durfte sie nämlich aufgrund eben dieses Solidaritätsgrundsatzes weder zwischen integrierten Unternehmen und verarbeitenden Unternehmen oder Monoproduzenten unterscheiden (s. Urteil vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 276/80, Fernere Padana/Kommission, Slg. 1982, 517) noch dem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion nach Maßgabe seiner eigenen Rentabilitätskriterien oder seiner Auftragseingänge zusichern.

12 Zur angeblichen Unvorhersehbarkeit der neuen Quotenregelung ist festzustellen, daß die Kommission, indem sie die Geldbuße, mit der eine Überschreitung um 2330 Tonnen in der Regel geahndet wird, für das dritte Quartal um 50 % herabgesetzt hat, eine Überproduktion von 1165 Tonnen geduldet hat. Dadurch hat sie der außergewöhnlichen Situation der Klägerin Rechnung getragen. Durch die Herabsetzung der' Geldbuße hat die Kommission stillschweigend eine höhere Produktion (1351 Tonnen) akzeptiert als die für September zulässige Produktion, mit der die Klägerin hätte rechnen können, nämlich etwa 1202 Tonnen (ein Drittel der Quote von 3604 Tonnen für das dritte Quartal), wenn ihr die Produktionsquote rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Unter diesen Umständen kann man der Kommission nicht den Vorwurf machen, ihr Ermessen mißbraucht zu haben. Die gegen die Geldbuße, die wegen der Überschreitung der Quote für das dritte Quartal festgesetzt worden ist, gerichtete Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zu den außerordentlichen Schwierigkeiten der Klägerin im dritten und vierten Quartal 1981

13 Die Klägerin trägt vor, sie habe sich in den beiden letzten Quartalen des Jahres 1981 und in den beiden ersten Quartalen des Jahres 1982 in außerordentlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 befunden. Die Kommission habe die Quoten für die beiden Quartale 1982 angepaßt, habe aber mit Einzelfallentscheidung vom 22. November 1983 eine solche Anpassung für 1981 abgelehnt, da die Frist zur Einreichung des Antrags nicht eingehalten worden sei. Die Kommission habe die vorstehend genannte Entscheidung entgegen ihrer Zusage getroffen, den verspäteten Antrag mit der größtmöglichen Sorgfalt zu prüfen. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission, die die außerordentlichen Schwierigkeiten nicht bestreite, diese Situation bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigen müssen.

14 Die Kommission wendet dagegen ein, die vorher nicht angefochtenen Entscheidungen, mit denen die Anpassung der Quoten abgelehnt worden sei, könnten nicht im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Bußgeldentscheidung angefochten werden. Außerdem gelte Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 nicht für die Festsetzung von Geldbußen. Das Vorbringen der Klägerin könne daher eine Ermäßigung der Geldbuße nicht rechtfertigen.

15 Diese Rüge der Klägerin ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Klägerin hat weder die Entscheidungen, mit denen die Quoten für das dritte und vierte Quartal 1981 festgesetzt worden sind, noch die Einzelfallentscheidung vom 22. November 1983, mit der eine Anpassung der Quoten abgelehnt worden ist, angefochten. Infolgedessen blieb die Klägerin an die ihr zugeteilten Quoten gebunden, die sie überschritten hat. Somit kann die von der Kommission für die ersten beiden Quartale 1982 vorgenommene Anpassung der Quoten weder als mildernder Umstand bei dem unstreitigen Verstoß der Klägerin während der beiden letzten Quartale 1981 noch als Beweis für eine außergewöhnliche Situation angeführt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, als sie von der Kommission hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung vorgenommen worden ist.

16 Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (s. die Urteile vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 78/83, Usinor/Kommission, Slg. 1984, 4177, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache Busseni, a. a. O.) zu verweisen, wonach ein Kläger im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Einzelfallentscheidung berufen kann, deren Adressat er ist und die bestandskräftig geworden ist.

Zum angeblichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

17 Die Klägerin trägt vor, die Geldbuße von 75 ECU je Tonne Überschreitung gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81, bei deren Festsetzung von der Lage eines typischen integrierten Unternehmens ausgegangen worden sei, dem damit der Vorteil einer Senkung seiner festen Kosten genommen werde, habe für einen verarbeitenden Betrieb im Verhältnis viel schwerere Folgen als für ein integriertes Unternehmen. Ein Bußgeldsatz von 75 ECU lasse den integrierten Unternehmen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitrags je Tonne (der definiert ist als Nettoverkaufspreis abzüglich der in strenger Abhängigkeit von der Anzahl Tonnen veränderlichen Produktionskosten) einen Nettogewinn von 77 UKL je Tonne, während derselbe Satz bei den verarbeitenden Unternehmen zu einem Verlust von 8 UKL führe. Infolgedessen würden nur die Zuwiderhandlungen der verarbeitenden Betriebe bei dem Satz von 75 ECU je Tonne Überschreitung wirklich bestraft. Es sei daher nicht gerecht und widerspreche außerdem dem Gleichheitsgrundsatz, den Satz von 75 ECU auf die Klägerin ebenso anzuwenden wie auf ein integriertes Unternehmen. Darüber hinaus hätte die Kommission, um den Erfordernissen des Diskriminierungsverbots zu genügen, leicht eine Unterscheidung zwischen den drei Hauptgruppen von Stahlerzeugern, nämlich den verarbeitenden Unternehmen, den Stahlerzeugern, die mit Lichtbogenöfen arbeiteten, und den integrierten Unternehmen, treffen und für jede dieser drei Gruppen einen Regelsatz einführen können.

18 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Rechtmäßigkeit von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt sei. Diese Vorschrift und Artikel 58 EGKS-Vertrag nähmen Bezug auf den Marktwert der Stahlproduktion, und zwar unabhängig von den angewandten Produktionsmethoden und ohne auf die Wertschöpfung des betroffenen Unternehmens oder seine Gewinnspanne abzustellen. Ergebe sich auf dem Markt ein Ungleichgewicht, müsse es möglich sein, dem mit Hilfe von Artikel 58 zu begegnen; aus diesem Grunde könne nur der Marktwert der Produktion als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Geldbuße dienen. Die geringe Größe, die Produktionsmethoden, die Erzeugung nur einer Produktgruppe oder die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens würden von der Kommission dagegen bei der Quotenfestsetzung berücksichtigt. Eine Herabsetzung des Bußgeldsatzes komme nur in einer besonderen oder außerordentlichen Situation eines Unternehmens in Betracht. Außerdem sei der Vorschlag der Klägerin, drei Regelsätze festzulegen, praktisch nicht durchführbar, da zum einen Gewinne und Kosten der einzelnen Unternehmen unterschiedlich hoch seien und man sich zum anderen, würde man dem klägerischen Vorschlag folgen, nicht mehr der Anträge auf Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zwischen den betroffenen Unternehmen zur Herabsetzung der Geldbuße erwehren könnte.

19 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag den Begriff des Wertes der unzulässigen Erzeugung und nicht den des durchschnittlichen Beitrags je Tonne oder den der Gewinnspanne, die mit dieser Erzeugung erzielt wurde, verwendet. Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81, der die Verhängung einer Geldbuße vorsieht, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt, hält sich durchaus innerhalb der Höchstgrenzen für Geldbußen nach Artikel 58.

20 Zwar hindert Artikel 58 die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße nicht daran, die individuelle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, doch ist es gerade der Wert der Überproduktion, der das Ungleichgewicht auf dem Markt hervorruft und den Vorschriften über die Geldbußen gegen Untemehmnen zugrunde liegt, die gegen die zur Stabilisierung des Stahlmarkts getroffenen Entscheidungen verstoßen.

21 Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (s. die Urteile vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721, und vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 270/82, Estel/Kommission, Slg. 1984, 1195), hat die Befugnis der Kommission nach Artikel 58 EGKS-Vertrag in Verbindung mit den zu seiner Durchführung erlassenen Entscheidungen, aufgrund deren die Kommission bei allen Quotenüberschreitungen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 75 ECU je Tonne festsetzt, nicht zu einem völligen Automatismus geführt. Infolgedessen ist die Kommission zwar verpflichtet, wie aus dem Urteil vom 16. November 1983 (Thyssen/Kommission, a. a. O.) folgt, die Höhe der Geldbuße auf die Umstände der Zuwiderhandlung oder die außergewöhnliche Situation eines Unternehmens abzustimmen, wenn diese die Anwendung eines anderen Satzes als des Regelsatzes von 75 ECU rechtfertigen. Die Struktur des Unternehmens oder sein geringer durchschnittlicher Beitrag je Tonne produzierten Stahls können diesen Satz aber nur mindern, wenn sie Anhaltspunkte für einen mildernden Umstand oder für eine außergewöhnliche Situation liefern.

22 Die Tatsache, daß die Klägerin einer Gruppe von Unternehmen angehört, für die die Folgen einer Geldbuße von 75 ECU verhältnismäßig schwerer wiegen als für die Unternehmen mit einer vielseitigeren Produktion oder für die integrierten Unternehmen, kann nicht als ein die Zuwiderhandlung mildernder Umstand angesehen werden. Diese Tatsache begründet auch keine außergewöhnliche Situation, die ein Unternehmen individuell betrifft. Sie ist nicht auf das Unternehmen der Klägerin oder auch nur auf die anderen, nur verarbeitenden Betriebe beschränkt, sondern gilt auch für zahlreiche andere Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft. Die Folgen, die sich aus der Struktur des Unternehmens als eines verarbeitenden Betriebs ergeben, schaffen daher für die Klägerin keine außergewöhnliche Lage und unterscheiden sie in bezug auf die Höhe der Geldbuße nicht von anderen Unternehmen, deren Struktur oder Produktionsweise anders ist.

23 Die Kommission hat sich daneben zu Recht auf Gründe der praktischen Durchführbarkeit der Quotenregelung berufen, um eine in der Regel einheitliche Festsetzung der- Geldbuße in Höhe von 75 ECU — von Ausnahmefällen abgesehen — zu rechtfertigen. Das Quotensystem würde nämlich erheblich an Wirkung verlieren, wenn die Kommission jedesmal die Gruppe, zu der die einzelnen Unternehmen gehören, und die Unterschiede zwischen ihnen bestimmen müßte. Außerdem können die durchschnittlichen Beiträge der Unternehmen, und zwar auch solcher derselben Gruppe, weit von einander abweichen. Schließlich könnte die Festsetzung unterschiedlicher Bußgeldsätze je nach Unternehmensgruppe dazu führen, daß die Kommission Unternehmen ungleich behandelt, die dieselbe Menge an zuviel produzierten Erzeugnissen auf den Markt bringen und dadurch in gleicher Weise zum Ungleichgewicht des Marktes beitragen.

24 Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur 25%igen Erhöhung der Geldbuße für das vierte Quartal 1981

25 Die Klägerin trägt vor, die Erhöhung der Geldbuße für das vierte Quartal um 25 % gegenüber dem Regelsatz mit der Begründung, sie habe ihre Quote im dritten Quartal überschritten, sei nicht gerechtfertigt, da die Kommission bezüglich des dritten Quartals durch die Herabsetzung der Geldbuße auf die Hälfte des Regelsatzes das Vorliegen einer außerordentlichen Situation anerkannt habe. Die Kommission hätte diese außerordentliche Situation berücksichtigen müssen, als sie zur Erhöhung der Geldbuße auf diese Überschreitung Bezug genommen habe, und hätte deswegen nur eine gegenüber dem Regelsatz um 12,5 % erhöhte Geldbuße, was der Hälfte der tatsächlich festgesetzten Erhöhung entspreche, verhängen dürfen.

26 Die Kommission hält dem entgegen, daß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 die Möglichkeit einer Erhöhung des allgemeinen Bußgeldsatzes vorsehe, die bis zu 100 % betragen könne. Das Ziel sei, diejenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen hätten, von einer weiteren abzuschrecken. Da unstreitig sei, daß die Klägerin ihre Quote im dritten Quartal überschritten habe, stelle die Überschreitung im vierten Quartal eine zweite Zuwiderhandlung dar, auch wenn die Kommission damit einverstanden gewesen sei, den Verstoß im dritten Quartal nachsichtiger zu behandeln. Es sei nicht möglich, wegen eines einzigen mildernden Umstandes, nämlich des verspäteten Eingangs des Schreibens zur Festsetzung der Quoten für das dritte Quartal, zweimal ein Zugeständnis zu machen, einmal für das dritte Quartal und das andere Mal für das vierte Quartal.

27 Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Klägerin hat nämlich ihre Quote für das dritte Quartal erheblich überschritten. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungen in diesem Urteil zur ersten Rüge der Klägerin, daß die Kommission für die Überschreitung der Produktionsquote im dritten Quartal um 1165 Tonnen zu Recht eine Geldbuße verhängt hat. Diese Überschreitung kann im Vergleich zur zugeteilten Quote von 3604 Tonnen nicht als geringfügig angesehen werden.

28 Die Klägerin hat auch im vierten Quartal unstreitig ihre Produktionsquote (3912 Tonnen) und den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf (2944 Tonnen), um 3263 Tonnen bzw. um 697 Tonnen überschritten. Somit hat die Klägerin eine Zuwiderhandlung begangen. Infolgedessen ist die Feststellung der Kommission, daß die Klägerin im vierten Quartal zum wiederholten Male im Sinne von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Zuwiderhandlung begangen hat, nicht falsch.

29 Wenn die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr überschreitet, können außerdem die Geldbußen nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 auch bis zum Zweifachen des Regelsatzes von 75 ECU je Tonne erhöht werden; für die Überschreitung der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, gelten dieselben Regeln. Die Erhöhung des Regelsatzes im vorliegenden Fall um 25 % wegen der erheblichen Überschreitungen im vierten Quartal ist somit offensichtlich nicht ungerechtfertigt.

30 Nach alledem hat die Klägerin nicht dartun können, daß die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984 rechtswidrig ist. Infolgedessen ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; ihr sind daher die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.