Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1985 – C-183/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:300
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 4. Juli 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Fragen, die Ihnen das Hessische Finanzgericht mit Beschluß vom 6. Juni 1984 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, betreffen die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 170, S. 38). Ich erinnere daran, daß diese Maßnahmen zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens der Gemeinsamen Agrarpolitik in einer Zeit eingeführt wurden, in der die häufigen Änderungen des Wechselkurses einiger europäischer Währungen den Handel mit Agrarerzeugnissen behinderten. Wie sich aus der vierten Begründungserwägung ergibt, ist Hauptzweck der Verordnung, die Gemeinschaftsregelung bis zu einem gewissen Grad flexibel zu gestalten, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Billigkeitsklausel anzuwenden, die es gestattet, daß jeder Einzelfall im Hinblick auf den [dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer] entstandenen Nachteil gesondert geprüft werden kann.
Der Inhalt dieser Klausel ist in Artikel 1 festgelegt: Bei einer Erhöhung von Währungsausgleichsbeträgen aufgrund der Änderung des Leitkurses der Währung eines Mitgliedstaats kann dieser aus Billigkeitsgründen und unter... [den dafür festgelegten] Bedingungen auf die Erhebung des ... Ausgleichsbetrags oder des der Erhöhung entsprechenden Teils dieses Betrages... verzichten. Nach Artikel 2 Absatz 2 findet diese Klausel nur Anwendung, wenn der Betreffende [d. h. der Wirtschaftsteilnehmer] einen diesbezüglichen Antrag stellt und wenn er bei der Antragstellung den Nachweis erbringt,
a) daß die Erhebung des neu eingeführten oder des erhöhten ... Betrags in dem vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, um die Inzidenz der ... Währungsmaßnahme auf den Preis der Erzeugnisse auszugleichen, und
b) daß die Erhebung für ihn zu einer übermäßigen zusätzlichen Belastung führen würde, die er auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht vermeiden könnte.
Artikel 6 der Verordnung bestimmt schließlich, daß die genannten Vorschriften für Ein- oder Ausfuhren gelten, die seit dem 4. Juni 1973 getätigt worden sind.
2. Ich komme nun zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits. Die Änderung des Leitkurses der DM zum 29. Juni 1973 führte zu einer Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge. Mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 beschloß die Regierung in Bonn die Anwendung der Verordnung Nr. 1608/74 und setzte dazu eine Frist für die Einreichung der Anträge. Ein Antrag wurde von der Firma Söhnlein Rheingold gestellt. Diese erklärte, aufgrund von Verträgen, die sie zwischen November 1972 und März 1973 abgeschlossen habe, in der Zeit von Juli bis Oktober 1973 eine größere Menge französischen und italienischen Tafelweins eingeführt zu haben. In diesem Zusammenhang führte sie aus, die Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge aufgrund der nationalen Währungsmaßnahme habe für sie zu einer zusätzlichen Belastung geführt, und sie verlangte dafür einen billigen Ausgleich, da die Voraussetzungen der Gemeinschaftsverordnung erfüllt seien.
Das Hauptzollamt Wiesbaden lehnte den Antrag ab. Unter Berufung auf seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Billigkeitsmaßnahmen vorlägen, machte es geltend, die Firma Rheingold habe sich nicht mit der erforderlichen und üblichen Umsicht darum bemüht, die Belastung zu vermeiden, deren Ausgleich sie verlange. Gegen diesen von der Oberfinanzdirektion Frankfurt bestätigten Bescheid erhob das Unternehmen Klage vor dem Hessischen Finanzgericht; die beklagte Behörde wiederholte die in ihrer Beschwerdeentscheidung bereits dargelegten Gründe und fügte hinzu, die Billigkeitsmaßnahme könne auch deswegen nicht in Betracht kommen, weil die Verträge über die Einfuhr von der Firma Rheingold vor dem 3. Juni 1973 geschlossen worden seien und folglich zeitlich nicht unter die Gemeinschaftsregelung fielen.
Insbesondere mit Rücksicht auf die Argumente des Hauptzollamts hat das deutsche Gericht es für zweckmäßig gehalten, Ihnen folgende Fragen vorzulegen:
1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 so auszulegen, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit nur für solche Fälle in Betracht kommt, in denen die der Einfuhr zugrundeliegenden Verträge nach dem 3. Juni 1973 geschlossen worden sind?
2) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 dahin auszulegen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf den Erlaß bzw. die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen besteht, oder liegt die Entscheidung nicht nur über die grundsätzliche Anwendung der Verordnung, sondern auch über den Erlaß oder die Erstattung im Einzelfall im Ermessen des Mitgliedstaates?
3. Das in der ersten Frage aufgeworfene Problem ist einfach. Wie bereits gesagt, sind nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1608/74 die Billigkeitsmaßnahmen rückwirkend ab dem 4. Juni 1973 anwendbar. Dieser Zeitpunkt wurde deshalb gewählt, weil an diesem Tag die Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146, S. 1) in Kraft trat. Diese Verordnung brachte nämlich für die Regelung der Währungsausgleichsbeträge einschneidende Änderungen; ihr folgten jedoch bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 1608/74 keine Vorschriften zur Erleichterung der Lage von Wirtschaftsteilnehmern, die aufgrund von nationalen Währungsmaßnahmen einen Nachteil erlitten hatten.
Dies ist der Grund für die Rückwirkung der Verordnung Nr. 1608/74. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß der Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung anwendbar ist, sich ausdrücklich auf Ein- oder Ausfuhren bezieht. Wie die Kommission ausgeführt hat, setzen die am 4. Juni 1973 oder an den Tagen unmittelbar danach getätigten Ein- und Ausfuhren zwangsläufig Verträge voraus, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Die Frage, um deren Beantwortung Sie das vorlegende Gericht ersucht, kann daher nur verneint werden.
4. Hinsichtlich der zweiten Frage verweise ich darauf, daß die Verordnung Nr. 1608/74 nach Ihrer ständigen Rechtsprechung den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum eingeräumt hat, der es ihnen erlaubt, über die Anwendung der Billigkeitsklausel in jedem Einzelfall und damit auch über die Umstände zu entscheiden, die die Gewährung oder die Versagung der... Befreiung [von den Währungsausgleichsbeträgen] rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 12, 18 und 21/77, Debayser/Kommission, Slg. 1978, 553; Urteil vom 10. Mai 1978 in der Rechtssache 132/77, Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1978, 1061).
Die Gründe für das in dieser Weise bestätigte Prinzip liegen auf der Hand. Da sich die völlige oder teilweise zu gewährende Befreiung von Währungsausgleichsbeträgen nun einmal an Billigkeitserwägungen orientiert, kann über sie nicht aufgrund von abstrakten oder vorgefaßten Annahmen entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der konkreten Situation des Antragstellers und im Hinblick auf den ihm tatsächlich entstandenen Schaden. Die Billigkeit ist, wie allgemein bekannt, definitionsgemäß Gerechtigkeit im Einzelfall. Und gerade zur Verwirklichung dieser Gerechtigkeit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es für angezeigt gehalten, den Mitgliedstaaten die Anwendung der Befreiungsklausel zu übertragen. Nur die nationalen Behörden sind nämlich in der Lage, die Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen und den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. sechste Begründungserwägung).
Die Firma Rheingold ist anderer Ansicht. Sie meint, die Klausel könne nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten angewandt werden und das bedeute, daß die Billigkeitsmaßnahme automatisch zu bewilligen sei. Neben meinen bisherigen Ausführungen spricht dagegen jedoch die vierte Begründungserwägung der Verordnung, wonach der Gesetzgeber, weit davon entfernt, den Wirtschaftsteilnehmern einen Schutz allgemeiner Art und folglich ein Recht zu garantieren, sich darauf beschränkt hat, die Gemeinschaftsregelung bis zu einem gewissen Grad flexibel zu gestalten. Flexibel kann aber nur ein Verfahren sein, das den nationalen Behörden zu beurteilen erlaubt, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vergünstigungen vorliegen, und insbesondere, mit welchem Maß an Umsicht der Wirtschaftsteilnehmer versucht hat, die übermäßige Belastung, über die er sich beschwert, zu vermeiden oder zu vermindern.
5. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 6. Juni 1984 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1) Die Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 ist so auszulegen, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit auch dann in Betracht kommt, wenn die der Einfuhr zugrundeliegenden Verträge vor dem 4. Juni 1973 geschlossen worden sind.
2) Nach der zitierten Verordnung verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur hinsichtlich der Anwendung der Billigkeitsklausel über einen Ermessensspielraum, sondern auch hinsichtlich ihrer Entscheidung, aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls die Währungsausgleichsbeträge zu erlassen oder zu erstatten.