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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1985 – C-227/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:303

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 4. Juli 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dieses Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177 EWG-Vertrag hat das Finanzgericht München am 20. August 1984 in einem Rechtsstreit der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen das Hauptzollamt München-Mitte vorgelegt. In diesem Verfahren ficht die Klägerin eine Zollfestsetzung für von ihr im Januar 1980 aus Singapur eingeführte elektronisch programmierbare, UV-löschbare Lesespeicher (sogenannte Eproms) an.

Die Gehäuseabmessungen dieser Eproms waren 15,1 x 30,4 mm. Das Hauptzollamt wies sie der Tarifstelle 85.21 D II des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Zollsatz von 17 % zu und erhob Zoll in Höhe von 49290,94 DM.

Artikel 28 EWG-Vertrag lautet wie folgt:

Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat einstimmig Sie können unter denselben Bedingungen nur um nochmals sechs Monate verlängert werden.

Über solche Änderungen oder Aussetzungen kann der Rat ohne Vorschlag der Kommission entscheiden.

Gestützt auf Artikel 28 erließ der Rat am 11. Dezember 1979 die Verordnung Nr. 2841/79 (ABl. 1979, L 322, S. 4). Nach deren Artikel 1 wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für folgende Waren der GZT-Stelle 85.21 D II vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1980 vollständig ausgesetzt: Elektronisch programmierbare, UV-löschbare Lesespeicher (sogenannte Eproms) in Form einer monolithisch integrierten Schaltung, mit einer auf dem Gehäuse angegebenen Speicherkapazität von 32 kbit oder 64 kbit, einem Quarzfenster auf der Oberseite, je zwölf Anschlußstiften an beiden Längsseiten und einer Gehäuseabmessung von nicht mehr als 14,2 x 33,3 mm.

Die von der Klägerin eingeführten Waren erfüllten diesen Tatbestand anscheinend nur aus dem Grunde nicht, daß ihre Gehäuseabmessung 14,2 X 33,3 mm überschritt, da die Querseite 15,1 mm maß. Die Klägerin rügt im wesentlichen, daß die Gehäuseabmessung für die technischen Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Erzeugnisses ohne Bedeutung sei. Die beschlossene Abmessung sei rein willkürlich; es gebe keinen objektiven Grund für eine Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, deren Gehäuseabmessung unter 14,2 X 33,3 mm bleibe, und solchen, bei denen sie 15,1 X 30, 4 mm betrage. Das zeige sich auch darin, daß der Rat nur fünf Monate später, am 6. Mai 1980, die Verordnung Nr. 1136/80 (ABl. 1980, L 116, S. 49) erlassen habe. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung werde zunächst auf die mit der früheren Verordnung vorgenommene Aussetzung verwiesen und dann ausgeführt: Es hat sich als notwendig erwiesen, die Beschreibung der betreffenden Waren zu ändern. In Artikel 2 sei die Verordnung Nr. 2841/79 aufgehoben worden. Nach Artikel 1 seien die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom 7. Mai 1980 bis zum 30. Juni 1980 (also für den Rest der von der früheren Verordnung erfaßten Zeit) für solche Waren der GZT-Stelle 85.21 D II vollständig ausgesetzt worden, die den in der früheren Verordnung genannten mit der Ausnahme entsprochen hätten, daß die Gehäuseabmessung nicht mehr als 15,6 X 33,3 mm habe betragen dürfen und daß das Tatbestandsmerkmal mit je zwölf Anschlußstiften an beiden Längsseiten gestrichen worden sei.

Mit der Verordnung Nr. 2916/80 vom 11. November 1980 (ABl. 1980, L 304, S. 1), die am 13. November 1980 in Kraft trat, wurde die Gehäuseabmessung erneut geändert; die neue Abmessung betrug 15,6 x 36 mm, die Längsseite wurde also verlängert. Mit der Verordnung Nr. 3498/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABl. 1980, L 367, S. 27) wurden die Zollsätze ein weiteres Mal in einer anderen Formulierung ausgesetzt; die Gehäuseabmessung wurde auf 17 X 39 mm hinaufgesetzt. Diese Verordnung erging aufgrund eines Entwurfes der Kommission.

Nach Ansicht des Finanzgerichts München verstößt die frühere Verordnung dadurch gegen den Gleichheitssatz, daß sie die Zollaussetzung daran knüpft, daß die Gehäuseabmessung nicht mehr als 14,2 X 33,3 mm beträgt. Es trägt jedoch Bedenken, ob es möglich sei, diese Beschränkung aus der Verordnung zu streichen; würde die ganze Verordnung für rechtswidrig erklärt, so entfiele die Zollaussetzung auch für die Waren, die den Tatbestand der Verordnung erfüllten, womit der Klägerin keinesfalls gedient sei.

Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verstößt die Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie die Zollfreiheit der darin beschriebenen elektronisch programmierbaren, UV-löschbaren Lesespeicher (sogenannte Eproms) von einer Gehäuseabmessung von nicht mehr als 14,2 X 33,3 mm abhängig macht?

Bei Bejahung der Frage 1 :

2) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus diesem Verstoß?

Rat und Kommission haben nicht versucht, auch nur für Zollzwecke einen technischen Unterschied zwischen Gehäusen mit einer Querseite von 14,2 mm und solchen mit einer Querseite von 15,1 mm aufzuzeigen. Sie haben auch nicht dargetan, warum das Tatbestandsmerkmal der je zwölf Anschlußstifte an beiden Längsseiten gestrichen wurde.

Sie führen vielmehr aus, es werde nicht zwischen Importeuren unterschieden, sondern zwischen Erzeugnissen; hierzu sei der Rat berechtigt. Der Rat hebt hervor, im Zollrecht sei die genaue Beschreibung der Tarifpositionen und insbesondere eine genaue Umgrenzung der Zollaussetzungen eine Notwendigkeit, vor allem bei elektronischen Schaltungen, deren Miniaturisierung immer wichtiger werde. Weiter könnten zu unterschiedlichen Zeiten für unterschiedliche Erzeugnisse unterschiedliche Erwägungen gelten; es sei Sache des Rates, gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission, die wirtschaftlichen und sonstigen Erwägungen zu werten, die für eine Ausnahme sprächen, und die fraglichen Erzeugnisse genau zu beschreiben.

Liege ein Ersuchen eines Mitgliedstaats und kein Vorschlag der Kommission vor, so sei der Rat nach dem EWG-Vertrag befugt, einstimmig eine Aussetzung zu beschließen. Im vorliegenden Fall sei die in der Verordnung Nr. 2841/79 vorgesehene Zollaussetzung — so der Rat in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes — auf Anregung der Bundesrepublik Deutschland nach Anhörung des Vereins Deutscher Maschinenbau-Anstalten (VDMA) erlassen worden. Dieser habe zur Stützung seines Anstoßes vorgetragen, unabhängig von ihrer Speicherkapazität wiesen alle Eproms dieselben äußeren Abmessungen auf. Diese Maße (bis zu 14,2 x 33,3 mm) entsprächen der Norm DIN 41866 und nach Angaben des VDMA der einschlägigen Norm der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC). Die Bundesregierung habe auch den Zentralverband der elektrotechnischen Industrie und deren Fachverband Elektronik angehört, die keine Einwände erhoben hätten; allerdings sei es bei dieser Anhörung nicht um Einzelheiten wie die Gehäuseabmessung gegangen. Hierzu habe jedoch aufgrund des Berichts des VDMA und angesichts des Umstands, daß die beschlossene Gehäuseabmessung einer DIN- und einer IEC-Norm entsprochen habe, kein Anlaß bestanden. Neben der standardisierten Form des Gehäuses könne es natürlich Sonderfälle oder Sonderausführungen geben; jedoch sei nicht angeregt worden, sie in die Aussetzung einzubeziehen. Die Verordnung Nr. 1136/80 andererseits sei auf Anregung der Französischen Republik, nicht der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden, da nach Frankreich offenbar Gehäuse mit anderen Abmessungen eingeführt worden seien.

Der Rat habe der zweiten Verordnung zum einen keine Rückwirkung beigelegt, weil dies der in Punkt II a seiner Entschließung vom 27. Juni 1974 (ABl. 1974, C 79, S. 1) niedergelegten Politik widersprochen hätte, Zollbestimmungen grundsätzlich keine Rückwirkung beizulegen, zum anderen, weil ein solches Vorgehen die Rechtssicherheit verletzt hätte.

Meines Erachtens hat die Klägerin nicht dargetan, daß ein bestimmtes Unternehmen oder bestimmte Unternehmen diskriminiert worden seien. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist nicht vorgetragen worden.

Das ändert nichts daran, daß auf Gehäuse von 14,2 mm kein Zoll erhoben wurde; auf Gehäuse von 15,1 mm, sogar von 14,3 mm wurde Zoll in Höhe von 17 % erhoben.

Nach seinem Vorbringen vor dem Gerichtshof hat sich der Rat offenbar keine unabhängige Meinung darüber gebildet, welche Gehäuseabmessungen vorgeschrieben werden sollten, obwohl Aussetzungsanregungen angeblich nach ständiger Übung einem Sachverständigenausschuß vorgelegt werden. Die Grenzziehung für die Zollaussetzung, die sich unmittelbar aus der dem Rat zugegangenen Anregung ergibt, ist willkürlich. Folgt daraus, daß die ungleiche Behandlung der beiden Gehäuseabmessungen deswegen rechtswidrig ist?

Auf den ersten Blick läßt sich die Unterscheidung im vorliegenden Fall kaum rechtfertigen; es ist unbefriedigend, daß Grenzwerte so festgesetzt werden können, daß Erzeugnisse nicht unter die Aussetzung fallen, die im wesentlichen identisch sind, ohne daß die Auswirkungen der Grenzziehung auf solche anderen Erzeugnisse untersucht werden.

Ich bin durchaus bereit, zu akzeptieren, daß die Beschreibung von Tarifpositionen, die Festsetzung von Zollsätzen und die Gewährung von Aussetzungen Sache der zuständigen Behörden ist und daß möglicherweise Grenzwerte festgesetzt werden müssen, die für den Laien nicht immer leicht verständlich sein werden. Gleichwohl halte ich es nicht für ausreichend, mit der Kommission zu sagen, ein Größenunterschied könne von Bedeutung sein. Bei klarer Sachlage ist der Gerichtshof meines Erachtens berechtigt, festzustellen, die Ungleichbehandlung sei so kraß, daß sie rechtswidrig sei, wenn sie nicht erklärt werden könne. Es ist auch nicht stichhaltig, mit dem Rat zu sagen, daß dieser nur einer Anregung eines Mitgliedstaates gefolgt sei. Auch eine solche Anregung kann der Untersuchung und Rechtfertigung bedürfen.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine berufsständische Vereinigung angehört, eine andere wurde unterrichtet, ohne Einwände zu erheben. Die Festsetzung des fraglichen Grenzwertes wurde damit erklärt, daß er den DIN- und IEC-Normen entsprochen habe, während größere Gehäuse außerhalb dieser Normen gelegen hätten. Anscheinend gibt es also eine Gruppe von genormten Eproms, zu deren Förderung die Zollaussetzung vorgesehen werden mußte. Der Rat ist mit einer Unzahl von Tarifpositionen und mit Hunderten von Aussetzungsanregungen befaßt, die oft technisch sehr komplex sind; soweit ersichtlich wußte er nichts von anderen Abmessungen, deren Gleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Hinsichtlich der von der Klägerin eingeführten Abmessungen lag mit Sicherheit kein Antrag vor. Auf entsprechende Anregung nahm der Rat später die erforderlichen Änderungen an der Verordnung vor, die zunächst anscheinend nur Normgrößen betraf.

Wenn ich das Ergebnis auch für unglücklich halte und der Meinung bin, daß im vorliegenden Fall vielleicht ausnahmsweise eine rückwirkende Verordnung gerechtfertigt gewesen wäre, so läßt sich meines Erachtens doch nicht sagen, daß die Aussetzung für bestimmte Abmessungen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes rechtswidrig gewesen sei.

Da die erste Frage des Finanzgerichts somit dahin gehend zu beantworten ist, daß die Verordnung den Gleichheitssatz nicht verletzt, bedarf die zweite Frage keiner Antwort. Wäre ich zu der Auffassung gelangt, die Verordnung Nr. 2481/79 sei wegen Verletzung des Gleichheitssatzes ungültig, dann wäre notwendigerweise die gesamte Verordnung für ungültig zu erklären gewesen. Sie kann meines Erachtens nicht nur insoweit für ungültig erklärt werden, als sie Eproms mit Abmessungen, wie sie die Klägerin einführte, ausschloß. Der Gerichtshof kann auch nicht feststellen, daß alle Eproms hätten eingeschlossen werden müssen. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die genauen Grenzen der erforderlichen Aussetzung zu bestimmen. Das ist vielmehr Sache des Rates, gegebenfalls auf Vorschlag der Kommission. Falls die Verordnung ungültig sein sollte, hat der Rat diese Ungültigkeit durch eine im Einklang mit dem Gleichheitssatz stehende Verordnung zu beheben (verbundene Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel/Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, Slg. 1977, 1753, Randnrn. 11 bis 13 der Entscheidungsgründe). Jedenfalls liegen dem Gerichtshof im vorliegenden Fall keine hinreichenden Unterlagen für die Entscheidung vor, wie das fragliche komplexe Erzeugnis angemessen beschrieben werden sollte.

Meines Erachtens sind deshalb die Vorlagefragen in etwa wie folgt zu beantworten:

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, weil sie die Zollfreiheit der darin beschriebenen elektronisch programmierbaren, UV-löschbaren Lesespeicher (sogenannte Eproms) von einer Gehäuseabmessung von nicht mehr als 14,2 X 33,3 mm abhängig gemacht.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Kosten der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Kosten der Kommission und des Rates sind nicht erstattungsfähig.