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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1985 – C-200/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:403

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 200/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Erika Daiber, Hagnau,

gegen

Hauptzollamt Reutlingen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (von den Zöllen des GZT befreite Einfuhr von Sammlungsstücken von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Frau Erika Daiber, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Günther Daiber als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 25. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (nachstehend: GZT), die Sammlungsstücke von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert umfaßt, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Erika Daiber (der Klägerin des Ausgangsverfahrens) und dem Hauptzollamt Reutlingen über die Tarifierung eines gebrauchten Personenkraftwagens Daimler-Benz, Typ 300 SLCoupé, Baujahr 1955. Die Klägerin hatte beantragt, diesen Wagen als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert nach Tarifnummer 99.05 des GZT zum freien Verkehr abzufertigen.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, wurde der eingeführte Personenkraftwagen seit seiner Herstellung nicht umgebaut oder sonst verändert. Er wird seit seiner Einfuhr nur gefahren, um seine Mechanik in Gang zu halten oder um an sogenannten Oldtimer-Treffen teilzunehmen.

4 Das Zollamt nahm zunächst mit Bescheid vom 14. Mai 1980 den Standpunkt ein, das betreffende Fahrzeug sei der Tarifnummer 99.05 zuzuordnen. Später änderte es aber seine Auffassung und erhob mit Änderungsbescheid vom 4. November 1981 den für Waren der Tarifstelle 87.02 A I b des GZT (Kraftwagen zum Befördern von Personen) vorgesehenen Zoll.

5 Nachdem ihr Einspruch durch Entscheidung vom 27. Oktober 1982 zurückgewiesen worden war, erhob Frau Daiber Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Sie machte geltend, die Zuordnung zu der Tarifstelle 87.02 Alb des GZT sei rechtswidrig. Bei dem betreffenden Fahrzeug handele es sich um ein technisches Denkmal von automobilgeschichtlichem sowie völkerkundlichem Wert. Es sei daher in die Tarifnummer 99.05 einzureihen; auf sein Alter komme es nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (nachstehend: NRZZ) nicht an.

6 Das Hauptzollamt trug demgegenüber vor, das fragliche Fahrzeug sei unter Berücksichtigung der genannten Erläuterungen sowie der Tarifnummer 99.05 weder ein Sammlungsstück, noch komme ihm geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert zu, da es nicht von besonderer Seltenheit sei und somit keine Rarität darstelle. Ein Sammlungsstück habe nur dann geschichtlichen beziehungsweise völkerkundlichen Wert, wenn es sich um ein Original, d. h. ein ortsechtes, zeitechtes, materialechtes und funktionsechtes Stück handele, an dem zwischenzeitlich keine Veränderungen vorgenommen worden sein dürften. Die Entwicklung des Kraftfahrzeugs sei in den Jahren 1920 bis 1925 zum Abschluß gekommen. Die besonderen Konstruktionsmerkmale des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs (Kraftstoffeinspritzung, Gitterrohrrahmen und Flügeltüren) stellten keinen grundlegenden Wandel in der Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugs dar; sie seien lediglich technische Neuerungen ohne historische Bedeutung.

7 Das Finanzgericht Baden-Württemberg führt aus, daß der in Rede stehende Personenkraftwagen zur Aufnahme in eine Sammlung, insbesondere eines öffentlichen Museums, geeignet sei, unstreitig in namhaften Verkehrsmuseen gezeigt werde und in der Fachliteratur erwähnt sei. Da von den im Jahre 1955 insgesamt gebauten 1400 Wagen noch 400 Exemplare erhalten seien, dürfte er jedoch nicht von besonderer Seltenheit und somit keine Rarität sein. Im übrigen ist es der Ansicht, das fragliche Fahrzeug sei von geschichtlichem Wert, allerdings auf dem besonderen Gebiet der Entwicklung des Automobils, da seine innovatorischen Konstruktionsmerkmale eine Stufe dieser Entwicklung dokumentierten. Gleichwohl gäben die zu Kapitel 99 und Tarifnummer 99.05 des GZT ergangenen Erläuterungen zur NRZZ keinen endgültigen Aufschluß darüber, wie dieses Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Merkmale zu tarifieren sei. Aus diesen Gründen hielt das Finanzgericht Baden-Württemberg es für angezeigt, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wie sind die Begriffe Sammlungsstücke und von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert in Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen:

1) Ist ein Gegenstand nur dann ein Sammlungsstück, wenn er von besonderer Seltenheit, also eine Rarität ist, oder genügt es, daß der Gegenstand geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung insbesondere eines öffentlichen Museums aufgenommen zu werden (Museumseignung)?

2) Hat ein Original-Sammlungsstück nur dann geschichtlichen bzw. völkerkundlichen Wert, wenn es einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiert und in diesem Sinne von exemplarischer Bedeutung ist, oder genügt es, daß ihm lediglich die Eignung zukommt, in einem speziellen Bereich der Geschichte (z. B. demjenigen des Automobilbaus) zur Geschichtsbildung beizutragen?

8 Die Kommission trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof vor, aufgrund der inneren Verknüpfung der beiden Vorlagefragen könne die erste Frage nicht isoliert beantwortet werden. Jeder Gegenstand könne Sammlungsstück sein, wenn er für Sammler von Interesse sei; Dieses Interesse hänge nicht zwingend von der Seltenheit, dem Alter, der Herkunft oder dem Wert des Gegenstands ab, obwohl diese Faktoren gewisse Anhaltspunkte liefern könnten; es handele sich vielmehr um ein subjektives Interesse, das allerdings hinsichtlich des fraglichen Gegenstands von der Rechtsgemeinschaft anerkannt sein müsse. Folglich könne der Begriff Sammlungsstück nicht abstrakt und objektiv unabhängig von den Begriffen von geschichtlichem Interesse usw. definiert werden, da gerade dieses Interesse aus einem Gegenstand ein Sammlungsstück mache. In diesem Zusammenhang zeigt die Kommission einige Elemente auf, deren Vorliegen im Einzelfall erlaube, dem jeweiligen Gegenstand einen geschichtlichen Wert zuzusprechen. Vor allem bei Gegenständen technischer Art wie Automobilen gestatte erst ein gewisser zeitlicher Abstand ein allgemeines und gesichertes Urteil darüber, ob sie deshalb geschichtlichen Wert erlangt hätten, weil sie geschichtliche und kulturgeschichtliche Entwicklungsphasen authentisch belegten. In diesem Zusammenhang sei auch der mit Zeitablauf zunehmende Grad der Seltenheit eines solchen Gegenstands ein Indiz - und in manchen Fällen der Grund — für seinen historischen Wert.

9 Wenn man die vorstehenden Erwägungen auf das fragliche Fahrzeug übertrage, so müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß dieses nicht unter die Tarifnummer 99.05 falle. Zum einen nehme ihm seine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit die Passivität, die Sammlungsstücke kennzeichne; zum anderen sei von den Modellen dieser Bauart noch mehr als ein Drittel erhalten, was das betreffende Fahrzeug geschichtlich und völkerkundlich bedeutungslos mache. Dieses Fahrzeug sei vielmehr modernen Verkehrsanforderungen durchaus gewachsen; bei entsprechender Wartung und Pflege könne es als Verkehrsmittel genutzt werden und damit in Konkurrenz zu heutigen Kraftfahrzeugen treten.

10 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens befaßt sich in ihren mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof zunächst mit dem Begriff der Sammlungsstücke. Dabei handele es sich um Gegenstände, die nicht ihrer funktionellen Bestimmung gemäß gebraucht, verbraucht oder genutzt würden, sondern auf Dauer zur Einordnung und Zurschaustellung in einer Sammlung gleichartiger oder ähnlicher Stücke bestimmt seien. Nicht die besondere Seltenheit, die Eigenschaft als Rarität, könne einen Gegenstand zum Sammlungsstück machen, sondern die relative Seltenheit, die ihm einen über die stoffliche Beschaffenheit hinausgehenden Wert verleihe.

11 Der Begriff von geschichtlichem Wert sei dahin auszulegen, daß der Gegenstand geeignet sein müsse, zur Geschichtsbildung beizutragen, und zwar nicht nur in bezug auf die allgemeine Geschichte, sondern auch in bezug auf einen ihrer speziellen Bereiche wie zum Beispiel den Bereich des Automobilbaus. Unter diesem Gesichtspunkt sei das in Rede stehende Fahrzeug aufgrund seiner bedeutenden technischen Neuerungen ein technisches Denkmal, das einen exemplarischen Entwicklungsstand und einen grundlegenden Wandel in der Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugbaus verkörpere. Im übrigen habe das fragliche Fahrzeug einen viel höheren Wert als heutige Fahrzeuge; die gegenwärtig noch vorhandenen Fahrzeuge befänden sich vorwiegend im Eigentum von Sammlern.

12 Beide Vorlagefragen werfen in Wirklichkeit ein und dieselbe Frage auf: die Auslegung der Begriffe Sammlungsstücke und von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert in der Tarifnummer 99.05 des GZT, die zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert umfaßt.

13 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

14 Es ist weiterhin ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des GZT sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des GZT als auch die Erläuterungen zur NRZZ ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können. Bei der Auslegung der vorstehend genannten Tarifnummern sind daher nicht nur der Wortlaut und die Systematik des GZT, sondern auch der Inhalt dieser Erläuterungen zu berücksichtigen.

15 Da es hier um die Auslegung einer Tarifnummer geht, die eine zollfreie Einfuhr gestattet, ist außerdem die Zielsetzung dieser Zollbefreiung zu berücksichtigen. Durch die Zollbefreiungen in Kapitel 99 des GZT soll der freie Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern gefördert werden; diese Zielsetzung ist auch für die Auslegung der in Rede stehenden Tarifnummer maßgebend.

16 Aus den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Tarifnummer 99.05 geht hervor, daß ein Gegenstand dann unter diese Tarifnummer fällt, wenn er zunächst als solcher geeignet ist, in eine Sammlung aufgenommen zu werden. In der deutschen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung ist nämlich die Rede von Sammlungsstücken (objets pour collections, oggetti da collezione, voorwerpen voor verzamelingen), die griechische Fassung bezieht sich auf Stücke von Sammlungen (είδη συλλογών), und die englische sowie die dänische Fassung sprechen von Sammlerstücken (collector's pieces, samlerobjekter). Die Auslegung dieses Begriffs muß vor allem dem Erfordernis einer Tarifierung aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse entsprechen.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach den zu Kapitel 99 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten) ergangenen Erläuterungen zur NRZZ die meisten Waren dieses Kapitels ... häufig Einzelexemplare — oder zumindest nur in wenigen Stücken vorhandene Exemplare — von Werken oder Gegenständen [sind], so daß sie sich nicht jederzeit beschaffen lassen. Zwar können die Tarifnummern 99.01 und 99.03 dem ersten Anschein nach so verstanden werden, daß darunter nur Einzelstücke fallen. Das gilt jedoch nicht für die übrigen Tarifnummern dieses Kapitels; diese erfassen zum Beispiel Originalstiche und -Steindrucke, Antiquitäten sowie nicht mehr verwendbare Briefmarken, bei denen es sich nicht unbedingt um Einzelstücke handeln muß.

18 Ein Gegenstand ist also nur dann im Sinne der Tarifnummer 99.05 für die Aufnahme in eine Sammlung geeignet, wenn er einen gewissen Seltenheitswert hat. Frühere Serienprodukte, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemplare vorhanden sind und die somit nicht beliebig beschafft werden können, erfüllen daher diese Voraussetzung.

19 Sodann ist zu bemerken, daß die erwähnten Erläuterungen zur NRZZ zu den Gegenständen des Kapitels 99 folgenden Hinweis enthalten: Im allgemeinen sind sie keine üblichen Handelsobjekte, sondern Gegenstand eines Spezialhandels [z. B. Briefmarken, Antiquitäten]. Sie haben oft einen hohen Wert, der in keinem Verhältnis zum reinen Materialwert steht.

20 Folglich besteht ein weiteres, mit dem vorgenannten zusammenhängendes Merkmal der fraglichen Gegenstände darin, daß sie keine üblichen Handelsobjekte mehr sind und gegebenenfalls einen hohen Wert haben.

21 Schließlich haben Sammlungsstücke die Eigenschaft, daß sie normalerweise nicht ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung gemäß verwendet werden, wobei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich ihre Gebrauchstüchtigkeit erhalten hat.

22 Für die Zuordnung zu Tarifnummer 99.05 genügt es aber nicht, daß ein Gegenstand lediglich die Merkmale eines Sammlungsstücks in dem vorstehend dargelegten Sinn aufweist. Er muß außerdem von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein. Zu den Gegenständen, die einen solchen Wert besitzen, gehören nach den zu Tarifnummer 99.05 ergangenen Erläuterungen zur NRZZ Gegenstände, die das Studium aller Äußerungen menschlicher Tätigkeit, wie der Sitten, Gebräuche, der besonderen Merkmale gegenwärtiger oder früherer Völker erlauben; von diesen Gegenständen sind zu nennen: Mumien, Sarkophage, Waffen, Kultgegenstände, Kleidungsstücke usw., Gegenstände von Urvölkern und Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben.

23 Es ist darauf hinzuweisen — und insoweit braucht nicht zwischen den Begriffen geschichtlich und völkerkundlich differenziert zu werden -, daß weder der Wortlaut der Tarifnummer 99.05 noch die erwähnten Erläuterungen eine Beschränkung auf die politische Geschichte enthalten. Der Geschichtsbegriff umfaßt die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen.

24 Daraus folgt, daß ein Gegenstand, der einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften, einschließlich derjenigen auf dem Gebiet der Technik, aufweist, von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sein kann, wenn er einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht.

25 Die Vorlagefragen sind somit wie folgt zu beantworten :

Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 25. Juli 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.