Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.1985 – C-131/84
ECLI:EU:C:1985:447
In der Rechtssache 131/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch avvocato dello Stato Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten K. Bahlmann und R. Joliet, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 2133) nicht nachgekommen ist.
2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden :
Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/129 des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, 1975, S. 29) uneingeschränkt nachzukommen.
3 Die Kommission ist der Auffassung, die Italienische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben und damit gegen Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen. Nach einem Schriftwechsel mit der italienischen Regierung gab sie deshalb am 28. Februar 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. Als diese Stellungnahme zu keinem Ergebnis führte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
4 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie nicht die zum Vollzug des oben zitierten Urteils des Gerichtshofes erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Zwar enthalte Artikel 171 keine zwingende Frist, innerhalb deren der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen habe, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofes ergäben, er sei jedoch dahin gehend zu verstehen, daß diese Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen seien. In dem Beschluß vom 28. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 24 und 97/80 R (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 1319) habe der Gerichtshof ausgeführt, der betreffende Mitgliedstaat sei allein aufgrund des die Pflichtverletzung feststellenden Urteils gehalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu ergreifen, ohne dem ein wie auch immer geartetes Hindernis entgegenstellen zu können.
5 Die Italienische Republik macht geltend, die uneingeschränkte Durchführung der Richtlinie 75/129 sei bis jetzt aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen. Bei der gegenwärtigen sozioökonomischen Situation Italiens müsse die Gesetzgebung in erster Linie auf die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes gerichtet sein; es wäre in der bedrängten Situation, in der man zum Schutz der Beschäftigung tätig werden wolle, nicht opportun, eine Regelung über Massenentlassungen zu erlassen.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Gemäß der Richtlinie 75/129 hätten die Vorschriften bis zum 19. Februar 1977 erlassen werden müssen. In dem genannten Urteil vom 8. Juni 1982 hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage verstoßen hat, indem sie der Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht uneingeschränkt nachgekommen ist.
7 Artikel 171 EWG-Vertrag legt keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist. Jedoch steht fest, daß mit dem Vollzug eines Urteils unverzüglich zu beginnen und daß er möglichst rasch abzuschließen ist. Im vorliegenden Fall sind diese Fristen weit überschritten.
8 Es ist somit festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1982, 2133) nicht nachgekommen ist.
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei dazu zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.