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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1985 – C-183/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:402

In der Rechtssache 183/84

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Söhnlein Rheingold, Wiesbaden,

gegen

Hauptzollamt Wiesbaden,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. N. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Söhnlein Rheingold, Wiesbaden, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry, und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten B. Jansen vom Juristischen Dienst,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 6. Juni 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 über Sonderbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 170, S. 38) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht zwischen der Firma Rheingold, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Hauptzollamt Wiesbaden, in dem es um die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Billigkeitsmaßnahme nach der Verordnung Nr. 1608/74 durch die für die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge (im folgenden: WAB) zuständigen nationalen Stellen geht. Die Klägerin hatte den Erlaß des Teils der WAB beantragt, der der Differenz der beim Abschluß ihrer Verträge über die Einfuhr italienischer und französischer Weine geltenden WAB und der bei Durchführung dieser Einfuhren geltenden WAB entsprach.

3 Der zur Zeit der streitigen Ereignisse geltende Artikel 1 der Verordnung Nr. 1608/74 lautet folgendermaßen:

Bei der Einführung oder Erhöhung von Währungsausgleichsbeträgen aufgrund der Festsetzung oder Änderung des Leitkurses oder des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik benutzten repräsentativen Wechselkurses der Währung eines Mitgliedstaats oder aufgrund des Beschlusses eines Mitgliedstaates, seine Währung gegenüber den Währungen der Mitgliedstaaten floaten zu lassen, die untereinander eine Bandbreite von 2,25 % einhalten, ist der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt, aus Billigkeitsgründen und unter nachstehenden Bedingungen auf die Erhebung des Währungsausgleichsbetrags oder des der Erhöhung entsprechenden Teils dieses Betrags zu verzichten.

4 Die Bedingungen für diesen Erlaß sind in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung aufgeführt, wo es heißt:

Von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Betreffende einen diesbezüglichen Antrag stellt und wenn er bei der Antragstellung den Nachweis erbringt,

a) daß die Erhebung des neu eingeführten oder erhöhten Währungsausgleichsbetrags in dem vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, um die Inzidenz der in Artikel 1 genannten Währungsmaßnahme auf den Preis der Erzeugnisse auszugleichen, und

b) daß die Erhebung für ihn zu einer übermäßigen zusätzlichen Belastung führen würde, die er auch bei aller erforderlichen und üblichen Umsicht nicht vermeiden könnte.

5 Infolge der Änderung des Leitkurses der Deutschen Mark zum 29. Juni 1973, die zu einer Erhöhung der WAB ab 3. Juli 1973 führte, hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 beschlossen, von der Ermächtigung in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1608/74 Gebrauch zu machen und unter den Voraussetzungen, die in dem vorgenannten Artikel 2 festgelegt sind, den der Erhöhung der WAB entsprechenden Teil zu erstatten oder zu erlassen.

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens importierte in der Zeit von Juli bis Oktober 1973 eine bestimmte Menge Tafelwein aus Frankreich und Italien in die Bundesrepublik Deutschland. Die zugrundeliegenden Verträge waren in der Zeit von November 1972 bis März 1973 geschlossen worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellte daher bei den zuständigen Stellen einen Antrag, um in den Genuß der Regelung der Verordnung Nr. 1608/74 zu gelangen.

7 Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt abgewiesen. Gegen diese ablehnende Verfügung erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor der Oberfinanzdirektion Frankfurt Beschwerde, die von dieser am 7. Juni 1978 gleichfalls zurückgewiesen wurde.

8 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin Klage beim Hessischen Finanzgericht mit dem Antrag, die ablehnende Verfügung sowie die Beschwerdeentscheidung aufzuheben.

9 In diesem Ausgangsverfahren hielt die beklagte nationale Behörde der Klägerin neben den Gründen für die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Frankfurt folgende zwei Argumente entgegen:

10 Erstens sei die Billigkeitsmaßnahme nach der Verordnung Nr. 1608/74 auf Verträge nicht anwendbar, die vor dem 3. Juni 1973 geschlossen worden seien. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. April 1981 (IV 37/79).

11 Zweitens habe die Klägerin ohne Rücksicht auf Währungsausgleichsbelastungen und andere Kostensteigerungen jahrelang die gleichen Preise gehalten. Dieses Argument sei, wie es dazu im Vorlagebeschluß heißt, möglicherweise in dem Sinne bedeutsam, daß ein solcher Importeur keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, da er tatsächlich nicht auf den Fortbestand fester Abgabensätze vertraut habe. Ein solches Argument kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch nur bedeutsam sein, wenn die Verordnung Nr. 1608/74 der Behörde einen Ermessensspielraum einräume, was das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil vom selben Tage (IV 99/H) verneint habe.

12 Da das Hessische Finanzgericht Zweifel hinsichtlich dieser beiden Argumente hat, hat es mit Beschluß vom 6. Juni 1984 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 so auszulegen, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit nur für solche Fälle in Betracht kommt, in denen die der Einfuhr zugrundeliegenden Verträge nach dem 3. Juni 1973 geschlossen worden sind?

2) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1608/74 dahin auszulegen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf den Erlaß bzw. die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen besteht, oder liegt die Entscheidung nicht nur über die grundsätzliche Anwendung der Verordnung, sondern auch über den Erlaß oder die Erstattung im Einzelfall im Ermessen des Mitgliedstaates?

Zur ersten Frage

13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Verordnung Nr. 1608/74 gelte nach Artikel 6 Satz 2 für Ein- oder Ausfuhren, die seit dem 4. Juni 1973 getätigt worden sind; infolgedessen könnten die diesen Einfuhren zugrundeliegenden Verträge zwangsläufig nur vor dem 3. Juni 1973 geschlossen worden sein. Außerdem gelte die Verordnung nach Artikel 4 Absatz 1 auch für sogenannte langfristige Verträge, die im allgemeinen eine Laufzeit von mehr als drei Monaten hätten. Wenn die Verordnung Nr. 1608/74 nur für nach dem 4. Juni 1973 abgeschlossene Verträge gälte, könnte sie bei den langfristigen Verträgen erst für nach dem 4. September 1973 getätigte Einfuhren in Betracht kommen, was mit dem eindeutigen Wortlaut des oben genannten Artikels 6 Absatz 2 nicht vereinbar sei.

14 Außerdem bedeutet die Rückwirkung auf den 4. Juni 1973, die der am 27. Juni 1974 veröffentlichten Verordnung verliehen worden ist, nach Ansicht der Klägerin nicht, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die nach dem 4. Juni 1973 abgeschlossenen Verträge habe erfassen wollen. Für eine solche Absicht gebe es keinen Anhaltspunkt. Diese Rückwirkung und der Zeitpunkt des 4. Juni 1973 müßten richtigerweise damit erklärt werden, daß neben der Aufwertung der Deutschen Mark am 29. Juni 1973 am 4. Juni 1973 eine weitere währungspolitische Änderung erfolgt sei: Das System der schwankenden WAB sei durch die Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 durch das System der festen WAB ersetzt worden, doch sei das neue System nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1463/73 erst ab dem 4. Juni 1973 in Kraft getreten. Deshalb sei der Verordnung Nr. 1608/74 durch Artikel 6 rückwirkende Kraft auf diesen Zeitpunkt des 4. Juni 1973 verliehen worden.

15 Nach Auffassung der Kommission spricht der Wortlaut des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1608/74 gegen die Annahme, daß die den Ein- und Ausfuhren zugrundeliegenden Verträge nach dem 3. Juni 1973 geschlossen sein müßten.

16 Durch die mit der Verordnung Nr. 1608/74 eingeführte Regelung sollte vermieden werden, daß der Ein- und Ausfuhrhandel wegen der Unberechenbarkeit der Währungsereignisse bei laufenden Verträgen in Schwierigkeiten gerate. Diese Verordnung habe insoweit eine dauerhaftere Grundlage zugelassen, als es die Übergangsmaßnahmen gewesen seien, die zur Abmilderung der Folgen bei einer Anpassung der WAB jeweils erlassen worden seien.

17 Die Kommission führt in diesem Zusammenhang aus, die Verordnung Nr. 1608/74 sei nach dem Übereinkommen über die Währungsschlange in Kraft getreten, das die Einzelheiten der Anwendung des neuen Systems der WAB geregelt habe; dieses System sei durch die Verordnung Nr. 1463/73 am 4. Juni 1973 eingeführt worden und die letzte grundlegende Änderung auf diesem Gebiet bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 1608/74 gewesen. Nach Ansicht der Kommission sei es dehalb angebracht gewesen, die Verordnung Nr. 1608/74 rückwirkend auf die Einfuhren für anwendbar zu erklären, die seit dem 4. Juni 1973 getätigt worden seien. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn auch Verträge berücksichtigt würden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien.

18 Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission zu Recht festgestellt haben, gilt die Verordnung Nr. 1608/74 nach Artikel 6 rückwirkend für Ein- oder Ausfuhren, die seit dem 4. Juni 1973 getätigt worden sind. Infolgedessen können mit diesen Ein- oder Ausfuhren nach diesem Zeitpunkt nur Verträge abgewickelt worden sein, die zwangsläufig zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen worden waren.

19 Dieses aus dem Wortlaut des Artikels 6 abgeleitete Ergebnis wird zusätzlich durch Erwägungen bestätigt, die sich aus den Gründen und der Zielsetzung dieser Verordnung ergeben. Danach sollte, wie die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens dargelegt haben, für die laufenden Verträge eine Abmilderung der Wirkungen der seit dem 4. Juni 1973 vorgenommenen Anpassungen der WAB erreicht werden. Dieses Ziel rechtfertigt die Anwendung der Verordnung Nr. 1608/74 auf Ein- und Ausfuhren, die zwar nach dem 4. Juni 1973 getätigt worden sind, aber gerade der Erfüllung früherer Verträge dienen.

20 Auf die erste Frage des Hessischen Finanzgerichts ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 dahin auszulegen ist, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit auch dann gewährt werden kann, wenn die der Einfuhr zugrundeliegenden Verträge vor dem 4. Juni 1973 geschlossen worden sind.

Zur zweiten Frage

21 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens läßt die von den Mitgliedstaaten einmal getroffene Entscheidung, von der Ermächtigung in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1608/74 Gebrauch zu machen, ihren zuständigen Stellen bei der Prüfung des Antrags der Betroffenen auf Anwendung der Billigkeitsklausel in Artikel 1 dieser Verordnung im Einzelfall keinen Ermessensspielraum und verpflichtet sie zur Durchführung dieser Verordnung. Würde man nämlich den Mitgliedstaaten im konkreten Einzelfall einen solchen Ermessensspielraum zubilligen, so könnten sie die Verordnung Nr. 1608/74 unter Zugrundelegung ihrer nationalen Vorstellungen und Regelungen über Billigkeitsmaßnahmen unterschiedlich auslegen und anwenden.

22 Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, daß die Mitgliedstaaten im Einzelfall bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1608/74 über einen Ermessensspielraum verfügten. Diese Auslegung ergebe sich aus der vierten und sechsten Begründungserwägung und aus Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung sowie aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 10. Mai 1978 in der Rechtssache 137/77 (Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Sig. 1978, 1061), vom 2. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 12, 18 und 21/77 (Debayser/Kommission, Slg. 1978, 553) und vom 20. Mai 1981 in der Rechtssache 152/80 (Debayser/FIRS, Slg. 1981, 1291).

23 Nach Ansicht der Kommission stellt die Tatsache, daß der Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen nicht den Ausdruck Ermessensspielraum verwende, sondern den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zubillige, in dessen Rahmen sie im Einzelfall über die Anwendung der Billigkeitsklausel entscheiden könnten, nur ein terminologisches Problem dar; die entscheidende Frage sei, ob den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Billigkeitsklausel im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsrahmen zur Verfügung stehe. So verstanden sei die Frage zu bejahen. Der Ermessensspielraum der nationalen Stellen umfasse das Recht, auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung die WAB nicht oder nur teilweise zu erlassen oder zu erstatten, wenn dies im Einzelfall ausreiche, um die übermäßige zusätzliche Belastung auszugleichen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsmaßnahmen sei.

24 Hierzu ist zu bemerken, daß der genannte Artikel 2 Absatz 2 angesichts seines Wortlauts den zuständigen nationalen Stellen einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung läßt, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dies aber von der zuständigen Stelle bejaht, darf sie den Erlaß oder die Erstattung nicht ablehnen.

25 Eine abweichende Auslegung findet weder im Wortlaut der betreffenden Vorschrift noch in den vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zielen eine Grundlage.

26 Auf die zweite Frage des Hessischen Finanzgerichts ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1608/74 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen nationalen Stellen nach dieser Vorschrift zwar bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind, über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen, den Erlaß oder die Erstattung aber dann nicht ablehnen dürfen, wenn sie anerkannt haben, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Vergünstigung erfüllt sind.

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 6. Juni 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Verordnung Nr. 1608/74 der Kommission vom 26. Juni 1974 ist dahin auszulegen, daß der Erlaß oder die Erstattung von bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträgen aus Billigkeit auch dann gewährt werden kann, wenn die der Einfuhr zugrunde liegenden Verträge vor dem 4. Juni 1973 geschlossen worden sind.

2) Die Verordnung Nr. 1608/74 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen nationalen Stellen nach dieser Vorschrift zwar bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind, über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen, den Erlaß oder die Erstattung aber dann nicht ablehnen dürfen, wenn sie anerkannt haben, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine solche Vergünstigung erfüllt sind.