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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1985 – C-145/83

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:323

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 11. Juli 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Am 13. Februar 1979 haben Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 85/76, Hoff-mann-La Roche/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Slg. 1979, 461), erstmals entschieden: Indem er die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt verbietet, ... zielt Artikel 86 daher sowohl auf Praktiken, durch die die Verbraucher unmittelbar geschädigt werden können, als auch auf Verhaltensweisen, die sie mittelbar dadurch benachteiligen, daß sie einen Zustand wirksamen Wettbewerbs im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f des Vertrages beeinträchtigen. Sie haben somit für Recht erkannt, daß das Verhalten des schweizerischen multinationalen Unternehmens beim Handel mit Vitaminen für pharmazeutische und Futterzwecke den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten so sehr beeinträchtigt hat, daß es abgestellt und mit einer Geldbuße belegt werden mußte.

Obwohl ich nicht über genaue Daten verfüge, bin ich davon überzeugt, daß dieses Urteil wesentlich dazu beigetragen hat, den europäischen Markt für Vitamine — ein Erzeugnis von grundlegender physiologischer und wirtschaftlicher Bedeutung für die heutigen Menschen — von dem monopolistischen Druck zu befreien, unter dem er seit Jahren litt, und es ihm zu ermöglichen, wieder die kräftigende Luft der Freiheit zu atmen.

Zu Recht hatte also Anfang 1973 jemand bei der Kommission angeregt, in den verborgenen und beinahe unzugänglichen Winkeln eines Handelsimperiums nachzuforschen, das zu einem guten Teil auf rechtswidrige Regeln und Abmachungen gegründet war. In einem persönlichen und vertraulichen Schreiben vom 25. Februar 1973 an das damals für den Bereich'Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied Borschette bat dieser Jemand das Gemeinschaftsorgan ausdrücklich, gegen die Firma Hoff-mann-La Roche (im folgenden: Roche) wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EWG-Vertrag tätig zu werden. Die Rolle und die Betätigung des Unternehmens auf dem Weltmarkt für Vitamine wurden genau beschrieben; ausführlich dargelegt war auch, welche wettbewerbshemmenden Maßnahmen es anwandte und verfügte.

Das Schreiben endete wie folgt: Ich bitte Sie, meinen Namen nicht in diese Angelegenheit hineinzuziehen, stehe jedoch weiterhin für zusätzliche Informationen und schriftliche Beweise zu jedem der von mir in diesem Schreiben angeführten Punkte ganz zu Ihrer Verfügung. Im übrigen bin ich jederzeit bereit, mit Ihren Mitarbeitern oder mit Ihnen persönlich sämtliche Punkte zu erörtern und erforderlichenfalls zu diesem Zweck nach Belgien oder nach Rom zu fliegen. Zudem wäre ich nach meinem Ausscheiden bei der Firma Roche etwa im Juli 1973 sogar bereit, vor jedem Gericht zu erscheinen, um die Richtigkeit meiner Behauptungen zu beeiden. Ich hoffe, daß Sie mir bald mitteilen, wie ich Ihnen noch behilflich sein kann ...

Der Verfasser dieses Schreibens stand also im Dienst des schweizerischen Unternehmens. Heute ist sein Name wohlbekannt: Stanley George Adams, maltesischer Staatsbürger und leitender Angestellter in der Abteilung Internationale Angelegenheiten der Firma Hoffmann-La Roche in Basel.

In Wahrheit war es längst kein Geheimnis mehr, daß der Kläger der Informant der Kommission in der Vitaminaffäre war; mit Sicherheit war es dies nicht mehr seit dem 31. Dezember 1974, als er an der italienischschweizerischen Grenze von den schweizerischen Behörden verhaftet wurde, weil gegen ihn aufgrund einer Anzeige der Firma Hoffmann-La Roche der Verdacht des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Artikel 273 und 162 des schweizerischen Strafgesetzbuches) bestand. Für den früheren Angestellten des multinationalen Unternehmens begann damals ein langer Leidensweg. Der Kläger, der am 21. März 1975 gegen Stellung einer Kaution von 25000 FS vorläufig auf freien Fuß gesetzt worden war, wurde am 1. Juli 1976 nach einem Verfahren, bei dem verschiedene Sitzungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfanden, vom Strafgericht Basel-Stadt in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung verurteilt und für die Dauer von fünf Jahren mit einem Aufenthaltsverbot für das schweizerische Hoheitsgebiet belegt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Appelationsgericht und Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne ein; das Urteil der ersten Instanz wurde jedoch bestätigt und später rechtskräftig.

Ich weiß wohl, daß sich die Geschichte, deren Hauptfigur der Kläger war, nicht in diesen wenigen Anmerkungen erschöpft. Hier erscheint es mir allerdings nicht erforderlich, all die — allemal bitteren und mitunter tragischen — Ereignisse wiederzugeben, die seiner ersten schriftlichen Kontaktaufnahme mit den Dienststellen der Kommission folgten. Mit der Klageschrift in der Rechtssache 145/83, die am 18. Juli 1983 eingegangen ¡st, hat er sich mit dem Begehren an den Gerichtshof gewandt, die Verantwortlichkeit der Kommission für bestimmte Maßnahmen und Unterlassungen, die zur Aufdeckung seiner Identität geführt haben, festzustellen und das beklagte Organ zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen. Der Kläger rügt ferner, die Kommission habe ihre ihm gegenüber freiwillig übernommene Verpflichtung verletzt, seine Rechtsbeistände über die Möglichkeit aufzuklären, gegen die Schweiz wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 6 und 10) vorzugehen. Ich will deshalb nur diejenigen Tatsachen wiedergeben, aus denen der Kläger die Haftung der Kommission herleitet, und dies auch nur, um festzustellen, ob und inwieweit das Verhalten der Kommission rechtswidrig und für den Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, ursächlich ist.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß am 31. Januar und am 1. Februar 1985 vor der Zweiten Kammer des Gerichtshofes eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bei der außer dem Kläger der Zeuge Portmann, seinerzeit Verteidiger des Klägers in dem Strafverfahren in Basel, und einige mit der Untersuchung im Verfahren gegen die Firma Roche betraute Beamte der Kommission vernommen worden sind. Bei dieser Gelegenheit haben beide Parteien beantragt, zunächst über die Haftung der Kommission und eine mögliche Verjährung des Klageanspruchs zu entscheiden und die Entscheidung über Höhe und Abwicklung des Schadensersatzes gegebenenfalls später zu treffen. Bei der Darstellung des Sachverhalts werde ich daher auch die Ihnen durch diesen Antrag gezogenen Grenzen berücksichtigen.

Eine letzte Klarstellung: Am 29. Februar 1984 hat der Kläger eine zweite Klage erhoben (Rechtssache 53/84), mit der er die außervertragliche Haftung der Kommission dafür geltend macht, daß sie es unterlassen habe, den in dem Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Schweiz vorgesehenen Gemischten Ausschuß mit den gegen ihn gerichteten Maßnahmen der schweizerischen Behörden zu befassen. Da mit dieser Klage der Ersatz derselben Schäden geltend gemacht wird wie in der Rechtssache 145/83, werde ich an dieser Stelle, genauer gesagt, im letzten Absatz dieser Schlußanträge dazu Stellung nehmen.

2 Auf das Schreiben vom 25. Februar 1973 hin lud der Leiter der Generaldirektion Wettbewerb (im folgenden GD IV) der Kommission, Schlieder, den Kläger ein, sich mit einigen seiner Beamten zu treffen, um die aufgeworfenen Fragen zu erörtern. Im Laufe dieser Sitzung, die am 9. April 1973 in Brüssel stattfand, kam es zwischen den Teilnehmern zu einer offenen Zusammenarbeit. Der Kläger händigte einige Unterlagen der Firma Roche aus, die die Beamten für verhältnismäßig interessant hielten. Er versicherte jedoch, weitere, beweiskräftigere Unterlagen liefern zu können, und tat dies auch nach seiner Rückkehr nach Basel am nächsten Tag (10. April 1973). Unter den zahlreichen Schriftstükken, die er übersandte, befanden sich 14 als Management-Information bezeichnete verwaltungsinterne Rundschreiben. Dieser Sendung folgten zwei weitere am 15. April und am 21. Juli 1973 mit zahlreichen Unterlagen über die Geschäftstätigkeit der Firma Roche, darunter die Fotokopie eines Schreibens des Präsidenten Adolf Jann an die Leiter aller Tochtergesellschaften. Mit Schreiben vom 21. Juli teilte der Kläger ferner mit, er werde die Firma Roche Ende Oktober 1973 verlassen.

Von da an will die Kommission keinerlei Nachricht mehr vom Kläger erhalten und somit dessen Spur vollkommen verloren haben. Der Kläger behauptet hingegen, er habe bereits in seinem ersten Schreiben vom 25. Februar 1973 ausgeführt, er beabsichtige das Unternehmen zu verlassen und eine eigene industrielle Fleischerzeugung in Italien in der Nähe von Rom aufzubauen. Im übrigen hat er bei seiner Vernehmung durch den Gerichtshof bekundet, anläßlich seines Besuchs in Brüssel am 9. April 1973 habe er den Beamten der GD IV, insbesondere Herrn Carisi, von seiner Absicht Mitteilung gemacht, daß er sich mit seiner Familie in Latina, einer kleinen Stadt unweit von Rom niederlassen wolle, wo er die Gründung einer industriemäßigen Schweinezucht beabsichtige. Nach Ansicht des Klägers waren der Kommission also seine Pläne und der Ort bekannt, an dem er sie habe verwirklichen wollen. Schließlich hat er bekundet, er habe Anfang November 1973 — und somit einige Tage nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche — mit Carisi eine telefonische Unterredung geführt, in deren Verlauf er dem Beamten die Telefonnummer des Hauses seiner Schwiegereltern in Italien mitgeteilt habe, wo er vor seiner Übersiedlung nach Latina einige Monate Ferien habe verbringen wollen. Diese Angaben haben die Beamten, die im Rahmen der Beweisaufnahme, an der Herr Carisi nicht teilnehmen konnte, vernommen worden sind, nicht bestätigt (nähere Ausführungen hierzu siehe unter Nr. 7 am Ende).

Als das letzte Schreiben des Klägers in Brüssel eintraf, hatte die Kommission bereits mit der Prüfung der von ihm übermittelten Unterlagen begonnen in der ziemlich konkreten Absicht, ein Ermittlungsverfahren gegen die Firma Roche einzuleiten. Bereits seit einiger Zeit nämlich — genauer gesagt, seitdem der Kläger die ersten Beweise für seine Anschuldigungen geliefert hatte — war den Beamten der GD IV klar geworden, daß sie es mit einer heiklen und sehr schwierigen Angelegenheit zu tun hatten. Es wurde dann beschlossen, mit großer Sorgfalt vorzugehen; insbesondere wurde, wie der Abteilungsleiter ausgeführt hat, entschieden, daß die Ermittlungen bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche nicht beginnen sollten, bevor der Kläger das Schweizer Unternehmen endgültig verlassen habe.

Nach dem Ausscheiden des Klägers konnte man hingegen freizügiger handeln. Die mit den Nachforschungen beauftragten Beamten waren nämlich davon überzeugt, daß nach Auflösung der Beziehungen zwischen der Firma Roche und ihrem Angestellten der Schutz von dessen Identität nicht mehr so nötig sei, vor allem angesichts von dessen erklärter Bereitschaft, seine Anschuldigungen vor jedem Gericht zu bestätigen. Mit anderen Worten, sie waren überzeugt, daß die Kommission auf das Zeugnis des Klägers als früheren Leiters einer Verkaufsabteilung der Firma Roche zählen könne, wenn es zur Abstellung des Verhaltens dieses Unternehmens erforderlich werden würde, die Begründetheit der dem Unternehmen gegenüber erhobenen Vorwürfe vor einem Gericht zu beweisen.

Aufgrund dieser Erwägungen wartete die Kommission bis zum 22. Oktober 1974, also nach dem Ausscheiden des Klägers praktisch ein Jahr lang, ab, bevor sie ihre Ermittlungen einleitete (zuvor war lediglich — mit ziemlich geringem Erfolg — eine sogenannte peripherische Untersuchung bei den Stammkunden der Firma Roche durchgeführt worden). An diesem Herbsttag begaben sich also drei Beamte der GD IV zu der Tochtergesellschaft der Firma Roche in Paris. Ihr Ziel war es, von deren Leiter offiziell die Unterlagen zu erhalten, die die Kommission bereits seit einiger Zeit ohne Wissen des Unternehmens besaß und aufgrund deren sie die Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EWG-Vertrag hätte erlassen können. Alle Versuche blieben jedoch vergeblich. Dem Direktor wurden sogar die bedeutsamsten Passagen der Management-Informations vorgelesen; dies war jedoch zwecklos, da er behauptete, sie nicht zu kennen. Es blieb den Beamten nichts anderes übrig, als ihm die Unterlagen zu zeigen, um von ihm die Erklärung über deren Echtheit zu erhalten. Aber für eine Entscheidung dieser Art gab es keinen Präzedenzfall, und sie war zu riskant, als daß man sie sofort hätte treffen können.

Nachdem wir mit leeren Händen — so hat der Zeuge Rihoux, Beamter der GD IV, bekundet — zurückgekehrt waren, fragten wir uns, ob wir die Ermittlungen trotz der erdrückenden Beweise einstellen sollten oder ob wir bis zum äußersten gehen sollten. Es wurde beschlossen, zunächst die auf dem Spiel stehenden Interessen unter Abwägung der Gründe, die für bzw. gegen deren Verfolgung sprachen, zu beurteilen. Auf der einen Seite stand das allgemeine Wohl der Gemeinschaft, die der Kommission die Aufgabe übertragen hat, die Anwendung des EWG-Vertrags und insbesondere der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze zu überwachen; auf der anderen Seite zeichnete sich ein — allerdings für das Organ nicht in höherem Maße verpflichtendes — Interesse des Informanten an der Geheimhaltung seiner Identität ab. Gegen die Preisgabe der Unterlagen sprachen die Art und Weise, auf die sie in das Berlaymont-Gebäude gelangt waren und die auf ihnen sichtbaren Kennzeichnungen. Allerdings habe der Kläger — so der Zeuge Rihoux weiter — nicht die geringste Anweisung gegeben, wie die Kommission mit seinen Informationen zu verfahren habe, und er habe auch nicht verlangt, über deren Verwendung auf dem laufenden gehalten zu werden. Wie ich bereits gesagt habe, waren die Beamten schließlich überzeugt, daß der Kläger, wenn er erst einmal Basel verlassen habe, keinen besonderen Grund hatte, seine Identität zu verbergen (siehe die Aussage des ebenfalls mit der Untersuchung befaßten Zeugen Pappalardo). Aufgrund all dieser Erwägungen trugen die Prüfer der GD IV bei der Entscheidung, die Unterlagen herauszugeben, dafür Sorge, die Unterlagen auszuwählen, die als Beweisstücke im Bußgeldverfahren dienen konnten, zugleich aber einen möglichst anonymen oder neutralen Eindruck machten, wie die in Fotokopien an die verschiedenen Tochtergesellschaften verteilten Rundschreiben. Ferner wurden aus den Texten alle Angaben entfernt, die es ermöglicht hätten, auf eine bestimmte Quelle zu schließen.

Nachdem diese Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden waren und die Vorgehensweise festgelegt worden war, erschienen die Beamten der Gemeinschaft am 29. Oktober 1974 gleichzeitig bei den Leitern der Tochtergesellschaften der Firma Roche in Paris und Brüssel, immer noch in der Hoffnung, diese Direktoren überreden zu können, die beanstandeten Schriftstücke aus ihren Archiven zu holen. Da sich beide jedoch weiterhin ausweichend oder sogar hinhaltend verhielten, entschlossen sich die Bediensteten der GD IV, die vierzehn internen Verwaltungsrundschreiben und das Schreiben des Präsidenten Jann hervorzuholen. Angesichts dieser Beweise bestätigten die Firmenvertreter, denen es erlaubt wurde, die Unterlagen zu fotokopieren, schließlich die Existenz und die Echtheit dieser Unterlagen.

Einige Wochen später, am 18. Dezember 1974, erstattete der Rechtsanwalt Alder namens und im Auftrag der Firma Roche bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft Anzeige wegen Verstoßes gegen die Artikel 273 und 162 des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Die Anzeige wurde formal gegen Unbekannt erstattet. Rechtsanwalt Alder schilderte zunächst die Besuche der Beamten bei den Tochtergesellschaften in Paris und Brüssel und den Inhalt der von den dortigen Direktoren fotokopierten Unterlagen und führte sodann aus: Es ist der Firma Hoffmann-La Roche & Co. AG nicht bekannt, auf welche Weise die EG-Kommission in den Besitz der erwähnten vertraulichen Dokumente gelangt ist. Aufgrund des Gesprächs, das der Unterzeichnete mit den Herren Carisi, Pappalardo und Rihoux am 8. November 1974 in Brüssel führte, besteht der Eindruck, daß die EG-Beamten die betreffenden Dokumente ohne eigenes Zutun erhalten haben und daß ihnen der Lieferant der Dokumente bekannt ist. Der Zeitpunkt, zu welchem sie die Dokumente erhalten haben, ließ sich jedoch nicht ermitteln.

In seiner Strafanzeige erklärte das Unternehmen also, es sei anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und trotz der von ihm innerhalb der betreffenden Gruppe durchgeführten Ermittlungen nicht in der Lage, die Identität des Informanten festzustellen. Der Rechtsanwalt des Unternehmens brachte den Ermittlungsbehörden jedoch eine Gewißheit und einen Verdacht zur Kenntnis: Die Gewißheit bezog sich auf die Herkunft der Unterlagen, von denen die Kommission Kopien erhalten hatte; alle waren mit Sicherheit in den Büros des Hauptsitzes in Basel verfaßt worden. Der Verdacht betraf den Namen des mutmaßlichen Schuldigen: Stanley Adams. In der Strafanzeige rechtfertigte Rechtsanwalt Alder diese Vermutung mit der Erklärung, das Verhalten des Klägers habe seit einigen Jahren seinen Vorgesetzten Anlaß zu kritischer Beurteilung gegeben, so daß ihm die Unternehmensleitung im Sommer 1973 die Kündigung nahegelegt habe. Der Umstand, daß der Kläger nicht im besten Einvernehmen aus der Firma Roche ausgeschieden sei, und bestimmte Schlußfolgerungen, die sich aus dem Vergleich der Originalunterlagen mit den im Besitz der Kommission befindlichen Kopien ergäben, ließen den Verdacht gegenüber Herrn Adams, der Täter des inkriminierten Tatbestandes zu sein, als begründet erscheinen.

Am 31. Dezember 1974 wurde der Kläger verhaftet. Nachdem er am 21. März 1975 vorläufig auf freien Fuß gesetzt worden war, nahm er den Kontakt mit der Kommission, der eineinhalb Jahre lang unterbrochen war, wieder auf und traf Anfang April in Brüssel die Beamten, die die Ermittlungen gegen die Firma Roche geführt hatten. Den Beteiligten zufolge verlief die Unterredung in freundschaftlicher Atmosphäre. Die Beamten brachten ihre Solidarität zum Ausdruck und versprachen dem Kläger, die Kommission werde alle Verfahrenskosten einschließlich der Kaution bezahlen, die gestellt worden sei, damit er das Gefängnis habe verlassen können. Nach den Bekundungen des Klägers verpflichteten sie sich außerdem, seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt Portmann juristische Ratschläge für die Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. Die Beklagte bestätigt, sie habe für die Bezahlung der Auslagen des Klägers gesorgt und sei ihm in verschiedener Weise behilflich gewesen, und zwar auch nach Beendigung seiner Schwierigkeiten mit den Gerichten, sie behauptet jedoch, sie habe keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit seinen Verteidigern übernommen.

Im Laufe der Zusammenkunft wurde außerdem über die neuesten Ereignisse gesprochen. Die Beamten wollten vom Kläger Einzelheiten der Umstände wissen, unter denen seine Verhaftung stattgefunden habe, und erzählten ihrerseits, was sich nach seinem letzten Besuch in Brüssel ereignet habe; insbesondere sprachen sie über die Ermittlungen, die sie bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche durchgeführt hatten. Zu diesem Punkt hat der Zeuge Pappalardo ausgeführt, er habe dem Kläger berichtet, bei dieser Gelegenheit hätten die Direktoren in Paris und Brüssel Kopien einiger der von ¡hm gelieferten Unterlagen erhalten. Er habe geäußert, dies sei eine mögliche Erklärung für das, was den Beamten noch immer unerklärlich sei, nämlich die Identifizierung und Verhaftung des Klägers. Der Kläger habe nicht den Eindruck erweckt, als sei er von diesen Enthüllungen betroffen gewesen, und habe keinerlei Kritik an der Vorgehensweise der Kommission zum Ausdruck gebracht.

Zu diesem Teil der Unterredung ist die Erinnerung des Klägers widersprüchlich; er behauptet nämlich, er habe die anwesenden Beamten niemals gefragt, wie ihrer Ansicht nach die schweizerischen Behörden in den Besitz der betreffenden Unterlagen gekommen seien. In diesem Zusammenhang sollte man jedoch daran erinnern, daß — wie sich aus dem Protokoll der Vernehmung des Klägers während seiner Haft ergibt — die schweizerischen Ermittlungsbeamten ihm einige Unterlagen gezeigt und erklärt haben, diese seien den Direktoren der belgischen und französischen Tochtergesellschaften von Beamten der Kommission ausgehändigt worden. Der Kläger bestreitet dies nicht, behauptet aber, er habe dem keine Bedeutung beigemessen, da er geglaubt habe, es handele sich um einen Trick der schweizerischen Polizei, um ihm ein Geständnis zu entlocken. Aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt sich allerdings auch, daß der Kläger praktisch zuzugeben hat, der Kommission die Management-Informations ausgehändigt zu haben; dies liege — so hat er eingeräumt — durchaus im Rahmen des Möglichen.

Am 9. Juni 1976 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der förmlich festgestellt wurde, daß die Firma Roche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Vitamine in der Gemeinschaft mißbraucht habe. Dies war das Ende der ersten Runde der Angelegenheit, die zweieinhalb Jahre später zu dem Urteil geführt hat, das ich zu Beginn meiner Ausführungen erwähnt habe.

3 Eine Reihe von Gegebenheiten nach dem ersten Besuch des Klägers im Berlay-mont-Gebäude und von geringerer Bedeutung für Ihre Entscheidung werde ich hier wiedergeben, ohne dabei eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten. In der Klageschrift und in der Erwiderung führt der Kläger beispielsweise verschiedene telefonische Unterredungen und spätere Zusammenkünfte mit Beamten der Gemeinschaften an; die Telefongespräche hätten vor und nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche stattgefunden, die Zusammenkünfte nach seiner Entlassung aus den schweizerischen Gefängnissen. Er erwähnt außerdem einige Vorkommnisse bei seiner Verhaftung sowie während der Vernehmung und im Laufe der Haft. Beschrieben werden ferner die Rolle, die die Kommission damals spielte, und die Maßnahmen, die sie zu seinen Gunsten ergriff. Die Schilderung des Klägers enthält zum Schluß einen Abschnitt, der dem italienischen Kapitel seiner Geschichte gewidmet ist: Dieses — so möchte ich sagen — war nicht viel glücklicher als das schweizerische Kapitel, da die ehrgeizigen Vorhaben des Klägers — hauptsächlich aus Geldmangel — praktisch im Entstehen scheiterten und er gezwungen war, nach Großbritannien zu flüchten, um den zivil- und strafrechtlichen Folgen des Zusammenbruchs seines Unternehmens zu entgehen.

Die Kommission bestreitet die Richtigkeit bestimmter Schlußfolgerungen des Klägers und korrigiert dessen Darstellung einiger Vorkommnisse. Nach ihrer Ansicht ist insbesondere die Behauptung des Klägers nicht richtig, Herr Schlieder habe während eines Telefongesprächs, das er in den ersten Tagen des Jahres 1975 mit Rechtsanwalt Alder geführt habe, ausdrücklich bestätigt, es sei Stanley Adams gewesen, der die Kommission informiert habe. Ich muß leider sagen, daß wir über dieses Geschehnis — das sich ereignete, nachdem der Kläger bereits bei der schweizerischen Polizei gestanden hatte, daß er der Kommission Informationen geliefert habe — und insbesondere über den Inhalt des Gesprächs zwischen Alder und Schlieder keine genauen Angaben besitzen; der Gerichtshof kann natürlich auch nicht an die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gebunden sein. Dieses Vorkommnis ist alles in allem zu wenig aufgeklärt, um zu der von Ihnen zu treffenden, ohnehin schwierigen Entscheidung über die Frage der Haftung beizutragen.

Einen ganz anderen Beitrag — insoweit sogar vergleichbar dem unter Nummer 2 dargestellen Sachverhalt — leistet zu Ihrer Aufgabe hingegen das Treffen zwischen Rechtsanwalt Alder und den Beamten der GD IV vom 8. November 1974, also wenige Tage nach dem Besuch bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche. Mit dieser Besprechung — in deren Verlauf Rechtsanwalt Alder Drohungen aussprach, die seine Gesprächspartner für erpresserisch, aber im wesentlichen grundlos hielten — werde ich mich eingehend unter Nr. 7 befassen. An dieser Stelle möchte ich nur ausführen, daß diese im vorliegenden Verfahren erstmals von der Kommission in der Klagebeantwortung erwähnt wurde. In der Klageschrift findet sich keinerlei Spur davon, der Kläger macht sie hingegen in der Erwiderung als Umstand geltend, der den ihm entstandenen Schaden später noch vergrößert habe.

4 Mit der Klage in der Rechtssache 145/83 beantragt der Kläger, festzustellen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften a) dadurch gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen und seine Inhaftierung und Verurteilung durch die schweizerische Justiz verursacht habe, daß sie mehrmals seine Identität als Informant in der von ihr geführten Untersuchung gegen die Firma Roche preisgegeben habe, und b) ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, seine Verteidiger über die Möglichkeit, die Europäische Kommission für Menschenrechte anzurufen, aufzuklären.

Aufgrund dieser Handlungen und Unterlassungen beantragt er, die Kommission zum Ersatz der ihm entstandenen Schäden und zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen. Die beklagte Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen; in bezug auf Punkt a) erhebt sie gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG die Einrede der Verjährung der ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche.

5 Zur Rüge der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht führt der Kläger aus, die von ihm zur Kommission angeknüpften Beziehungen hätten von Anfang an vertraulichen Charakter besessen. Zum Beweis hierfür bezieht er sich auf den Wortlaut seines ersten Schreibens und den Inhalt der Gespräche mit Beamten der GD IV während der Zusammenkunft vom 9. April 1973. Schon aus diesen Gründen sei die Kommission verpflichtet gewesen, seinen Namen nicht bekanntzugeben. Für diese Verpflichtung gebe es aber auch zwei Rechtsgrundlagen: einmal Artikel 214 EWG-Vertrag und Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, zum anderen die einschlägigen Grundsätze der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.

Letzteres ist mit Sicherheit nicht richtig. Die Verbote im Vertrag und der Verordnung wurden nämlich zugunsten des überprüften Unternehmens und nicht zugunsten des Informanten erlassen. Ferner führt eine Prüfung der einzelstaatlichen Rechtsordnungen eindeutig zu dem Ergebnis, daß sich ihnen keine gemeinsame Regelung dieser Materie entnehmen läßt; mehr noch, die vorhandenen nationalen Vorschriften in bezug auf die Haftung der Verwaltung bieten dem Informanten wenig Schutz, besonders wenn mit dem Verwaltungshandeln im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt werden. Natürlich ist die Lage anders, wenn die Verwaltung gegenüber dem Informanten die Verpflichtung übernimmt, seine Anonymität zu wahren und von seinen Informationen nur in entsprechender Weise Gebrauch zu machen. Über all dies ist der Kläger sich im klaren; wie wir gesehen haben, versucht er die Verschwiegenheitspflicht der Kommission auch vor allem mit der Übernahme einer solchen Verpflichtung zu begründen.

Das sind jedoch nur Wortgefechte. In Wahrheit streiten die Parteien über etwas anderes. Läßt sich für eine derartige — wie auch immer begründete — Verpflichtung ein bestimmter Zeitpunkt festlegen, läßt sie sich zeitlich begrenzen? Der Kläger verneint dies. Seiner Ansicht nach ist die Verpflichtung zeitlich unbegrenzt. In diesem Sinne ist auch sein Schreiben an Herrn Borschette zu verstehen; auch die Kommission selbt sieht das so, wie verschiedene Aspekte ihres Verhaltens im Laufe der gesamten Angelegenheit beweisen.

Die Beklagte macht gleichwohl geltend, nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis beendet habe, sei sie nicht mehr an Geheimhaltungspflichten gebunden gewesen. Der Kläger selbst habe ihre Verpflichtung in dieser Weise eingeschränkt, als er in seinem ersten Schreiben ausgeführt habe, sobald er seine Tätigkeit bei der Firma Roche beendet habe, sei er bereit, als Zeuge vor jedem Gericht aufzutreten. Wie könne man unter Eid aussagen — so fragt nämlich die Kommission —, wenn man nicht zuvor seine Personalien angegeben habe? Ferner habe der Kläger, als er Basel verlassen habe, sich auch nicht darum gekümmert, der GD IV seine neue Anschrift zu hinterlassen; auf diese Weise habe er eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der weiteren Entwicklung der Ermittlungen und der Möglichkeit, daß sein Name damit in Verbindung gebracht werde, an den Tag gelegt.

Wie ich unter Nr. 2 ausgeführt habe, bestreitet der Kläger diese Behauptung und erklärt, er habe Herrn Carisi seine damalige Adresse in Italien mitgeteilt. Aber sein Hauptargument ist anderer Art. Die Kommission, so sagt er, habe ihn mißverstanden. Als er geschrieben hatte, er sei bereit, vor... Gericht zu erscheinen, habe er nicht beabsichtigt, die Kommission von ihrer Verpflichtung zu entbinden und auf die Anonymität zu verzichten, auf der er beharrt habe. Er habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, daß er bereit sei, sich zu offenbaren — aber aufgrund seiner eigenen Entscheidung und aus eigenem Antrieb —, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sein würden und der Gerichtshof mit der Angelegenheit befaßt sein würde. Mit anderen Worten, er allein habe die Art und Weise und den Zeitpunkt seines öffentlichen Auftretens bestimmen können.

Die beiden Standpunkte stehen sich also diametral gegenüber. Mir erscheint letzterer überzeugender, obwohl er vielleicht in zu harte Worte gefaßt ist. Auch dieser scheint mir allerdings nicht sehr weit zu führen, wenn es stimmt, daß die Beklagte bis zum 31. Dezember 1974 — also bis zum Beginn der Ereignisse, die zu dem Schaden geführt haben, dessen Ersatz der Kläger begehrt — den Namen ihres Informanten nicht offen enthüllt hat. Ich schlage deshalb vor, das Problem des Zeitpunkts auszuklammern und die Untersuchung auf andere Aspekte der von der Kommission übernommenen Verpflichtung zu konzentrieren. Das setzt jedoch eine bessere Kenntnis des Umfangs dieser Verpflichtung voraus; hierzu ist vor allen Dingen das Schriftstück — das Schreiben an Herrn Borschette — zu untersuchen, das diese Verpflichtungen entstehen ließ.

Zu Beginn des Briefes drückt der Kläger, wie wir wissen, seine Hoffnung aus, daß die Kommission gegen die Firma Roche vorgehen werde, und beschreibt dann eingehend die wettbewerbswidrigen Praktiken des Unternehmens. Gegen Ende heißt es, daß Roche im Zusammenwirken mit den anderen Herstellern von nicht abgepackten Vitaminen den freien Wettbewerb beseitigt ... und, wo das nicht möglich war, völlig verzerrt habe. All dies hält der Kläger für klar und damit für ausreichend, den Erfolg des Vorgehens zu garantieren, das er seinem Gesprächspartner vorschlägt. Der Brief schließt mit den Worten: Ich bitte Sie, meinen Namen nicht in diese Angelegenheit hineinzuziehen, stehe Ihnen jedoch weiterhin für zusätzliche Informationen und schriftliche Beweise zu jedem der von mir in diesem Schreiben angeführten Punkte ... zur Verfügung. Im übrigen bin ich jederzeit bereit, [mit den Prüfern der GD IV zusammenzutreffen] ... Zudem wäre ich nach meinem Ausscheiden bei der Firma Roche ... sogar bereit... Anders ausgedrückt, der Kläger war überzeugt, Tatsachen angeführt zu haben, die allein schon ein Vorgehen gegen die Firma Roche gerechtfertigt hätten; allerdings — hierin liegt der Sinn des Wortes sogar — konnte er diese auf dreierlei Art und Weise untermauern: a) durch Lieferung weiterer Informationen und/oder Unterlagen; b) im Gespräch mit den Beamten der Gemeinschaft; c) durch Zeugenaussage unter Vereidigung auf die Richtigkeit der von ihm gelieferten Angaben. Die Wahl blieb der Kommission überlassen. Ich hoffe, so heißt es nämlich zum Abschluß daß Sie mir bald mitteilen, wie ich Ihnen noch behilflich sein kann.

Welche Schlußfolgerungen müssen wir aus diesen Ausführungen ziehen? Der Kläger — daran besteht kein Zweifel —, verpflichtet das Kommissionsmitglied Borschette zur Geheimhaltung seiner Identität und somit der Quelle der gegen die Firma Roche erhobenen Anschuldigungen. Ebenso sicher ist allerdings, daß sich diese Verpflichtung nicht auch auf die Art und Weise und den Zeitpunkt des Gebrauchmachens von diesen Anschuldigungen erstreckt. Um Einschränkungen oder Bedingungen hierfür festzulegen, hätte der Kläger der Kommission die notwendigen Weisungen erteilen müssen; dies tat er jedoch nicht. Er forderte sie sogar auf, sofort die Ermittlungen aufzunehmen, wobei er es sogar in ihr Ermessen stellte, ihn um eine stärkere Mitarbeit zu ersuchen und deren Form zu wählen. Bei wörtlicher Auslegung durfte die Beklagte somit das, was sie vom Kläger erfahren hatte, nach freiem Ermessen verwenden. So lange sie seinen Namen nicht preisgab, durfte sie das von ihr für am wirkungsvollsten gehaltene Vorgehen wählen.

Dieser Rahmen wurde durch die nachfolgenden Ereignisse nicht verändert. Als der Kläger nach Brüssel eingeladen wurde, um seine Anschuldigungen zu besprechen, erschien er mit einigen Unterlagen, die er, wie er ausführt, als vertraulich bezeichnete. Allerdings muß ich anfügen, daß diese für wenig belangvoll gehalten wurden und daß in dem von Herrn Rihoux angefertigten Protokoll der Zusammenkunft von ihrer Vertraulichkeit nicht die Rede ist. Jedenfalls steht fest, daß der Kläger der Kommission weder bei dieser Gelegenheit noch in den drei später übersandten Schreiben empfahl, das von ihm gelieferte Material mit besonderer Sorgfalt zu behandeln oder es überhaupt nicht zu verwenden, weil das Risiko bestand, daß sein Inhalt die Quelle verraten könne. In seiner Aussage vor dem Gerichtshof hat der Kläger schließlich eingeräumt, er habe den Prüfern der GD IV niemals klar gesagt, seine Unterlagen dürften außerhalb des Ber-laymont-Gebäudes nicht verwendet werden.

Das bringt uns einen Schritt weiter. Ich glaube, daß der Kläger der Kommission keine Weisungen erteilt hat, weil er Vertrauen hatte in die Beamten der Gemeinschaft, in ihre Fähigkeit, effizient, dabei jedoch vorsichtig und diskret zu handeln. Behutsamkeit, Sorgfalt und gegebenenfalls Diskretion gehören nämlich zu den Grundregeln der Verwaltungstätigkeit; und obwohl die Kommission hinsichtlich Art und Zeitpunkt der Verwendung der ihr anvertrauten Unterlagen freies Ermessen besaß, durfte sie diese Grundsätze nicht außer acht lassen. Die Frage ist also, hat die Kommission diese Regeln eingehalten? Entsprechen die von der Kommission gewählten Methoden, um von der Firma Roche die Beweise, die sie benötigte, zu erlangen, und die von ihr ergriffenen Maßnahmen, diese Methode in die Praxis umzusetzen, dem Verhalten, das ein vernünftiger und verantwortungsbewußter Mann, oder, wie man in Rom sagt, ein guter Familienvater in einer vergleichbaren Situation gezeigt hätte?

Der Kläger ist überzeugt, daß das Verhalten der Kommission dem nicht entsprach. Nach seiner Ansicht war das Vorzeigen der Management-Informations bei den Leitern der belgischen und französischen Tochtergesellschaften eine zumindest unvorsichtige Handlungsweise, weil es der Firma Roche mit Sicherheit ermöglicht habe, ihn als Quelle der Informationen zu identifizieren. Die Kommission vertritt genau die gegenteilige Ansicht. Der Kläger habe ihr nicht nur keinerlei Weisungen erteilt, er habe sie auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß die Of-fenlegung dieser Dokumente die Gefahr in sich berge, daß ihre Quelle enthüllt würde, Die mit der Untersuchung beauftragten Be- amten hätten sich dafür entschieden, die anonymsten Schreiben vorzulegen, und sie dadurch unkenntlich zu machen ver- sucht, daß sie die Kennzeichnungen besei- tigt hätten, die die Suche nach dem Informanten hätten erleichtern können. Ob ihre Vorsichtsmaßnahmen Erfolg gehabt hätten, könne natürlich niemand sagen; bezeich- nend sei jedoch, daß der Verdacht gegen den Kläger in der Strafanzeige der Firma Roche mit den schlechten Beziehungen zu seinen Vorgesetzten und mit Umständen begründet worden sei, die Angaben beträfen, in deren Besitz die Kommission niemals gelangt sei.

Hier neige ich der Auffassung der Kommission zu. Ich erinnere daran, daß der Kläger es ihr freigestellt hatte, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Verwendung seiner Informationen zu bestimmen. Sie machte davon erst ein Jahr nach dem Ausscheiden des Klägers Gebrauch und erst, nachdem ihre Versuche, sich zuerst bei den Kunden der Firma Roche, später in den Archiven der Tochtergesellschaften in Brüssel und Paris Beweise zu verschaffen, fehlgeschlagen waren. Eine derartige — d. h. in angemessenem zeitlichem Abstand und als allerletzte Möglichkeit getroffene und unter Beachtung der bereits aufgezeigten Vorsichtsmaßnahmen durchgeführte — Entscheidung ist als den Regeln der Vorsicht und der Sorgfalt entsprechend anzusehen. Mit anderen Worten, man konnte von der Beklagten nicht mehr verlangen, als sie getan hat, um die Anonymität des Klägers zu schützen.

Zu diesem Punkt möchte ich abschließend ausführen, daß im Verhalten der Kommission während der Ermittlungen gegen die Firma Roche keinerlei unerlaubte Handlung erblickt werden kann, die, unterstellt, der Schaden sei eingetreten und es bestehe ein Kausalzusammenhang, die außervertragliche Haftung des beklagten Organs auslösen könnte.

6 Obwohl die Kommission gegenüber der Klage in erster Linie materiellrechtliche Gesichtspunkte anführt, macht sie geltend, die Klage sei bereits wegen Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abzuweisen. Dort heißt es: Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die neueste Rechtsprechung des Gerichtshofes hat einen entscheidenden Punkt durch die Feststellung geklärt, daß die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117).

Das Vorbringen der Beklagten ist einfach: Aus einer zeitlich geordneten Rekonstruktion des Sachverhalts ergebe sich, daß am 1. Juli 1976, an dem Tag der Urteilsverkündung durch das Strafgericht Basel-Stadt, die Voraussetzungen, auf die der Kläger seine Klage wegen außervertraglicher Haftung stütze, vorgelegen hätten. Wie der Kläger selbst eingeräumt habe, lägen die Handlungen und Unterlassungen, auf die er sich zum Beweis für die Verletzung des Berufsgeheimnisses stütze, vor diesem Zeitpunkt; das gleiche gelte für die Schäden (Festnahme, Haft), die davon herrührten und deren Ersatz er gerade begehre. Unter diesen Umständen sei die Frist für die Klageerhebung bei weitem überschritten worden. Die Klageschrift sei nämlich am 18. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen, also weit nach Ablauf der in Artikel 43 vorgesehenen Fünf Jahresfrist.

Der Kläger weist diese Einrede entschieden zurück. Sein Vorbringen beschränkt sich allerdings auf die Behauptung, die unerlaubte Handlung, auf die sich die Haftung der Kommission gründe, sei ihm erst im August 1980 zur Kenntnis gelangt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe nämlich sein neuer Verteidiger vom Strafgericht Basel-Stadt die gesamten Prozeßakten erhalten und bei deren Studium erfahren, daß die Beamten der Gemeinschaft den Leitern der Tochtergesellschaften der Firma Roche einige der Unterlagen gezeigt hätten, die sie von ihm erhalten hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm dieser Umstand unbekannt gewesen. Er habe nämlich niemals die Protokolle seiner Vernehmungen oder die Akten seines Strafverfahrens zu Gesicht bekommen; selbst wenn er sie hätte einsehen können, hätte er sie nicht verstanden, da sie in einer Sprache — Deutsch — abgefaßt gewesen seien, die er nicht beherrsche.

Was ist hierzu zu sagen? Ohne Zweifel ist bei der Berechnung der Frist gemäß Artikel 43 die Unkenntnis zu berücksichtigen; sie darf allerdings nicht von demjenigen, der sich auf sie beruft, zu vertreten sein. Dieser muß zumindest beweisen, daß er alles ihm Mögliche getan hat, um Kenntnis von den Umständen zu erlangen, die zu dem erlittenen Schaden geführt haben. Wie ich unter Nr. 2 eingehend dargelegt habe, räumt der Kläger selbst ein, er sei bei seiner Vernehmung durch die schweizerischen Ermittlungsbeamten davon informiert worden, daß die Unterlagen den Leitern der Tochtergesellschaften vorgelegt worden seien. Zwar erklärt der Kläger, er habe diese Informationen nicht ernst genommen. Aber mit dieser Argumentation kommt er zu einem abwegigen Ergebnis : Er macht auf diese Weise die Erhebung einer Klage gemäß Artikel 215 nicht vom tatsächlichen Vorhandensein bestimmter Umstände — wie der unerlaubten Handlung, die zu dem Schaden geführt hat —, sondern von der Meinung abhängig, die der Geschädigte sich über die Haftbarkeit einer bestimmten Person gebildet hat.

Ich bin jedenfalls davon überzeugt, daß der Kläger von seinem neuen Verteidiger nicht viel mehr erfahren hat, als er bereits seit einiger Zeit wußte. In der Strafanzeige der Firma Roche heißt es nämlich: Sowohl in Paris als auch in Brüssel konnten mit Zustimmung der erwähnten EG-Beamten die ... Kopien der im Besitz der EG-Kommission befindlichen Roche-Dokumente hergestellt werden. Diese Kopien wurden ... an die Firma F. Hoffmann-La Roche & Cie AG in Basel gesandt. Sicher ist nun, daß der Kläger von dieser Passage — sie ist aussagekräftiger als alle anderen, weil hier die Freiwilligkeit der Übergabe durch die Beamten der Gemeinschaft deutlich wird — im Verlauf seiner Vernehmung, genauer am 23. Januar 1975, Kenntnis erhielt; er kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, er sei des Deutschen nicht mächtig. Wie sich nämlich aus den Protokollen ergibt, wurde die Strafanzeige von einem Dolmetscher übersetzt, während der Polizeikommissar dem Beschuldigten Fragen stellte; diese Protokolle wurden vom Kläger erst unterzeichnet, nachdem sie mündlich übersetzt worden waren.

Nach alledem kannte der Kläger also bereits Anfang 1975 in allen Einzelheiten die Umstände, die er zur Begründung seines ersten Klageantrags geltend macht. Die Beklagte erhebt somit zu Recht die Einrede der Verjährung.

7 Dem Kläger waren jedoch bei der Verkündung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt nicht sämtliche Umstände bekannt, die im vorliegenden Fall vorgetragen worden sind und die eine Haftung der Kommission auszulösen vermögen. Insbesondere behauptet er, wie ich unter Nr. 3 ausgeführt habe, er habe von der Unterredung zwischen Rechtsanwalt Alder und den Beamten der Kommission am 8. November 1974 erst aus dem Schriftsatz der Kommission erfahren, den diese im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat. Diese Behauptung ist möglicherweise nicht ganz zutreffend. In der Strafanzeige der Firma Roche erwähnt Alder nämlich diese Zusammenkunft und erklärt, er habe sie herbeigeführt, um herauszufinden, „wie die Kommission in den Besitz der Management-Informations und des Schreibens von Jann gelangt sei. Er fügt hinzu, die Beamten hätten zu diesem Punkt keine Auskunft gegeben; auf die weitere Frage danach, ob der Informant sich innerhalb oder außerhalb des Unternehmens befinde, hätten sie sich eine Antwort zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Allerdings habe Herr Pappalardo ihm anläßlich eines Telefongesprächs am 6. Dezember 1974 erklärt, die Kommission wolle auch die zweite Frage nicht beantworten und diskutiere nicht über die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente.

Da der Kläger im Laufe seiner Vernehmung Kenntnis von der Strafanzeige erhalten hatte, wußte er also wahrscheinlich von diesem Vorfall. Allerdings erwähnte Rechtsanwalt Alder in der Strafanzeige nur einen Teil seiner Unterredung mit den Beamten, und zwar nicht den interessantesten. Man lese einmal den Schriftsatz der Kommission. Danach gab Rechtsanwalt Alder seinen Gesprächspartnern die Absicht der Firma Roche bekannt, gegen den Informanten aufgrund einer Vorschrift des schweizerischen Strafgesetzbuchs vorzugehen, die die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe stelle. Er habe auch die Möglichkeit erwogen, die Beamten der Kommission als Zeugen vor Gericht laden zu lassen, um die Öffentlichkeit davon zu informieren, wie leichtfertig die GD IV bei ihren Ermittlungen vorgehe; zum Schluß habe er versprochen, wenn die Kommission den Namen des Informanten bekanntgebe, werde die Firma Roche auf jegliches strafrechtliche Vorgehen gegen diese Person verzichten und den Prüfern alle Unterlagen übergeben, die sie noch benötigten. Herr Pappalardo habe namens der Kommission diese Vorschläge zurückgewiesen.

Dies ist also der vollständige Inhalt des Gesprächs. Der Kläger wirft der Kommission vor, sie habe ihn hiervon nicht rechtzeitig informiert und ihn nicht rechtzeitig über das hohe Risiko aufgeklärt, das er bei einer erneuten Einreise in die Schweiz eingehen würde. Die Kommission habe somit die Sorgfaltspflicht verletzt, die ihr bei ihrem Verwaltungshandeln obliege; diese Pflichtverletzung habe den Schaden, den er durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erlitten habe, vergrößert.

Meines Erachtens macht der Kläger mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit einen neuen Klagegrund geltend, auch wenn dieser ebenfalls zur Begründung der Haftung der Beklagten dienen soll. Ist das zulässig? Bekanntlich können gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur vorgebracht werden, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind; außerdem ist nach Ihrer ständigen Rechtsprechung eine neue Tatsache... nur dann geeignet, das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels im Laufe des Verfahrens zu rechtfertigen, wenn sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorlag oder dem Kläger nicht bekannt war (so zuletzt im Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt. Wie wir nämlich gesehen haben, waren die Drohungen und Vorschläge von Rechtsanwalt Alder im Zeitpunkt der Klageerhebung nur diesem selbst und der Kommission bekannt. Der Kläger wußte nichts davon und konnte davon nichts wissen.

Gegen das neue Vorbringen verteidigt sich die Kommission vor allem mit der Behauptung, sie habe nicht geglaubt, daß nach schweizerischen Strafrecht eine Person verfolgt werden könne, weil sie Informationen geliefert habe, die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens gedient hätten. Die Drohung mit derartigen Maßnahmen hätten die Beamten für einen Bluff von Rechtsanwalt Alder gehalten, mit dem dieser versucht habe, ihnen den Namen des Informanten zu entlocken. Der Kläger habe auch die Schweiz bereits einige Zeit vorher verlassen und nichts von einer Absicht verlauten lassen, dorthin zurückzukehren; außerdem sei es nicht möglich gewesen, ihm Nachrichten zukommen zu lassen, da er keine Adresse hinterlassen habe. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bezüglich dieses Teils der Klage den Einwand der Verjährung erhoben. Vom Zeitpunkt des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt Alder und den Beamten bis zur Klageerhebung seien ebenfalls mehr als fünf Jahre verstrichen.

Ich will bereits jetzt sagen, daß diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann, wenn das stimmt, was ich soeben zu dem Zeitpunkt ausgeführt habe, in dem der Kläger Kenntnis von dem Gespräch (oder zumindest von dessen wichtigstem Teil) erhalten hat. Aber auch das übrige Vorbringen der Beklagten ist zurückzuweisen.

Wir wollen sehen weshalb. Der Schutz des Informanten durch Wahrung seiner Anonymität ist kein Selbstzweck, sondern dient vor allem dazu, ihn vor möglichen Repressalien desjenigen zu bewahren, der durch seine vertraulichen Mitteilungen geschädigt wurde. Wie unter Nr. 6 ausführlich behandelt, endete die Geheimhaltungspflicht der Kommission nicht mit dem Besuch ihrer Prüfer bei den Tochtergesellschaften in Paris und Brüssel. Die Kommission war deshalb gehalten, darauf zu achten, daß dieser Besuch über seinen Zweck hinaus keine weiteren Auswirkungen und insbesondere keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben würde. Aber gerade solche Folgen — eine Repressalie in der Form eines strafrechtlichen Vorgehens mit der möglichen Folge der Festnahme und Verurteilung — wurden von Rechtsanwalt Alder im Laufe einer Zusammenkunft angedroht, die selbst zu den Folgen dieses Besuchs gehörte. Was für uns daraus folgt, ist klar: Die Kommisssion hätte im Rahmen der üblichen Sorgfalt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, daß diese Drohungen verwirklicht würden.

Sie blieb jedoch untätig; dieses passive Verhalten ist nicht zu rechtfertigen. Auch wenn das Verhalten von Rechtsanwalt Alder den Gedanken an einen Bluff nahelegte, war das Risiko so hoch, daß es geboten war, nachzusehen, ob er wirklich so schlechte Karten in der Hand hielt. Für die Juristen der Generaldirektion Wettbewerb hätte es nicht allzu schwierig sein dürfen, das Vorhandensein von Rechtsvorschriften zu überprüfen, die in einem Gesetzbuch enthalten sind, das mit Sicherheit in der Bibliothek der Kommission vorhanden ist, und sich anhand der Rechtsprechung über deren genaue Bedeutung zu informieren. Ich möchte noch hinzufügen, daß sich der Inhalt dieser Vorschriften nicht allzu weit von dem bestimmter in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten heute noch vorhandener Normen unterscheidet (beispielsweise Artikel 623 des italienischen Codice penale). Hätten diese Juristen an all dies gedacht und entsprechend gehandelt, so wären sie zu dem Schluß gelangt, daß Rechtsanwalt Alder zwar versuchte, sie einzuschüchtern, daß er jedoch keineswegs bluffte, sondern sogar ziemlich gute Karten besaß.

Es bleibt noch das Vorbringen, der Kläger sei unauffindbar gewesen. Ich will gewiß nicht leugnen, daß der Kläger, nachdem er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, nicht mehr an den Ermittlungen interessiert gewesen sein und über seine Vorhaben in Italien nur gelegentlich ziemlich vage Andeutungen gemacht haben mag. Er behauptet jedoch, er habe im November 1973 mit Herrn Carisi telefoniert und ihm seine Adresse durchgegeben, eben um es der Kommission zu ermöglichen, mit ihm in Verbindung zu bleiben. Ein solcher Hergang ist sehr wahrscheinlich. Wie wir wissen, ist Carisi nicht zum Beweisaufnahmetermin erschienen; andere Beamte, insbesondere Herr Schlieder, erinnern sich allerdings an einen Anruf des Klägers. Über dessen Inhalt können sie nichts sagen, aber angesichts seines Zeitpunkts (in den Tagen nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche) und des Ortes, von dem aus es geführt wurde (mit Sicherheit Italien), ist nicht ersichtlich welchem anderen Zweck als der Mitteilung der Adresse des Anrufers er gedient haben soll.

In jedem Fall steht außer Zweifel, daß die Kommission nicht einmal versucht hat, den Kläger ausfindig zu machen, obwohl sie dazu genügend Zeit hatte (man darf nämlich nicht vergessen, daß Herr Pappalardo die zweite Frage von Rechtsanwalt Alder fast einen Monat nach der Unterredung beantwortet hat! ). Das genügt meines Erachtens für die Feststellung, daß das Verhalten des Organs nicht der gewöhnlichen Sorgfalt entsprach und daß es somit eine unerlaubte Handlung darstellt, die seine außervertragliche Haftung auslösen kann.

8 Ebenfalls in der Rechtssache 145/83 rügt der Kläger eine zweite Unterlassung der Beklagten. Diese habe ihn nicht über die Möglichkeit informiert, sich zu seiner Verteidigung auf die Europäische Menschenrechtskonvention zu berufen; damit habe sie die freiwillig übernommene Verpflichtung, seine Verteidiger zu unterstützen und zu beraten, verletzt.

Ich erinnere daran, daß die Kommission die Ansicht vertritt, sie sei in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtung eingegangen, und der Kläger habe keinen Beweis für das Gegenteil erbracht. Rechtsanwalt Portmann hat tatsächlich vor dem Gerichtshof bekundet, er habe sich immer an die Beamten der GD IV wenden können, um für die Wahrnehmung seines Mandats zweckdienliche Informationen zu erhalten; nichts deutet aber darauf hin, daß diese im übrigen nur gelegentlichen Kontakte sich im Rahmen eines Beratungsverhältnisses abgespielt hätten.

Diese Rüge ist also unbegründet.

9 In der am 29. Februar 1984 in der Rechtssache 53/84 eingereichten Klageschrift beantragt der Kläger, a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er aufgrund der begangenen Handlungen und Unterlassungen, die zu seiner Festnahme und Verurteilung durch die schweizerischen Gerichte geführt haben, erlitten habe, b) festzustellen, daß die Kommission die von den Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft gegen ihn ergriffenen Maßnahmen, die gegen das zwischen der EWG und der Schweiz abgeschlossene Freihandelsabkommen von 1972 verstießen, vor den dort vorgesehenen Gemischten Ausschuß hätte bringen müssen, und c) festzustellen, daß die Kommission der Schweiz die Absicht hätte mitteilen müssen, das Freihandelsabkommen zu kündigen, wenn es ihr nicht innerhalb einer angemessenen Frist gelinge, die Schweiz dazu zu bringen, die in diesem Abkommen enthaltenen völkerrechtlichen Vorschriften richtig auszulegen und zu beachten.

Die Kommission erhebt zunächst die Einrede der Rechtshängigkeit; sie vertritt die Ansicht, da die neue Klage sich auf Tatsachen stütze, die mit der Klage in der Rechtssache 145/83 geltend gemacht würden, und im wesentlichen die dort geltend gemachten Forderungen wiederholt würden, verstoße sie gegen den Grundsatz ne bis in idem und sei deshalb als unzulässig abzuweisen. Da die Schäden, die der Kläger geltend mache, die unmittelbare oder mittelbare Folge des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens seien, hätten die Handlungen und Unterlassungen, die die Haftung der Kommission begründen sollten, notwendigerweise stattgefunden, bevor das entsprechende Urteil ergangen sei (1. Juli 1976); der Anspruch sei deshalb gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt. In seiner Klageschrift lege der Kläger schließlich nicht dar, a) gegen welche Rechtsvorschrift die Kommission verstoßen habe, b) worin das rechtswidrige Verhalten des Organs bestanden habe und c) auf welche Weise dieses Verhalten bei ihm zur Entstehung eines Schadens geführt habe. Mit anderen Worten, die Klage sei nicht nur unbegründet, sondern sie entspreche nicht einmal den Voraussetzungen von Artikel 215 EWG-Vertrag.

Der Kläger erwidert, möglicherweise seien zwar die Schäden, derentwegen er beide Klagen erhoben habe, dieselben, die geltend gemachten Klagegründe seien jedoch unterschiedlich, und dies zähle. Diese Auffassung ist zwar diskutabel, es ist jedoch wenig sachdienlich, näher darauf einzugehen (wie auch auf das Problem, ob die in Artikel 215 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind), weil zumindest das zweite Argument der Kommission zweifellos zutrifft. Wenn es nämlich stimmt, daß mit dieser Klage dieselben Schäden geltend gemacht werden, deren Ersatz auch mit der anderen Klage begehrt wird, so begann auch insoweit die Klagefrist mit der Verkündung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt zu laufen (siehe oben Nr. 6); natürlich ist dann auch der Umstand nicht von Bedeutung, daß sie in diesem Fall durch die Unterlassung entstanden sein sollen, den Fall des Klägers vor den Gemischten Ausschuß zu bringen.

10 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und im Lichte der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor,

a) die von Herrn Stanley George Adams am 18. Juli 1983 in der Rechtssache 145/83 erhobene Klage für zulässig zu erklären und ihr teilweise stattzugeben durch die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dafür, daß sie es unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, um den Kläger vor dem Risiko zu warnen, das er bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz einging, und damit die ihr obliegende Verpflichtung verletzt hat, bei ihrem Verwaltungshandeln die gewöhnliche Sorgfalt walten zu lassen,

b) die Bestimmung der Höhe der eingetretenen Schäden und deren Abwicklung dem Endurteil vorzubehalten,

c) die Klage in der Rechtssache 145/83 im übrigen abzuweisen,

d) die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dem Endurteil über die Schadenshöhe vorzubehalten und

e) die vom Kläger am 29. Februar 1984 in der Rechtssache 53/84 erhobene Klage abzuweisen und dem Kläger gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.