Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1985 – C-131/84
Generalanwalt Pieter Verloren Van Themaat · ECLI:EU:C:1985:313
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter Verloren Van Themaat
vom 10. Juli 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
In dieser Rechtssache beantragt die Kommission festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß die Italienische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/129 des Rates vom 27. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1975, L 48, S. 29) uneingeschränkt nachzukommen.
2. Verteidigungsvorbringen der Beklagten und dessen Würdigung
Die Italienische Republik räumt ein, sie habe nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes keinerlei Maßnahmen getroffen. Zu ihrer Verteidigung macht sie erstens geltend, das italienische Recht entspreche schon den Zielen der Richtlinie. Die geforderten Maßnahmen stellten eine bloße Formalität dar. Ebenso hat die Italienische Republik schon in der Rechtssache 91/81 argumentiert. Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen ausdrücklich verworfen. Ich werde deshalb darauf nicht näher eingehen.
Weiter führt die Italienische Republik aus, es sei wegen des sozioökonomischen Klimas in Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt politisch nicht opportun, dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Auch auf dieses Vorbringen muß ich nur kurz eingehen. Gemäß der Richtlinie hätten die Vorschriften spätestens am 19. Februar 1977 erlassen werden müssen; auch wenn man den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Auswahl des geeignetsten Zeitpunkts für die Durchführung der Richtlinie einräumt, heißt das nicht, daß eine Untätigkeit von sieben Jahren zulässig ist.
In der mündlichen Verhandlung ist kein wirklich neues Argument vorgebracht worden, abgesehen von der — natürlich willkommenen — Ankündigung, ein Gesetzesentwurf zur Abstellung dieser Vertragsverletzung werde vermutlich in nächster Zukunft eingebracht.
Meiner Auffassung nach besteht trotz einer solchen Ankündigung weiterhin ein Interesse der Kommission an der Feststellung, daß die Italienische Republik dem genannten Urteil des Gerichtshofes nicht rechtzeitig in der gebotenen Weise nachgekommen ist.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 91/81 festgestellt, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie nicht uneingeschränkt nachgekommen sei. Inzwischen sind drei Jahre vergangen, in denen keinerlei Maßnahmen getroffen worden sind, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, wenn man von der gerade erfolgten Ankündigung absieht. Artikel 171 EWG-Vertrag bestimmt nichts über die Frist, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist. Darauf hat die Kommission soeben hingewiesen.
Meine Ansicht hierzu ist, daß mit dem Vollzug eines Urteils unverzüglich zu beginnen und daß er so rasch wie technisch möglich abzuschließen ist. Jedenfalls trifft dies dann zu, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Unterlassung des Vollzugs eines Urteils geht, das die Nichtdurchführung einer Richtlinie innerhalb der in ihr festgesetzten Frist feststellt. Schließlich muß das Gemeinschaftsrecht ohne weiteres gleichzeitig und mit gleicher Geltung im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Anwendung finden (Rechtssache 48/71, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1972, 529). Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung noch weitere Urteile angeführt, die, sogar noch detaillierter, in die gleiche Richtung gehen, so insbesondere das Urteil in der Rechtssache 39/72 (Slg. 1973, 101, 114 f.).
Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Vorschriften, Praktiken oder Gegebenheiten des innerstaatlichen Rechts berufen, um die Nichtbeachtung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Dies gilt meiner Auffassung nach um so mehr für Gründe der politischen Opportunität, wie sie im vorliegenden Fall von der italienischen Regierung geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt natürlich auch, wenn rechtskräftigen Urteilen des Gerichtshofes nicht nachgekommen wird.
3. Ergebnis
Wird Urteilen des Gerichtshofes nicht nachgekommen, so ist dies eine ernste Sache. Der Gerichtshof mußte bis jetzt erst zweimal in solchen Fällen entscheiden (Rechtssache 48/71, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1972, 529, und Beschluß in den verbundenen Rechtssachen 24 und 97/80 R, Kommission/Französische Republik, Slg. 1980, 1319). Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß in den verbundenen Rechtssachen 24 und 97/80 R ausgeführt hat, obliegt es der Kommission, nach Artikel 169 EWG-Vertrag eine Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall kann der Gerichtshof nur eine Verletzung des Artikels 171 EWG-Vertrag feststellen.
Abschließend beantrage ich, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist.
Außerdem beantrage ich, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.