Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-174/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:288
In der Rechtssache 174/83
Frígen Amman und andere Beamte des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, rue Langeveld 51, Postfach 16, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Nicolas Decker, Rechtsanwalt bei der Cour d'appel Luxemburg, 16, avenue Marie-Thérèse, Postfach 335, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Rechtswidrigerklärung und Aufhebung
der von der Beklagten den Klägern für Dezember 1982 ausgestellten Gehaltsmitteilungen, soweit sie Abrechnungen über eine Gehaltsnachzahlung gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 enthalten, die keine Zinsen als Ersatz des den Klägern entstandenen Vermögensschadens umfaßt,
und erforderlichenfalls der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der von den Klägern nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegten Beschwerden, sowie
wegen Ersatzes des den Klägern entstandenen Vermögensschadens durch Zahlung von nach dem üblichen Satz zu berechnenden Zinsen aus den jeweils fälligen rückständigen Beträgen bis zum Tag der Zahlung und
wegen Verurteilung der Beklagten, gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen und gemäß Artikel 73 Buchstabe b Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien zu erstatten, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Anwälte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger, Beamte des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 16. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung ihrer Gehaltsmitteilungen für Dezember 1982, in denen die Gehaltsnachzahlungen gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates vom 22. November 1982 (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 1) festgestellt werden, und erforderlichenfalls auf Aufhebung der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut zurückgewiesen wurde. Die Aufhebung wird insoweit beantragt, als die Gehaltsnachzahlungen für die Zeit ab dem 1. Juli 1980 trotz des inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlustes keine nach dem üblichen Satz berechneten Verzugszinsen umfassen, deren Zahlung die Kläger begehren. Außerdem beantragen sie, den Rat zu verurteilen, ihnen darüber hinaus die zum vollständigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes notwendigen Zinsen zu zahlen.
2 Am 20. Januar 1981 erließ der Rat auf entsprechenden Vorschlag der Kommission vom 9. Dezember 1980 die Verordnung Nr. 187/81 zur Angleichung der Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 21 vom 24.1.1981, S. 18).
3 Im Anschluß an diese Verordnung erließ der Rat am 10. Februar 1981 die Verordnung Nr. 397/81 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge (ABl. L 46 vom 19.2.1981, S. 1).
4 Die Kommission erhob am 16. März 1981 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 187/81 sowie der Artikel 1 Buchstabe a, 2 Buchstaben a und b und 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 397/81.
5 Durch sein Urteil vom 6, Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 187/81 und die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung Nr. 397/81 für nichtig.
6 Um diesem Urteil nachzukommen, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission vom 29. Oktober 1982 die Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982.
7 Zur Durchführung dieser Verordnung stellte der Rat als Anstellungsbehörde die Gehaltsrückstände fest und nahm die entsprechenden Nachzahlungen vor.
8 Jeder der Kläger legte auf einem Formblatt Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein, mit der er geltend machte, daß die Verringerung der Kaufkraft während des Zeitraums, für den die rückständigen Beträge aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates festgestellt worden seien, hätte berücksichtigt werden müssen, und die Zahlung von Verzugszinsen verlangte, die seines Erachtens zu den festgestellten Nachzahlungen hätten hinzugerechnet werden müssen.
9 Nachdem diese Beschwerden ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden waren, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
10 Der Rat macht einredeweise die Unzulässigkeit der Klage von Frau Lisbet Hansen geltend; diese habe Klage erhoben, ohne zuvor Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eingelegt zu haben.
11 Wie aus den Akten hervorgeht, ist die Einrede des Rates begründet, so daß ihr stattzugeben ist.
12 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171) entschieden hat, auch ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut liegt. Folglich können die Kläger sowohl Anfechtungs- als auch Schadensersatzklage erheben, sie müssen jedoch die im Beamtenstatut aufgestellten Voraussetzungen beachten, die für beide Klagearten die gleichen sind.
13 Die Kläger haben nach den Akten in ihren Beschwerdeschriftsätzen nur Verzugszinsen, nicht aber Ersatz des dadurch nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens begehrt; letzteres haben sie erstmalig in ihrer Klageschrift getan. Ihre Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet ist.
Zur Begründetheit
14 Was die Begründetheit anbelangt, so wirft die Rechtssache Fragen auf, deren Entscheidung dem Gerichtshof vorzubehalten ist.
Kosten
15 Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist die Kostenentscheidung vorzubehalten, ausgenommen der Klägerin L. Hansen gegenüber, deren Klage als unzulässig abgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage von Frau Lisbet Hansen wird abgewiesen.
2) Die Klagen der anderen Kläger werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet sind.
3) Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Anträge der unter 2) genannten Kläger dem Gerichtshof vorgelegt.
4) Bezüglich der Klage der unter 1) genannten Klägerin tragen diese und der Rat ihre eigenen Kosten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.