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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1985 – C-200/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:301

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 4. Juli 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A. In den beiden Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es um die Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die auf zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert anwendbar ist.

Obwohl die beiden Rechtssachen vom Gerichtshof nicht förmlich verbunden worden sind, ist über sie in einer einheitlichen Sitzung verhandelt worden. Ich werde deshalb die beiden Rechtssachen in meinen Schlußanträgen gemeinsam behandeln.

1. Dem Ausgangsverfahren der Rechtssache 200/84 (Erika Daiber/Hauptzollamt Reutlingen) liegt folgender Sachverhalt zugrunde :

Im Mai 1980 führte die Klägerin einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Daimler-Benz, Typ 300 SL-Coupé, Baujahr 1955, aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte, das Fahrzeug als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zum freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt entsprach diesem Antrag und reihte das eingeführte Kraftfahrzeug in die Tarifnummer 99.05 GZT ein.

Infolge einer Änderung der Verwaltungsauffassung sah das Zollamt den eingeführten Pkw in der Folgezeit nicht mehr als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert, sondern als Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen im Sinne der Tarifstelle 87.02 A I b GZT an. Kraftfahrzeuge, die ab 1950 serienmäßig — ohne Rücksicht auf ihre gegebenenfalls geringe Fertigungszahl und ihre technischen Konstruktionsänderungen — hergestellt worden seien, besäßen wegen ihrer zeitnahen Herstellung grundsätzlich keinen geschichtlichen Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT. Es sei ohne Bedeutung, daß derartige Fahrzeuge von einschlägigen Museen als Belegstücke für die technische Entwicklung des Kraftfahrzeugbaus erworben und ausgestellt würden. Mit Änderungsbescheid vom 4. November 1981 änderte das Zollamt somit seinen ursprünglichen Bescheid vom 14. Mai 1980 und forderte Zoll nach dem Zollsatz von 10,9 % auf einen Zoil wert von 65000 DM, also 6388,60 DM, von der Klägerin nach.

Der gegen diesen Änderungsbescheid eingelegte Einspruch wurde durch Entscheidung vom 27. Oktober 1982 als unbegründet zurückgewiesen.

Das gegen diese Einspruchsentscheidung angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg — Außensenate Freiburg — hat mit Beschluß vom 25. Juli 1984 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie sind die Begriffe Sammlungsstücke und von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert in Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen:

1) Ist ein Gegenstand nur dann ein Sammlungsstück, wenn er von besonderer Seltenheit, also eine Rarität, ist, oder genügt es, daß der Gegenstand geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung insbesondere eines öffentlichen Museums aufgenommen zu werden (Museumseignung) ?

2) Hat ein Original-Sammlungsstück nur dann geschichtlichen bzw. völkerkundlichen ... Wert, wenn es einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiert und in diesem Sinne von exemplarischer Bedeutung ist, oder genügt es, daß ihm lediglich die Eignung zukommt, in einem speziellen Bereich der Geschichte (z. B. demjenigen des Automobilbaus) zur Geschichtsbildung beizutragen?

Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, daß das vorlegende Gericht dazu neigt, den eingeführten Pkw in die Tarifnummer 99.05 GZT einzureihen. Eine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage habe das Gericht jedoch nicht gewinnen können. Gemeinschaftliche Erläuterungen lägen zu Kapitel 99 GZT nicht vor; Erläuterungen zur NRZZ (Nomenklatur des Rates zur Zusammenarbeit auf dem Zollwesen) wiesen bei Sammlungsstücken und Antiquitäten ohne Differenzierung lediglich darauf hin, daß sie häufig Einzelexemplare seien; Sammlungsstücke seien oft von geringem Materialwert, jedoch ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung wegen von Interesse. Nach den deutschen nationalen Anordnungen seien Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT nur Raritäten, Einzelexemplare, Stücke von anerkannter exemplarischer Bedeutung, also nicht Gegenstände mit einfacher Museumseignung. Diese nationalen Verwaltungsanweisungen könnten jedoch den Geltungsbereich der Tarifnummer 99.05 GZT nicht einschränken, wenn dieser weiter reiche.

Zu seiner zweiten Vorlagefrage verweist das Finanzgericht Baden-Württemberg ebenfalls auf die Erläuterungen zur NRZZ, wonach zur Tarifnummer 99.05 GZT zu den Sammlungsstücken von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert die nachfolgenden Gegenstände gehören könnten: Gegenstände, die das Studium aller Äußerungen menschlicher Tätigkeiten, wie der Sitten, Gebräuche, der besonderen Merkmale gegenwärtiger oder früherer Völker erlauben; von diesen Gegenständen sind zu nennen: Mumien, Sarkophage, Waffen, Kultgegenstände, Kleidungsstücke usw., Gegenstände von Urvölkern und Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben. Die Erläuterungen ließen damit die Möglichkeit offen, auch solchen Gegenständen geschichtlichen Wert beizumessen, die nur für spezielle Bereiche der Geschichte, z. B. demjenigen des Automobilbaus, relevant seien.

2. Im Ausgangsverfahren zur Rechtssache 252/84 (Collector Guns GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Koblenz) beantragte die Klägerin, aus den USA eingeführte Pistolen und Pistolentaschen ebenfalls als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert nach Tarifnummer 99.05 GZT abzufertigen. Das Zollamt sah diese Waren jedoch nicht als Sammlungsstücke an, ordnete sie als Waffen bzw. Lederwaren den Tarifnummern 93.02 bzw. 42.02 GZT zu und erhob 441,30 DM Zoll.

Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dieser Rechtssache befaßte Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 10. Oktober 1984 dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Welche Merkmale muß ein Gegenstand (vorliegend: Pistolen und Pistolentaschen) mindestens aufweisen, um als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden zu können?

Das Finanzgericht hat ebenfalls die bereits zitierten Erläuterungen zur NRZZ herangezogen, es hält diese jedoch für zu unbestimmt, um den konkreten Rechtsstreit entscheiden zu können. Die Erläuterungen gäben sonach keine ausreichenden Hinweise auf die Voraussetzungen, die mindestens vorliegen müßten, um eine Ware als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert tarifieren zu können. Sie ließen die Frage ungeklärt, ob Gegenstände mit einfacher Museumseignung vom Anwendungsbereich der Tarifnummer 99.05 GZT ausgeschlossen seien.

3. a)Die Klägerin in der Rechtssache 200/84 äußert sich, dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgend, getrennt zu den beiden Begriffen Sammlungsstücke und von geschichtlichem Wert.Nach ihrer Auffassung sind Sammlungsstücke alle Gegenstände, die nicht beliebig beschaffbar, nicht beliebig reproduzierbar sind. Es handle sich um Gegenstände, die nicht ihrer funktionellen Bestimmung gemäß gebraucht, verbraucht oder genutzt würden, sondern um solche, die auf Dauer zur Einordnung und zur Zurschaustellung in einer Sammlung gleichartiger oder ähnlicher Stücke bestimmt seien. Sammlungsstücke hätten auch immer einen höheren Wert als die entsprechenden Gegenstände, die nicht zur Einordnung in eine Sammlung bestimmt seien. Nicht die besondere Seltenheit, die Eigenschaft als Rarität, könne einen Gegenstand zum Sammlungsstück machen, maßgebend sei allein die relative Seltenheit, die einen Gegenstand wegen der auf ihn gerichteten überschießenden Nachfrage zum Sammlungsstück mache und ihm damit einen über die stoffliche Beschaffenheit hinausgehenden Wert verleihe. Verstehe man das Wort Sammlungsstück in diesem Sinne, dann sei die jeweilige Museumseignung impliziert.Der Begriff von geschichtlichem Wert sei dahin auszulegen, daß es auf die Eignung des Gegenstands ankommen müsse, in einem speziellen Bereich zur Geschichte, wie z. B. demjenigen des Automobilbaus, zur Geschichtsbildung beizutragen. Nicht erforderlich sei es, daß dieser Gegenstand einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiere. Die vielfältigen Lebensäußerungen der Menschheit ließen es nicht zu, den historischen Wert eines Gegenstands danach zu bemessen, ob er für die Gesamtentwicklung der Menschheit, d. h. für die allgemeine Geschichte, von Bedeutung sei oder nicht. Diese Einengung würde den Begriff der Geschichte auf einen nicht mehr diskutablen Bereich einschränken.Im weiteren führt die Klägerin aus, weswegen es sich bei dem von ihr eingeführten Automobil um ein technisches Denkmal handle. Ich will diese sicherlich sehr interessanten Ausführungen hier nicht weiter wiedergeben, da der Gerichtshof in diesem Verfahren lediglich dazu berufen ist, die Tarifnummer 99.05 GZT auszulegen. Bei der Frage, ob das eingeführte Automobil unter diese Tarifnummer fällt, handelt es sich bereits um die Anwendung der für richtig gehaltenen Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT; diese konkrete Anwendung fällt in den Aufgabenbereich des vorlegenden Gerichts.Im Ergebnis schlägt die Klägerin der Rechtssache 200/84 vor, dem Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt zu antworten:1)Für den Begriff des Sammlungsstücks kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand von besonderer Seltenheit, also eine Rarität ist; vielmehr kommt es darauf an, daß er nicht seiner funktionellen Bestimmung gemäß gebraucht, verbraucht oder genutzt werden soll, sondern dazu bestimmt ist, als Sammlungsstück auf Dauer zur Einordnung und zur Schaustellung in einer Sammlung gleichgearteter oder ähnlicher Stücke zu dienen, also geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung, insbesondere eines öffentlichen Museums, aufgenommen zu werden.2)Ein Sammlungsstück ist dann von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert, wenn ihm die Eignung zukommt, in einem speziellen Bereich der Geschichte, z. B. demjenigen des Automobilbaus, zur Geschichtsbildung beizutragen; es ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiert und in diesem Sinne von exemplarischer Bedeutung ist. Auf die Serienfertigung eines technischen Gegenstandes oder auf die noch erhaltenen Exemplare kommt es nicht an, sondern allein auf seinen technischhistorischen Wert.b)Nach Auffassung der Klägerin in der Rechtssache 252/84, der Firma Collector Guns GmbH & Co. KG, beschränkt sich der Begriff Geschichte nicht auf die Kriegs- und Machtgeschichte. Geschichte im heutigen Sinn sei alles, was zu dem Studiurn aller Äußerungen menschlicher Tätigkeit gehöre. Insbesondere fielen die Teilbereiche der Geschichte, wie die Kulturgeschichte, die Industriegeschichte, die Entwicklungsgeschichte der Fertigungstechnik und im allgemeinen die Geschichte der Technik, unter den Geschichtsbegriff. Als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert nur solche Gegenstände zu betrachten, die in unmittelbarer Beziehung zu einem bestimmten historischen Ereignis oder einer bestimmten historischen Persönlichkeit stünden, hält die Klägerin für zu eng.Im Ergebnis schlägt die Klägerin der Rechtssache 252/84 vor, dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wie folgt zu antworten:Als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert im Sinne der Zolltarifnummer 99.05 sind Pistolen und Pistolentaschen anzusehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:1)Sie dürfen nicht mehr serienmäßig hergestellt werden.2)Es muß sich um Orginale handeln, die in der betreffenden Zeit hergestellt sind, nicht um Nachbildungen.3)Sie dürfen nur noch in begrenzter Stückzahl vorhanden sein und nur im Spezialhandel unter erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, wobei der zu zahlende Preis regelmäßig den Material- und Funktionswert erheblich überschreitet.4)Sie müssen geeignet sein, geschichtliche, kulturgeschichtliche, industriegeschichtliche, technische, auch fertigungstechnische Entwicklungen im weitesten Sinne aufzuzeigen und entsprechende Erkenntnisse zu vermitteln.5)Schließlich fallen darunter — auch wenn die Kriterien Nr. 1 bis 4 nicht vorliegen — Einzelstücke, die in unmittelbare Beziehung zu einem bestimmten historischen Ereignis oder einer bestimmten historischen Persönlichkeit stehen.c)Die Kommission vertritt in der Rechtssache 200/84 zunächst die Auffassung, Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT müsse die Tatsache sein, daß alle Gegenstände, deren Anerkennung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert beantragt werde, gemäß ihrer stofflichen, gegenständlichen oder funktionellen Beschaffenheit an sich unter andere Tarifnummern fielen, die für ihre normale, regelmäßige oder allgemeine Verwendung einschlägig seien. Aus Gründen der zollrechtlichen Systematik und Eindeutigkeit könne eine Verzollung nach der Tarifnummer 99.05 GZT deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Gegenstände nicht als die stofflichen, materiellen oder funktionellen Gegenstände eingeführt und verwendet würden, die sie eigentlich seien, sondern eben als Sammlungsstücke. Dies sei dann der Fall, wenn sie nicht ihrer funktionellen Bestimmung nach gebraucht, verbraucht oder genutzt würden, sondern als Sammlungsstücke auf Dauer zur Einordnung und zur Schaustellung in einer Sammlung gleichartiger oder ähnlicher Stücke bestimmt seien. Die Frage, welche Eigenschaften ein Sammlungsstück von einem Gebrauchs-, Verbrauchs- oder Nutzungsstück im Sinne der jeweils einschlägigen Tarifnummer unterscheiden, lasse sich nicht pauschal beantworten. Objektive Kriterien, wie Alter, Seltenheit oder Herkunft, könnten zwar wichtige Hinweise auf ein Sammlungsstück geben, letztlich entscheidend seien jedoch nur subjektive Elemente: Allein die Sammelwürdigkeit eines Gegenstands entscheide darüber, ob er ein Sammlungsstück sei oder werden könne; dies werde wiederum ausschließlich bestimmt vom Sammlungsinteresse des oder der Sammler.Aus der Fülle möglicher Sammlerinteressen privilegiere die Tarifnummer 99.05 GZT nur solche, die auf zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Stücke oder solche von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert gerichtet seien. Insbesondere gebe es für technische, physikalische und chemische Sammlungsstücke keine selbständige Privilegierung. Diese könnten daher nur dann in den Genuß der Zollfreiheit kommen, wenn sie von geschichtlichem Wert seien oder als Antiquitäten im Sinne der Tarifnummer 99.06 GZT angesehen werden könnten.Die Kommission nennt sodann einige Gruppen von Gegenständen, die als Beispiele für Gegenstände von geschichtlichem Wert angeführt werden könnten. An erster Stelle nennt sie Gegenstände, in denen Geschichte verkörpert sei, wie geschichtlich bedeutsame Urkunden, Protokolle, Briefe und dergleichen. An zweiter Stelle nennt sie Objekte aus dem Umkreis geschichtlicher Persönlichkeiten, wie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, des persönlichen Interesses oder markante Objekte aus dem Besitz historischer Persönlichkeiten. An dritter Stelle führt sie Gegenstände an, an denen sich in der Rückschau geschichtliche und vor allem kulturgeschichtliche Entwicklungsphasen, Zeitströmungen und Anschauungen in exemplarischer Weise belegen ließen.Gegenstände technischen Charakters, wie Automobile, könnten unter die dritte Kategorie fallen, wenn der ihnen unter Umständen schon früh zuzumessende technischhistorische Wert durch Zeitablauf in der Rückschau in einen allgemeinhistorischen, insbesondere kulturhistorischen Wert übergegangen sei. Technische Gegenstände allerdings, die in Serie gefertigt worden seien, könnten, solange es noch etliche Exemplare gebe, keinen geschichtlichen Wert erlangen.Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten :1)Die Seltenheit eines Gegenstandes oder seine Eignung, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung aufgenommen zu werden (Museumseignung), können zwar wichtige Indizien dafür sein, daß es sich bei diesem Gegenstand um ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT handelt; sie allein reichen jedoch nicht zwingend aus, einem Gegenstand in jedem Fall die Eigenschaft eines Sammlungsstücks zu verleihen. Die Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert handelt, ist vielmehr danach zu entscheiden, ob die Allgemeinheit dem betreffenden Gegenstand ein historisches oder völkerkundliches Interesse entgegenbringt, das diesem Gegenstand einen allgemeinhistorischen oder völkerkundlichen Wert verleiht.2)Ein technischer Gegenstand, der in Serie gefertigt wird, z. B. ein Automobil, kann nur dann als ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT gelten, wenn das technischhistorische Interesse an ihm in ein allgemeinhistorisches Interesse übergegangen ist. In keinem Fall kann ein in Serie gefertigter Gegenstand als ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert gelten, solange von diesem Gegenstand noch hunderte gleichartiger Exemplare oder fast ein Drittel der gesamten Serie erhalten sind.d)Zur Rechtssache 252/84 trägt die Kommission vor, nach der Systematik und dem Wortlaut des GZT gehörten Handfeuerwaffen gemäß ihrer Beschaffenheit zur Tarifnummer 93.02 (Revolver und Pistolen). Diese Zuordnung sei unabhängig davon, ob die betreffende Pistole noch brauchbar sei oder nicht, wie es auch nicht darauf ankomme, von wem und zu welchem Zweck sie im Einzelfall eingeführt werde. Die Tarifnummer 99.05 GZT könne keine allgemeine Auffangposition sein für Gebrauchtwaffen oder persönliche Erinnerungsstücke jeder Art, sondern erfordere eine darüber hinaus gehende Qualifizierung. Daß entsprechende Einfuhren von einem Fachhändler durchgeführt würden, spreche zwar für die Eignung der Waffe als Sammlungsstück, könne jedoch nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dem spezifischen Gegenstand eine individuelle Eigenschaft zu verleihen, die ihn von jedem anderen gleichartigen Gegenstand unterscheide. Dies gelte vor allem für den Begriff der Museumseignung, d. h. die Eignung, in eine nach wissenschaftlichen Maßstäben aufgebaute Sammlung, vor allem eines öffentlichen Museums, aufgenommen zu werden. Für die Zuordnung zur Tarifnummer 99.05 GZT komme es vielmehr darauf an, der betreffenden Pistole einen nur für sie individuell geltenden geschichtlichen Wert zuzuschreiben, bei dem sie nicht gegen ein anderes, gleichartiges Exemplar ausgetauscht werden könne. Hierfür kämen diejenigen Exemplare in Frage, die mit bestimmten historischen Ereignissen, Personen oder Orten aufs engste verbunden seien, wie etwa die bei einem berühmten Attentat verwendete Waffe oder diejenige, die einer historischen Persönlichkeit gehört habe. Daß es sich bei in Großserien hergestellten Pistolen um typische, aber anonyme und austauschbare Zeugen einer bestimmten Epoche oder Marke handle, reiche insoweit nicht aus.Im übrigen ergebe es sich aus der Verordnung Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, daß öffentlichen Museen für die zwecks Aufnahme in ihre Sammlungen eingeführten Gegenstände Zollbefreiungen gewährt werden könnten. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die durch die Einfuhrabsicht unterstrichene Museumseignung für sich allein schon zur Einordnung in die — zollfreie — Tarifnummer 99.05 GZT führen würde.Die Kommission schlägt daher vor, die vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:Pistolen und Pistolenhalfter sind nur dann Sammlungsstücke von geschichtlichem Wertder Tarifnummer 99.05 GZT, wenn sich für das betreffende Einzelstück ein nach objektiven Merkmalen feststellbarer Bezug zu bestimmten historischen Ereignissen oder Personen herstellen läßt, bei dem kein anderes gleichartiges Exemplar an seine Stelle treten kann.

B. In meiner Stellungnahme werde ich, dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgend, zunächst den Begriff Sammlungsstück erörtern und danach auf den Ausdruck von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert eingehen. Sobald diese beiden Begriffe geklärt sind, läßt sich dann auch die Vorlagefrage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beantworten, nämlich die Frage dahin, welche Merkmale ein Gegenstand mindestens aufweisen muß, um als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Tarifnummer 99.05 GZT zugewiesen werden zu können.

Eingangs ist festzuhalten, daß wir uns bei der Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT insoweit auf Neuland befinden, als es bisher weder Entscheidungen des Gerichtshofes zu dieser Tarifnummer gibt noch gemeinschaftliche Tarifentscheide oder wenigstens gemeinschaftliche Erläuterungen zum Zolltarif.

Die Bedeutung dieser Tarifnummer muß somit anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze ermittelt werden. Dabei scheint mir eine rein sprachliche Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis zu führen, da die verschiedenen sprachlichen Fassungen der Tarifnummer etwas voneinander abweichen.

Der Inhalt der Tarifnummer 99.05 GZT ist somit nach Sinn, Zweck und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen; dabei stellen die Erläuterungen des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ein wichtiges Erkenntnismittel dar, ohne jedoch rechtlich verbindlich zu sein.

1. Ich wende mich zunächst der Auslegung des Begriffs Sammlungsstück zu. Das Finanzgericht Baden-Württemberg möchte hier geklärt haben, ob ein solches von besonderer Seltenheit, also eine Rarität, sein muß oder ob es ausreiche, daß der Gegenstand geeignet sei, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung aufgenommen zu werden (Museumseignung).

Zunächst ist ein Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen, die Sie im Anhang zu diesen Schlußanträgen aufgeführt finden, anzustellen. Bei einer wörtlichen Übersetzung läßt sich der jeweils entsprechende Begriff dieser Tarifnummer aus der französischen, der italienischen und der niederländischen Fassung als Stücke für Sammlungen übersetzen, aus der griechischen Fassung als Stücke von Sammlungen, aus der englischen und dänischen schließlich als Sammlerstücke. Ein Vergleich dieser Begriffe läßt zunächst den Schluß zu, daß eine bestimmte Zweckbestimmung des Gegenstands, nämlich die Aufnahme in eine Sammlung, nicht zwingend verlangt werden kann. Es muß also ausreichen, daß der Gegenstand geeignet ist, in eine Sammlung aufgenommen zu werden. Eine solche Auslegung kommt auch den Bedürfnissen der Zollverwaltung entgegen, da diese in der Lage sein muß, eingeführte Waren nach ihrer objektiven Beschaffenheit zu tarifieren, nicht jedoch nach der subjektiven Zweckbestimmung, die beim Einführer vorliegt und die sich u. a. auch in zeitlichem Ablauf ändern kann.

Um die Frage zu klären, ob der Gegenstand von einer besonderen Seltenheit, eine Rarität oder gar ein Einzelstück sein muß, ist es sinnvoll, die Erläuterungen zur NRZZ heranzuziehen. Diese enhalten zu Kapitel 99 die folgenden Ausführungen :

Die meisten Waren dieses Kapitels sind häufig Einzelexemplare — oder zumindest nur in wenigen Stücken vorhandene Exemplare — von Werken oder Gegenständen, so daß sie sich nicht jederzeit beschaffen lassen.

Im allgemeinen sind sie keine üblichen Handelsobjekte, sondern Gegenstand eines Spezialhandels Sie haben oft einen hohen Wert, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht.

In den Erläuterungen zur NRZZ wird somit keine absolute, sondern nur eine relative Seltenheit verlangt. Dies läßt sich auch bei einer Durchsicht der Warenbezeichnungen der Tarifnummern 99.01 bis 99.06 GZT bestätigen. Wenn es sich auch bei Gemälden und Zeichnungen der Tarifnummer 99.01 GZT, vielleicht auch noch bei Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst nach Tarifnummer 99.03 GZT um Einzelstücke handeln dürfte, so wird dies bei Orginalstichen und Drucken der Tarifnum'mer 99.02 GZT und bei Antiquitäten der Tarifnummer 99.06 GZT nicht mehr zwingend der Fall sein; bei Briefmarken der Tarifnummer 99.04 GZT dürfte, von einigen Ausnahmen abgesehen, die absolute Rarität ebenfalls nicht vorliegen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Kapitels 99 GZT läßt sich somit das Erfordernis einer absoluten Rarität nicht ableiten, so daß Gegenstände, die zwar noch in mehreren Exemplaren, aber nicht mehr übermäßig häufig existieren, durchaus in dieses Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs eingereiht werden können.

Entscheidend für die Charakterisierung eines Gegenstands als Sammlungsstück scheint mir jedoch der Umstand zu sein, daß es sich bei ihm nicht um ein übliches Handelsobjekt handelt, sondern um einen Gegenstand eines Spezialhandels. Er wird nicht ständig im Handel angeboten, sondern ist nur bisweilen auf dem Markt anzutreffen. Gerade die eingeschränkte Verfügbarkeit dieser Gegenstände und eine diese Verfügbarkeit überschreitende Nachfrage nach ihnen erklärt auch den häufig anzutreffenden hohen Wert oder Preis, die in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert stehen. Dies zeigt gerade auch der Preis, der für das in der Rechtssache 200/84 eingeführte Automobil gezahlt wurde. Üblicherweise werden Gebrauchtwagen zu einem niedrigeren Preis gehandelt als Neuwagen; gerade für einen bereits etwa 30 Jahre alten Gebrauchtwagen müßte der Preis erheblich niedriger liegen als der Neupreis. Wird jedoch ein derartiger Gegenstand zu einem Mehrfachen des Neupreises erworben, so ist dies ein Indiz dafür, daß der Wert dieses Gegenstandes nicht anhand seiner ursprünglichen Nutzungsbestimmung, sondern anhand anderer Kriterien ermittelt wird. Bei diesen anderen Kriterien dürfte es sich im Regelfall um Sammlerinteressen handeln.

Im übrigen erlaube ich mir, meine Ausführungen aus den Schlußanträgen in der Rechtssache 155/84 entsprechend heranzuziehen, bei der es um die Einreihung eines Kunstwerkes in den Zolltarif ging. Sicherlich war die Argumentation zum Preis des Gegenstands, verglichen mit dem Materialwert, nicht allein ausschlaggebend, doch war sie auch in jener Sache einer der Gesichtspunkte, die für die Anwendung des Kapitels 99 GZT gesprochen haben. Auch der Gerichtshof hat unter Randnummer 11 seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang noch auf die Problematik früherer Serienprodukte einzugehen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, daß auch frühere Serienprodukte als Sammlungsstücke anerkannt werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß diese Gegenstände nicht mehr serienmäßig hergestellt werden und somit nicht mehr beliebig beschafft werden können, darüber hinaus dürfen sie nur noch in begrenzter Stückzahl vorhanden sein.

Abschließend ist noch auf die Frage einzugehen, ob die Gebrauchsfähigkeit des Gegenstands es ausschließt, ihn als Sammlungsstück anzusehen. Konkret geht es in den Ausgangsverfahren um die Frage, ob mit den eingeführten Pistolen noch geschossen, ob mit dem eingeführten Automobil noch gefahren werden kann und ob dies dazu zwingt, die Gegenstände nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit in den Gemeinsamen Zolltarif einzuordnen.

Ich glaube nicht, daß man die Gebrauchsfähigkeit des Gegenstands quasi als negatives Tatbestandsmerkmal der Tarifnummer 99.05 GZT heranziehen sollte. Auch ein sehr altes und sehr seltenes Sammlungsstück kann sich in einem Zustand befinden, in dem sich seine ursprüngliche Gebrauchstüchtigkeit erhalten hat. Entscheidend ist die Frage, wie ein objektiver Durchschnittsbetrachter angesichts des Werts des Gegenstandes, der ihm allgemein zugemessen wird, mit ihm umgehen würde. Ich will hier nicht auf die subjektive Zweckbestimmung abstellen, die ich bereits als ein untaugliches Kriterium abgelehnt habe, sondern auf die normale Verwendungsart des Gegenstands, die ein objektiver Durchschnittsbetrachter für richtig halten würde. Ohne der konkreten Beurteilung der vorlegenden Gerichte vorgreifen zu wollen, kann ich mir doch nicht vorstellen, daß ein durchschnittlicher Eigentümer ein dreißig Jahre altes Kraftfahrzeug, welches seinen technischen Leistungen nach heutigen Standards nicht mehr entspricht, dennoch aber sehr teuer, jedoch relativ selten ist, im täglichen Gebrauch als Kraftfahrzeug nutzen würde. Eine ähnliche Betrachtung halte ich übrigens auch bei älteren oder gar veralteten Waffen für denkbar, auch wenn diese noch verwendungsfähig sein könnten.

2. Ich komme nunmehr zu dem zweiten Begriff der Tarifnummer 99.05 GZT, die zwischen den Beteiligten streitig ist, dem Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert.

Auch hier lassen sich gewisse Nuancierungen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Gemeinsamen Zolltarifs feststellen. In der deutschen Fassung ist von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert die Rede, in der englischen, griechischen, französischen und italienischen Fassung ist etwa von einem geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Interesse die Rede, die niederländische Fassung spricht von geschichtlicher bzw. völkerkundlicher Bedeutung, während in der dänischen schlicht von geschichtlichen, bzw. völkerkundlichen Sammlerstücken die Rede ist.

Im Vordergrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten steht hier die Frage, ob die Geschichte der Technik unter die Geschichte im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT fallen kann. Ich will jedoch die Frage, ob technische Denkmäler unter den Begriff der Geschichte oder den der Völkerkunde fallen, gemeinsam behandeln, da, wie ich später ausführen werde, die Geschichte der Technik von beiden Begriffen umfaßt sein könnte.

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme und in ihren möglichen Ausführungen einen restriktiven Begriff der Geschichte vertreten, der sich im wesentlichen auf die sogenannte politische Geschichte beschränkt. Die beiden Kläger der Ausgangsverfahren hingegen halten einen Geschichtsbegriff für angemessen (im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT), der auch die Geschichte der Technik umfaßt.

In den Erläuterungen zur NRZZ finden wir folgenden Hinweis — und ich erlaube mir, diese hier nochmals zu zitieren:

Sammlungsstücke und Sammlungen von geschichtlichem, völkerkundlichem, paläontologischem oder archäologischem Interesse, zu denen besonders gehören:

Gegenstände, die das Studium aller Äußerungen menschlicher Tätigkeit, wie der Sitten, Gebräuche, der besonderen Merkmale gegenwärtiger oder früherer Völker erlauben; von diesen Gegenständen sind zu nennen: Mumien, Sarkophage, Waffen, Kultgegenstände, Kleidungsstücke usw., Gegenstände von Urvölkern und Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben.

Wie wir sehen, unterscheiden auch die Erläuterungen zur NRZZ nicht exakt zwischen den einzelnen Begriffen der Tarifnummer 99.05; ich halte dies für richtig, da sich diese Begriffe durchaus überschneiden können.

Die restriktive Auffassung der Kommission, die den Begriff der Geschichte im wesentlichen auf den der allgemeinen Geschichte bzw. der politischen Geschichte beschränkt und den Begriff der Völkerkunde nur am Rande streift (in der Rechtssache 252/84 mag dies die Vorlagefrage nahegelegt haben), vermag ich nicht zu teilen.

Zumindest nach neuerer Auffassung — die auch den Erläuterungen zur NRZZ zugrunde liegt — läßt sich der Begriff der Geschichte nicht mehr auf die der politischen bzw. Macht- oder Kriegsgeschichte beschränken. Dies bestätigt ein Blick in ein neueres deutschsprachiges Lexikon, in dem wir unter dem Stichwort Geschichte folgende Ausführungen finden :

Im weiten Sinne eine durch die Aufeinanderfolge von verschiedenen Geschehnissen sichtbar werdende Entwicklung; so verstanden haben auch die Natur, die Erde, die Pflanzen und Tiere ihre Geschichte. Im engeren Sinne meint Geschichte die Entwicklung der Menschheit und ihre Kulturleistungen (Verfassung, Recht, Wirtschaft, Religion, Technik, usw.) In seiner eingeschränktesten Bedeutung bezeichnet Geschichte die Geschichtswissenschaft, die das Schwinden eines unmittelbaren Geschichtsbewußtseins und die kritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, mit der Glaubwürdigkeit und dem Aussagewert der geschichtlichen Quellen zur Voraussetzung hat.

Wenn es auch nicht angezeigt erscheint, in den Begriff der Geschichte im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT auch die Naturgeschichte mit einzubeziehen — mit dem Hinweis auf die Paläontologie, die Archäologie und die Völkerkunde erscheint dieser Teilbereich der Geschichte bereits weitgehend abgedeckt — so enthält die genannte Tarifnummer doch keinen Hinweis darauf, daß ihr Begriff der Geschichte lediglich mit der rein politischen Geschichte gleichzusetzen ist. Im Einklang mit den Erläuterungen zur NRZZ bin ich deswegen der Auffassung, daß wir es in der Tarifnummer 99.05 GZT mit einem Geschichtsbegriff zu tun haben, der das Studium aller Äußerungen menschlicher Tätigkeit umfaßt. Zu diesem Begriff von Geschichte gehören, neben der politischen Geschichte sicherlich, auch die Kulturgeschichte und die Geschichte der Technik.

Diesem Begriff der Geschichte sollte jedoch noch, weil in der Tarifnummer 99.05 GZT enthalten, der Begriff für Völkerkunde zur Seite gestellt werden. Unter dem Stichwort Völkerkunde finden wir in dem bereits zitierten Lexikon folgende Ausführung:

Wissenschaft vom Menschen als Kulturträger und kulturbedingtem Wesen. ... Das immer stärker anwachsende Material hat heute eine weitgehende Spezialisierung erzwungen nicht nur in sachlicher Hinsicht (Untersuchung von Wirtschaft, Technik, Siedlung, Verwandschaft, Recht, Sitte, Brauch, Religion), sondern auch regional....

Da somit die Entwicklung bzw. die Geschichte der Technik auch unter den Begriff der Völkerkunde fallen kann, steht es für mich fest, daß die Geschichte der Technik auf jeden Fall von der Tarifnummer 99.05 GZT erfaßt wird, wobei es im einzelnen nicht mehr geklärt zu werden braucht, ob diese der Geschichte oder der Völkerkunde zuzurechnen ist.

3. Wenn ich somit zu dem Ergebnis komme, daß unter die Sammlungsstücke von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert auch Gegenstände fallen können, die für die Geschichte der Technik von Bedeutung sind, so steht dies auch mit der Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs in Einklang. In diesem Zusammenhang vermag ich wiederum der Auffassung der Kommission nicht zu folgen, die uns vorgetragen hat, bei einer derart streitigen Tarifierung müßten die beiden in Betracht kommenden Tarifpositionen gegenübergestellt werden, damit eindeutig geklärt werden könne, in welche der Tarifpositionen der betreffende Gegenstand falle. Dies ist zumindest insoweit nicht richtig, als wir es bei der Frage, ob ein Gegenstand dem Kapitel 99 oder einem anderen Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen ist, eben nicht die typische Tarifierungsproblematik vor uns haben. Es geht nicht um die Frage, ob der Gegenstand in Kapitel 99 oder in ein anderes Kapitel einzuordnen ist: Hier stehen wir vor der Besonderheit, daß die unter Kapitel 99 fallenden Gegenstände generell auch unter andere Kapitel des Zolltarifs fallen. Und gerade für diese Normenkonkurrenz enthält die Vorschrift 4 a zu Kapitel 99 eine Regelung:

Vorbehaltlich der Vorschriften 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Tarifierung Kapitel 99 und andere Kapitel des Zolltarifs in Betracht kommen, zu Kapitel 99.

Der Zolltarif weist somit der Einreihung von Gegenständen unter Kapitel 99 eindeutig den Vorrang zu. Ich hätte keine Bedenken, diesen Vorrang selbst dann zu bejahen, wenn letztlich Zweifelsfragen übrigblieben, wie dies hier jedoch nicht der Fall ist.

4. Schließlich spricht auch der Zweck des Zolltarifs für eine großzügige Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT.

In der mündlichen Verhandlung hat Einigkeit darüber bestanden, daß der Sinn des Zolltarifs in seiner Schutzfunktion für die innergemeinschaftliche Produktion besteht. Selbst die Kommission hat nicht behauptet, daß die von der Gemeinschaft erhobenen Zölle als Finanzzölle anzusehen seien — und dies, obwohl gemäß Artikel 2 b des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Zölle eigene Einnahmen der Gemeinschaften darstellen und sie z. B. im Haushaltsjahr 1984 ca. 30 % der Einnahmen umfaßten.

Wenn somit die Funktion des Gemeinsamen Zolltarifs in dem Schutz der innergemeinschaftlichen Produktion zu sehen ist, stellt sich die Frage, welche Produktion gegen die Einfuhr gebrauchter Gegenstände wie der hier vorliegenden Art geschützt werden soll. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen den genannten alten Gegenständen und Waren aus der derzeitigen Gemeinschaftsproduktion ist für mich nicht feststellbar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Waren, die nach Kapitel 99 GZT eingeführt werden, zollfrei eingeführt werden: Dies war die Regelung zum Zeitpunkt des Erlasses des Gemeinsamen Zolltarifs im Jahr 1968, dies war die Regelung im Zeitpunkt der strittigen Einfuhren, und (dies ist auch heute noch die Regelung. Die Kommission hat uns zwar vorgetragen, bei der Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs dürfe der Zollsatz selbst nicht herangezogen werden, da dieser entweder vertraglich ausgehandelt oder aber autonom von Zeit zu Zeit unterschiedlich festgesetzt werde. Dies mag für den Regelfall zutreffen; dazu ist heute nicht Stellung zu nehmen. Für die Auslegung des Kapitels 99 GZT, welches schon in seinem Konkurrenzverhältnis zu anderen Kapiteln des Zolltarifs Besonderheiten aufweist, darf der Gesichtspunkt der Zollfreiheit jedoch nicht völlig außer acht gelassen werden. Kapitel 99 GZT will den kulturellen Austausch dadurch fördern, daß er Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, falls sie mehr als hundert Jahre alt sind, von der Zollbelastung freistellt. Insoweit wird durch Kapitel 99 GZT die in Artikel IV des Abkommens vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters enthaltene Absichtserklärung verwirklicht, mit allen Mitteln dazu beizutragen, den freien Verkehr mit Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß durch die Sonderregelung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen bzw. die Bestimmungen über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Sammlungsstücke und Kunstgegenstände zollfrei eingeführt werden können, die für Museen und andere Einrichtungen bestimmt sind. Der sachliche Geltungsbereich der Sonderregelung bzw. der des Kapitels 99 GZT unterscheiden sich voneinander, wenn sie sich auch in Einzelfällen überschneiden können. Die Sonderregelung ermöglicht z. B. die zollfreie Einfuhr eines Serienproduktes der Gegenwart, wenn dieses nicht zum Verkauf, sondern für Museen und anerkannte Einrichtungen bestimmt ist. Kapitel 99 GZT hingegen würde eine derartige Zollbefreiung nicht zulassen.

Die Existenz der Sonderregelung ist somit nicht geeignet, einen zwingenden Anhaltspunkt für eine restriktive Auslegung des Kapitels 99 des Gemeinsamen Zolltarifs zu liefern.

C. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Finanzgerichte Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wie folgt zu antworten :

Der in Tarifnummer 99.05 GZT enthaltene Begriff der Sammlungsstücke von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert ist wie folgt auszulegen:

1) Ein weniger als hundert Jahre alter, ursprünglich serienmäßig hergestellter Gegenstand ist als Sammlungsstück anzusehen, wenn er

nicht mehr serienmäßig hergestelllt wird, nicht mehr unbegrenzt verfügbar ist, sondern einen gewissen Seltenheitswert besitzt,

bei objektiver Betrachtung nicht mehr seiner ursprünglichen Bestimmung nach genutzt wird,

geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Kriterien aufgebaute Sammlung aufgenommen zu werden.

Auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Einführer, die Gebrauchstüchtigkeit des Gegenstands oder seine besondere Seltenheit kommt es nicht an.

2) Ein Sammlungsstück ist dann von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert, wenn es entweder einen Abschnitt oder ein Ereignis der allgemeinen Geschichtsentwicklung markiert oder aber auf Teilbereichen der menschlichen Entwicklung geeignet ist, Erkenntnisse über die verschiedensten Äußerungen menschlicher Tätigkeit zu vermitteln. Zeugnisse der Entwicklung der Technik können somit von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert sein.

ANHANG

Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Collections et spécimens pour collections de zoologie et de botanique, de minéralogie et d'anatomie; objets pour collections présentant un intérêt historique, archéologique, paléontologique, ethnographique et numismatique

Collezioni et esemplari per collezioni di zoologia, botanica, mineralogia, anatomia; oggetti da collezione aventi interesse storico, archeologico, paleontologico, etnografico et numismatico

Zoölogische, botanische, mineralogische en anatomische verzamelingen en voorwerpen voor die verzamelingen; voorwerpen voor verzamelingen van belang uit historisch, archeologisch, paleontologisch, etnografisch of numismatiek oogpunt

Zoologiske, botaniske, mineralogiske, anatomiske, historiske, arkæologiske, palæontologiske, etnografiske og numismatiske samlinger og samloerobjekter

Collections and collectors pieces of zoological, botanical, mineralogicai, anatomical, historical, archaeological, paleontological, ethnographic or numismatic interest

Συλλογαί ή αντικείμενα συλλογών ζωολογίας, βοτανικής, ορυκτολογίας και ανατομίας. Είδη συλλογών παρουσιάζοντα ενδιαφέρον ιστορικόν, αρχαιολογικόν, παλαιοντολογικόν, εθνογραφικόν και νομισματικόν