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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1985 – C-145/83
ECLI:EU:C:1985:448
In der Rechtssache 145/83
Stanley George Adams, Prozeßbevollmächtigte: D. Vaughan, Q. C., und Barrister C. Prout, Middle Temple, London, beauftragt durch die Sollicitors Denton Hall, Burgin und Warrens, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Berna, 16 A, boulevard de la Foire, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch und Frau K. Banks vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte im Beistand von J. Lever, Q. C., Gray's Inn, London, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1985,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
A — Zusammenfassung des Sachverhalts
Anfang 1973 lieferte der Kläger, der bis zum 31. Oktober 1973 bei der Firma Hoff-mann-La Roche & Co. (nachstehend: Roche) in Basel tätig war, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beweise über bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken dieser Firma. Aufgrund dieser Informationen erließ die Kommission ihre Entscheidung vom 9. Juni 1976, mit der sie der Firma Roche eine Geldbuße auferlegte. Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) im wesentlichen bestätigt.
Am 31. Dezember 1974 wurde der Kläger von den schweizerischen Behörden beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz festgenommen. Gegen ihn wurde wegen der Weitergabe der Informationen an die Kommission Anklage nach den Artikeln 273 und 162 des schweizerischen Strafgesetzbuches (wirtschaftlicher Nachrichtendienst bzw. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) erhoben. Am 21. März 1975 wurde der Kläger von den schweizerischen Behörden gegen Stellung einer Kaution vorläufig aus der Haft entlassen.
Mit Urteil vom 1. Juli 1976 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Kläger des Verstoßes gegen die Artikel 162 und 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches für schuldig. Es verurteilte ihn in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung. Die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden ebenso wie ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens in der Folge zurückgewiesen.
Am 28. Mai 1982 erhob der Kläger gegen die Schweiz eine Beschwerde vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Diese erklärte jedoch mit Entscheidung vom 9. Mai 1983 die Beschwerde für unzulässig, da sie verspätet eingereicht worden sei.
Am 18. Juli 1983 hat der Kläger gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt, zu überprüfen, ob die folgenden Handlungen und/oder Unterlassungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und/oder ihrer Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit rechtmäßig waren :
1) die mehrfach unter Verstoß gegen die Schweigepflicht erfolgte Preisgabe von Informationen, die zu seiner Inhaftierung, dem Prozeß gegen ihn und zu seiner Verurteilung in der Schweiz geführt hätten, und
2) die Tatsache, daß ihm die Kommission unter Verstoß gegen die Verpflichtung, ihn angemessen zu beraten, nicht darüber unterrichtet habe, daß er die Europäische Menschenrechtskommission hätte anrufen können.
Der Kläger beantragt außerdem, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm aufgrund dieses Handlungen und/oder Unterlassungen entstanden sei.
B — Die Rolle des Klägers als Informant der Kommission
1. Am 25. Februar 1973 zeigte der Kläger, der seinerzeit maltesischer Staatsbürger (geboren 1927) und seit 1964 Angestellter der Firma Roche war, bei dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission in einem persönlichen und vertraulichen Schreiben mehrere wettbewerbswidrige Praktiken der Firma Roche an. Er wies darauf hin, daß er immer noch bei der Firma Roche tätig sei, jedoch die Absicht habe, die Firma ungefähr im Juli desselben Jahres zu verlassen und ein eigenes Unternehmen der Fleischerzeugung in Italien zu gründen. Er schloß sein Schreiben mit den folgenden Worten:
Ich bitte Sie, meinen Namen nicht in diese Angelegenheit hineinzuziehen, stehe jedoch weiterhin für zusätzliche Informationen und schriftliche Beweise zu jedem der von mir in diesem Schreiben angeführten Punkte ganz zu Ihrer Verfügung. Im übrigen bin ich jederzeit bereit, mit Ihren Mitarbeitern oder mit Ihnen persönlich sämtliche Punkte zu erörtern und erforderlichenfalls zu diesem Zweck nach Belgien oder nach Rom zu fliegen. Zudem wäre ich nach meinem Ausscheiden bei der Firma Roche etwa im Juli 1973 sogar bereit, vor jedem Gericht zu erscheinen, um die Richtigkeit meiner Behauptungen zu beeiden. Ich hoffe, daß Sie mir bald mitteilen, wie ich Ihnen noch behilflich sein kann ...
2. Mit Schreiben vom 26. März 1973 lud der damalige Leiter der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission Schlieder den Kläger ein, diese Punkte mit dem Direktor der Inspektion in der GD IV zu erörtern.
3. Am 9. April 1973 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den beiden Kommissionsbeamten Carisi und Rihoux in Brüssel statt, bei dem der Kläger der Kommission bestimmte Informationen über die Tätigkeiten der Firma Roche lieferte.
4. Im Anschluß an dieses Treffen schickte der Kläger mit Schreiben vom 10. und 15. April sowie vom 21. Juli 1973, die an Herrn Carisi adressiert waren, der Kommission Fotokopien von verschiedenen interner Schriftstücken der Firma Roche, insbesondere von 14 verwaltungsinternen Rundschreiben (Management-Informations) aus der Zeit von Februar 1970 bis September 1972, und die Fotokopie eines Schreibens des Präsidenten der Firma Roche, A, Jann, vom 25. Juni 1973, das an die Direktoren dieser Firma adressiert war. Das letzte Schreiben des Klägers an Herrn Carisi schloß wie folgt:
Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihnen mitzuteilen, daß ich bis Ende Oktober 1973 bei Hoffmann-La-Roche bleiben werde.
5. Anschließend brachen die Beziehungen zwischen dem Kläger und den Beamten dei Kommission ab. Am 31. Oktober 1973 schied der Kläger bei der Firma Roche aus; am 1. April 1974 ließ er sich mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Italien nieder.
C — Das von der Kommission gegen dit Firma Roche gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag eingeleitete Ermittlungsverfahren
1. Im Anschluß an diese Ereignisse leitete die Kommission eine Untersuchung der Tätigkeiten der Firma Roche in den Bereichen ein, über die der Kläger sie unterrichtet hatte.
2. Im Rahmen dieser Ermittlungen sprachen am 22. Oktober 1974 drei Beamte der GD IV der Kommission bei der französischen Tochtergesellschaft der Firma Roche in Neuilly vor. Sie wurden von dem Direktor de Reynier empfangen und prüften eine Reihe von Firmenunterlagen, ohne Kopien der Schriftstücke zu finden, die der Kläger der Kommission ausgehändigt hatte. Als Herr de Reynier erklärte, von der Existenz dieser Schriftstücke nichts zu wissen, entgegneten die Beamten der Kommission, sie wüßten genau, daß es die Schriftstücke gebe, denn sie besäßen selbst Kopien, und zeigten ihm einen Stoß von Schriftstücken, ohne ihn diese jedoch untersuchen zu lassen. Als Herr de Reynier die Beamten fragte, wie die Kommission in den Besitz dieser Schriftstücke gelangt sei, verweigerten die Beamten die Antwort und erklärten lediglich, daß die Kommission oft Informationen erhält, ohne sie angefordert zu haben.
3. Am 29. Oktober 1974 erschien ein Beamter der GD IV ein zweites Mal in den Büros der französischen Tochtergesellschaft der Firma Roche, während zwei andere Beamte deren belgische Tochtergesellschaft aufsuchten. Die Beamten hatten Kopien der 14 Management-Informations und des Schreibens des Präsidenten der Firma Roche vom 25. Juni 1973 an die Direktoren dieser Firma bei sich. Bei der Anfertigung dieser Kopien hatten sie die Passagen abgedeckt, die ihres Erachtens Rückschlüsse auf die Herkunft der Schriftstücke zuließen. Die Beamten der Kommission wurden von den jeweiligen Direktoren de Reynier und Vandendael empfangen; sie zeigten diesen die Kopien der Schriftstücke zur Prüfung ihrer Echtheit. Im Laufe dieser Gespräche fragten sowohl Herr de Reynier als auch Herr Vandendael die Beamten der Kommission, wie diese in den Besitz dieser Schriftstücke gelangt sei; die Beamten verweigerten eine Antwort auf diese Frage. Schließlich übergaben sie die fraglichen Kopien den Angestellten der Firma Roche und erhielten dafür die Bestätigung, daß die Schriftstücke echt seien.
4. Am 9. Juni 1976 erließ die Kommission die Entscheidung 76/642 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (IV/29.020-Vitamine) (ABl. L 223, S. 27). Darin stellte die Kommission fest, die Firma Roche habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für nicht abgepackte Vitamine mißbraucht, und erlegte ihr eine Geldbuße von 300000 Rechnungseinheiten auf. Später wurde die Entscheidung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 bestätigt; die Höhe der Geldbuße wurde allerdings auf 200000 Rechnungseinheiten herabgesetzt.
D — Das von den schweizerischen Behörden gegen den Kläger durchgeführte Strafverfahren
1. Bereits am 8. November 1974 fand sich der Schweizer Rechtsanwalt Alder, der für die Firma Roche auftrat, bei der GD IV ein und versuchte, in Erfahrung zu bringen, wie die Kommission in den Besitz der erwähnten Schriftstücke gelangt war. Bei dem Gespräch warf er die Frage auf, ob es wirklich erforderlich sei, ein Strafverfahren nach Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes in Gang zu setzen, wie es die Firma Roche beabsichtige, da es für sie darauf ankomme, die Quelle der Indiskretionen zu entdecken und firmenintern die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um künftige Indiskretionen dieser Art zu verhindern. Rechtsanwalt Alder äußerte, wenn die Kommission sich bereit erkläre, den Namen des Informanten bekanntzugeben oder mitzuteilen, ob dieser sich in Basel befinde, wolle die Firma Roche die für die Ermittlungen der Kommission notwendigen Schriftstücke und Angaben zur Verfügung stellen und außerdem von einer Strafanzeige gegen den Informanten Abstand nehmen. Die Beamten der GD IV weigerten sich zunächst, Angaben zur Herkunft der Kopien zu machen; dann erklärten sie sich schließlich bereit, gegebenfalls mitteilen zu wollen, ob derjenige, der die Kopien übergeben hatte, ein Angestellter der Firma Roche sei.
2. Als Herr Schlieder über den Vorschlag von Rechtsanwalt Alder unterrichtet wurde, erklärte er, daß die Kommission unter keinen Umständen von ihrer allgemeinen Praxis, die Identität der Informanten nicht preiszugeben, abweiche. Folglich wurde Rechtsanwalt Alder am 6. Dezember 1974 mitgeteilt, die Kommission wolle sich nicht dazu äußern, ob derjenige, der die fraglichen Schriftstücke übergeben hatte, ein Angestellter der Firma Roche sei, und sei auch nicht bereit, über die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke zu diskutieren.
3. Am 18. Dezember 1974 erstattete Rechtsanwalt Alder im Auftrag der Firma Roche bei der Bundesanwaltschaft in Bern schriftlich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes unter Verstoß hauptsächlich gegen Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches und ersuchte die Bundesanwaltschaft, eine Strafuntersuchung in dieser Sache einzuleiten. Aus diesem Schreiben ergibt sich unter anderem, daß anläßlich der Besuche der Kommissionsbeamten bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche in Neuilly und in Brüssel am 29. Oktober 1974 mit Zustimmung der erwähnten EG-Beamten, die vorstehend ins Recht gelegten Kopien der im Besitz der EG-Kommission befindlichen Roche-Dokumente hergestellt werden konnten. Im übrigen wies Rechtsanwalt Alder vor allem unter Bezugnahme auf diese Kopien darauf hin, daß aufgrund der Ermittlungen über die Herkunft der Schriftstücke die Quelle primär in einer bestimmten Marketing-Gruppe gesucht werden müsse und daß der Kläger der Hauptverdächtige sei. Dazu führte Rechtsanwalt Alder aus, nach seiner Besprechung vom 8. November 1974 mit den Beamten der Kommission habe er den Eindruck gewonnen, daß sich der Informant der Kommission nicht mehr in den Diensten der Firma Roche befinde.
4. Am 31. Dezember 1974 wurde der Kläger von den schweizerischen Behörden festgenommen, als er mit seiner Frau und seinen drei Kindern von Italien in die Schweiz einreiste. Am selben Tag wurde er von Beamten des Polizeidienstes der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vernommen; die Vernehmung wurde am 1. Januar 1975 fortgesetzt. Bei dieser Vernehmung teilten die Polizeibeamten dem Kläger mit, daß Beamte der Kommission Bediensteten des Roche-Konzerns Management-Informations und ein Schreiben des Präsidenten der Firma Roche gezeigt hatten. Laut dem offiziellen Vernehmungsprotokoll hat der Kläger zugegeben, daß er der Informant der Kommission gewesen sei und daß es durchaus im Rahmen des Möglichen liege, daß er der Kommission die Management-Informations übergeben habe.
5. Am 1. Januar 1975 wurde gegen den Kläger formell Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäß Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches erhoben. Er durfte nicht mit seiner Familie verkehren und wurde in Lugano und später in Basel in Einzelhaft genommen. Während seiner Haft wurde er häufig von Beamten der Schweizerischen Bundesanwaltschaft verhört. Auch seine Ehefrau wurde Anfang Januar im Polizeikommissariat von Lugano vernommen. Am 10. Januar nahm sie sich das Leben.
6. Aus den Protokollen über die Vernehmungen vom 22. bis 24. Januar 1975 geht hervor, daß der Kläger erklärte, er habe der Kommission mündliche Auskünfte erteilt, jedoch kein Schriftstück übergeben. Der Kläger bestritt, gestanden zu haben, daß er der Kommission Schriftstücke übergeben habe, und erklärte, das Protokoll vom 31. Dezember 1974/1. Januar 1975 gebe seine Ausführungen nicht richtig wieder, wahrscheinlich weil an diesen ersten Vernehmungen keine Dolmetscher teilgenommen hätten.
7. Am 25. Januar 1975 erhielt ein Beamter der GD IV einen anonymen Brief, in dem die Verhaftung des Klägers mitgeteilt und die Kommission gebeten wurde, sich für den Kläger einzusetzen. Die Kommission hat angeblich erst durch diesen Brief erfahren, daß der Kläger verhaftet worden war.
8. Anfang Februar 1975 fand zwischen Rechtsanwalt Alder und Herrn Schlieder von der Kommission ein Telefongespräch statt, bei dem letzterer zugegeben haben soll, daß der Kläger der Informant der Kommission gewesen sei. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Aufzeichnungen des schweizerischen Polizeibeamten Wick vom 14. Februar 1975, daß dieser am selben Tag Rechtsanwalt Portmann, einem Kollegen von Rechtsanwalt Bollag, dem schweizerischen Anwalt, dem der Kläger zunächst die Wahrnehmung seiner Interessen übertragen hatte, mitteilte, ein höherer Beamter der Kommission habe den Kläger als den Überbringer der Dokumente und Informanten der Kommission bezeichnet. Daraufhin unterrichtete Rechtsanwalt Portmann den Kläger sofort über sein Gespräch mit Herrn Wick.
9. Am 21. März 1975 wurde der Kläger gegen eine Kaution von 25000 FS, die von Freunden und Verwandten aufgebracht worden war, vorläufig aus der Haft entlassen.
10. Im April 1975 traf der Kläger mit drei Beamten der Kommission zusammen, die ihm versprachen, die Kommission werde alle Verfahrenskosten zahlen, die für seine Verteidigung gegen die in der Schweiz gegen ihn erhobene Anklage erforderlich seien. Die Kommission erstattete tatsächlich die Kaution und zahlte das Honorar von Rechtsanwalt Bollag; die verauslagte Gesamtsumme beträgt 110000 FS. Außerdem gab sie ein Rechtsgutachten über Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches in Auftrag, von dem der Kläger eine Kopie erhielt.
11. Am 1. Juli 1976 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Kläger einer Verletzung der Artikel 162 und 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches für schuldig. Es verurteilte ihn in Abwesenheit kostenpflichtig zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung, verwies ihn für fünf Jahre des Landes und erklärte die Kaution für verfallen. In dem Urteil, das in deutscher Sprache abgefaßt ist, heißt es unter anderem:
...
Sachverhalt laut Anklageschrift:
...
Am 22. und 29. Oktober 1974 sprachen bevollmächtigte EG-Beamte beim Direktor der Firma Hoffmann-La Roche & Co. AG in Neuilly, Frankreich, Michel de Reynier, vor und erkundigten sich vorerst eingehend über Marktanteile, Kunden, Preise, Bedingungen, Umsätze etc. auf dem Vitaminmarkt. In der Folge verlangten sie die Herausgabe von Management-Informations und gingen schließlich sogar daran, selbst nach derartigen Dokumenten zu suchen.
Als ihre Bemühungen fehlschlugen, übergaben sie de Reynier die bereits erwähnten 16 Fotokopien [15 Management-Informations und das Schreiben des Präsidenten der Firma Roche vom 25. Juni 1973] und ließen ihn bestätigen, daß es sich um Kopien von Dokumenten der Firma Roche Basel handle
...
Erwägungen
...
2. Tatsächliches
2.1. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise abgesehen von zwei unwesentlichen Punkten nachgewiesen ... Erstens handelt es sich bloß um 14 statt um 15 Management-Informations ...
2.2. Der Angeklagte gibt insbesondere zu, anfangs 1973 brieflich mit EG-Behörden in Kontakt getreten zu sein und daraufhin im März oder April 1973 einen Tag in Brüssel mit verschiedenen Beamten der Generaldirektion IV für Wettbewerb konferiert zu haben. Anläßlich dieses Meetings habe er den Beamten mündlich alle seine Beobachtungen und Erfahrungen hinsichtlich seiner Meinung nach wettbewerbstörender Machenschaften seiner Arbeitgeberfirma und deren Konkurrenten resp. Kunden auf dem Vitaminmarkt zur Kenntnis gebracht. Das Gespräch habe sich um die in den Management-Informations und im Jann-letter enthaltenen Informationen und Anweisungen gedreht, hauptsächlich um Produktions-, Absatz- und Preisabsprachen, Produktionsdrosselungen, Treueverträge sowie heimliche Treffen hoher Repräsentanten verschiedener Chemiefirmen, an denen Aufteilungen des Weltmarktes besprochen worden seien ...
Daß Adams der Informant war, ergibt sich auch aus der telephonischen Mitteilung des Herrn Dr. Schlieder von der EG-Wettbewerbskommission an Dr. Alder, Anwalt der Anzeigestellerin ...
2.3. Bestritten werden zwei zweitrangige Vorwürfe, nämlich die Aushändigung von Management-Informations und eines Jann-letters an die EG-Funktionäre sowie die späteren telephonischen und schriftlichen Kontakte mit Brüsseler Beamten.
2.3.1. Es ist davon auszugehen, daß die EG-Behörden im Besitze von Fotokopien der inkriminierten Dokumente sind, wie aus den deutlichen Aussagen der Zeugen de Reynier und Dr. Vandendael hervorgeht, denen EG-Beamte die fraglichen Management-Informations und den Jann-letter vorgelegt haben ...
2.3.2. ... Zuletzt ist noch zu beachten, daß zur Zeit des Besuchs in Brüssel im Frühjahr 1973 der Jann-letter noch gar nicht existiert hat, denn dieser datiert vom 25. Juni 1973. Somit muß Adams zwangsläufig auch nach dem Brüsseler Aufenthalt in Kontakt mit der EG gestanden haben.
...
12. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein. Am 27. September 1977 wies dieses Gericht die Berufung des Klägers zurück, hob jedoch die Landesverweisung auf. Das Urteil enthält unter anderem die Feststellung, daß am 29. Oktober 1974 durch EG-Beamte dem Zeugen de Reynier in Paris [14 Management-Informations und das Schreiben des Präsidenten der Firma Roche vom 25. Juni 1973] vorgelegt worden sind, der davon seinerseits Kopien angefertigt hat. Aus einem Schreiben vom 6. Januar 1978 geht hervor, daß die Kommission dem Kläger eine englische Übersetzung dieses Urteils zugesandt hat.
13. Die vor dem Schweizerischen Bundesgericht eingelegten Beschwerden wurden am 21. April und 3. Mai 1978 abgewiesen.
14. Im Februar 1979 entzog der Kläger seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Bollag, das Mandat und beauftragte Rechtsanwalt Diefenbacher, Bern, mit der Wahrnehmung seiner Verteidigung.
15. Ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens in der Schweiz wurde am 25. November 1981 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und am 17. Februar 1982 vom Kassationshof abgewiesen.
E — Das Viehzuchtvorhaben des Klägers in Italien
1. Am 1. April 1974 ließ sich der Kläger mit seiner Familie in Italien nieder, um eine Schweinezucht aufzubauen. Zu diesem Zweck erwarb der Kläger zehn Hektar Land zu einem Preis von 75000 UKL, den er in vollem Umfang aus seinem Eigenkapital finanzierte. Außerdem investierte er 50000 UKL in Erschließungsarbeiten für die Errichtung und die Fundamentierung acht großer Schweineställe, einer Futtermühle und eines Verwaltungsgebäudes.
2. Am 21. März 1975 kehrte der Kläger, nachdem er von den schweizerischen Behörden vorläufig aus der Haft entlassen worden war, an seinen Wohnort in Italien zurück. Er stellte fest, daß die Geschäftsbanken und die öffentlichen Kreditanstalten, die sich vor seiner Festnahme bereit erklärt hatten, seinen Betrieb zu finanzieren, diese Finanzierung nicht mehr übernehmen wollten. 1977 wurden dem Kläger jedoch, nachdem sich unter anderem die Kommission eingeschaltet hatte, erneut ein Darlehen und ein staatlicher Zuschuß zur Finanzierung seiner Investitionen für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude zugesagt. Daraufhin begann er mit dem Bau, das Vorhaben verzögerte sich jedoch gegenüber dem mit den Behörden vereinbarten Plan, da es dem Kläger nicht gelang, die erforderlichen Finanzmittel aufzubringen.
3. Aufgrund des festgestellten Fehlbetrags betrieben die öffentlichen Kreditanstalten die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers und zeigten ihn wegen Betruges an. Am 20. Dezember 1979 wurde der Kläger in Italien verhaftet. Am 12. Februar 1980 wurde er gegen Kaution vorläufig freigelassen.
F — Die Beschwerde des Klägers vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte gegen die Schweiz
1. Am 28. Mai 1982 erhob der Kläger eine Beschwerde vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte gegen die Schweiz, mit der er geltend machte, das von den schweizerischen Behörden gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit, in seiner Abwesenheit und unter Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (ABl. 1977, C 103, S. 1) durchgeführt worden, nach dem jedermann Anspruch darauf habe, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört werde und daß das Urteil öffentlich verkündet werde. Außerdem habe das Verfahren gegen Artikel 10 der Konvention verstoßen, der das Recht der freien Meinungsäußerung garantiere.
2. Mit Entscheidung vom 9. Mai 1983 erklärte die Europäische Kommission für Menschenrechte die Beschwerde für unzulässig, da sie verspätet, d. h. später als sechs Monate nach Erlaß des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts, eingereicht worden sei.
3. In diesem Zusamenhang teilte der frühere Verteidiger des Klägers, Rechtsanwalt Bollag, seinem Mandanten mit Schreiben vom 11. Oktober 1982 unter anderem folgendes mit:
Sie haben danach gefragt, weshalb Ihr Fall nicht vor die Europäische Kommission für Menschenrechte gebracht worden ist. Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir haben unsere Instruktionen sowohl von Ihnen selbst als auch von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten. Während des gesamten Verfahrens standen Sie in engem Kontakt mit der Kommission, die Sie ständig über alle möglichen Schritte unterrichtet hat.
...
Uns wurde somit niemals der Auftrag erteilt, die Europäische Kommission für Menschenrechte mit Ihrem Fall zu befassen ...
G — Die an die Kommission gerichteten Aufforderungen des Klägers, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen
1. Mit Fernschreiben vom 14. März 1980 teilte der Kläger der Kommission mit, daß er dringend Geld benötige. Am 29. Mai 1980 händigte die Kommission dem Kläger einen Scheck in Höhe von 50 Millionen LIT aus.
2. Mit Schreiben vom 30. Mai 1980 wies Rechtsanwalt Diefenbacher die Kommission darauf hin, der Kläger beabsichtige nicht, wegen dieser Zahlung auf seine Ansprüche gegen die Kommission zu verzichten. Mit Schreiben vom 24. Juni 1980 bat Rechtsanwalt Diefenbacher den Präsidenten der Kommission, einen Termin... für ein Gespräch über die Frage festzusetzen, wie Herrn Adams der Schaden, den er infolge der Übermittlung von Informationen an die EWG erlitten hat, endgültig ersetzt werden kann .... Schließlich teilte Rechtsanwalt Diefenbacher mit Schreiben vom 18. August 1980 der Kommission mit, er sei in den Besitz eines Beweismittels gelangt, das auf einzigartige Weise die unmittelbare Verantwortung der Kommission für das bedauernswerte Schicksal von Herrn Adams deutlich macht.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er dadurch erlitten hat, daß die Kommission und/oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit rechtswidrig gehandelt haben und/oder untätig geblieben sind,
der Kommission jedenfalls die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage abzuweisen,
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Durch Beschluß des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 1983 ist dem Kläger das Armenrecht bewilligt worden.
Durch Beschluß des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 22. März 1984 sind dem Kläger Rechtsanwälte beigeordnet worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, Beweis zu erheben, und die Zweite Kammer mit der Beweisaufnahme beauftragt. Er hat außerdem der Kommission aufgegeben, die vollständigen (nicht retuschierten) Kopien der Schriftstücke vorzulegen, die der Kläger ihr 1973 übermittelt hatte.
Am 31. Januar und 1. Februar 1985 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) den Kläger, dessen ehemaligen Schweizer Verteidiger, Rechtsanwalt Portmann, und mehrere ehemalige oder noch aktive Beamte der Kommission vernommen.
Nach Abschluß der Beweisaufnahme hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne weitere Beweiserhebung zu eröffnen. Er hat jedoch mit Zustimmung der Parteien beschlossen, dieses Verfahren in einem ersten Stadium auf die Fragen zu beschränken, ob eine Haftung dem Grunde nach zu bejahen ist und ob der Klageanspruch verjährt ist.
III — Vorbringen der Parteien
Der Kläger stützt seine Klage auf die Behauptung, die Kommission habe sich der folgenden Pflichtverletzungen schuldig gemacht:
A) Verletzung der Schweigepflicht durch die wiederholte Preisgabe seiner Identität als Informant der Kommission, was seine Festnahme, seine Haft, seinen Prozeß und seine Verurteilung in der Schweiz zur Folge gehabt habe,
und
B) Verletzung der Verpflichtung, ihn angemessen über die Möglichkeit einer Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu beraten.
A — Zum Vorwurf der Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit
a) Zum Vorliegen einer der Kommission zurechenbaren rechtswidrigen Handlung
i) Zu der Frage, ob dem Kläger gegenüber eine Pflicht der Kommission zur Verschwiegenheit bestand, nachdem dieser bei der Firma Roche ausgeschieden war
1. Der Kläger trägt vor, die Beziehungen zwischen ihm und der Kommission und die Informationen, die er der Kommission habe zukommen lassen, seien vertraulicher Natur gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus seinem Schreiben an die Kommission vom 25. Februar 1973 und aus den Gesprächen, die bei dem Treffen vom 9. April 1973 geführt worden seien. Es ergebe sich ferner sowohl aus den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, als auch aus den Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 214 EWG-Vertrag und gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204).
1.1. Daß er sein Schreiben vom 25. Februar 1973 mit den Worten geschlossen habe, er wäre sogar bereit, vor Gericht die Richtigkeit seiner Aussage zu beeiden, habe bedeutet, daß die Identität des Informanten nur durch ihn selbst, in der Öffentlichkeit, nach Abschluß der Ermittlungen der Kommission und nach Eröffnung des Verfahrens vor dem Gerichtshof habe bekanntgegeben werden sollen. Dieser Schlußsatz besage somit nicht, daß der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt bereit gewesen wäre, auf die Vertraulichkeit zu verzichten.
1.2. Die Behauptung der Kommission, er selbst sei niemals davon ausgegangen, daß die Kommission ihm gegenüber an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden sei, sei unrichtig. Als er bei der Firma Roche ausgeschieden und von der Schweiz nach Italien umgesiedelt sei, habe er Herrn Carisi von der Kommission die erforderlichen Informationen an die Hand gegeben, die diesen in die Lage versetzt hätten, mit ihm gegebenenfalls Kontakt aufzunehmen. Der Umstand, daß er den Kommissionsbeamten bei dem Treffen im April 1975 nicht vorgeworfen habe, daß sie den Bediensteten der Firma Roche die Schriftstücke gezeigt hätten, die er der Kommission übergeben habe, zeige nicht, daß ihm eine Preisgabe seines Namens gleichgültig gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe er nämlich nicht gewußt, daß die Beamten dies getan hätten; auch seien ihm die Folgen hinsichtlich seiner Identifizierung als Informant unbekannt gewesen. Vor allem habe er keinen Anlaß gehabt, dem Glauben zu schenken, was die Polizei ihm in diesem Zusammenhang enthüllt habe, und habe das auch nicht geglaubt, denn er sei davon ausgegangen, daß ihm auf diese Weise ohne echte Beweise ein Geständnis habe entlockt werden sollen. Im übrigen habe ihm allein aufgrund der Tatsache, daß die Kommission bestimmte Schriftstücke gezeigt habe, nicht bewußt werden können, daß dies eine Haftung der Kommission wegen Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Schweigepflicht habe auslösen können. Schließlich bestreitet er, die Kommission nicht davor gewarnt zu haben, daß anhand der Schriftstücke ermittelt werden könne, daß er der Lieferant gewesen sei.
1.3. Das Verhalten der Kommission beweise, daß diese angenommen habe, dem Kläger gegenüber einer Pflicht zur Verschwiegenheit zu unterliegen. So habe sich die Kommission mehrfach sowohl vor als auch nach dem Monat Oktober 1973 bewußt geweigert, den Namen ihres Informanten zu nennen, bis Herr Schlieder Anfang 1975 den Namen preisgegeben habe. Außerdem zeigten die Bemühungen der Kommission, dem Kläger zu helfen, daß sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Festnahme des Klägers und dem Stagnieren seines geschäftlichen Vorhabens in Italien gesehen und sich für verpflichtet gehalten habe, die Situation zu bereinigen.
2. Die Kommission bestreitet, daß sie dem Kläger gegenüber noch zur Verschiegenheit verpflichtet gewesen sei, nachdem dieser seine Tätigkeit bei der Firma Roche aufgegeben habe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die ausdrücklichen Erklärungen, die der Kläger abgegeben habe, als er ihr die das Geschäftsgebaren der Firma Roche betreffenden Informationen und Schriftstücke geliefert habe. Im übrigen werde durch die späteren Ereignisse bestätigt, daß eine solche Verpflichtung nicht bestanden habe.
2.1. Die Kommission bezieht sich auf die ausdrückliche Erklärung des Klägers in dessen Schreiben vom 25. Februar 1973, daß er nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche bereit sei, vor jedem Gericht zu erscheinen, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beeiden. Diese Erklärung könne entgegen der Behauptung des Klägers sinnvollerweise nicht so verstanden werden, daß er lediglich bereit gewesen sei, vor dem Gerichtshof als Zeuge auszusagen, nachdem die Kommission eine formelle Entscheidung gegenüber der Firma Roche erlassen habe. Der Kläger habe zwar nicht gewollt, daß sein Name in diese Angelegenheit hineingezogen werde, solange er noch bei der Firma Roche tätig sei; das Schreiben habe jedoch deutlich gemacht, daß dieser Vorbehalt im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei dieser Firma, mit dem er für den Monat Juli 1973 gerechnet habe, wegfalle.
2.2. Außerdem macht die Kommission geltend, der Kläger habe in der Folge selbst niemals eine solche Verpflichtung der Kommission ihm gegenüber angenommen. Sein Verhalten habe nämlich erkennen lassen, daß er sich nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche wenig darum gesorgt habe, als Informant der Kommission identifiziert zu werden, so daß diese mit guten Gründen davon ausgegangen sei, daß ihm dies gleichgültig sei. Zum einen habe der Kläger, als er bei der Firma Roche ausgeschieden und von der Schweiz nach Italien umgezogen sei, der Kommission nicht einmal seine neue Adresse mitgeteilt, so daß ihr sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei. Vor allem habe Herr Carisi bestritten, diese Information erhalten zu haben. Zum anderen habe der Kläger bei seinem Treffen mit den Kommissionsbeamten im April 1975 in keiner Weise der Kommission vorgeworfen, daß sie die Schriftstücke der Firma Roche ausgehändigt habe, obwohl er seinerzeit aufgrund der Äußerungen der Polizei genau gewußt habe, daß die Kommission Mitarbeitern des Roche-Konzerns Management-Informations und ein Schreiben des Präsidenten der Firma Roche an die Direktoren dieser Firma gezeigt habe. Nach den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt hätten nämlich die fraglichen Dokumente während der Einvernahme auf dem Tisch [gelegen], und es wurde immer wieder darauf Bezug genommen. Bei der Zusammenkunft mit den Kommissionsbeamten im April 1975 habe der Kläger erklärt, daß die Polizei ihm Kopien der fraglichen Schriftstücke gezeigt habe und daß er sofort verstanden habe, es müsse sich um diejenigen handeln, die er der Kommission übergeben habe. Schließlich habe der Kläger der Kommission gegenüber nie zu erkennen gegeben, daß er sich Sorgen im Zusammenhang damit mache, daß seine Identität als Überbringer dieser Schriftstücke aus den Schriftstücken selbst hergeleitet werden könne. Im übrigen habe die Kommission im Januar 1978 dem Kläger eine englische Übersetzung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt geschickt, in dem beschrieben sei, welchen Gebrauch die Beamten der Kommission von den Schriftstücken gemacht hätten, die der Kläger ihnen geliefert habe.
2.3. Die Tatsache, daß die Kommission sich mehrfach geweigert habe, die Identität ihres Informanten preiszugeben, bedeute keineswegs, daß sie das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht anerkannt hätte. Ihr Verhalten sei einzig durch ihre allgemeine Praxis bestimmt gewesen, die Identität ihrer Informanten nicht preiszugeben. Außerdem habe die Kommission niemals das Bestehen irgendeines Zusammenhangs zwischen der Festnahme des Klägers und dem Stagnieren seines geschäftlichen Vorhabens in Italien oder eine Verpflichtung, die Situation zu bereinigen, anerkannt. Sie habe zwar eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um zu versuchen, dem Kläger zu helfen. Diese Bemühungen seien jedoch lediglich Ausdruck einer menschlichen Fürsorge ihrerseits gewesen.
ii) Zu der Frage, ob die Kommission, sofern sie dem Kläger gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet war, diese Pflicht verletzt hat
1. Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt. Zunächst habe die Übergabe der Management-Informations an den belgischen und den französischen Filialleiter der Firma Roche für sich allein eine Verletzung dargestellt, da dies die Firma Roche in die Lage versetzt habe, herauszufinden, daß der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Informationsquelle gewesen sei. Zweitens hätten die Beamten der Kommission mehrfach Auskünfte über die Beziehungen des Informanten zu der Firma Roche erteilt. Schließlich sei der Kläger von dem damaligen Leiter der GD IV der Kommission, Herrn Schlieder, namentlich als Informant der Kommission bezeichnet worden.
Der Kläger führt weiter aus, bei dem Treffen vom 8. November 1974 zwischen Rechtsanwalt Alder und den Beamten der Kommission habe Rechtsanwalt Alder letztere darauf hingewiesen, daß die Firma Roche die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den Kläger in Erwägung ziehe. Gleichwohl habe die Kommission nichts unternommen, um den Kläger davor zu warnen, obwohl die Frage bei dem Treffen eingehend erörtert worden sei; dadurch habe die Kommission den Schaden, der sich aus der Verletzung ihrer Schweigepflicht ergeben habe, noch vergrößert.
1.1. Der Kläger bestreitet, die Kommission nicht darauf hingewiesen zu haben, daß seine Identität als Informant aus den ihr übergebenen Schriftstücken hergeleitet werden könne. Auch habe die Kommission zugegeben, daß sie den Bediensteten der Firma Roche gestattet habe, die Schriftstücke zu fotokopieren, nachdem sie alle Passagen abgedeckt habe, aufgrund deren die Informationsquelle hätte ermittelt werden können. Die Kommission sei sich deshalb völlig im Idaren darüber gewesen, daß die Schriftstücke die Identität des Klägers aufdecken könnten. Daher hätte sie Kontakt mit dem Kläger aufnehmen müssen, bevor sie die Schriftstücke irgendjemandem habe zeigen wollen.
1.2. Durch die Antwort, die die Kommissionsbeamten Herrn de Reynier am 22. Oktober 1974 gegeben hätten, der zufolge die Kommission oft Informationen erhält, ohne sie angefordert zu haben, hätten sie der Firma Roche unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zu verstehen gegeben, daß die Schriftstücke nicht aufgrund der unabhängigen Nachforschungen, die die Kommission selbst durchgeführt habe, erlangt worden seien, sondern über eine Person, die Zugang zu diesen Schriftstücken gehabt habe.
1.3. Schließlich habe Herr Schlieder bei einem Telefongespräch mit dem Anwalt der Firma Roche Anfang Februar 1975 zugegeben, daß der Kläger der Informant der Kommission gewesen sei.
2. Die Kommission bestreitet, eine angebliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Kläger verletzt zu haben. Daß die Firma Roche in der Lage gewesen sei, die Herkunft der Schriftstücke durch die Überprüfung der ihr von der Kommission übergebenen Kopien herauszufinden, sei für die Kommission völlig unvorhersehbar gewesen. Außerdem habe die Firma Roche von den Kommissionsbeamten nichts erfahren, was sie und die schweizerischen Behörden nicht bereits gewußt hätten.
2.1. Die Kommission führt aus, der Kläger habe sie nie gebeten, den Inhalt der von ihm übergebenen Schriftstücke geheim zu halten. Er habe darin eingewilligt, daß die Kommission die Schriftstücke im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens und schließlich für eine Entscheidung gegenüber der Firma Roche verwende, und sie selbst habe es im Rahmen dieses Verfahrens für notwendig erachtet, der Firma Roche den Inhalt der Schriftstücke bekanntzugeben. Außerdem hätten die Kommissionsbeamten, als sie gestattet hätten, die Schriftstücke zu fotokopieren, alle Passagen abgedeckt, die ihres Erachtens auf die Herkunft der Schriftstücke hätten hindeuten können. Die Kopien hätten also keinen Hinweis enthalten, mit dessen Hilfe Personen wie etwa die Beamten der Kommission ihre Herkunft hätten ermitteln können. Im übrigen habe es sich bei den Schriftstücken um Rundschreiben gehandelt, die keinen offensichtlichen Bezug zum Kläger aufgewiesen hätten; dieser habe von der Firma Roche nur aufgrund komplizierter Schlußfolgerungen und nur von jemandem identifiziert werden können, der sehr detaillierte Kenntnisse über die Organisation und die Tätigkeit der Firma Roche gehabt habe.
2.2. Die Antwort der Kommissionsbeamten vom 22. Oktober 1974 könne in keiner Weise zur Identifizierung des Klägers als Überbringer der Schriftstücke beigetragen haben. Die Firma Roche habe nämlich genau gewußt, daß die Kommission die Schriftstücke bis zu diesem Zeitpunkt von ihr nicht erhalten habe. Da es sich um interne Schriftstücke gehandelt habe, sei der Firma Roche auch bekannt gewesen, daß sie nur von einer Person hätten übergeben werden können, die Zugang zu ihnen gehabt habe.
2.3. Der Kläger habe nach seiner Festnahme durch die schweizerischen Behörden am 31. Dezember 1973 selbst stets erklärt, daß er der Informant der Kommission gewesen sei. Deshalb sei jede Erklärung, mit der die Kommission die Identität des Klägers als Informanten bestätigt habe, für das vorliegende Verfahren völlig bedeutungslos. Das Strafgericht Basel-Stadt habe nämlich entschieden, daß die ursprünglichen Geständnisse des Klägers rechtsgültig gewesen seien, und aufgrund dieser Geständnisse den Kläger für schuldig erklärt.
Außerdem ergebe sich aus diesem Urteil eindeutig, daß der Anwalt der Firma Roche in den Erklärungen von Herrn Schlieder keine Bestätigung des Verdachts gesehen habe, daß die in den Besitz der Kommision gelangten Schriftstücke der Firma Roche von dem Kläger herrührten; nur in diesem Punkt habe der Kläger die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen bestritten.
b) 2.U der Frage, ob der Klageansprucb gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt ist
1. Nach Auffassung der Kommission ist der geltend gemachte Klageanspruch jedenfalls gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt.
1.1. Aufgrund des Sachverhalts stehe fest, daß der Kläger infolge der Auskünfte von Seiten der schweizerischen Behörden seit Januar 1975 genau gewußt habe, daß die Kommission den Inhalt der Schriftstücke der Firma Roche bekannt gegeben habe. Wenn darüber hinaus das Treffen zwischen Herrn Schlieder und dem Anwalt der Firma Roche, Rechtsanwalt Alder, vom Februar 1975 irgendeine ursächliche Bedeutung haben sollte, was die Kommission bestreite, so hätten die Verteidiger des Klägers davon spätestens Kenntnis erlangt, als sie das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt erhalten hätten, also am 1. Juli 1976 oder kurze Zeit später; es sei kaum anzunehmen, daß sie den Kläger nicht sogleich darauf hingewiesen hätten. Die Handlungen, die nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung der ihr angeblich obliegenden Verschwiegenheitspflicht darstellten, hätten somit bei Beginn des vorliegenden Verfahrens im wesentlichen mehr als fünf Jahre zurückgelegen und seien dem Kläger und/oder dessen Rechtsanwälten seit dieser Zeit bekannt gewesen.
Auch wenn die Unkenntnis nach Artikel 43 der Satzung von Bedeutung sei, müsse derjenige, der sich darauf berufe, um geltend zu machen, daß die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, große Sorgfalt bewiesen haben, um die Wahrheit herauszufinden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber selbst zugegeben, sowohl er als auch einer seiner Verteidiger hätten gewußt, daß ein schweizerischer Polizeibeamter behauptet habe, ein Beamter der Kommission habe den Kläger identifiziert. Der Kläger habe einfach beschlossen, diese Behauptung für falsch zu halten und viele Jahre lang keine weiteren Nachforschungen darüber anzustellen. In diesem Zusammenhang bestreitet die Kommission, irgend etwas von einer Bitte des Klägers um eine englische Übersetzung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 1976 zu wissen.
Außerdem weist die Kommission darauf hin, daß ein Kläger nach Artikel 43 der Satzung keineswegs die Tatsachen kennen müsse, damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt werde. Ferner sei im vorliegenden Fall keine Rede davon, daß sie arglistig gehandelt oder die beanstandeten Handlungen arglistig verschwiegen hätte.
1.2. Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, daß die in Artikel 43 der Satzung vorgesehene Frist erst in dem Zeitpunkt habe in Gang gesetzt werden können, als sie aufgehört habe, ihn zu beraten. Sie habe Rechtsanwalt Bollag niemals über das Gemeinschaftsrecht oder darüber beraten, inwieweit sie möglicherweise etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt habe.
1.3. Im vorliegenden Fall seien diejenigen ihrer Handlungen, die der Kläger beanstande, einmalige Ereignisse gewesen. Sie sei bereit, anzuerkennen, daß diese Handlungen, wenn sie gegenüber dem Kläger rechtswidrig gewesen seien, erst dann für ihn Anlaß zur Erhebung einer Klage gegeben hätten, als sie ihm einen Schaden verursacht hätten. Der Kläger behaupte aber, daß die fraglichen Handlungen ihm insoweit einen Schaden verursacht hätten, als sie zu seiner Inhaftierung und seinem Prozeß sowie infolgedessen zu weiteren Verlusten und Schäden geführt hätten. Auf den ersten Blick sei deshalb der letzte Zeitpunkt, in dem der Lauf der Verjährungsfrist begonnen habe, der Tag der Verurteilung des Klägers, der 1. Juli 1976. Der Umstand, daß der Schaden, wie der Kläger behaupte, aufgrund der früheren angeblich rechtswidrigen Handlungen der Kommission weiter angewachsen sei, könne nicht dazu führen, daß die Ingangsetzung der Verjährungsfrist hinausgeschoben werde. Anderenfalls beginne die Frist jedesmal aufs neue zu laufen, wenn der Kläger einen weiteren Schaden erlitten zu haben glaube.
2. Der Kläger trägt vor, sein Klageanspruch sei nicht gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt.
2.1. Zunächst macht er geltend, daß seine Verteidiger und er selbst bis August 1980 den relevanten Sachverhalt nicht gekannt hätten.
Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt Bollag, habe von diesen Tatsachen keine Kenntnis gehabt; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er keinen Grund gehabt, daran zu glauben oder daraus Schlußfolgerungen hinsichtlich der Haftung der Kommission zu ziehen.
Anfang August 1980 habe ihm sein Verteidiger, Rechtsanwalt Diefenbacher, nachdem er die einschlägigen Schriftstücke mit beträchtlicher Verzögerung erhalten habe, mitgeteilt, eine Prüfung der Akten des Strafverfahrens vor dem Strafgericht Basel-Stadt ergebe erstens, daß die Beamten der Kommission der Firma Roche Kopien von Schriftstücken gezeigt hätten, die ihnen vom Kläger vertraulich übergeben worden seien, und zweitens, daß Herr Schlieder den Kläger bei einem Telefongespräch mit dem Anwalt der Firma Roche namentlich als Informanten der Kommission bezeichnet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger diese Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht bekannt gewesen, denn er habe die Kopien der diesbezüglichen schriftlichen Zeugenaussagen nicht gesehen und sei auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Selbst wenn er sie gesehen hätte, hätte er ihnen nichts entnehmen können, da er kein Deutsch lesen könne und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich eine Übersetzung zu besorgen.
Im übrigen sei seine Bitte um eine englische Übersetzung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 1976 von der Kommission nicht beantwortet worden. Die Kommission habe gewußt, daß er, wenn diese Übersetzung ihm zugesandt worden wäre, sofort bemerkt hätte, inwieweit die Kommission für seine Festnahme mitverantwortlich gewesen sei.
Selbst wenn er geglaubt hätte oder hätte glauben müssen, daß das Gespräch zwischen Rechtsanwalt Alder und Herrn Schlieder stattgefunden habe, hätte er damit nicht die Umstände erfahren, die die Kommission für seine Festnahme verantwortlich gemacht hätten. Die Kommission habe nämlich selbst darauf hingewiesen, daß der Anwalt der Firma Roche aufgrund seines Gesprächs mit Herrn Schlieder dessen Erklärungen nicht als Bestätigung dafür verstanden habe, daß die in den Besitz der Kommission gelangten Schriftstücke vom Kläger herrührten.
Schließlich habe weder der Kläger noch sein damaliger Verteidiger den Enthüllungen der schweizerischen Polizei und des Polizeibeamten Wick über die den Bediensteten der Firma Roche von den Kommissionsbeamten erteilten Auskünfte Glauben geschenkt. Da der Kläger die Beziehungen zwischen ihm und der Kommission für vertraulich gehalten habe, sei ein solches Verhalten für ihn undenkbar gewesen.
2.2. Der Kläger trägt vor, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Frage, inwieweit die Kommission möglicherweise gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen dem Kläger gegenüber verstoßen habe, sei eines der Themen gewesen, über die die Kommission Rechtsanwalt Bollag und über diesen den Kläger beraten habe. Da die Beratung durch die Kommission nicht habe unabhängig und objektiv sein können, habe der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung erst begonnen, als die Kommission ihre Beratungen eingestellt habe und/oder als er selbst Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe.
2.3. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes führt der Kläger ferner aus, in Verfahren wegen außervertraglicher Haftung könne die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe. Im vorliegenden Fall habe der ihm verursachte und zu ersetzende Schaden zumindest bis zu seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Italien am 12. Februar 1980 angedauert.
B — Zum Vorwurf der Verletzung einer Pflicht, den Kläger über sein Recht zur Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu beraten
1. Der Kläger trägt vor, die Kommission habe sich im April 1975 verpflichtet, Rechtsanwalt Bollag bei der Vorbereitung der Verteidigung des Klägers zu beraten. Infolgedessen habe für sie gegenüber dem Kläger die Sorgfaltspflicht bestanden, ihn sachgerecht zu beraten. Die Kommission habe diese Verpflichtung jedoch verletzt, da sie ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, daß er bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde mit der Begründung einlegen könne, daß das Verfahren im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und seinem Prozeß einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 6 und 10, dargestellt habe.
2. Die Kommission bestreitet, daß für sie irgendeine Sorgfaltspflicht dem Kläger gegenüber bestanden habe, aufgrund deren sie ihn über sein Recht zur Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte hätte beraten müssen. Sie habe die Verfahrenskosten gezahlt, die dem Kläger für seine Verteidigung gegen bestimmte vor den schweizerischen Gerichten gegen ihn erhobene Anklagepunkte entstanden seien; abgesehen von einigen wenigen Punkten, hinsichtlich deren sie den schweizerischen Verteidigern des Klägers Ratschläge erteilt habe, habe sie das Honorar dieser Verteidiger übernommen und es diesen überlassen, den Kläger zu beraten.
In ihrer Erwiderung macht die Kommission im übrigen geltend, die Klage sei, auch was die Verletzung dieser angeblichen Verpflichtung anbelange, jedenfalls verjährt.
C — Der dem Kläger entstandene Schaden
1. Der Kläger trägt vor, aufgrund der Handlungen und/oder Unterlassungen der Kommission und/oder der Kommissionsbediensteten sei ihm folgender Schaden entstanden:
i) Aufgrund seiner Festnahme, seiner Haft und seines Prozesses in der Schweiz habe er in Italien seinen guten Namen verloren. Dadurch sei ihm die zuvor offiziell zugesagte finanzielle und geschäftliche Unterstützung verloren gegangen, mit deren Hilfe er seine Anfangsinvestition in einen Tierzuchtbetrieb hätte ausnutzen können. In seinem gegenwärtigen halbfertigen Zustand sei der Betrieb unverkäuflich. Die Anfangsinvestition sei heute wertlos, und er habe 125000 UKL verloren.
ii) Um die Rückzahlung der Darlehen zu sichern, die ihm die italienischen öffentlichen Kreditanstalten zum Aufbau seiner Schweinezucht gewährt hätten, habe er eine Versicherung für 6000 UKL abschließen müssen, die er ebenfalls verloren habe.
iii) Außerdem habe er für die Erhaltung seines Hauses und den Unterhalt seiner Familie 25000 UKL aufgenommen, die er noch zurückzahlen müsse.
iv) Im Rahmen des Verfahrens in Italien habe er italienische Rechtsanwälte mit seiner Beratung und Verteidigung betraut, denen er noch Verfahrenskosten in Höhe von 6000 UKL schulde.
v) Aus Kummer über seine Inhaftierung und nach der äußerst schmerzlichen Erfahrung ihrer eigenen Vernehmung habe seine Frau am 10. Januar 1975 im Alter von 32 Jahren Selbstmord begangen. Da sie sich um seinen Haushalt und seine Kinder gekümmert habe, habe der Kläger in der Folge von Montag bis Freitag eine Haushälterin beschäftigen müssen, die vom 1. Oktober 1975 bis 1. Oktober 1980 monatlich 125 UKL erhalten habe.
vi) Da hauptsächlich aufgrund seiner Inhaftierung und seines Prozesses in der Schweiz sein guter Ruf geschädigt worden sei, habe er seit Januar 1976 keinen Arbeitsplatz mehr gefunden. Er sei gegenwärtig fast 60 Jahre alt; als er im Oktober 1973 bei der Firma Roche ausgeschieden sei, habe sein Jahreseinkommen 27000 UKL betragen.
vii) Aufgrund seiner Inhaftierung und seines Prozesses in der Schweiz habe er die Pensionsansprüche verloren, die er bei seinem Arbeitgeber, der Firma Roche erworben habe. Mit 65 Jahren hätte er Anspruch auf eine jährliche Pension von 12000 UKL gehabt.
viii) Wegen der seelischen Leiden, die ihm durch seine Haft in der Schweiz zugefügt worden seien, verlange er ein Schmerzensgeld in Höhe von 225000 UKL.
ix) Davon seien 50 Millionen LIT abzuziehen, die er am 29. Mai 1980 von der Kommission erhalten habe.
2. Die Kommission meint, der Schadensersatz müsse jedenfalls auf die Entschädigung des Klägers wegen seiner ersten Inhaftierung in der Schweiz beschränkt werden. Alle weiteren Schäden hätten ihre Ursache nicht in einer Pflichtverletzung der Kommission und seien zu unbestimmt, um Gegenstand einer Entschädigung sein zu können.
Für den Fall, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen sie zuerkannt werden sollte, beantragt die Kommission, die Sache zur Festsetzung der Höhe dieses Schadensersatzes an eine Kammer des Gerichtshofes zu verweisen.
3. Der Kläger schließt sich dem letztgenannten Antrag an.
IV — Ergebnis der Vernehmung vom 31. Januar und 1. Februar 1985
Der Kläger hat bei seiner Vernehmung unter anderem ausgesagt, mit seinem Schreiben vom 25. Februar 1973 habe er der Kommission eine zeitlich nicht begrenzte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegen wollen. Er habe zwar in diesem Schreiben erklärt, daß er nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche bereit wäre, vor jedem Gericht zu erscheinen, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beeiden. Er habe jedoch nicht gedacht, daß ein solches Erscheinen notwendig sein würde; für den Fall, daß es notwendig werden sollte, sei er davon ausgegangen, daß seine Identität geheim gehalten werden könne. Bei dem Gespräch, das er am 9. April 1973 mit den Herren Carisi und Rihoux in Brüssel geführt habe, habe er erklärt, daß er die Schriftstücke der Kommission nur zu deren eigenem Gebrauch schicken wolle, damit sie sich mit der Tätigkeit der Firma Roche vertraut machen könne. Er glaube nicht, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß die Schriftstücke Dritten nicht gezeigt werden sollten, da er sich unter keinen Umständen habe vorstellen können, daß die Kommission sie Dritten gegenüber verwenden werde; die Beamten der Kommission hätten niemals zu erkennen gegegen, daß sie diese Schriftstücke irgendjemandem zeigen wollten. Die Kommission habe die Schriftstücke nur benötigt, um sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. Bei dem Treffen hätten die Herren Carisi und Rihoux im übrigen versprochen, daß der Name des Klägers nicht erwähnt werde, da die Kommission ihre eigenen Ermittlungen einleiten könne. Es sei leicht vorhersehbar gewesen, daß die Firma Roche ihn als Informanten der Kommission anhand der retuschierten Kopien identifizieren werde, die die Kommission ihr im Oktober 1974 überlassen habe. So hätten einige dieser Schriftstücke nicht nur handschriftliche Notizen des Klägers enthalten, sondern bereits ihre Auswahl habe eindeutig die Quelle der Indiskretion erkennen lassen. Es treffe allerdings zu, daß dieser Punkt niemals mit der Kommission erörtert worden sei. Nachdem er der Kommission die Schriftstücke übergeben habe, habe er keinen Grund dafür gesehen, herauszufinden, was die Kommission unternehmen werde. Er habe somit nicht gebeten, über die Eröffnung und den Ablauf des Verfahrens gegen die Firma Roche auf dem laufenden gehalten zu werden. Dennoch wäre die Kommission in der Lage gewesen, ihn darüber zu informieren, denn sie habe, seitdem sie sein Schreiben vom Februar 1973 erhalten habe, von seinem Vorhaben in Italien gewußt. Außerdem habe er Herrn Carisi bei dem Treffen im April 1973 erklärt, daß dieses Vorhaben in Latina realisiert werde. Bei derselben Gelegenheit habe der Kläger Herrn Carisi von seiner Familie erzählt und ihm unter anderem mitgeteilt, daß seine Frau Schweizerin sei und seine Schwiegereltern in Italien lebten. Schließlich habe er bei einem Telefongespräch mit Herrn Carisi Anfang November 1973 darauf hingewiesen, daß er beabsichtige, vor der Weiterfahrt nach Latina fünf Monate bei seinen Schwiegereltern zu verbringen, und er habe deren Telefonnummer angegeben. Nachdem er in der Schweiz verhaftet worden sei, sei es ihm gelungen, die Kommission mit Hilfe eines anonymen Briefes von seiner Verhaftung zu unterrichten. Er habe gehofft, auf diese Weise die Unterstützung der Kommission mobilisieren zu können, um ihm aus der Patsche zu helfen, in die er geraten sei. Bei seiner Vernehmung durch die schweizerische Polizei habe er ganz allgemein zugegeben, der Kommission Informationen über die Firma Roche geliefert zu haben. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Polizeibeamte Wick unter Bezugnahme auf Schriftstücke vernommen, die er als diejenigen bezeichnet habe, die den Leitern der Tochtergesellschaften der Firma Roche in Paris und in Brüssel von den Kommissionsbeamten gezeigt worden seien. Er, der Kläger, habe seinerzeit jedoch geglaubt, dies sei nur ein Bluff, um ihm ein Geständnis zu entlocken. Er habe nicht glauben können, daß die Kommission als sein Freund sich dazu hergegeben hätte, der Firma Roche diese Auskünfte zu erteilen. Er habe Rechtsanwalt Bollag mit seiner Verteidigung betraut. Als dessen Sozius, Rechtsanwalt Portmann, ihm später mitgeteilt habe, Herr Wick habe ihm erklärt, daß jemand von der Kommission ihn als den Informanten bezeichnet habe, hätten weder er noch Rechtsanwalt Portmann selbst daran geglaubt. Rechtsanwalt Bollag habe ihm übrigens von Anfang an zu verstehen gegeben, daß er seines Erachtens auf jeden Fall vom Strafgericht Basel-Stadt verurteilt werde. Folglich habe Rechtsanwalt Bollag, als diese Vorhersage eingetroffen sei, ihm lediglich das Ergebnis des Verfahrens mitgeteilt und seine Einwilligung für die Einlegung der Berufung eingeholt. Die Einzelheiten dieses Urteils seien also nie diskutiert worden; erst 1980, nachdem er den Rechtsanwalt gewechselt habe, habe er davon Kenntnis erlangt. Die Kopie dieses Urteils habe er nicht vor 1982 erhalten. Auch von dem Urteil des Appellationsgerichts vom 27. September 1977 habe er — soweit er sich erinnere — keine Kopie erhalten. Jedenfalls habe er seinem Rechtsanwalt und der Kommission mitgeteilt, daß es völlig nutzlos sei, ihm in deutscher Sprache verfaßte Schriftstücke zuzusenden, die er nicht verstehe. Er erinnere sich nicht, das Schreiben vom 6. Januar 1978 erhalten zu haben, mit dem die Kommission ihm eine englische Übersetzung des Urteils des Appellationsgerichts übermittelt habe, obwohl er einräume, daß er seinen damaligen Rechtsanwälten gesagt haben müsse, daß er die Übersetzung erhalten habe, da diese erklärt hätten, daß dies der Fall gewesen sei, und sie das nicht erfunden hätten. Nachdem er in der Schweiz aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich niemals bemüht, herauszufinden, wie die schweizerische Polizei in den Besitz der belastenden Schriftstücke gekommen sei. Schließlich räumt der Kläger ein, daß die Kommission niemals anerkannt habe, für seine Verhaftung verantwortlich zu sein.
Der Schweizer Rechtsanwalt Portmann hat als Zeuge ausgesagt, die Verteidigung des Klägers sei auf dessen Ersuchen Anfang 1975 übernommen worden. Zunächst hätten die Verteidiger des Klägers nur von diesem selbst Weisungen entgegengenommen. Später hätten sie, als der Kläger gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei, Auskünfte von der Kommission erhalten, es habe sich aber nicht um konkrete Weisungen gehandelt. Während der Haft des Klägers in der Schweiz sei es dessen Rechtsanwälten nicht möglich gewesen, die Akten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Schließlich sei die Frage, ob der Kläger die Informationen der Kommission mündlich oder schriftlich geliefert habe, für dessen Verteidigung nicht wesentlich gewesen. Die Art und Weise, wie die Informationen übermittelt worden seien, habe keine Rolle gespielt, da der Kläger nicht bestritten habe, die Kommission über die rechtswidrigen Handlungen der Firma Roche informiert zu haben. Es sei in der Kanzlei von Rechtsanwalt Bollag üblich gewesen, den Mandanten die Urteile sofort nach Erhalt zuzuschicken.
Ohne Zweifel sei auch in der fraglichen Sache so vorgegangen worden. Er, Portmann, habe gewußt, daß der Kläger nicht Deutsch spreche, er habe jedoch niemals die ihn betreffenden Urteile ins Englische übersetzen lassen.
Der Zeuge Schlieder, der frühere Leiter der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission, hat unter anderem ausgesagt, die Kommission sei sich, sobald sie das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1973 erhalten habe, dessen bewußt gewesen, daß sie es mit einem sehr heiklen Fall zu tun habe. Deshalb habe sie beschlossen, bei den Ermittlungen mit der allergrößten Vorsicht vorzugehen. Es sei allerdings für die Kommission klar gewesen, daß die gegenüber der Firma Roche einzuleitenden Nachforschungen auf jeden Fall so lange aufgeschoben werden müßten, bis der Kläger diese Firma verlassen habe. Über die Notwendigkeit, ihn nach seinem Ausscheiden zu schützen, sei allerdings nicht diskutiert worden, denn niemand habe ernsthaft an die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den Kläger gedacht. Er, Schlieder, habe keine Weisungen hinsichtlich der Verwendung der vom Kläger der Kommission übergebenen Schriftstücke erteilt; er habe seinerzeit tatsächlich nicht gewußt, daß diese der Firma Roche ausgehändigt worden seien. Nach den Vorsprachen bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche im Oktober 1974 hätten Anwälte der Firma versucht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit zu erreichen. Es sei auch damit gedroht worden, daß gegen die Beamten der Kommission Strafverfahren eingeleitet werden könnten. In diesem Rahmen sei auch der Besuch von Rechtsanwalt Alder, dem Schweizer Anwalt der Firma Roche, vom 8. November 1974 zu sehen, in dessen Verlauf dieser gebeten habe, den Namen des Informanten zu erfahren, um zu verhindern, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werde. Da niemand bei der Kommission an die Möglichkeit eines solchen Verfahrens geglaubt habe, sei man davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Aider mit seinen Drohungen nur bluffe, um den Namen des Informanten zu erfahren. Deshalb habe es die Kommission nicht für notwendig gehalten, den Kläger davon zu unterrichten. Im übrigen habe sich aus einem Schreiben des Klägers ergeben, daß dieser bei der Firma Roche ausgeschieden sei und die Schweiz verlassen habe, um sich in Italien niederzulassen. Als die Kommision Ende Januar 1975 einen anonymen Brief erhalten habe, in dem ihr die Inhaftierung des Klägers mitgeteilt worden sei, habe sie sofort beschlossen, den Vertreter der Gemeinschaften in der Schweiz, Herrn Kohlhase, zu ersuchen, der Sache nachzugehen. Es sei klar gewesen, daß die Kommission sich mit dem Kläger offiziell habe solidarisieren und ihm helfen müssen. Folglich hätten das Kommissionsmitglied Borschette und er, Schlieder, entschieden, daß die Kommission bei den schweizerischen Behörden zugunsten des Klägers intervenieren müsse. Die Kommission habe sodann ein Gutachten über das schweizerische Recht in Auftrag gegeben, aus dem zur großen Überraschung der Kommission, insbesondere ihres Juristischen Dienstes, hervorgegangen sei, daß ein Strafverfahren gegen den Kläger durchaus möglich gewesen sei. Schließlich habe die Kommission beschlossen, für die Kosten der Verteidigung des Klägers aufzukommen, mit der die Schweizer Rechtsanwälte des Klägers unter Aufsicht des Juristischen Dienstes der Kommission betraut worden seien. Der Zeuge Schlieder hat erklärt, er erinnere sich nicht daran, Anfang Februar 1975 ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Alder geführt zu haben.
Der Kommissionsbeamte Rihoux hat unter anderem ausgesagt, er habe das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1973 so verstanden, daß die Kommission nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Firma Roche die Hände frei haben solle. Im übrigen habe er keine Weisung erhalten, wie mit den vom Kläger gelieferten Informationen habe verfahren werden sollen. Bei dem Gespräch mit dem Kläger vom 9. April 1973 sei die Frage der Vertraulichkeit ebensowenig wie die der Familienverhältnisse des Klägers erörtert worden, und dieser habe auch keine Angaben über seine künftige Adresse gemacht. Es sei nicht einmal über das Schreiben des Klägers gesprochen worden. Im Oktober 1974 hätten er, Rihoux, und zwei seiner Kollegen, darunter der Kommissionsbeamte Pappalardo, die Tochtergesellschaft der Firma Roche in Paris aufgesucht. Sie hätten mit allen Mitteln, jedoch vergeblich, versucht, Kopien der Schriftstücke zu erhalten, die der Kläger der Kommission übergeben habe. Zu diesem Zweck hätten sie den dortigen Firmenvertretern Passagen aus den Management-Informations vorgelesen, ohne sie ihnen jedoch zu zeigen. Dann seien sie unverrichteter Dinge wieder weggegangen. Es habe sich nunmehr die Frage gestellt, ob die Ermittlungen eingestellt werden müßten, obwohl die Kommission über eklatante Beweise verfügt habe, oder ob sie weitergeführt werden sollten. Dabei hätten die auf dem Spiel stehenden Interessen sorgfältig gegen einander abgewogen werden müssen, nämlich zum einen das öffentliche Interesse an der strikten Anwendung der Vertragsbestimmungen und zum anderen das individuelle Interesse, das der Preisgabe der Identität des Informanten entgegengestanden habe. Gegen eine Verwendung der Schriftstücke hätten insbesondere die Art und Weise, wie sie übergeben worden seien, und die darauf befindlichen Notizen gesprochen. Als beschlossen worden sei, sie zu verwenden, habe man sich deshalb auf diejenigen Schriftstücke beschränkt, die einerseits hinreichend beweiskräftig für die Fortsetzung der Ermittlungen und andererseits anonymer Natur gewesen seien wie die Rundschreiben, die notwendigerweise in zahlreichen Exemplaren verteilt worden seien. Der Kläger habe der Kommission niemals untersagt, von den Schriftstücken einen nicht vertraulichen Gebrauch zu machen. Daher seien retuschierte Kopien der Schriftstücke vorbereitet worden, und es habe sich später als notwendig erwiesen, sie der Firma Roche anläßlich des Besuchs bei den Tochtergesellschaften am 29. Oktober 1974 auszuhändigen, um von dieser eine Bestätigung ihrer Echtheit zu erhalten. Am 8. November 1974 habe er, Rihoux, an dem Gespräch teilgenommen, das zwischen Rechtsanwalt Alder sowie den Kommissionsbeamten Pappalardo und Carisi stattgefunden habe. Bei diesem Treffen, über das der Zeuge Schlieder unterrichtet worden sei, habe Rechtsanwalt Alder versucht, die Kommission unter Druck zu setzen, um sie zur Einstellung ihrer Ermittlungen gegen die Firma Roche und zur Bekanntgabe des Namens ihres Informanten zu bewegen. Rechtsanwalt Alder habe den Beamten der Kommission sogar mit Strafverfahren und mit einer Anklage gegen den unbekannten Informanten gemäß Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches gedroht, wenn die Kommission nicht die verlangten Angaben mache. Seinerzeit habe niemand daran gedacht, den Kläger von diesen Drohungen in Kenntnis zu setzen. Seit dem 9. April 1973 habe die Kommission nämlich keinen Kontakt mehr zu dem Kläger gehabt, der verschwunden sei, ohne der Kommission seine Adresse mitzuteilen. Auch habe sie keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der Kläger in die Schweiz zurückkehren würde. In seinem Schreiben vom 21. Juli 1973 habe der Kläger nämlich darauf hingewiesen, daß er nach dem 31. Oktober desselben Jahres die Firma Roche verlassen werde. Schließlich habe man von seiten der Kommission mit gutem Grund annehmen dürfen, daß die Drohungen von Rechtsanwalt Alder nur ein Bluff gewesen seien. Man habe niemals geglaubt, daß die Firma Roche öffentlich ein Verfahren gegen den Informanten wegen Bekanntgabe ihrer eigenen rechtswidrigen Handlungen in Gang setzen werde.
Der seit September 1973 bei der GD IV tätige Kommissionsbeamte Pappalardo hat die Aussage des Zeugen Rihoux im wesentlichen bestätigt. Er hat darüber hinaus ausgesagt, die Beamten der Kommission hätten, als sie den Bediensteten der Firma Roche die belastenden Schriftstücke übergeben hätten, in der Überzeugung gehandelt, daß der Kläger keinen besonderen Grund habe, seine Identität geheim zu halten, nachdem er bei der Firma Roche ausgeschieden sei; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1973. Dennoch hätten sich die Beamten bemüht, eine Identifizierung des Klägers zu verhindern. Rechtsanwalt Alder habe anläßlich seines Besuches bei der Kommission am 8. November 1974 den Inhalt von Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches erklärt. Die Erklärung sei jedoch oberflächlich gewesen, und er, Pappalardo, und seine Kollegen hätten es für unwahrscheinlich gehalten, daß jemand in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden könne, weil er Informationen geliefert habe, aufgrund deren eine rechtswidrige Handlung nachgewiesen werden könne. Die Drohungen von Rechtsanwalt Alder hätten sich somit nicht als für den Kläger gefährlich dargestellt, der in seinem Schreiben erklärt habe, er werde die Firma Roche im Herbst 1973 verlassen, um sich in Italien nahe bei Rom niederzulassen. Anfang April 1975 sei der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft mit ihm, Pappalardo, und den Beamten Rihoux und Carisi zusammengetroffen. Bei dem Gespräch hätten sie versucht, herauszufinden, wie der Kläger habe identifiziert werden können. Er, Pappalardo, habe bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erklärt, daß anläßlich ihres Besuchs bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche im Oktober 1974 Kopien der Schriftstücke den Bediensteten der Firma Roche übergeben worden seien.
Der Zeuge Kohlhase, früherer Leiter der Vertretung der Kommission in Genf, hat ausgesagt, er sei am 27. Januar 1975 auf Veranlassung des Zeugen Schlieder nach Brüssel gerufen worden. Dieser habe ihn erklärt, daß die Kommission einen anonymen Brief erhalten habe, in dem die Inhaftierung des Klägers mitgeteilt werde. Er habe ihn, Kohlhase, gebeten, Kontakt zu Rechtsanwalt Alder aufzunehmen, um eine Bestätigung dieser Mitteilung zu erhalten, Am folgenden Tag habe er, Kohlhase, deshalb Rechtsanwalt Alder aufgesucht und ihn offen gefragt, ob es stimme, daß der Kläger sich im Gefängnis befinde, was Rechtsanwalt Alder sogleich bestätigt habe.
Schließlich hat der Zeuge Mensching, der von August 1975 an Assistent des Zeugen Schlieder war, ausgesagt, die Kommission habe seinerzeit beabsichtigt, dem Kläger soweit wie möglich beizustehen. Mit Rechtsanwalt Portmann habe die Kommission unter anderem erörtert, inwieweit es nützlich sei, sich vor den schweizerischen Gerichten auf das Freihandelsabkommen zu berufen. Er, Mensching, glaube, sich daran zu erinnern, daß die Kommission dem Kläger eine Übersetzung des Urteils des Baseler Appelationsgerichts übersandt habe.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 21. Mai 1985 haben der Kläger, vertreten durch D. Vaughan, und die Kommission, vertreten durch J. Lever, mündlich verhandelt.
Der Kläger hat ausgeführt, die Kommission habe die ihm gegenüber bestehende Verschwiegenheitspflicht insbesondere bei drei Gelegenheiten verletzt. Erstens sei die Firma Roche dadurch, daß die Kopien der Schriftstücke im Oktober 1974 ihren Bediensteten übergeben worden seien, in die Lage versetzt worden, daraus herzuleiten, daß der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach der Informant der Kommission gewesen sei. Zweitens habe die Kommission den Kläger nicht vor den Gefahren gewarnt, denen er sich bei einer Rückkehr in die Schweiz zwangsläufig aussetze, obwohl sie ihn davor hätte warnen müssen, nachdem die Schriftstücke den Bediensteten der Firma Roche übergeben worden seien, jedenfalls aber nach dem ersten Besuch von Rechtsanwalt Alder bei der Kommission im November 1974, aufgrund dessen die Kommission das ganze Ausmaß dieser Gefahr habe beurteilen können. Rechtsanwalt Alder habe nämlich den Beamten der Kommission zu verstehen gegeben, daß die Firma Roche die Möglichkeit
eines Strafverfahrens gegen den Informanten erwäge, und sogar den Inhalt der einschlägigen Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches erläutert. Drittens sei der Kläger schließlich im Februar 1975 von Herrn Schlieder namentlich als Informant der Kommission bezeichnet worden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Juli 1985 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 18. Juli 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage erhoben, mit der er begehrt, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, daß die Kommission oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit rechtswidrig gehandelt oder untätig geblieben sein sollen, was unter anderem zur Inhaftierung und Verurteilung des Klägers in der Schweiz geführt haben soll.
2 Der Kläger macht geltend, der ihm entstandene Schaden sei vor allem durch die folgenden Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden:
Die Kommission habe unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht wiederholt Auskünfte erteilt und Schriftstücke herausgegeben, aufgrund deren der Kläger als ihr Informant habe identifiziert werden können, dessen Informationen sie dazu veranlaßt hätten, gegen die schweizerische Firma Hoffmann-La Roche, den früheren Arbeitgeber des Klägers, eine Geldbuße wegen bestimmter wettbewerbswidriger Praktiken zu verhängen.
Die Kommission habe ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß er die Möglichkeit gehabt habe, die Europäische Kommission für Menschenrechte wegen des Strafverfahrens anzurufen, das die schweizerischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit als Informant der Kommission gegen ihn eingeleitet hätten.
In seinem Erwiderungsschriftsatz wirft der Kläger der Kommission außerdem vor, ihn nicht über die Gefahren aufgeklärt zu haben, die mit seiner Rückkehr in die Schweiz verbunden gewesen seien.
3 Der Gerichtshof hat im Einvernehmen mit den Parteien beschlossen, das Verfahren in einem ersten Stadium auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Haftung dem Grunde nach besteht und ob der Klageanspruch verjährt ist.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
4 Der Kläger, der seinerzeit Angestellter der schweizerischen Firma Hoffmann-La Roche und Co. AG (nachstehend: Roche) in Basel war, richtete am 25. Februar 1973 ein Schreiben an das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission, in dem er mehrere wettbewerbswidrige Praktiken der Firma Roche anzeigte. In diesem als persönlich und vertraulich bezeichneten Schreiben erklärte der Kläger, daß er noch im Dienst der Firma Roche stehe, jedoch beabsichtige, diese Firma ungefähr im Juli desselben Jahres zu verlassen und ein eigenes Unternehmen der Fleischerzeugung in Italien nahe bei Rom zu gründen. Der Kläger schloß das Schreiben wie folgt:
Ich bitte Sie, meinen Namen nicht in diese Angelegenheit hineinzuziehen, stehe jedoch weiterhin für zusätzliche Informationen und schriftliche Beweise zu jedem der von mir in diesem Schreiben angeführten Punkte ganz zu Ihrer Verfügung. Im übrigen bin ich jederzeit bereit, mit Ihren Mitarbeitern oder mit Ihnen persönlich sämtliche Punkte zu erörtern und erforderlichenfalls zu diesem Zweck nach Belgien oder nach Rom zu fliegen. Zudem wäre ich nach meinem Ausscheiden bei der Firma Roche etwa im Juli 1973 sogar bereit, vor jedem Gericht zu erscheinen, um die Richtigkeit meiner Behauptungen zu beeiden. Ich hoffe, daß Sie mir bald mitteilen, wie ich Ihnen noch behilflich sein kann ...
5 Im Anschluß an ein vom 26. März 1973 datiertes Antwortschreiben von Herrn Schlieder, der seinerzeit Leiter der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission war, führte der Kläger am 9. April 1973 ein Gespräch mit den beiden Kommissionsbeamten Carisi und Rihoux in Brüssel. Bei diesem Treffen lieferte der Kläger der Kommission bestimmte zusätzliche Informationen über die Tätigkeiten der Firma Roche. Außerdem schickte er im April und Juli 1973 der Kommission Fotokopien von zahlreichen internen Schriftstücken der Firma Roche, unter anderem 14 Management-Informations sowie ein Schreiben des Präsidenten der Firma Roche an die Direktoren dieser Firma.
6 In einem Schreiben vom 21. Juli 1973 teilte der Kläger der Kommission mit, er bleibe bis Ende Oktober 1973 bei der Firma Roche. Er schied tatsächlich am 31. Oktober 1973 bei dieser Firma aus und ließ sich mit seiner Frau und seinen Kindern am 1. April 1974 in Italien nieder.
7 Anschließend leitete die Kommission Nachforschungen über die Tätigkeit der Firma Roche in den Bereichen ein, über die der Kläger sie unterrichtet hatte. Im Rahmen dieser Ermittlungen sprachen am 22. und 29. Oktober 1974 Beamte der Kommission, darunter Herr Rihoux und Herr Pappalardo, bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche in Paris und in Brüssel vor und versuchten, Kopien der Schriftstücke zu erhalten, die der Kommission vom Kläger übergeben worden waren. Da die Vertreter der Firma Roche bestritten, diese Schriftstücke zu kennen, händigten die Kommissionsbeamten schließlich retuschierte Kopien der fraglichen Management-Informations und des erwähnten Schreibens des Präsidenten an die Direktoren der Firma Roche aus, nachdem sie bestimmte Passagen und handschriftliche Notizen abgedeckt hatten, die ihres Erachtens Rückschlüsse auf die Herkunft der kopierten Schriftstücke zuließen. Dafür erhielten die Kommissionsbeamten die Bestätigung, daß die Schriftstücke echt seien.
8 Am 9. Juni 1976 erließ die Kommission die Entscheidung 76/642 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 223, S. 27). Darin stellte die Kommission fest, die Firma Roche habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für nicht abgepackte Vitamine mißbraucht, und erlegte ihr eine Geldbuße von 300000 Rechnungseinheiten auf. Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) im wesentlichen bestätigt.
9 Inzwischen hatte sich am 8. November 1974 der Schweizer Rechtsanwalt Alder, der für die Firma Roche auftrat, bei der Kommission eingefunden, um in Erfahrung zu bringen, wie diese in den Besitz der erwähnten Schriftstücke gelangt war. Rechtsanwalt Alder gab bei dieser Gelegenheit zu verstehen, wenn die Kommission Auskünfte über die Identität des Informanten erteile, sei die Firma Roche bereit, die für die Ermittlungen der Kommission notwendigen Angaben zu machen und außerdem keine Strafanzeige gegen den Informanten zu erstatten, was sie anderenfalls aufgrund von Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches (wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen) tun werde. Nach dem Vorbringen der Kommission erklärten sich die an dem Gespräch beteiligten Beamten schließlich bereit, gegebenenfalls mitteilen zu wollen, ob derjenige, der die Schriftstücke übergeben hatte, ein Angestellter der Firma Roche war. Als Herr Schlieder von dem Vorschlag des Rechtsanwalts Alder erfuhr, erklärte er jedoch, daß die Kommission unter keinen Umständen von ihrer allgemeinen Praxis, die Identität ihrer Informanten nicht preiszugeben, abweiche. Folglich wurde Rechtsanwalt Alder am 6. Dezember 1974 mitgeteilt, die Kommission sei nicht bereit, über die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke zu diskutieren.
10 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1974 erstattete Rechtsanwalt Alder im Auftrag der Firma Roche bei der Bundesanwaltschaft in Bern Strafanzeige gegen Unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Vor allem aus den Schriftstücken, die die Beamten der Kommission im Oktober 1974 den Angestellten der Firma Roche übergeben hatten, schloß Rechtsanwalt Alder, daß der Kläger der Hauptverdächtige sei.
11 Am 31. Dezember 1974 wurde der Kläger von den schweizerischen Behörden festgenommen, als er mit seiner Familie von Italien in die Schweiz einreiste. Den polizeilichen Protokollen über die Vernehmungen vom 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 zufolge hat der Kläger zugegeben, daß er der Informant der Kommission gewesen sei und daß es durchaus im Rahmen des Möglichen liege, daß er der Kommission die fraglichen Schriftstücke übergeben habe. Am 1. Januar wurde gegen ihn Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäß Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches erhoben. Bei den späteren Vernehmungen äußerte sich der Kläger dahin, daß er der Kommission nur mündliche Auskünfte erteilt habe und daß das Protokoll vom 31. Dezember 1974 und vom 1. Januar 1975 seine Ausführungen nicht richtig wiedergebe.
12 Der Kläger wurde in Einzelhaft genommen und durfte nicht mit seiner Familie verkehren. Am 10. Januar 1975 nahm sich seine Frau, die ihrerseits von der schweizerischen Polizei verhört worden war, das Leben. Am 25. Januar erhielt ein Beamter der Kommission einen anonymen Brief, in dem die Verhaftung des Klägers mitgeteilt und die Kommission gebeten wurde, sich für den Kläger einzusetzen.
13 Anfang Februar 1975 fand zwischen Rechtsanwalt Alder und Herrn Schlieder ein Telefongespräch statt, bei dem letzterer bestätigt haben soll, daß der Kläger der Informant der Kommission gewesen sei. Es ist jedoch strittig, ob Herr Schlieder bestätigt hat, daß der Kläger die Schriftstücke überbracht hat. Jedenfalls teilte am 14. Februar 1975 ein Polizeibeamter Rechtsanwalt Portmann, einem Mitarbeiter von Rechtsanwalt Bollag, dem Schweizer Verteidiger des Klägers, mit, ein hoher Beamter der Kommission habe den Kläger als den Überbringer der Dokumente und Informanten der Kommission bezeichnet. Rechtsanwalt Portmann setzte den Kläger davon unverzüglich in Kenntnis.
14 Am 21. März 1975 wurde der Kläger vorläufig aus der Haft entlassen, und zwar gegen eine Kaution von 25000 FS, die ihm von der Kommission erstattet wurde; die Kommission zahlte außerdem das Honorar seiner Verteidiger in dem Strafverfahren.
15 Am 1. Juli 1976 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Kläger einer Verletzung unter anderem des Artikels 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches für schuldig und verurteilte ihn in Abwesenheit zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung. In dem Urteil, das in deutscher Sprache abgefaßt ist, heißt es, anläßlich der Besuche der Kommissionsbeamten bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche im Oktober 1974 hätten die Beamten den Angestellten der Firma Roche Fotokopien der Schriftstücke übergeben, die der Kläger der Kommission geliefert habe. Der Kläger halbe zugegeben, die Kommissionsbeamten mündlich über Handlungen der Firma Roche unterrichtet zu haben, die seiner Meinung nach wettbewerbsstörende Machenschaften dargestellt hätten. Daß der Kläger der Informant der Kommission gewesen sei, ergebe sich auch aus der telefonischen Mitteilung des Herrn Schlieder an Rechtsanwalt Alder.
16 Am 27. September 1977 wies das Appelationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung des Klägers zurück. Dieses Urteil enthält unter anderem die Feststellung, daß Komniiissionsbeamte dem Leiter der französischen Tochtergesellschaft der Firma Roche anläßlich ihres Besuchs die in Rede stehenden Schriftstücke vorgelegt hätten, der davon seinerseits Kopien angefertigt habe. Mit Schreiben vom 6. Januar 1978 sandte die Kommission dem Kläger eine englische Übersetzung dieses Urteils zu.
17 Die Beschwerden, die der Kläger später vor dem Schweizerischen Bundesgericht einlegte, sowie ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wurden in der Folge abgewiesen.
18 Im Februar 1979 entzog der Kläger Rechtsanwalt Bollag das Mandat und beauftragte Rechtsanwalt Diefenbacher, Bern, mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser teilte mit Schreiben vom 18. August 1980 der Kommission mit, er sei in den Besitz eines Beweismittels gelangt, das auf einzigartige Weise die unmittelbare Verantwortung der Kommission für das bedauernswerte Schicksal von Herrn Adams deutlich macht.
19 Schließlich erhob der Kläger am 28. Mai 1982 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde gegen die Schweiz, mit der er geltend machte, das von den schweizerischen Behörden gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei unter Verstoß gegen Artikel 6 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 durchgeführt worden. Mit Entscheidung vom 9. Mai 1983 erklärte die Europäische Menschenrechtskommission die Beschwerde für unzulässig, da sie verspätet eingereicht worden sei.
Die vom Gerichtshof durchgeführten Vernehmungen
20 Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat in dem Verfahren den Kläger, dessen ehemaligen Schweizer Verteidiger, Rechtsanwalt Portmann, und mehrere ehemalige oder noch aktive Beamte der Kommission vernommen.
21 Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit unter anderem ausgesagt, mit seinem Schreiben vom 25. Februar 1973 habe er der Kommission eine zeitlich nicht begrenzte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegen wollen. Obwohl er in diesem Schreiben erklärt habe, daß er nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche bereit wäre, vor jedem Gericht zu erscheinen, habe er nicht daran gedacht, daß ein solches Erscheinen notwendig sein würde; für den Fall, daß es notwendig werden sollte, sei er davon ausgegangen, daß seine Identität geheim gehalten werden könne. Außerdem hätten die Herren Carisi und Rihoux versprochen, daß der Name des Klägers im Laufe der Ermittlungen nicht erwähnt werde. Er, der Kläger, glaube nicht, die Kommissionbeamten ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß die der Kommission übersandten Schriftstücke Dritten nicht gezeigt werden sollten und daß die Firma Roche bereits aufgrund ihrer Auswahl in der Lage sei, die Abteilung, aus der sie stammten, ausfindig zu machen, denn er habe sich unter keinen Umständen vorstellen können, daß die Kommission sie Dritten gegenüber verwenden werde. Er habe auch nicht darum gebeten, über den Verlauf des Verfahrens gegen die Firma Roche auf dem laufenden gehalten zu werden; dennoch wäre die Kommission in der Lage gewesen, ihn darüber zu informieren, denn sie habe aufgrund des Schreibens vom 25. Februar 1973 bereits von seinem Vorhaben, sich in Italien niederzulassen, gewußt; außerdem habe er bei dem Treffen mit den Herren Carisi und Rihoux im April 1973 erklärt, daß dieses Vorhaben in der kleinen Stadt Latina realisiert werde.
22 Der Zeuge Schlieder hat unter anderem ausgesagt, die Kommission sei sich im klaren darüber gewesen, daß die gegenüber der Firma Roche einzuleitenden Nachforschungen auf jeden Fall so lange aufgeschoben werden müßten, bis der Kläger diese Firma verlassen habe. Über die Notwendigkeit, ihn nach seinem Ausscheiden zu schützen, sei nicht diskutiert worden, denn niemand habe ernsthaft an die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den Kläger gedacht. Er, Schlieder, habe keine Weisungen hinsichtlich der Verwendung der vom Kläger der Kommission übergebenen Schriftstücke erteilt. Auch bei dem Besuch von Rechtsanwalt Alder vom 8. November 1974 habe niemand bei der Kommission an die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den Kläger geglaubt. Man sei deshalb davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Alder mit seinen Drohungen nur bluffe, um den Namen des Informanten zu erfahren. Daher habe es die Kommission nicht für notwendig gehalten, den Kläger davon zu unterrichten. Im übrigen ergebe sich aus einem Schreiben des Klägers, daß dieser bei der Firma Roche ausgeschieden sei und die Schweiz verlassen habe, um sich in Italien niederzulassen. Er, Schlieder, erinnere sich nicht daran, ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Alder Anfang Februar 1975 geführt zu haben. Nachdem er jedoch den anonymen Brief erhalten habe, in dem die Inhaftierung des Klägers mitgeteilt worden sei, sei klar gewesen, daß die Kommission sich mit dem Kläger offiziell habe solidarisieren und ihm helfen müssen.
23 Der Zeuge Rihoux hat unter anderem ausgesagt, er habe das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1973 so verstanden, daß die Kommission nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Firma Roche die Hände frei haben solle. Im übrigen habe er keine Weisung von seinen Vorgesetzten erhalten, wie mit den vom Kläger gelieferten Informationen verfahren werden solle. Bei dem Gespräch mit dem Kläger vom 9. April 1973 sei die Frage der Vertraulichkeit der Informationen des Klägers nicht erörtert worden; dieser habe auch keine Angaben über seine künftige Adresse gemacht. Im Oktober 1974 hätten er, Rihoux, und zwei seiner Kollegen, darunter der Zeuge Pappalardo, bei der Tochtergesellschaft der Firma Roche in Paris vorgesprochen und mit allen Mitteln, jedoch vergeblich, versucht, Kopien der Schriftstücke zu erhalten, die der Kläger übergeben habe. Zu diesem Zweck hätten sie den Bediensteten der Firma Roche Passagen aus den Schriftstücken vorgelesen, ohne sie ihnen jedoch zu zeigen. Es habe sich nunmehr die Frage gestellt, ob die Ermittlungen eingestellt werden müßten, obwohl die Kommission über eklatante Beweise verfügt habe. Infolgedessen hätten die auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen : das öffentliche Interesse an der strikten Anwendung des Vertrages einerseits und das individuelle Interesse, das der Preisgabe der Identität des Informanten entgegengestanden habe, andererseits. Gegen eine Verwendung der Schriftstücke hätten insbesondere die Art und Weise, wie sie übergeben worden seien, und die darauf befindlichen Notizen gesprochen. Es sei deshalb beschlossen worden, retuschierte Kopien der Schriftstücke zu verwenden und der Firma Roche auszuhändigen, die sowohl anonymer Natur als auch hinreichend beweiskräftig für die Fortsetzung der Ermittlungen gewesen seien. Niemand bei der Kommission habe daran gedacht, den Kläger von den Drohungen in Kenntnis zu setzen, die Rechtsanwalt Alder anläßlich seines Besuchs bei der Kommission am 8. November 1974 vorgebracht habe. Der Kläger sei nämlich verschwunden, ohne der Kommission seine Adresse mitzuteilen, und es habe kein Grund zu der Annahme bestanden, daß er in die Schweiz zurückkehren werde. Schließlich habe man seitens der Kommission angenommen, daß die Drohungen von Rechtsanwalt Alder nur ein Bluff gewesen seien.
24 Der Zeuge Pappalardo, der seit September 1973 bei der GD IV tätig ist, hat die Aussage des Zeugen Rihoux dahin ergänzt, daß Rechtsanwalt Alder anläßlich seines Besuchs bei der Kommission am 8. November 1974 den Inhalt von Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches erklärt habe.
25 Rechtsanwalt Portmann hat ausgesagt, die Verteidigung des Klägers sei auf dessen Ersuchen Anfang 1975 übernommen worden. Zunächst hätten die Verteidiger des Klägers nur von diesem selbst Weisungen entgegengenommen. Später hätten sie Auskünfte von der Kommission erhalten, es habe sich aber nicht um konkrete Weisungen gehandelt.
Die Einrede der Verjährung
26 Die Kommission macht einredeweise geltend, der Klageanspruch sei gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt.
27 Da die Klage auf mehrere Ereignisse gestützt ist, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten sind und von denen der Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten Kenntnis erlangt hat, läßt sich die Frage, ob die Einrede der Verjährung begründet ist, nicht beantworten, bevor geprüft worden ist, welches oder welche dieser Ereignisse gegebenenfalls geeignet sind, die außervertragliche Haftung der Kommission auszulösen. Erst nach Beantwortung dieser Frage kann festgestellt werden, ob die in Artikel 43 der Satzung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Deshalb ist zunächst auf das Vorbringen zum Bestehen einer Haftung einzugehen.
Zum Bestehen einer Haftung
a) Zur Verletzimg der Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht, den Kläger zu warnen
28 Der Kläger trägt vor, die Beziehungen zwischen ihm und der Kommission seien vertraulicher Natur gewesen. Dies gehe eindeutig aus seinem ersten Schreiben an die Kommission vom 25. Februar 1973 und aus den Gesprächen hervor, die er bei dem Treffen vom 9. April 1973 mit den Beamten der Kommission geführt habe. Außerdem ergebe sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit sowohl aus den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, als auch aus den Verpflichtungen der Kommission gemäß Artikel 214 EWG-Vertrag und gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204).
29 Seine Erklärung im Schreiben vom 25. Februar 1973, er sei bereit, vor Gericht die Richtigkeit seiner Aussage zu beeiden, habe bedeutet, daß seine Identität nur durch ihn selbst nach Abschluß der Ermittlungen der Kommission und nach Eröffnung des Verfahrens vor dem Gerichtshof habe bekanntgegeben werden sollen. Er habe der Kommission niemals mitgeteilt, daß er nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche nicht mehr auf dieser Verschwiegenheitspflicht bestehen werde. Schließlich beweise das Verhalten der Kommission, daß diese angenommen habe, zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen zu sein. So habe sich die Kommission mehrfach sowohl vor als auch nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Firma Roche geweigert, den Namen ihres Informanten zu nennen, bis Herr Schlieder Anfang 1975 den Namen preisgegeben habe.
30 Obwohl die Kommission somit dem Kläger gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet gewesen sei, habe sie diese Verpflichtung verletzt, und zwar insbesondere bei drei Gelegenheiten. Erstens sei die Firma Roche dadurch, daß die Kopien der Schriftstücke im Oktober 1974 ihren Bediensteten übergeben worden seien, in die Lage versetzt worden, daraus herzuleiten, daß der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Informationsquelle gewesen sei. Zweitens habe die Kommission den Kläger nicht vor den Gefahren gewarnt, die ihm bei einer Rückkehr in die Schweiz unvermeidlich drohten. Es wäre die Pflicht der Kommission gewesen, ihn darüber aufzuklären, nachdem die Schriftstücke den Bediensteten der Firma Roche übergeben worden seien, jedenfalls aber nach dem ersten Besuch von Rechtsanwalt Alder bei der Kommission im November 1974, aufgrund dessen die Kommission das ganze Ausmaß dieser Gefahr habe beurteilen können. Rechtsanwalt Alder habe nämlich die Beamten der Kommission darauf hingewiesen, daß die Firma Roche die Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen den Informanten in Erwägung ziehe, und sogar den Inhalt der einschlägigen Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches erläutert. Drittens sei der Kläger schließlich im Februar 1975 von Herrn Schlieder namentlich als Informant der Kommission bezeichnet worden.
31 Die Kommission bestreitet, daß sie dem Kläger gegenüber noch zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei, nachdem dieser seine Tätigkeit bei der Firma Roche aufgegeben habe. Sie verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf die ausdrückliche Erklärung des Klägers in dessen Schreiben vom 25. Februar 1973, daß er nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche bereit sei, vor jedem Gericht — also nicht nur vor dem Gerichtshof — zu erscheinen, um seine Behauptungen zu beeiden. Außerdem sei die Kommission aufgrund des Verhaltens des Klägers nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche mit guten Gründen davon ausgegangen, daß es ihm gleichgültig sei, als Informant identifiziert zu werden, da er ihr nicht einmal seine neue Adresse mitgeteilt habe. Die Tatsache, daß die Kommission sich mehrfach geweigert habe, die Identität ihres Informanten preizugeben, bedeute keineswegs, daß sie das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht anerkannt hätte; ihr Verhalten sei einzig durch ihre allgemeine Praxis bestimmt gewesen, die Identität ihrer Informanten nicht preiszugeben.
32 Jedenfalls habe sie eine etwaige Verpflichtung, die Identität des Klägers geheim zu halten, nicht verletzt. Die Übergabe der Fotokopien an die Bediensteten der Firma Roche stelle eine solche Verletzung nicht dar, da es völlig unvorhersehbar gewesen sei, daß die Firma Roche die Herkunft der Schriftstücke durch die Überprüfung der Kopien habe herausfinden können. Der Kläger habe die Kommission nie gebeten, diese Schriftstücke vor der Firma Roche geheim zu halten. Vielmehr habe er darin eingewilligt, daß die Kommission die Schriftstücke im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen diese Firma verwende. Als sie es für notwendig gehalten habe, die Schriftstücke der Firma Roche zu zeigen, habe die Kommission gleichwohl darauf geachtet, daß alles entfernt worden sei, was auf die Herkunft der Schriftstücke hätte hindeuten können. Im übrigen handele es sich um Schriftstücke, die keinen offensichtlichen Bezug zu dem Kläger aufwiesen, der nur von jemandem habe identifiziert werden können, der sehr detaillierte Kenntnisse von der Organisation und den Tätigkeiten der Firma Roche gehabt habe. Der Kläger habe die Kommission niemals auf ein solches Risiko aufmerksam gemacht.
33 Zu der Frage ihrer etwaigen Pflicht, den Kläger zu warnen, bemerkt die Kommission, eine solche Pflicht könne nicht aus einer eventuellen Pflicht zur Verschwiegenheit hergeleitet werden. Für den Fall, daß insoweit ein eigenständiger Klagegrund vorgebracht werden sollte, trägt die Kommission ergänzend vor, es lasse sich rechtlich nicht begründen, daß sie im Anschluß an den Besuch von Rechtsanwalt Alder verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor den Gefahren zu warnen, denen er sich bei einer Rückkehr in die Schweiz aussetzen würde. Im übrigen habe sie keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß die Firma Roche den Kläger als Informanten identifizieren könne. Schließlich habe Herr Schlieder bei seinem Telefongespräch mit Rechtsanwalt Alder Anfang Februar 1975 nichts verlauten lassen, was die Firma Roche und die schweizerischen Behörden nicht bereits gewußt hätten, da der Kläger damals bereits gestanden habe, der Informant der Kommission gewesen zu sein.
34 Zur Frage der Verschwiegenheitspflicht ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 214 EWG-Vertrag unter anderem die Mitglieder und die Bediensteten der Gemeinschaftsorgane dazu verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Wie es dort weiter heißt, gilt dies insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt der Ausdruck insbesondere, daß es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für von natürlichen Personen erteilte Auskünfte gilt, wenn diese ihrem Wesen nach vertraulich sind. Dies ist vor allem bei Auskünften der Fall, die rein freiwillig, zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden. Das Organ, das diese Informationen entgegennimmt, hat eine derartige Bedingung einzuhalten.
35 Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1973 eindeutig, daß dieser die Kommission gebeten hat, seine Identität nicht preiszugeben. Es läßt sich daher nicht bestreiten, daß die Kommission dem Kläger gegenüber insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet war. In der Sache streiten die Parteien auch nicht so sehr über das Bestehen einer derartigen Verpflichtung, sondern vielmehr darüber, ob die Kommission auch noch zur Verschwiegenheit verpflichtet war, nachdem der Kläger seine Tätigkeit bei der Firma Roche aufgegeben hatte.
36 Dazu ist zu sagen, daß die Bitte des Klägers nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet war, nach dessen Ablauf die Kommission von ihrer Pflicht, die Identität ihres Informanten geheim zu halten, entbunden gewesen wäre. Die Tatsache, daß der Kläger bereit war, nach seinem Ausscheiden bei der Firma Roche vor jedem Gericht zu erscheinen, bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Die Aussage vor einem Gericht ist mit der offiziellen Ladung des Zeugen und dessen Verpflichtung verbunden, die gestellten Fragen zu beantworten; dafür hat er auch alle Garantien eines gerichtlichen Verfahrens. Das Angebot des Klägers, unter solchen Voraussetzungen die Richtigkeit seiner Auskünfte zu bezeugen, kann daher nicht so verstanden werden, daß die Kommission allgemein von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre. Auch aus dem späteren Verhalten des Klägers läßt sich eine dahin gehende Absicht nicht herleiten.
37 Es ist somit festzustellen, daß die Kommission die Identität des Klägers auch dann noch geheim halten mußte, als dieser bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden war.
38 Legt man den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zugrunde, so hat die Kommission nur anläßlich des Telefongesprächs zwischen Herrn Schlieder und Rechtsanwalt Alder Anfang Februar 1975 die Identität ihres Informanten unmittelbar preisgegeben. Dieses Gespräch fand jedoch statt, nachdem der Kläger der Kommission einen anonymen Brief hatte zukommen lassen, in dem er sie von seiner Verhaftung unterrichtete und um Hilfe bat. Es ist schwer vorstellbar, wie die Kommission dieser Bitte hätte nachkommen können, ohne zumindest implizit zu bestätigen, daß der Kläger tatsächlich ihr Informant gewesen war. Im übrigen stellte sich später heraus, daß der Kläger zu jenem Zeitpunkt der schweizerischen Polizei bereits gestanden hatte, die Kommission jedenfalls mündlich informiert zu haben; außerdem ergibt sich aus den Entscheidungen der schweizerischen Gerichte, daß die Bestätigung dieser Tatsache durch Herrn Schlieder keinen entscheidenden Einfluß auf die Verurteilung des Klägers hatte. In der zu diesem Zeitpunkt und unter diesen Umständen erfolgten Preisgabe der Identität des Klägers kann keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gesehen werden, die die Haftung der Kommission gegenüber dem Kläger auslösen könnte.
39 Dagegen steht fest, daß die Übergabe der retuschierten Fotokopien an das Personal von Tochtergesellschaften der Firma Roche diese in die Lage versetzt hat, in ihrer Anzeige bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft den Kläger als den Hauptverdächtigen zu identifizieren. Diese Übergabe von Schriftstücken hat somit zur Verhaftung des Klägers geführt und außerdem den schweizerischen Polizeibehörden und Gerichten wesentliche Beweise gegen den Kläger geliefert.
40 Wie aus den Akten hervorgeht, war sich die Kommission völlig im klaren über das Risiko, daß eine Übergabe der vom Kläger gelieferten Fotokopien an die Firma Roche dieser die Identität des Informanten enthüllen konnte. Aus diesem Grund versuchten die Beamten der Kommission zunächst, andere Kopien der fraglichen Schriftstücke bei den Tochtergesellschaften der Firma Roche in Paris und in Brüssel zu erhalten. Nachdem dieser Versuch gescheitert war, fertigte die Kommission neue Kopien der Schriftstücke an, die ihres Erachtens am wenigsten geeignet waren, die Identifizierung des Klägers herbeizuführen; auf diesen Kopien machte sie jeden Hinweis unkenntlich, von dem sie annahm, daß er die Informationsquelle verraten könnte. Da die Kommission jedoch die Praktiken der Firma Roche hinsichtlich der unternehmensinternen Verteilung der fraglichen Schriftstücke nicht kannte, konnte sie nicht sicher sein, daß diese Vorsichtsmaßnahmen ausreichend waren, um jedes Risiko einer Identifizierung des Klägers mittels der der Firma Roche übergebenen Kopien auszuschließen. Die Kommission hat somit jedenfalls unvorsichtig gehandelt, als sie diese Kopien der Firma Roche aushändigte, ohne dazu den Kläger gefragt zu haben.
41 Es bedarf jedoch nicht der Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der damaligen Situation und insbesondere des damaligen Informationsstandes der Kommission bereits die Übergabe der Schriftstücke die Haftung der Gemeinschaft für die Folgen der Identifizierung des Klägers als Informanten auslöst. Wenn die Kommission sich im Zeitpunkt dieser Übergabe nicht unbedingt über das volle Ausmaß der Gefahr im klaren war, der sie den Kläger aussetzte, so lieferte ihr doch der Besuch von Rechtsanwalt Alder am 8. November 1974 sämtliche hierfür erforderlichen Informationen. Nach diesem Besuch wußte die Kommission, daß die Firma Roche fest entschlossen war, herauszufinden, wie die Kommission in den Besitz der fraglichen Schriftstücke gelangt war, und daß sie sich anschickte, gegen den Informanten Anzeige gemäß Artikel 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches zu erstatten, dessen Inhalt Rechtsanwalt Alder sogar noch erläutert hatte. Es war ihr auch bekannt, daß sie die Möglichkeit hatte, von der Firma Roche das Versprechen, gegen den Informanten nichts zu unternehmen, zu erlangen, wenn sie dessen Identität enthüllte; von dieser Möglichkeit konnte sie ohne die Zustimmung des Klägers aber keinen Gebrauch machen.
42 Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission nicht mit der Annahme begnügen, daß eine Identifizierung des Klägers wenig warscheinlich sei, daß dieser vermutlich niemals in die Schweiz zurückkehren werde und daß die schweizerischen Behörden keinesfalls beabsichtigten, ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Die Kommission mußte vielmehr alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um den Kläger zu warnen, damit dieser seine eigenen Vorkehrungen angesichts der Informationen von Rechtsanwalt Alder treffen konnte, und um sich mit ihm über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit den Vorschlägen von Rechtsanwalt Alder zu verständigen.
43 Der Kläger hatte zwar keine genaue Adresse hinterlassen, unter der die Kommission ihn leicht hätte erreichen können. Er hatte jedoch bereits in seinem Schreiben vom 25. Februar 1973 darauf hingewiesen, daß er beabsichtige, ein eigenes Unternehmen der Fleischerzeugung in Italien nahe bei Rom zu gründen. Auch ohne weitere Angaben hätte die Kommission aufgrund dieses Hinweises Nachforschungen anstellen können, um den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln. Es steht jedoch fest, daß die Kommission nicht einmal versucht hat, den Kläger zu finden, obwohl sie mehr als einen Monat verstreichen ließ, bevor sie Rechtsanwalt Alder ihre endgültige Weigerung, über die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke zu diskutieren, mitteilte, woraufhin die Firma Roche bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft Anzeige erstattete.
44 Die Kommission hat somit nicht alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um dem Kläger die Informationen zu übermitteln, über die sie nach dem Besuch von Rechtsanwalt Alder vom 8. November 1974 verfügte, obwohl eine solche Übermittlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern oder zumindest zu begrenzen, der sich aufgrund der Identifizierung des Klägers mittels der Schriftstücke ergeben konnte, die sie der Firma Roche übergeben hatte. Die Kommission hat sich damit in einer Weise verhalten, die dem Kläger gegenüber ihre Haftung für diesen Schaden begründet.
b) Zu der Pflicht, den Kläger über die Menschenrechtskonvention zu beraten
45 Schließlich macht der Kläger geltend, die Kommission habe sich im April 1975 verpflichtet, Rechtsanwalt Bollag bei der Vorbereitung der Verteidigung des Klägers zu beraten. Infolgedessen habe für sie dem Kläger gegenüber die Sorgfaltspflicht bestanden, ihn fachmännisch zu beraten. Die Kommission habe diese Verpflichtung jedoch verletzt, da sie ihn nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht habe, daß er bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte Beschwerde einlegen könne.
46 Die Kommission bestreitet, sich jemals verpflichtet zu haben, den Kläger oder dessen Verteidiger über die Möglichkeit einer Anrufung der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu beraten. Sie habe lediglich die Kosten für die Verteidigung des Klägers gezahlt und es dessen Verteidigern überlassen, ihn zu beraten.
47 Das Vorbringen des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Aus den Akten, insbesondere aus der Zeugenaussage von Rechtsanwalt Portmann, ergibt sich, daß der Kläger selbst seine Anwälte mit seiner Verteidigung betraut hatte und daß diese nur vom Kläger Weisungen erhielten. Die Kommission beschränkte sich darauf, die erbetenen Informationen unter anderem über das Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erteilen und im übrigen die Verfahrenskosten zu zahlen. Für die Kommission bestand keine zusätzliche Verpflichtung, so daß es ihr nicht als Versäumnis anzulasten ist, daß sie den Anwälten des Klägers keine konkreten Instruktionen für dessen Verteidigung erteilt und ihn insoweit auch nicht unmittelbar beraten hat.
Zur Verjährung des Klageanspruchs
48 Nach Auffassung der Kommission ist der Klageanspruch jedenfalls gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt. Alle Tatsachen, auf die der Kläger seine Klage stütze, seien mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung eingetreten. Artikel 43 verlange nicht, daß der Kläger von diesen Tatsachen rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund der Auskünfte, die ihm die schweizerische Polizei im Laufe der Vernehmungen erteilt habe, spätestens aber aus den schweizerischen Urteilen hinreichende Kenntnis davon erlangt, um seine etwaigen Rechte geltend machen zu können.
49 Der Kläger trägt vor, er habe die von ihm erwähnten Ereignisse im großen und ganzen erst 1980 erfahren, als sein neuer Verteidiger, Rechtsanwalt Diefenbacher, die Gelegenheit gehabt habe, die Akten des Strafverfahrens zu lesen. Er habe den Auskünften der schweizerischen Polizei keinen Glauben geschenkt und sei nicht in der Lage gewesen, die in deutscher Sprache abgefaßten schweizerischen Urteile zu lesen. Jedenfalls sei es ihm unmöglich gewesen, von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Besuch, den Rechtsanwalt Alder am 8. November 1974 der Kommission abgestattet habe, Kenntnis zu erlangen.
50 Gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche ... in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen.
51 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof seine Entscheidung über die Haftung der Gemeinschaft darauf gestützt, daß die Kommission nicht versucht hatte, den Kläger nach Rechtsanwalt Alders Besuch vom 8. November 1974 zu informieren und zu konsultieren. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger davon erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens Kenntnis erlangen konnte, denn der Besuch von Rechtsanwalt Alder wurde erstmals in der Klagebeantwortung der Kommission erwähnt. Er hatte mithin nicht die Möglichkeit, vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist normalerweise abgelaufen wäre, die Gemeinschaft aus diesem Grund wegen Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen.
52 Die Einrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.
Zum Schadensersatz
53 Die Gemeinschaft ist somit grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Kläger wegen seiner Identifizierung mittels der Schriftstücke erlitten hat, die die Kommission der Firma Roche übergeben hatte. Die Haftung der Kommission ist jedoch wegen des unvorsichtigen Verhaltens des Klägers selbst in ihrem Umfang begrenzt. Der Kläger unterrichtete nämlich die Kommission nicht davon, daß es möglich war, ihn schon aufgrund der Unterlagen selbst als Informanten zu identifizieren, obwohl er am ehesten in der Lage war, diese Gefahr zu erkennen und abzuwenden. Er bat die Kommission auch nicht, ihn über den Fortgang der Ermittlungen gegen die Firma Roche und insbesondere über die etwaige Verwendung der Schriftstücke im Rahmen dieser Ermittlungen auf dem laufenden zu halten. Schließlich kehrte er in die Schweiz zurück, ohne versucht zu haben, Erkundigungen über mögliche Folgen dieses Schritts einzuholen, obwohl er sich über die Gefahren im klaren sein mußte, die ihm wegen seines Verhaltens gegenüber seinem früheren Arbeitgeber nach schweizerischem Recht drohten.
54 Unter diesen Umständen ist dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem entstandenen Schaden zuzurechnen. Der Gerichtshof hält bei Würdigung des jeweiligen Verhaltens der Kommission und des Klägers die Feststellung für angemessen, daß beide Parteien zu gleichen Teilen für diesen Schaden aufzukommen haben.
55 Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er als Überbringer der Informationen über die wettbewerbswidrigen Praktiken der Firma Roche identifiziert werden konnte; im übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Höhe des Schadensersatzes ist von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder in Ermangelung eines solchen Einvernehmens vom Gerichtshof festzusetzen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
im Wege des Zwischenurteils für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Kommission wird verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er als ihr Informant identifiziert werden konnte, dessen Hinweise dazu geführt haben, daß sie dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der schweizerischen Firma Hoffmann-La Roche, eine Geldbuße wegen bestimmter wettbewerbswidriger Praktiken auferlegt hat.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof innerhalb von neun Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.
4) Mangels einer solchen Einigung legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.
5) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.