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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-174/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:42

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 31. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Innerhalb weniger Wochen sind Sie zum zweiten Mal mit einem Problem befaßt, das fachlich gesehen nicht einfach und in politischer Hinsicht heikel ist. Es geht um den Ersatz des Schadens wegen verspäteter Zahlung rückständiger Beträge, die den Gemeinschaftsbediensteten aufgrund der Anpassung der Dienstbezüge und/oder des Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 65 Beamtenstatut zustehen.

Die teilweise Übereinstimmung zwischen meinen diese Materie betreffenden Schlußanträgen vom 11. Dezember 1984 und der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 158/79 (Roumengous Carpentier u. a./Kommission), in den verbundenen Rechtssachen 543, 532, 534, 567, 600, 618 und 660/79 (Birke u. a./Kommission) und in der Rechtssache 737/79 (Battaglia u. a./Kommission) getroffenen Entscheidung gestattet es mir, meine Ausführungen auf die wenigen, jedoch nicht unerheblichen Zweifelsfragen, die anscheinend insoweit noch offen sind, sowie auf die ihnen zugrundeliegende Problematik zu konzentrieren. Ich werde also davon absehen, mich im einzelnen mit der Unmenge der von den Klägern vorgebrachten Argumente auseinanderzusetzen. Ich halte dieses übermäßig umfangreiche Vorbringen jedoch für besorgniserregend und sehe mich veranlaßt, eine öffentliche Warnung auszusprechen. Diese betrifft nicht die — wenn auch zu hohe — Zahl der jährlich erhobenen Beamtenklagen, sondern die Gründe, aus denen sich das gerichtliche Verfahren bei diesen Klagen allmählich verschlechtert hat, sowie die unerträgliche Situation, zu der diese Entwicklung geführt hat.

Ich erinnere zunächst daran, daß die Verfasser des Beamtenstatuts mit den Artikeln 90 und 91 den Rechtsweg innerhalb des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft in zwei getrennte, sich jedoch ergänzende Abschnitte aufgeteilt haben. Der erste Abschnitt, das Verwaltungsverfahren, ist zwingend vorgeschrieben und findet innerhalb der Organe statt. Für den zweiten, sich eventuell anschließenden Abschnitt, das gerichtliche Verfahren, gelten eindeutige Zulässigkeitsvoraussetzungen; er fällt in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofes. Die Ratio dieser Regelung, die im übrigen dem öffentlichen Recht fast aller modernen Staaten gemein ist, liegt auf der Hand: Es soll sichergestellt werden, daß der Rechtsstreit den gerichtlichen Verfahrensabschnitt gereinigt von überflüssigen oder aufs Geratewohl gestellten und vorgebrachten Anträgen und Argumenten erreicht. Mit anderen Worten: Die vorprozessuale Auseinandersetzung muß die Funktion eines — höchst selektiven — Filters im Hinblick auf die vor den Gerichtshof zu bringenden Streitfragen erfüllen.

In der heutigen Realität ist das Verwaltungsverfahren jedoch zu einer leeren bürokratischen Formalität verkümmert. Für die Beschwerden der Beamten werden nunmehr vorgedruckte Formulare verwendet; die Entscheidungen über die Beschwerden, die nach Artikel 90 einer Begründung bedürfen, sind, wenn sie überhaupt ergehen, knapp und unklar. Die Folge liegt für jedermann auf der Hand: ein Sturm auf den Gerichtshof, der wegen des Lärms und der Vielfalt der Waffen an die Angriffe der Sioux-Indianer auf die Kutschen im Wilden Westen erinnert. In den heute hier erörterten Klagen wird zum Beispiel alles beantragt, was man beantragen kann; Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen und Unanwendbarerklärung von Verordnungen, Feststellung einer vertraglichen sowie einer Delikthaftung, Ersatz verschiedenster Arten von Schäden und Verurteilung zur Zahlung nicht näher bezifferter Entschädigungsbeträge. Die angeführten Klagegründe scheinen — ein seltenes Beispiel juristischen Eklektizismus — ohne Unterschied für jeden dieser Anträge gelten zu können. Die beklagten Verwaltungen versuchen ihrerseits, das ausufernde Vorbringen der Gegenparteien zu widerlegen; da sie sich aber nicht vorher untereinander abgestimmt haben, wiederholt die eine letztlich das, was die andere bereits gesagt hat.

Angesichts eines in dieser Weise zweckentfremdeten Verfahrens ist der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Eingreifen verpflichtet; andernfalls wird der Gerichtshof Maßnahmen zur Sicherstellung seiner Funktion zu ergreifen haben. De lege ferenda wäre es zum Beispiel wünschenswert, daß der Beamte verpflichtet ist, seine Beschwerde im einzelnen zu begründen, und daß das Schweigen der Anstellungsbehörde auf diese begründete Beschwerde eine veränderte Bedeutung hat, d. h. als stattgebende Entscheidung gilt (vorbehaltlich der für die Verwaltung vorzusehenden Möglichkeit, diese Wirkung dadurch vorläufig zu verhindern, daß sie beim Gerichtshof wegen schwerwiegender Gründe eine Verlängerung der Frist für die Mitteilung der schriftlichen Entscheidung beantragt). Den Richtern habe ich keine Vorschläge zu machen. Sie haben sich lediglich eine wohlbekannte Tatsache vor Augen zu halten: In den meisten nationalen Rechtsordnungen ist es rechtlich und nach der Verwaltungspraxis geboten, daß die Klagen der öffentlichen Bediensteten schon im vorprozessualen Verfahrensabschnitt mit der größtmöglichen Klarheit in Hinsicht auf das Petitum, die Causa petendi und die verschiedenen Voraussetzungen der Zulässigkeit abgefaßt sind. Die Unzulänglichkeit der Klagebegründung und die Unbestimmtheit des Antrags führen in der Regel dazu, daß die Klage von vornherein abgewiesen wird.

Damit komme ich zur Prüfung der sechs Streitsachen.

2. Der Sachverhalt: Im Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 187/81 des Rates vom 20. Januar 1981 (ABl. L 21 vom 24.1.1981, S. 18, ersetzt durch den im ABl. L 130 vom 16.5.1981, S. 26, veröffentlichten Text), mit der die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und die entsprechenden Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli bzw. 1. April 1980 angeglichen wurden, wegen Verletzung von Artikel 65 Beamtenstatut für nichtig.

Weiter entschied der Gerichtshof: Die Wirkungen..., die die Angleichung der Bezüge ... betreffen, werden aufrechterhalten, bis der Rat die Maßnahmen getroffen hat, zu deren Erlaß er nach dem vorliegenden Urteil verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung kam der Rat mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 3139/82 vom 22. November 1982 (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 1) nach; dabei ließ er die Vorschriften der Verordnung rückwirkend zu den soeben von mir genannten Zeitpunkten in Kraft treten. Seit dem 25. Januar 1981, an dem die für nichtig erklärte Verordnung in Kraft getreten war, waren also fast zwei Jahre vergangen.

Nunmehr zahlten die beklagten Verwaltungen die rückständigen Beträge für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. November 1982 aus; Zinsen wegen der verspäteten Zahlung zahlten sie jedoch nicht. Hierauf stützen sich sämtliche Klagen, über die Sie zu entscheiden haben; teilweise unterschiedlich sind aber die geltend gemachten Klagegründe.

In den Rechtssachen 174/83, 175/83, 176/83, 233/83 und 274/83 beantrangen die Kläger vor allem die Aufhebung der Gehaltsmitteilung für Dezember 1982 und rügen, daß für den darin genannten rückständigen Betrag keine Zinsen gezahlt worden seien. Diese Unterlassung, die gegen die Artikel 62 und 65 Beamtenstatut verstoße, gehe nicht auf die Verordnung Nr. 3139/82 zurück, deren Rechtmäßigkeit außer Frage stehe. Sie sei vielmehr von den beklagten Verwaltungen zu vertreten. Diese seien auch gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag zur Zahlung eines zusätzlichen Ersatzes für den Schaden zu verurteilen, den der Rat den Klägern dadurch verursacht habe, daß er bewußt eine rechtswidrige Verordnung (gemeint ist die vom 20. Januar 1981) erlassen und die jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus nicht innerhalb der im Statut festgesetzten Frist vorgenommen habe. Der Schaden bestehe in dem Kaufkraftverlust infolgeder Geldentwertung während des Verzugs; dieser Schaden müsse also dadurch ersetzt werden, daß die verspätet gezahlten Beträge um die in Belgien geltenden gesetzliehen Zinsen (deren Satz wurde im August 1981 von 8 auf 12 % erhöht) ab dem Zeitpunkt erhöht'würden, zu dem die Verwaltungen jeweils zur Zahlung verpflichtet gewesen seien.

Anders argumentieren die Kläger in der Rechtssache 264/83. Auch sie beantragen die Aufhebung der Gehaltsmitteilung für Dezember 1982; sie führen jedoch die unterlassene Zahlung der Zinsen auf die Verordnung Nr. 3139/82 zurück, so daß — so beantragen sie Inzident — deren Unanwendbarkeit gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag festzustellen sei. Denn mit dem Erlaß dieser Verordnung sei der Rat zwar dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 59/81 nachgekommen, doch habe er dadurch, daß er den Kaufkraftverlust infolge der Geldentwertung und die Verzugszinsen aus den zu zahlenden Beträgen außer acht gelassen habe, die Artikel 62 und 65 Beamtenstatut sowie den , Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Kläger verlangen daher die Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungen jeweils die rückständigen Beträge hätten zahlen müssen; außerdem verlangen sie zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes die Zahlung einer Entschädigung. Die Berechnung der Zinsen und dieser Entschädigung stellen sie schließlich in das Ermessen des Gerichtshofes.

3. Gegen die sechs Klagen haben die beklagten Verwaltungen verschiedene und unterschiedlich begründete Unzulässigkeitseinreden erhoben. Sie haben jedoch einige davon während des Verfahrens fallengelassen und andere nicht weiter verfolgt. Angesichts Ihrer Rechtsprechung (die übrigens von den Klägern korrekt zitiert worden ist) läßt sich dieses Einlenken auch keineswegs als ungerechtfertigt bezeichnen. In einem Fall ist die Beurteilung des Vorbringens jedoch schwieriger; es geht um die-von der Kommission gegenüber der Klage in der Rechtssache 264/83 erhobene Einrede.

Für sich betrachtet ist die Begründung für die Unzulässigkeit einfach: Die Anträge der Kläger seien nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Beamtenstatut beim Gerichtshof eingegangen. Die Probleme ergeben sich aus der Erwiderung der Kläger. Sie tragen nämlich vor, daß sie, obwohl sie bei Dienststellen der Kommission in verschiedenen Ländern beschäftigt seien, von Anfang an gemeinsam vorgegangen seien, indem sie identisch formulierte Beschwerden eingelegt und sodann eine einzige Klage erhoben hätten, die sich mit identischer Begründung auf die Nichtigerklärung ein und desselben Rechtsaktes und gegen ein und dasselbe Organ richte. Mit anderen Worten: Bei ihrer Klage handelt es seih um eine kollektive Klage, d. h. um ein Vorgehen, das nicht nur zweckmäßig sei (ihm hätten Gründe der Prozeßökonomie sowie die Absicht zugrunde gelegen, eine sachgerechte Rechtspflege zu fördern), sondern gewiß auch rechtmäßig. Für die Zulässigkeit der Klage sprächen nämlich das Fehlen entgegenstehender Vorschriften und eben die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die eine gemeinschaftliche Klage mehrerer Personen zulasse, wenn die Klageanträge der Parteien nur Maßnahmen zum Gegenstand haben, die gleichen Inhalt haben oder die Kläger in gleicher Weise betreffen (Urteil vom 14. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 19/64, Alvino u. a./Kommission, Sig. 1965, 1033).

Ausgehend davon stellen die Kläger fest, comme l'examen de la recevabilité, en ce qui concerne notamment le respect du délai de recours, porte sur l'acte procédural luimême et non sur le requérant, on considère que, dès lors que l'acte a été introduit endeça des délais par certains requérants, la requête est recevable dans son ensemble. Im vorliegenden Fall sei völlig unstreitig, daß die Klage nicht nur von einigen, sondern von den meisten Klägern innerhalb der im Statut festgesetzten Frist erhoben worden sei; die Zulässigkeit der Klage für die gesamte Gruppe könne daher nicht bestritten werden.

Dieser Schluß ist zurückzuweisen. Sein Obersatz — Zulässigkeit kollektiver Klagen vor dem Gerichtshof — trifft zwar zu. Unrichtig ist aber die weitere Prämisse, der zufolge die kollektive Natur der Klage die Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch einzelne Personen heilen kann. Gestatten Sie mir, aus meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 50/84 (Bensider u. a./Kommission) zu zitieren: Es steht außer Zweifel, das im Falle des Zusammenhangs mehrerer Klagen das Verfahren einheitlich abläuft: Mit anderen Worten, die Klagen werden gemeinsam zur mündlichen Verhandlung vorbereitet und verhandelt. Aber das berührt nicht ihre Selbständigkeit, was wohl... der Umstand beweist, daß die verschiedenen Kläger in ihrer prozessualen Stellung ... selbständig bleiben. So wirkt sich jeder Verfahrensbeendigungsgrund, der bei einem von ihnen eintritt (beispielsweise der Tod oder... die ... Klagerücknahme), nicht auf die Stellung der übrigen Kläger aus.

Diese Grundsätze, so scheint mir, sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch bei einer kollektiven Klage besteht kein Zusammenhang zwischen der Stellung der einzelnen Kläger hinsichtlich des angefochtenen Rechtsakts und der Stellung der anderen Kläger, gleichgültig ob diese (wie z. B. die rechtzeitige Klageerhebung) günstig oder (wie z. B. der Eintritt der Prozeßunfähigkeit) ungünstig ist. So gesehen, stellt sich die genannte Klage als ein Bündel selbständiger Klagen dar, die mehrere Personen in einer einzigen Klageschrift erheben. Außerdem scheint auch der Prozeßbevollmächtigte der Kläger — nebenbei gesagt — diese Ansicht wenn nicht gar zu teilen, so doch jedenfalls so zu agieren, als ob er dies täte. Aus Gründen, denen ich nicht nachgehen möchte, haben die Kläger nämlich vorgetragen, jeder von ihnen habe eine getrennte Prozeßvollmacht unterzeichnet; nach ihrer These wäre aber eine einzige, von allen Klägern unterzeichnete Vollmacht ausreichend gewesen.

Ich halte auch das weitere Vorbringen der Kläger nicht für stichhaltiger, wonach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der sachgerechten Rechtspflege, die die Kläger angeblich zu ihrem gemeinsamen Vorgehen veranlaßt haben, oder der Umstand zu berücksichtigen sind, daß die Kläger an verschiedenen Dienstorten beschäftigt sind. Die guten oder schlechten Gründe für die Erhebung der kollektiven Klage vermögen diese nämlich nicht geeignet oder ungeeignet zu machen, die Mängel zu heilen, die der prozessualen Stellung des einen oder des anderen Klägers anhaften.

Grundsätzlich ist also die Klage in der Rechtssache 264/83 in bezug auf diejenigen Kläger als unzulässig anzusehen, die die Klageschrift nicht innerhalb der im Statut festgesetzten Frist eingereicht haben. Zu diesem Punkt stelle ich jedoch fest, daß die Parteien, obwohl sie vom Gerichtshof darum gebeten worden sind, keine Unterlagen eingereicht haben, anhand deren genau ermittelt werden könnte, welche Kläger verspätet Klage erhoben haben; sie haben sich sogar in Widersprüche verwickelt oder sich hinter — gelinde gesagt — eigenartigen Ausführungen verschanzt. So vor allem die Beklagte: Bei der Erhebung ihrer Einrede hat sie nämlich vorgetragen, daß von den 302 Klägern lediglich einer (H. C. Herold) die Klagefrist eingehalten habe; auf die Frage des Gerichtshofes hat sie sodann aber eingeräumt, nach einer langwierigen Prüfung habe sie feststellen können, daß die Mehrzahl der Kläger die Klage rechtzeitig erhoben habe. Nur bei 25 Personen sie die Klage verspätet eingegangen; demgegenüber stütze sich die Einrede der Unzulässigkeit in bezug auf die Angehörigen der beiden anderen Gruppen nicht auf echte Beweise, sondern auf Mutmaßungen über die Zeitpunkte, zu denen sie von der Ablehnung ihrer Beschwerden Kenntnis erlangt hätten.

Die Kläger dagegen bestreiten diese Daten, erklären sich aber außerstande, andere Zeitpunkte anzugeben, und verzichten deshalb darauf, die Zulässigkeit der Klagen nachzuweisen. Nach dem Hinweis darauf, daß die Entscheidungen über die Beschwerden fast alle während der Sommerferien (vom 6. bis zum 24. Juli 1983) zugestellt worden seien, führen die Kläger folgendes aus: Il est impossible ... de connaître la situation individuelle de chaque fonctionnaire. Une telle enquête nécessiterait de les interroger personnellement, sans que pour autant ils se souviennent exactement de la date de réception de la décision de rejet de leur réclamation.

Es ist folgendes festzustellen :

a) An dem fundamentalen Grundsatz, daß die in den Artikeln 90 und 91 Beamtenstatut festgesetzten Fristen zwingendes Recht [sind] und ... nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts [stehen] (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission) ist jedenfalls festzuhalten.

b) Gemäß Artikel 91 Absatz 2 Beamtenstatut ist eine Klage beim Gerichtshof nur zulässig, wenn die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist und wenn sie fristgerecht erhoben worden ist.

c) Im vorliegenden Fall ist es unmöglich, zu klären, zu welchen aus der stillschweigenden und ausdrücklichen Ablehnung von Hunderten von Beschwerden resultierenden Zeitpunkten die jeweilige Klagefrist begann; diese Unsicherheit kommt zwangsläufig allen Klägern zugute.

Unter diesen ungewöhnlichen oder — besser gesagt — paradoxen Umständen kann ich nicht umhin, die Klage in der Rechtssache 264/83 als zulässig zu erachten.

Die erste der anderen von den Verwaltungen erhobenen Einreden der Unzulässigkeit bezieht sich auf alle Klagen und stützt sich auf die Unmöglichkeit, Vergütungsmitteilungen aufzuheben, die — so die Beklagten — einfache Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 3139/82 sind. Die zweite Einrede bezieht sich nur auf den von den Klägern in der Rechtssache 264/83 gestellten Inzidentantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; mit diesem Antrag — so die Beklagte — werde die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsaktes begehrt, ohne daß die Kläger die dafür in Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Formen und Fristen beachtet hätten.

Wie ich bereits zu Beginn gesagt habe, handelt es sich um nicht stichhaltiges Vorbringen, das der Gerichtshof vor längerer Zeit zurückgewiesen hat. Ich beschränke mich darauf, das Urteil vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80 (Andersen u. a./Parlament) zu zitieren. Dort heißt es:

a) [Die] Gehaltsabrechnung [ist] eine beschwerende Maßnahme..., die Gegenstand einer Beschwerde und... einer Klage sein kann. Der Umstand, daß das betreffende Organ nur die geltenden Verordnungen anwendet, ist insoweit ohne Bedeutung.

b) Artikel 184 EWG-Vertrag [ist] der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ..., der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung im Wege der Vorfrage die Gültigkeit der Verordnungen in Zweifel zu ziehen, die die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bilden.

4. Ich komme nun zu der Begründetheit. Die Kläger beantragen bekanntlich, ihnen zuzüglich zu den ihnen mit fast zweijähriger Verspätung gezahlten Beträgen Verzugszinsen sowie Zinsen als Ersatz für den Geldentwertungsschaden zuzusprechen. Wir befinden uns also auf dem Gebiet der finanziellen Verpflichtungen, d. h. auf einem Gebiet des Privatrechts, das schon als solches sehr schwierig ist (Alpengebiet des Schuldrechts hat es ein deutscher Zivilrechtler genannt) und das durch die Instabilität im Währungsbereich, durch die die heutigen Volkswirtschaften gekennzeichnet sind, noch mehr kompliziert wird. Die Rechtsordnung der Gemeinschaft enthält keine Normen, die speziell dieses Gebiet regeln, jedoch können einige Vorschriften des Statuts, mit wachem Geist gelesen, zur Lösung des vorliegenden Problems beitragen.

Dieses kann man wie folgt umreißen: Gibt es eine Regel, die es gestattet, einen Zinsanspruch anzuerkennen? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen entsteht dann ein solcher Anspruch? Die Kläger meinen, die vollständige Antwort auf diese Frage ergebe sich aus den Artikeln 62 und 65 Beamtenstatut. Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar.

Die beiden Vorschriften bestimmen, aus welchen Elementen (Grundgehalt, Familienzulagen usw.) sich die Dienstbezüge der Beamten zusammensetzen (Artikel 62) sowie unter welchen Voraussetzungen der Rat verpflichtet ist, die Bezüge und Berichtigungskoeffizienten anzugleichen (Artikel 65). Zwischen alledem und den streitigen Zinsen — diese werden wegen der verspäteten Zahlung der geschuldeten Beträge, nicht aber wegen unrichtiger Festsetzung dieser Beträge beansprucht — besteht aber nicht der geringste Zusammenhang. Nach den Artikeln 62 und 65 ist der Rat nämlich nur verpflichtet, das Besoldungsniveau zu quantifizieren; er kann dagegen nicht, zumindest nicht in diesem Zusammenhang (ich sage zumindest, da ihn im übrigen nichts daran hindert), auch die Modalitäten festlegen, unter denen die Dienstbezüge im Falle einer Verzögerung zu zahlen sind. Mit anderen Worten, der Rat ist hier Gesetzgeber, nicht aber Schuldner.

Entsprechende Überlegungen gelten für diejenigen Stellen, die nach dem Statut zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet sind. Da die Artikel 62 und 65 regeln, wie die Dienstbezüge zu berechnen, und nicht wie sie zu zahlen sind, können die Gemeinschaftsverwaltungen mit Sicherheit nicht aufgrund dieser Vorschriften im Falle einer Verzögerung verpflichtet sein, zusätzliche Zahlungen in der Form von Zinsen zu leisten. Ich gehe noch weiter: Wenn die Dienstbezüge verspätet gezahlt werden, ist es den Verwaltungen nicht nur nicht vorgeschrieben, sondern sogar verwehrt, die vom Rat festgesetzten Beträge zu ändern. Dies beweist meines Erachtens Artikel 63 Beamtenstatut, wonach die Dienstbezüge... auf belgische Franken [lauten und] sie... in der Währung des Landes ausgezahlt [werden], in deni der Beamte seine Tätigkeit ausübt.

Die Vergütungsverpflichtungen der Gemeinschaft unterliegen nach dieser Vorschrift eindeutig dem Nominalprinzip. Bekanntlich bedeutet diese Regel folgendes: Wenn A dem B am 15. Februar 1981 1000 BFR zu zahlen hatte, schuldet er auch heute noch 1000 BFR. Die Tatsache, daß eine Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verzögerung gegenüber dem Zeitpunkt darstellt, an dem die Verpflichtung fällig wurde, sowie der Umstand, daß zwischen Februar 1981 und heute die 1000 BFR an Wert verloren oder im Gegenteil an Wert gewonnen haben, sind ohne jede Bedeutung. Tot numeri tot nummi, damals wie heute: Die Zeit ist für das Nominalprinzip irrelevant oder, genauer gesagt, es entzieht das Geschuldete der zeitlichen Dimension.

5. Der Klagegrund, der sich auf die Verletzung der Artikel 62 und 65 stützt, ist also zurückzuweisen, da er weder den Antrag auf Aufhebung der Gehaltsmitteilungen noch die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3139/82 zu begründen vermag. Wir können aber das vorliegende Problem mit dieser Feststellung noch nicht als gelöst betrachten. Bereits das römische Recht anerkannte (vgl. Ulpian: Qui tardius solvit minus solvit, D.50, 16,12, 1), daß die verspätete Zahlung einen Schaden verursacht, der dem Gläubiger zu ersetzen ist. Ist ein solcher Anspruch auch nach dem EWG-Vertrag gegeben? Im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und in Anbetracht einiger Vorschriften des Statuts ist diese Frage nach meinem Dafürhalten zu bejahen.

Die Artikel 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Anhangs VII, auf die Artikel 62 Satz 1 Beamtenstatut verweist, bestimmen, daß die den Beamten zustehenden Dienstbezüge diesem am 15. Tag jedes Monats an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt werden, in dem er seine Tätigkeit ausübt. Es scheint mir auf der Hand zu liegen, daß die Nichterfüllung einer Verpflichtung, deren Umfang in so eindeutiger oder sogar strenger Weise definiert ist, nicht ohne Sanktion bleiben kann und daß sie, soweit es sich um eine Verzögerung bei der Zahlung handelt, die besondere Sanktion der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auslösen muß.

Nun stellt sich in den vorliegenden Rechtssachen die Situation eben in dieser Weise dar. Das Vorliegen einer Verzögerung bei der Zahlung der rückständigen Beträge ist nämlich von allen Parteien bejaht worden; daher kann man mit Sicherheit sagen, daß die genannten Vorschriften verletzt worden sind. Da weiterhin die Beklagten die einzigen Stellen sind, die zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet waren, haben sich die Beamten natürlich an sie gewandt, um die ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden Zinsen zu erlangen. Die Beklagten verneinen jedoch einen dahin gehenden Anspruch. Sie machen geltend, daß die Verzögerung ihnen nicht zuzurechnen sei. Soweit es um die Verzugszinsen gehe, fehle es an einer Mahnung durch die Kläger. Selbst wenn jedoch, was aber nicht der Fall sei, die Zinsen geschuldet sein sollten, berechneten, die Kläger deren Höhe in willkürlicher Weise.

Prüfen wir nunmehr, inwieweit dieses Vorbringen stichhaltig ist. Betrachtet man die Artikel 16 und 17 des Anhangs VII, so ist unbestreitbar, daß die Verpflichtungen der Beklagten a) bestimmt sind (d. h. auf einen feststehenden Geldbetrag lauten), b) eine Bringschuld darstellen (d. h. am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen sind) und c) einer zwingenden Frist unterliegen (d. h. nach Ablauf dieser Frist fällig werden). Wie ich in meinen Schlußanträgen vom 11. Dezember des vergangenen Jahres dargelegt habe, kann unter solchen Umständen der Gläubiger nicht verpflichtet sein, die Initiative zu ergreifen und Beweise beizubringen, um den Schuldner in Verzug zu setzen und um dessen Haftung zu begründen. Der Verzug, so habe ich ausgeführt, tritt automatisch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Leistung fällig wird (dies interpellât pro hornine). Ich habe hinzugefügt, daß die Verpflichtung zur Zinszahlung sich lediglich aus dem objektiven Tatbestand der Verzögerung der Zahlung ergibt, so daß kein Nachweis erforderlich ist, daß die Verzögerung vom Schuldner zu vertreten war.

Meine Auffassung ist somit eindeutig: Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Weniger eindeutig, und so fürchte ich, ein Anzeichen für besorgniserregende Entwicklungen ist der Gedankengang, den die Urteile vom 15. Januar 1985 erkennen lassen. Der Gerichtshof hat dort die Verwaltungen verurteilt, aus dem Betrag der bereits gezahlten rückständigen Dienstbezüge Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % zu zahlen; er hat aber ferner entschieden, daß diese Gehaltsnachforderungen [vom] Tag der Einlegung der Beschwerde ... an, später fällig gewordene Gehaltsnachforderungen vom jeweiligen Fälligkeitstag an zu verzinsen [sind]. Dem ersten Punkt der Entscheidung stimme ich zu (soweit ich festsstellen kann, hat der Gerichtshof niemals einen Zinsanspruch ausschließlich aufgrund der Verzögerung der Zahlung anerkannt); dagegen kann ich mich im zweiten Punkt — Beginn des Zinsanspruchs — der Lösung, für die sich der Gerichtshof entschieden hat, aus offensichtlichen Gründen nicht anschließen.

Ich wiederhole, daß in dem Urteil zwei mögliche Zeitpunkte genannt werden: der Tag der Einlegung der Beschwerde und der Tag, an dem die geschuldeten Beträge fällig geworden sind. Nehmen-wir die erste Möglichkeit. In den Urteilen vom 15. Dezember 1982 (Zwischenurteile gegenüber dem Urteil des Jahres 1985) lehnte der Gerichtshof, wenn auch in einem anderen Sach- und Verfahrenszusammenhang, das dahin gehende Vorbringen ab und stellte fest, daß sich bei Zugrundelegung dieses Kriteriums eine widersinnige Situation ergeben würde: Der Beamte, der sich durch die Verspätung des Rates bei der Angleichung der Berichtigungskoeffizienten in seinen Rechten verletzt fühlt, [hätte] nicht nur eine Reihe von sich möglicherweise auf mehrere Jahre erstreckenden Beschwerden ... einlegen, sondern darüber hinaus eine Reihe von Klagen vor dem Gerichtshof... erheben müssen, um nicht wegen Versäumung der Klagefristen abgewiesen zu werden (Slg. 1982, 4399). Meines Erachtens sind dies sehr vernünftige Bemerkungen, und ich verstehe nicht, warum sie nicht auch für den Beginn des Zinsanspruchs wegen verspäter Zahlung von Beträgen gelten sollten, die — darum geht es in den Ihnen zur Prüfung vorliegenden Fällen — eindeutig bestimmt und fällig sind.

Überdies würde die Rückwirkung der in der Verordnung Nr. 3139/82 geregelten Angleichungen größtenteils vereitelt, wenn als Beginn des Zinsanspruchs der Zeitpunkt der Beschwerde angesetzt würde. Schließlich ist zu bedenken, daß das Erfordernis einer Beschwerde zu dem alleinigen Zweck, den Zinsanspruch auszulösen, die Folge hätte, daß Hunderte (es könnten aber auch Tausende werden) von Beamten eine nutzlose Formalität einhalten müßten. Angesichts Ihres Urteils vom 15. Januar 1985 könnten die Verwaltungen nämlich nicht umhin, ihnen allen diesen Anspruch zuzuerkennen.

Aber ist es dann nicht sinnvoller, davon auszugehen, daß es bei einem Schuldner, der wie die Schuldner im vorliegenden Fall den Inhalt seiner Verpflichtung sowie den Tag und den Ort genau kennt, an dem er diese Verpflichtung zu erfüllen hat, keiner Mahnung bedarf? Der Grundsatz dies interpellât pro nomine ist im übrigen von zahlreichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt, so in Deutschland (§ 284 Absatz 2 BGB), Italien (Artikel 1219 des Zivilgesetzbuchs), Griechenland (Artikel 341 des Zivilgesetzbuchs), Niederlande (Artikel 6.1.8.8. des demnächst geltenden Gesetzbuches; für die noch geltende Regelung vgl. Artikel 1279), Dänemark (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 638 vom 21.12.1977). Auch kann man nicht sagen, daß das englische Recht diesen Grundsatz nicht anerkenne, wenn auch Section 35 A des Supreme Court Act 1981 dem zuständigen Richter die Befugnis einräumt, den Beginn des Anspruchs auf Verzugszinsen gemäß den Umständen des Einzelfalls festzusetzen.

Nur Belgien, Luxemburg und Frankreich folgen somit dem Grundsatz, daß der Schuldner erst formell in Verzug gesetzt werden muß. Auch der französische Gesetzgeber fürchtet jedoch verzögernde Handlungen der Schuldner; diesen tritt er dadurch entgegen, daß er die gesetzlichen Verzugszinsen am Bankdiskontsatz ausrichtet und daß er für den Fall der Verurteilung bestimmt, daß le taux de l'intérêt légal est majoré de cinq points (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 75-619 vom 11.7.1975). Insbesondere diese letztgenannte Bestimmung ist ein wirksames Abschreckungsmittel; es steht aber dem Gemeinschaftsrichter nicht zur Verfügung, der jedoch den nicht weniger einschneidenden, aber älteren und umfassender anerkannten Grundsatz anwenden kann, dem zufolge der Verzug automatisch eintritt.

Ich komme zum zweiten der beiden durch die Urteile vom 15. Januar 1985 aufgestellten Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem ab ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß dieses Kriterium bereits in dem Urteil vom 20. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82 (Razzouk und Beydoun/Kommission — Slg. 1984, 1509) aufgestellt worden sei. Diese Ansicht halte ich aber nicht für zutreffend. Im Fall Razzouk hat der Gerichtshof nämlich einige Vorschriften des Statuts wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für rechtswidrig erachtet; demgemäß bejahte er den Anspruch des Witwers einer Beamtin auf Hinterbliebenengeld. Da die Kommission zur Zahlung von aufgrund eines neuen Rechts geschuldeten und daher nach Grund und Höhe ungewissen Beträgen verurteilt wurde, sprach der Gerichtshof folgerichtig Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt zu ..., zu dem die Beträge des Witwergeldes fällig geworden sind, falls dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Beschwerde eingelegt wurde.

In den vorliegenden Fällen wie auch in den mit den Urteilen vom 15. Januar 1985 entschiedenen Rechtssachen beruhen die geschuldeten Beträge dagegen auf einer Verpflichtung der Organe, die, wie wir gesehen haben, nicht eindeutiger sein könnte; außerdem sind diese Beträge seit dem 15. Februar 1981 bestimmt und fällig, d. h. seit dem ersten Tag der Zahlung der Dienstbezüge nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 187/81. Zwar hat der Gerichtshof diesen Rechtsakt für nichtig erklärt und damit den Rat verpflichtet, die in der Verordnung vorgesehenen Tabellen mit Rückwirkung zu ändern. Dieser Umstand ist aber für die am 15. Februar eingetretenen Wirkungen völlig irrelevant; er berührt nämlich nicht die Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt — und zu keinem anderen — der Anspruch der Beamten auf die rückständigen Beträge fällig wurde.

6. Eine letzte Bemerkung: Wie unter 2. ausgeführt, beantragen die Kläger neben den Verzugszinsen den Ersatz des weiteren während des Verzugs eingetretenen Geldentwertungsschadens. Ich halte es nicht für angebracht, auf die Rechtsnatur der betreffenden Beträge einzugehen (Schadensersatzoder Vergütungszinsen) oder die zahlreichen Argumente zu untersuchen, die zur Begründung des auf sie gerichteten Antrags vorgetragen worden sind. Diese Argumente mögen abstrakt gesehen stichhaltig sein, doch sind sie ohne Bedeutung, wenn derjenige, der sie geltend macht, nicht den von ihm behaupteten Schaden beweist.

Im Unterschied zum Verzugsschaden ist der Geldentwertungsschaden nämlich nicht kraft Gesetzes gegeben, auch wenn er mit der verspäteten Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung zusammenhängt. Der Gläubiger muß diesen Schaden nachweisen. Dies wird ihm, wie ich bereits. in den erwähnten Schlußanträgen vom 11. Dezember festgestellt habe, nicht leicht gelingen. Über die Vorlage von Statistiken oder die Bezugnahme auf allgemein bekannte Daten hinaus muß er nämlich, wie ich weiter dort ausgeführt habe, nachweisen, daß er den geschuldeten Betrag, wenn er ihn rechtzeitig erhalten hätte, in nicht der Geldentwertung unterliegenden Gütern angelegt hätte. Das schriftliche und das mündliche Verfahren haben uns jedoch für einen derartigen Nachweis nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben.

7. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, in den Rechtssachen 174/83, 175/83, 176/83, 233/83, 247/83 und 264/83,

a) die Gehaltsmitteilungen der Kläger für den Dezember 1982 aufzuheben, da die jeweiligen beklagten Verwaltungen bei der Durchführung der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates — unter Verstoß gegen die Artikel 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Anhangs VII, auf die Artikel 62 Absatz 1 Beamtenstatut verweist — nicht die Verzögerung berücksichtigt haben, mit der die aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge gezahlt wurden, und die Entscheidungen, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, ebenfalls aufzuheben,

b) den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie die Kommission zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 geschuldeten rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, und zwar von dem Zeitpunkt, zu dem die rückständigen Beträge hätten gezahlt werden müssen, bis zu dem Tag der tatsächlichen Zahlung, d. h. vom 15. Februar 1981 an aus den rückständigen Beträgen für das zweite Halbjahr 1980 und von der jeweiligen Fälligkeit gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 an aus den weiteren rückständigen Beträgen,

c) die Klagen im übrigen abzuweisen,

d) aufgrund der Vorschrift für das partielle Unterliegen beider Parteien die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.