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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.1985 – C-227/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:461

In der Rechtssache 227/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Texas Instruments Deutschland GmbH, Freising,

gegen

Hauptzollamt München-Mitte

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 zur zeitweiligen vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Arten von elektronischen Speichern der Tarif stelle ex 85.21 D II

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :

Texas Instruments Deutschland GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt W. Chr. Schlieder, Köln,

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater B. Schloh als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 20. August 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 zur zeitweiligen vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Arten von elektronischen Speichern der Tarifstelle ex 85.21 D II (ABl. L 322, S. 4) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Verordnung ist auf Artikel 28 EWG-Vertrag gestützt. Sie sieht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1980 die vollständige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für elektronisch programmierbare, UVlöschbare Lesespeicher in Form einer monolithisch integrierten Schaltung (sogenannte Eproms — erasable programmable read only memory) mit einer auf dem Gehäuse angegebenen Speicherkapazität von 32 kbit oder 64 kbit, einem Quarzfenster auf der Oberseite, je zwölf Anschlußstiften an beiden Längsseiten und einer Gehäuseabmessung von nicht mehr als 14,2 X 33,3 mm vor.

3 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft eine Sendung von elektronischen Speichern (Eproms), die die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein deutsches Unternehmen, im Januar 1980 aus Singapur eingeführt hat. Nach dem Vorlagebeschluß besitzen die eingeführten Waren alle in der Verordnung Nr. 2841/79 aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale mit Ausnahme der Gehäuseabmessung, die im vorliegenden Fall 15,1 x 30,4 mm beträgt. Das Hauptzollamt München-Mitte wandte auf die eingeführten Waren einen Zollsatz von 17 % des Wertes an, da die in der Verordnung Nr. 2841/79 vorgesehene Aussetzung nicht einschlägig war. Gegen diese Zollfestsetzung erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach erfolglosem Einspruch Klage.

4 Zur Begründung dieser Klage machte sie geltend, die Vorgabe einer Gehäuseabmessung von 14,2 x 33,3 mm für die Eproms sei willkürlich. Zum einen richte sich der wirtschaftliche Nutzen eines solchen Geräts nach der Speicherkapazität, die nicht von der Gehäuseabmessung abhänge; daher gebe es keinen objektiven Grund dafür, zwischen Eproms mit einer Gehäuseabmessung von 14,2 X 33,3 mm und solchen mit einer Gehäuseabmessung von 15,1 X 30,4 mm zu unterscheiden. Zum anderen sei die streitige Verordnung vom Rat auf Betreiben der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden, die dabei nur den Antrag eines großen deutschen Unternehmens weitergeleitet habe; die Gehäuseabmessung der von diesem Unternehmen eingeführten Eproms sei der Verordnung zugrunde gelegt worden.

5 Nach Auffassung des Finanzgerichts München, bei dem die Klage anhängig ist, kann weder dem Wortlaut der Verordnung noch ihrer Begründung entnommen werden, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Zollsätze auf elektronische Speicher mit einer Gehäuseabmessung von höchstens 14,2 X 33,3 mm beschränkt wurde. Soweit die Zollaussetzung von diesen Höchstmaßen abhängig gemacht werde, sei die Verordnung als gleichheitssatzwidrig zu betrachten. Die Willkürlichkeit der Gehäuseabmessung ergebe sich auch aus der Tatsache, daß der Rat die Gehäuseabmessung durch die Verordnung Nr. 1136/80 vom 6. Mai 1980 (ABl. L 116, S. 49) mit Wirkung vom 7. Mai 1980 auf nicht mehr als 15,6 x 33,3 mm geändert habe.

6 Das vorlegende Gericht geht auch auf die Folgen ein, die sich ergäben, wenn die Verordnung Nr. 2841/79 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz rechtswidrig sein sollte. Seines Erachtens würde diese Rechtswidrigkeit nicht dadurch behoben, daß die Verordnung für ungültig erklärt würde, da dies nur das Wiederaufleben der Zollsätze für alle Eproms, nicht aber den Wegfall allein des Tatbestandsmerkmals der Gehäuseabmessung zur Folge hätte.

7 Aufgrund dieser Erwägungen hat das nationale Gericht dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verstößt die Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da sie die Zollfreiheit der darin beschriebenen elektronisch programmierbaren, UV-löschbaren Lesespeicher (sogenannte Eproms) von einer Gehäuseabmessung von nicht mehr als 14,2 x 33,3 mm abhängig macht?

Bei Bejahung der Frage 1 :

2) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus diesem Verstoß?

8 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Rat und die Kommission darauf hingewiesen, daß Artikel 28 EWG-Vertrag, der die autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft, eine der seltenen Bestimmungen des EWG-Vertrags sei, die dem Rat eine von einem Vorschlag der Kommission unabhängige Entscheidungsbefugnis einräumten. In der Praxis lege die Kommission häufig Verordnungsentwürfe vor, um eine Handlung des Rates herbeizuführen. Die Verordnung Nr. 2841/79 sei jedoch nicht aufgrund eines Kommissionsentwurfs, sondern auf Anregung eines Mitgliedstaats, der Bundesrepublik Deutschland, erlassen worden. Die Verordnung Nr. 1136/80, auf die der Vorlagebeschluß auch abhebt, gehe auf eine Anregung der Französischen Republik zurück.

9 Nach den Angaben von Rat und Kommission werden pro Jahr normalerweise für mehr als tausend Waren Zollaussetzungen gewährt. 1984 habe der Rat die Zollsätze für 922 Waren und Warengruppen ausgesetzt.

10 Nach Auffassung des Rates sind Zollaussetzungen wirtschaftspolitische Entscheidungen des Rates, für die ihm ein weites Ermessen zustehen müsse. Zollaussetzungen seien Ausnahmen vom Gemeinsamen Zolltarif und als solche genau zu umgrenzen. Dabei komme es unvermeidlich gelegentlich zu Abgrenzungsproblemen.

11 Die Kommission ergänzt, jede Zollaussetzung, die nicht einer Position des Gemeinsamen Zolltarifs entspreche, enthalte ein Element der Tarifgestaltung. Nach dem EWG-Vertrag sei es ausschließlich Aufgabe des Rates, die hierfür erforderlichen Warenbeschreibungen vorzunehmen. Dem Richter komme es nicht zu, seine eigene Nomenklatur zu schreiben oder die Gruppen von Waren zu bestimmen, für die eine Änderung oder Aussetzung der Zollsätze in Betracht komme.

12 Nach Artikel 28 EWG-Vertrag kann der Rat die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zeitweilig vollständig oder teilweise aussetzen. Weder ein Vorschlagsrecht der Kommission noch die Anhörung des Europäischen Parlaments oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind vorgesehen. Der Rat hat weder von sich aus noch auf Betreiben der Kommission ein Verfahren für die Prüfung der ihm vorgelegten Anregungen und Entwürfe eingeführt. Unter diesen Umständen ist das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren zu untersuchen.

13 Die Verordnung Nr. 2841/79 hat der Rat, wie sich aus den Akten ergibt, auf Anregung der Bundesrepublik Deutschland erlassen, der ein entsprechender Antrag des Vereins Deutscher Maschinenbau-Anstalten (VDMA) zugegangen war; dieser Antrag war zunächst dem Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie vorgelegt worden, der sich zustimmend geäußert hatte. Der VDMA hatte angegeben, unabhängig von ihrer Speicherkapazität wiesen alle Eproms dieselben äußeren Abmessungen auf; diese Abmessungen, nämlich 14,2 X 33,3 mm, entsprächen den internationalen Normen, insbesondere derjenigen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, die sich mit der internationalen Normung auf diesem Gebiet befasse. Aus den Erläuterungen von Rat und Kommission ergibt sich des weiteren, daß die Anregung der Bundesrepublik Deutschland, bevor der Rat ihr Folge leistete, einer Gruppe von Zollsachverständigen vorgelegt wurde, in der die Kommission vertreten war.

14 Unter diesen Umständen kann die Festsetzung der Gehäuseabmessung in der Verordnung Nr. 2841/79 nicht als willkürlich betrachtet werden.

15 Die Gehäuseabmessung von Eproms, für die eine Zollaussetzung gewährt wird, wurde zwar mit der Verordnung Nr. 1136/80 zum 7. Mai 1980 geändert. Daraus kann aber nicht die Ungültigkeit der in einer früheren Verordnung festgesetzten Höchstmaße abgeleitet werden. Änderungen an Zollverordnungen können unterschiedliche Gründe haben, beispielsweise den technischen Fortschritt, die Handelsentwicklung oder die geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Rat könnte die ihm nach Artikel 28 obliegende Aufgabe nicht erfüllen, wenn jede Änderung der Beschreibung einer Warengruppe, die einer bestimmten Zollregelung unterliegt, die Gültigkeit einer früheren Warenbeschreibung gefährden könnte.

16 Artikel 28 räumt dem Rat zwar ein weites Ermessen ein, doch ist es Sache des Gerichtshofes, zu überprüfen, ob der Rat die Aufgaben, die ihm damit übertragen sind, ohne Ermessensmißbrauch und ohne Diskriminierung wahrgenommen hat. Im vorliegenden Fall erlauben jedoch weder das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens noch der übrige Akteninhalt die Feststellung, daß die Festsetzung der streitigen Gehäuseabmessung bestimmte Unternehmen habe begünstigen oder benachteiligen sollen oder Diskriminierungen geschaffen habe.

17 Folglich ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2841/79 in Frage stellen könnte.

18 Die zweite Frage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt wurde, ist damit gegenstandslos.

Kosten

19 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 20. August 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2841/79 des Rates vom 11. Dezember 1979 in Frage stellen könnte.